Minderungs- und Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag wegen verspäteten Reisebeginns und verspäteter Anlieferung des Reisegepäcks Orientierungssatz 1. Es liegt eine Mangelhaftigkeit der Reise in Form des verspäteten Beginns der Kreuzfahrt vor, wenn die Reise am 22.02. beginnen sollte, aber aufgrund eines Streiks des Sicherheitspersonals am Flughafen erst am 25.02. beginnen konnte. Das Verschulden des Veranstalters wird dabei vermutet und ist nicht widerlegt. Denn, soweit es sich bei dem Streik des Sicherheitspersonals um einen sogenannten betriebsexternen Streik handelt, für den ein Reiseveranstalter mangels Beherrschbarkeit nicht haftet, hätte der Veranstalter aber darlegen und beweisen müssen, dass ihn auch kein sogenanntes Abwendungsverschulden trifft, d.h. er hätte belegen müssen, dass er alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die Reisenden trotz des Streiks rechtzeitig zum Beginn der Kreuzfahrt in die USA zu verbringen. (Rn.8) 2. Zu dem ersatzfähigen Schaden gehören alle Nichterfüllungsschäden einschließlich der Mangel- und Folgeschäden soweit diese nicht durch Reisepreisminderung abgegolten sind. Es besteht danach Anspruch auf Ersatz zusätzlicher Übernachtungskosten, welche bei ordnungsgemäßer Erfüllung nicht angefallen wären, da die Übernachtung bereits auf dem Schiff erfolgt wäre, sowie auf Ersatz der Taxikosten für den Transfer vom Flughafen zum Hotel und vom Hotel zum Schiff, als auch der Kosten eines Abendessens, welches bei ordnungsgemäßer Erfüllung an Bord des Schiffes eingenommen worden wäre. (Rn.9) (Rn.10) (Rn.11) 3. Die verspätete Anlieferung von Reisegepäck stellt ebenfalls einen Reisemangel dar. Es liegt insofern auch keine Obliegenheitsverletzung bzgl. einer alsbaldigen Anzeige des Mangels vor, weil die Anzeigepflicht entbehrlich ist, wenn der Veranstalter den Mangel zweifelsfrei kennt oder eine Abhilfe nicht möglich ist. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend AG Westerburg, 22. Januar 2015, 21 C 128/14, Urteil Tenor 1. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 22.01.2015, Az: 21 C 128/14, teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.551,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2014 sowie einen weiteren Betrag von 334,75 € zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens I. Instanz tragen der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %. 2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 16 % und die Beklagte 84 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um Minderungs- und Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag. Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau, die Zeugin …, über den Vermittler …-Reisen bei der Beklagten eine Pauschalreise in Form einer Hochseekreuzfahrt zum Gesamtreisepreis von 4.998,00 €. Randnummer 2 Folgende Reiseleistungen waren Bestandteil des Reisevertrages Randnummer 3 Hinflug Frankfurt-Miami am 21.02.2014. Übernachtung in Miami vom 21. auf den 22.02.2014. Hochseekreuzfahrt vom 22.02.2014 bis zum 08.03.2014. Rückflug von Miami nach Frankfurt am 09.03.2014. Randnummer 4 Der beabsichtigte Hinflug am 21.02.2014 fiel wegen eines Streiks des Sicherheitspersonals am Flughafen Frankfurt aus, worüber der Kläger die Beklagte noch am 21.02.2014 mehrfach telefonisch informierte. Erst am 23.02.2014 flog der Kläger nebst Ehefrau von Frankfurt aus in die USA und zwar zunächst nach Charlotte/Florida. Bei Ankunft am 23.02.2014 in den USA stellte der Kläger fest, dass seine Koffer, die er nach Einchecken am 21.02.2014 am Frankfurter Flughafen nicht zurückerhalten hatte, nicht mitgeschickt worden waren. Obwohl dem Kläger beim Check-in in Frankfurt am 23.02.2014 mitgeteilt worden war, dass alle am 21.02.2014 nicht wieder herausgegebenen Koffer bereits am 22.02.2014 in die USA geflogen worden seien, erfuhr der Kläger erst bei Ankunft am Flughafen in Aruba, dass die Koffer noch in Frankfurt stünden. Am 24.02.2014 flogen der Kläger und seine Frau weiter nach Aruba. Dort hatte er online auf eigene Kosten eine Übernachtung gebucht, wofür er einen Betrag in Höhe von 177,34 € zahlen musste; darüber hinaus hatte er auf Aruba Taxikosten in Höhe von 25,00 US-$ am 24.02.2014 und weiteren 20,00 US-$ am 25.02.2014; zudem nahmen er und seine Frau am 24.02.2014 ein Abendessen zum Preis von 68,45 US-$ ein. Am 25.02.2014 schifften der Kläger und seine Ehefrau auf das Schiff ein, da dieses erst an diesem Tag in Aruba vor Anker ging. Wegen des fehlenden Gepäcks hatten sich der Kläger und seine Frau in Aruba noch am 25.02.2014 zu einem Gesamtpreis von 595,67 US-$ notdürftig eingekleidet; ein weiterer Einkauf erfolgte am 26.02.2014 im Rahmen eines Landaufenthalts in Curacao zu einem weiteren Preis von 81,50 US-$. Schließlich erreichten die Koffer den Kläger sowie seine Ehefrau erst am 02.03.2014 in Barbados. Randnummer 5 Mit seiner Klage begehrte der Kläger ursprünglich Ersatz des ihm entstandenen Schadens sowie Reisepreisminderung in Höhe von insgesamt 1.978,70 € (zur Aufschlüsselung s. Bl. 1 ff. d.A.), nachdem die Beklagte zuvor nach erfolgloser Anspruchsanmeldung durch den Kläger unter Fristsetzung bis zum 10.04.2014 auf Intervention seines Prozessbevollmächtigten an ihn schon einen Reisepreisminderungsbetrag von 588,00 € gezahlt hatte. Nachdem im laufenden erstinstanzlichen Verfahren die Fluggesellschaft US Airways an den Kläger einen Betrag in Höhe von weiteren 206,03 € als Schadensersatz wegen des verspäteten Erhalts des Reisegepäck gezahlt hatte, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 (Bl. 46 ff. d.A.) den Rechtsstreit übereinstimmend in dieser Höhe für erledigt erklärt. Mit dem teilweise angefochtenen Urteil vom 22.01.2015 (Bl. 69 ff. d.A.) hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 349,13 € (Reisepreisminderung wegen des verspäteten Beginns der Kreuzfahrt) zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit seiner am 04.03.2015 (Bl. 85 ff., 123 ff. d.A.) bei Gericht eingegangenen Berufung verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Klageziele im Umfang der Klageabweisung weiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 134 ff. d.A.). Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2016 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … (Bl. 219 f.d.A.). II. Randnummer 6 Die zulässige Berufung des Klägers führt unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Abänderung des angegriffenen Urteils in dem unter Ziffer 1. des Entscheidungstenors titulierten Umfang. 1) Randnummer 7 Der Kläger hat zunächst gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen des verspäteten Beginns der Kreuzfahrt in Höhe von insgesamt 259,49 € aus § 651f I BGB. Randnummer 8 Der Anspruch besteht dem Grunde nach, weil die Reise mangelhaft i.S.v. § 651c I BGB war und die Beklagte ihr nach § 651 f I BGB vermutetes Verschulden nicht hat widerlegen können. Zur Annahme einer Mangelhaftigkeit der Reise genügt jeder Fehler i.S.d. § 651c BGB (Staudinger-Staudinger, BGB, 75. Auflage 2016, § 651 f Rn. 11). Ein Fehler ist das Abweichen der Reiseleistung von der dem Reiseveranstaltungsvertrag entsprechenden sachlichen Beschaffenheit (OLG Frankfurt, Urteil vom 23.02.1988, Az.: 14 U 182/86, Rn. 22, zit. nach juris). Vorliegend sollte die vom Kläger gebuchte Kreuzfahrt am 22.02.2014 beginnen, aufgrund des Streiks des Sicherheitspersonals am Flughafen Frankfurt konnte der Kläger die Kreuzfahrt indes erst am 25.02.2014 in Aruba beginnen, so dass ein Fehler der Reise vorlag. Zwar haftet die Beklagte als Reiseveranstalterin gem. § 651 f I BGB nur für von ihr zu vertretende Reisemängel, doch wird das Verschulden des Veranstalters vermutet und die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegen können. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Beklagte zwar nicht gem. § 278 BGB für den Streik des Sicherheitspersonals als solchen haftet. Denn die Beklagte ist lediglich für ein Fehlverhalten ihrer Erfüllungsgehilfen verantwortlich, zu denen u.a. die Fluggesellschaft und das Flughafenpersonal gehören (Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 651 a Rn. 11), nicht jedoch die Bundespolizei, für die das streikende Sicherheitspersonal als Beliehene tätig gewesen ist, da diese hoheitliche Aufgaben erfüllt. Somit hat es sich bei dem Streik des Sicherheitspersonals damit aus Sicht der Beklagten um einen sogenannten „betriebsexternen“ Streik gehandelt, für den ein Reiseveranstalter mangels Beherrschbarkeit nicht haftet (LG Hannover NJW-RR 1989, 820, 821; Staudinger-Staudinger, a.a.O., Rn. 35; s. auch AG Hamburg, Urteil vom 09. Mai 2014 – 36a C 462/13, zit. nach juris). Allerdings hätte die Beklagte darlegen und beweisen müssen, dass sie auch kein sogenanntes Abwendungsverschulden trifft, d.h., sie hätte ihre vom Kläger bestrittene Behauptung beweisen müssen, dass sie alle ihr zumutbaren organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um den Kläger und seine Ehefrau trotz des Streiks rechtzeitig zum Beginn der Kreuzfahrt in die USA zu verbringen. Dies war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2016 nicht der Fall. Die bei der Beklagten als Einkaufsleiterin beschäftigte Zeugin … hat zwar erläutert, dass auch im Falle des Klägers wie regelmäßig bei Streiks am Flughafen das Standardprogramm zur Findung eines Ersatzfluges durchgeführt worden sei, also eine Überprüfung der Datenbanken des Consolidators www.conso.de sowie der Plattformen www.skyscanner.de, www.momondo.de, www.opodo.de, www.fluege.de und www.expedia.de in Verbindung mit einer Anfrage bei der entsprechenden Fluglinie, hier US Airways. Sie konnte sich aber nicht mehr daran erinnern, dass diese zu einem Erfolg geführt hätte. Der Kläger hingegen hat zur Überzeugung der Kammer vorgetragen, dass die vorliegende Lösung mit den Flügen nach Charlotte und weiter nach Aruba sowie der Einschiffung in Aruba nicht von der Beklagten gefunden wurde, sondern von Mitreisenden, die am 21.02.2014 die entsprechenden Flugverbindungen und die Anbindung an das Schiff in Aruba selbst mit ihrem mitgebrachten Laptop zusammengesucht und miteinander kombiniert hätten. Die durch die Zeugin … vertretene Beklagte habe dieser Lösung dann zugestimmt, so dass der Kläger selbst die entsprechenden Flugverbindungen noch am 21.02.2014 am Schalter der US Airways nach Absprache mit der Zeugin gebucht habe. Der entsprechende neue Sachvortrag des Klägers wurde von der Beklagten nicht bestritten. Hieraus folgt, dass die Beklagte jedenfalls nicht alle ihr zumutbaren organisatorischen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Kläger und seiner Frau die Teilnahme an der Kreuzfahrt zu ermöglichen, denn sonst hätte es des zusätzlichen Engagements der Mitreisenden und des Klägers nicht mehr bedurft. Es bleibt damit bei dem vermuteten Verschulden der Beklagten. Der Kläger kann auch die von ihm geltend gemachten Schadenspositionen in der geltend gemachten Höhe verlangen. Zu den nach § 651f I BGB ersatzfähigen Schäden gehören alle Nichterfüllungsschäden einschließlich aller Mangelfolge- und Begleitschäden nach §§ 249 ff., welche in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit dem Reisemangel stehen und nicht schon durch die Preisminderung abgegolten sind (BT-Drucksache 8/786, S. 29; Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 11 Rn. 28). Diese sind vorliegend: Randnummer 9
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