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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer 2 Sa 29/16 Urteil Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit - Schwerbehinderteneigenschaft § 125 SGB 9, § 7

Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit - Schwerbehinderteneigenschaft Orientierungssatz

  1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein Geldanspruch, dessen Erfüllbarkeit nicht von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers abhängt und der nicht dem Fristenregime des BUrlG unterliegt. (Rn.24)
  2. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers. Der Abgeltungsanspruch entsteht auch ohne vorherige Geltendmachung des Freistellungsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch, wenn der Schwerbehinderte erstmals nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinweist. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz,
  3. November 2015, 4 Ca 1129/15, Urteil Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
  4. November 2015 - 4 Ca 1129/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1) des Tenors des vorbezeichneten Urteils zur Klarstellung (aufgrund der teilweisen Klagerücknahme in Höhe von 184,61 EUR brutto) wie folgt neu gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.661,54 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  5. April 2015 zu zahlen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung. Randnummer 2 Die Klägerin war vom
  6. April 2014 bis zum
  7. Oktober 2014 beim Beklagten als Steuerfachangestellte gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.000,00 EUR in einer 5-Tage-Woche beschäftigt. Ausweislich ihres ab
  8. Januar 2004 gültigen Schwerbehindertenausweises (Bl. 20 d. A.) ist sie mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom
  9. November 2013 (Bl. 3, 4 d. A.) ist zum Urlaubsanspruch unter Ziff. 4 Abs. 2 Folgendes geregelt: Randnummer 3 "Der Jahresurlaubsanspruch beträgt 20 Arbeitstage. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit ist der Urlaub zeitanteilig. Für jedes Jahr der Beschäftigung erhöht sich der Urlaubsanspruch um ein Jahr." Randnummer 4 Mit ihrer beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubes und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs verlangt. Randnummer 5 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom
  10. November 2015 - 4 Ca 1129/15 - verwiesen. Randnummer 6 Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht den Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.846,15 EUR brutto (Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  11. April 2015 und 461,54 EUR brutto (Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs von fünf Arbeitstagen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  12. Oktober 2015 zu zahlen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 7 Gegen das ihm am
  13. Januar 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom
  14. Januar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am
  15. Januar 2016 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom
  16. Februar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am
  17. Februar 2016 eingegangen, begründet. Randnummer 8 Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe seinen Einwand nicht berücksichtigt, wonach die Klägerin vier Tage in der Zeit vom
  18. bis
  19. September 2014 unentschuldigt gefehlt habe. Diese vier Tage seien von der Abgeltung abzuziehen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs zugesprochen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits bei ihrer Einstellung von ihrer Schwerbehinderteneigenschaft gewusst und diese gleichwohl verschwiegen habe, müssten ihr auch keine zusätzlichen Urlaubstage gewährt werden. Ansonsten würde eine Situation entstehen, nach der Schwerbehinderte möglicherweise grundsätzlich bei Einstellung ihre Schwerbehinderteneigenschaft verheimlichen würden, um dann später erhöhte Ansprüche hinsichtlich der Urlaubsabgeltung durchsetzen zu können, womit der Arbeitgeber definitiv nicht habe rechnen müssen. Weiterhin sei aufgrund der dauerhaften Erkrankung der Klägerin eine tatsächliche Urlaubsgewährung gar nicht möglich gewesen. Bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den Monat März 2016 hinaus wären aufgrund fortbestehender Arbeitsunfähigkeit alle Urlaubsansprüche verfallen und dementsprechend auch nicht abzugelten. Im Übrigen sei der Urlaub nach der in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages enthaltenen Regelung nur anteilig zu bewilligen. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, nach der eine entsprechende Abänderung nur durch Tarifvertrag erfolgen könne, gehe fehl, weil dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall gelten könne, dass es auch tatsächlich Tarifvertragsparteien gebe. Darüber hinaus sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, der volle Urlaubsanspruch sei nach einem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1 BUrlG entstanden, nicht richtig. Vielmehr gehe § 5 BUrlG davon aus, dass das Arbeitsverhältnis schon zum Jahresbeginn und nicht wie hier ab
  20. April bestanden habe. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom
  21. Juli 2016 hat die Klägerin die Klage im Hinblick auf die vom Beklagten behauptete Gewährung von zwei Urlaubstagen am
  22. Juli und
  23. August 2014 in Höhe von 184,61 EUR brutto (2.000,00 x 3 : 65 x 2 Urlaubstage) zurückgenommen. Der Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz vom
  24. August 2016 zugestimmt. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt , Randnummer 11 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
  25. November 2015 - 4 Ca 1129/15 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt , Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie erwidert, entgegen der Behauptung des Beklagten habe sie in der Zeit vom
  26. bis
  27. September 2014 nicht unentschuldigt gefehlt, sondern sich gemäß der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung vom
  28. November 2015 und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom
  29. September 2014 einer stationären Behandlung unterziehen müssen. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe ihr gemäß § 125 SGB IX ein Zusatzurlaub von fünf Tagen unabhängig davon zu, ob der Beklagte von der Schwerbehinderung Kenntnis gehabt habe oder nicht. Soweit der Beklagte vortrage, dass Urlaubsabgeltungsansprüche nicht in Betracht kämen, weil sie nach wie vor arbeitsunfähig erkrankt sei, verkenne er die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 17 Die Berufung des Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, zu Recht stattgegeben. Soweit die Klägerin ihre Klage teilweise in Höhe von 184,61 EUR brutto (wegen der nach dem Vortrag des Beklagten gewährten zwei Urlaubstage am
  30. Juli und
  31. August 2014) mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hat, ist das erstinstanzliche Urteil gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in dieser Höhe wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der hiernach verbleibende Klageanspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 18 Arbeitstagen in Höhe von 1.661,54 EUR brutto (2.000,00 EUR brutto x 3/65 x 18 Arbeitstage) und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs von fünf Arbeitstagen in Höhe von 461,54 EUR brutto (2.000,00 EUR x 3/65 x 5 Arbeitstage) ist begründet. I. Randnummer 18 Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen gesetzlichen Mindesturlaubs von 18 Arbeitstagen in Höhe von 1.661,54 EUR brutto. Randnummer 19
  32. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des in der Zeit vom
  33. April bis
  34. Oktober 2014 bestandenen Verhältnisses der Parteien der volle Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2014 entstanden ist. Randnummer 20 Nach § 4 BUrlG wird der volle Urlausanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien begann am
  35. April 2014 und endete am
  36. Oktober 2014, so dass die Klägerin bei ihrem Ausscheiden zum
  37. Oktober 2014 die Wartezeit des § 4 BUrlG erfüllt hatte. Beim vorliegenden Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den ungekürzten Vollurlaub, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis schon zum Jahresbeginn bestand; eine Kürzung (Teilurlaub) sieht § 5 BUrlG für diesen Fall nicht vor ( BAG
  38. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 12, NZA 2012, 1087; BAG
  39. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 20, juris ). Randnummer 21 Zwar weicht § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien hiervon zuungunsten der Klägerin ab, indem der Urlaubsanspruch nur zeitanteilig entstehen soll. Diese Abweichung ist aber nach § 13 Abs. 1 BUrlG einzelvertraglich nicht zulässig und für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam ( vgl. BAG
  40. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 12, NZA 2012, 1087 ). Der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG selbst durch eine tarifliche Regelung nicht ausgeschlossen oder gemindert werden ( BAG
  41. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 21, juris ). Noch weniger können die Arbeitsvertragsparteien zulasten des Arbeitnehmers vom gesetzlichen Mindesturlaub abweichen ( BAG
  42. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 22, juris ). Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann, mit Ausnahme von § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG, von den Bestimmungen des BUrlG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Randnummer 22
  43. Soweit der Beklagte angeführt hat, dass die Klägerin vier Tage in der Zeit vom
  44. bis
  45. September 2014 unentschuldigt gefehlt habe, ist dieser Einwand unerheblich. Randnummer 23 Abgesehen davon, dass die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen in dieser Zeit nicht unentschuldigt gefehlt hat, sondern arbeitsunfähig erkrankt war, hat der Beklagte der Klägerin in der Zeit vom
  46. bis
  47. September 2014 jedenfalls keinen Urlaub gewährt. Denn Urlaubsgewährung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass die Klägerin vier Tage unentschuldigt gefehlt hat, ändert dies nichts daran, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Fehlzeit nachträglich als gewährten Erholungsurlaub zu behandeln und von der Urlaubsabgeltung abzuziehen ( vgl. BAG
  48. Oktober 1994 - 9 AZR 339/93 - Rn. 15, NZA 1995, 591; vgl. hierzu auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
  49. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 9 ). Randnummer 24
  50. Der weitere Einwand des Beklagten, dass aufgrund der dauerhaften Erkrankung der Klägerin eine tatsächliche Urlaubsgewährung gar nicht möglich gewesen sei, ist ebenfalls unerheblich. Das Bundesarbeitsgericht hat die sog. Surrogatstheorie für Abgeltungsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums in der Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH vom
  51. Januar 2009 (- C-350/06 -) insgesamt aufgegeben. Danach ist der Abgeltungsanspruch ein Geldanspruch, dessen Erfüllbarkeit nicht von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers abhängt und der nicht dem Fristenregime des BUrlG unterliegt ( BAG
  52. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 15, NZA 2012, 1087 ). Randnummer 25
  53. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, er habe der Klägerin zwei Tage Urlaub am
  54. Juli 2014 und
  55. August 2014 gewährt, hat die Klägerin ihren Klageanspruch nicht mehr weiterverfolgt und die Klage in Höhe des sich danach ergebenden Betrags von 184,61 EUR brutto (2.000,00 EUR brutto x 3/65 x 2 Arbeitstage) zurückgenommen. Zur Klarstellung ist Ziff. 1 des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils entsprechend neu gefasst worden. II. Randnummer 26 Weiterhin steht der Klägerin ein Anspruch auf Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehenden Anspruchs auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr für schwerbehinderte Menschen gemäß § 125 SGB IX zu. Randnummer 27
  56. Die Klägerin ist ausweislich ihres ab
  57. Januar 2004 gültigen Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Auf den Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX sind die Vorschriften auf die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden ( BAG
  58. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 40, NZA 2012, 514 ), so dass gemäß den obigen Ausführungen für das Jahr 2014 der volle Zusatzurlaub unabhängig von der Arbeitsfähigkeit der Klägerin abzugelten ist. Randnummer 28
  59. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist unerheblich, dass die Klägerin ihn nicht bereits bei ihrer Einstellung, sondern erst nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers ( Griese in jurisPK-SGB IX
  60. Aufl. § 125 Rn. 13 ). Der Abgeltungsanspruch entsteht auch ohne vorherige Geltendmachung des Freistellungsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch, wenn der Schwerbehinderte erstmals nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinweist ( BAG
  61. Juni 1996 - 9 AZR 182/95 - NZA 1996, 1153; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
  62. Aufl. § 125 SGB IX Rn. 3 ). Entgegen den Ausführungen des Beklagten hat sich die Klägerin auch nicht unredlich verhalten, weil sie bei ihrer Einstellung ihre Schwerbehinderteneigenschaft nicht offen gelegt hat. Nach allgemeiner Ansicht muss der Schwerbehinderte von sich aus nicht über die bestehende Schwerbehinderteneigenschaft aufklären, soweit ihm die Tätigkeit - wie hier - dadurch nicht unmöglich gemacht wird ( BAG
  63. Oktober 1995 - 2 AZR 923/94 - Rn. 18, NZA 1996, 371 ). Da die Klägerin nicht verpflichtet war, ihre Schwerbehinderteneigenschaft von sich aus zu offenbaren, ist sie auch nicht wegen treuwidrigen Verhaltens an der Durchsetzung des Anspruchs auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs gehindert. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO. Randnummer 30 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.