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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer 7 Sa 36/16 Urteil Urlaubsgewährung durch Freistellung in der Insolvenz § 1 BUrlG, § 209 Abs 1 InsO, § 2

Urlaubsgewährung durch Freistellung in der Insolvenz Orientierungssatz 1. Sowohl ein Urlaubsentgeltanspruch als auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch sind eine Masseverbindlichkeit. (Rn.79) 2. Die Erfüll

§ 7Nr.

75, Rz. 18). Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese ist nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht freistellen will. Das kann auch dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt. Notwendig ist allerdings stets die endgültige Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehende Befreiung erfüllt daher den Urlaubsanspruch nicht. Andererseits ist die Erfüllung des Urlaubsanspruchs nur möglich, wenn überhaupt eine Arbeitspflicht im fraglichen Zeitraum besteht (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13 –

§ 7Nr.

75, Rz. 19 m. w. N). Randnummer 99 Ebenso wie dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist der hilfsweise ausgesprochenen Kündigung freistellt und der Arbeitnehmer Klage nach § 4 KSchG erhebt, steht auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Fall einer ordentlichen Kündigung für die Zeit nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist freistellt und der Arbeitnehmer Klage nach § 4 KSchG erhebt, in dem Zeitraum, in dem der Urlaub erfüllt werden soll, regelmäßig nicht rechtskräftig fest, ob die ordentliche Kündigung wirksam ist. Dies gilt auch noch nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (zur Freistellung für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung: BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13 –

§ 7Nr.

75, Rz. 20). Da nur im Fall der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Arbeitspflicht besteht, von der der Arbeitnehmer befreit werden kann, ist mit dem Zugang der Freistellungserklärung des Arbeitgebers bei dem Arbeitnehmer nicht klar, ob auch nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, von der eine Befreiung möglich ist. Randnummer 100 Darüber hinaus ist der Urlaubsanspruch nach dem BUrlG der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13 –

§ 7Nr.

75, Rz. 21), der die Kammer folgt, nicht allein auf die Freistellung von der Arbeitsleistung gerichtet. Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses Anspruchs genügt es daher nicht, dass der Arbeitnehmer in der Zeit des Urlaubs nicht arbeiten muss. Das Gesetz verlangt, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeit „bezahlt“ sein muss. § 1 BUrlG entspricht insoweit der Regelung in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und ist damit einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich. Aus dem Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub folgt, dass dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs ein Anspruch auf Vergütung sicher sein muss. Dazu genügt es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13 –

§ 7Nr.

75, Rz. 23) nicht, wenn ihm zu irgendeinem späteren Zeitpunkt nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage ein Anspruch auf Urlaubsvergütung zuerkannt wird. Der Arbeitnehmer ist danach in unzumutbarer Weise in seiner Urlaubsgestaltung eingeschränkt, wenn er bei Urlaubsantritt nicht weiß, ob ihm Urlaubsentgelt gezahlt wird. Randnummer 101 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Beklagte durch die Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben vom

  1. November 2012 den Urlaubsanspruch der Klägerin nicht im Zeitraum ab dem
  2. März 2013 erfüllt. Der Beklagte hat der Klägerin weder vor Urlaubsantritt Urlaubsvergütung gezahlt noch vorbehaltslos zugesagt. Randnummer 102 Der Urlaubsanspruch wurde auch nicht in der Zeit nach Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils vom
  3. Mai 2013 erfüllt. Nach diesem Zeitpunkt stritten die Parteien über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom
  4. Februar 2013 zum
  5. Mai 2013, deren Unwirksamkeit vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erst durch Urteil vom
  6. Juni 2014 festgestellt wurde. Randnummer 103 Es kann daher dahinstehen, ob auch die Betriebseinstellung ab Mai 2013 bzw. die Anzeige der Masseunzulänglichkeit mit Schreiben des Beklagten vom
  7. Mai 2013 der Erfüllung der Urlaubsansprüche der Klägerin entgegenstanden. Randnummer 104 d) Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
  8. August 2013 konnte die Klägerin den ihr zustehenden Urlaub im Umfang von 30 Tagen à 7,25 Stunden für das Jahr 2012 und 20 Tagen à 7,25 Stunden für das Jahr 2013 nicht mehr nehmen. Er ist daher gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Unter Zugrundelegung eines Bruttostundenlohns in Höhe von 7,67 € ergibt sich ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 1.668,22 € brutto und 1.112,15 € brutto. Randnummer 105
  9. Auf diesen Urlaubsabgeltungsanspruch muss sich die Klägerin jedoch erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von 905,10 € bzw. 603,40 € anrechnen lassen, §§ 157 Abs. 2 SGB III, 115 Abs. 1 SGB X. Randnummer 106 Die Klägerin hat im Zeitraum
  10. März 2013 bis
  11. Dezember 2013 Arbeitslosengeld in Höhe von 6.378,72 €, das heißt je Kalendertag 21,55 € erhalten. Hieraus ergeben sich – unter Umrechnung der Arbeitstage auf Kalendertage - die anzurechnenden Beträge. Randnummer 107
  12. Die Ansprüche der Klägerin sind ab dem
  13. September 2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Nach § 291 S. 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Klageerweiterung betreffend die Urlaubsabgeltung für Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2012 ist dem Beklagten am
  14. Mai 2013 zugestellt worden, die Klageerweiterung betreffend die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2013 am
  15. Juni
  16. Die Urlaubsabgeltungsansprüche sind sodann mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden. Randnummer 108 Den Zinsansprüchen steht nicht entgegen, dass die Urlaubsabgeltungsansprüche erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit fällig geworden sind (vgl. BAG, Urteil vom
  17. Februar 2005 - 10 AZR 602/03 – NZI 2005, 408). Die angezeigte Masseunzulänglichkeit verhindert den Verzug des Schuldners gemäß § 286 BGB nicht. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO hat keine materiell-rechtlichen Auswirkungen auf die Verbindlichkeit. Die Forderung bleibt weiterhin fällig. Auf Unmöglichkeit kann sich ein insolventer Schuldner bei Zahlungsunfähigkeit nicht berufen. Dieser Rechtsgedanke kommt auch in § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO zum Ausdruck. Der Schuldner hat auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen ( Hees/Stange , ZIP 2013, 1206, a. A. Jansen NZI 2013, 774). C. Randnummer 109 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 f. ZPO. Randnummer 110 Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.