75, Rz. 18). Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese ist nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht freistellen will. Das kann auch dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt. Notwendig ist allerdings stets die endgültige Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehende Befreiung erfüllt daher den Urlaubsanspruch nicht. Andererseits ist die Erfüllung des Urlaubsanspruchs nur möglich, wenn überhaupt eine Arbeitspflicht im fraglichen Zeitraum besteht (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13 –
75, Rz. 19 m. w. N). Randnummer 99 Ebenso wie dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist der hilfsweise ausgesprochenen Kündigung freistellt und der Arbeitnehmer Klage nach § 4 KSchG erhebt, steht auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Fall einer ordentlichen Kündigung für die Zeit nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist freistellt und der Arbeitnehmer Klage nach § 4 KSchG erhebt, in dem Zeitraum, in dem der Urlaub erfüllt werden soll, regelmäßig nicht rechtskräftig fest, ob die ordentliche Kündigung wirksam ist. Dies gilt auch noch nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (zur Freistellung für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung: BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13 –
75, Rz. 20). Da nur im Fall der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Arbeitspflicht besteht, von der der Arbeitnehmer befreit werden kann, ist mit dem Zugang der Freistellungserklärung des Arbeitgebers bei dem Arbeitnehmer nicht klar, ob auch nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, von der eine Befreiung möglich ist. Randnummer 100 Darüber hinaus ist der Urlaubsanspruch nach dem BUrlG der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13 –
75, Rz. 21), der die Kammer folgt, nicht allein auf die Freistellung von der Arbeitsleistung gerichtet. Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses Anspruchs genügt es daher nicht, dass der Arbeitnehmer in der Zeit des Urlaubs nicht arbeiten muss. Das Gesetz verlangt, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeit „bezahlt“ sein muss. § 1 BUrlG entspricht insoweit der Regelung in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und ist damit einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich. Aus dem Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub folgt, dass dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs ein Anspruch auf Vergütung sicher sein muss. Dazu genügt es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13 –
75, Rz. 23) nicht, wenn ihm zu irgendeinem späteren Zeitpunkt nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage ein Anspruch auf Urlaubsvergütung zuerkannt wird. Der Arbeitnehmer ist danach in unzumutbarer Weise in seiner Urlaubsgestaltung eingeschränkt, wenn er bei Urlaubsantritt nicht weiß, ob ihm Urlaubsentgelt gezahlt wird. Randnummer 101 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Beklagte durch die Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.