Annahmeverzug - Beendigungszeitpunkt - Aufrechnung Orientierungssatz 1. Die Prüfungssperre des § 65 ArbGG 1979 besteht auch bei einer Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung. (Rn.32) 2. Zur Frage der Aufrechnung gegen Nettolohn- (Rn.31) und gegen Annahmeverzugslohnansprüche. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 15. Juli 2015, 7 Ca 518/15, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15. Juli 2015 - 7 Ca 518/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2014 608,12 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. Juni 2015 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 insgesamt 8.610,00 € brutto abzüglich 4.434,45 € netto und abzüglich weiterer 482,49 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. Juni 2015 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Arbeitszeugnis zu erteilen, welches sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstreckt. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 9/20 und der Beklagte zu 11/20. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Vergütung für die Monate November 2014 bis Februar 2015 und Urlaubsabgeltung. Randnummer 2 Der Kläger war beim Beklagten, seinem Vater, als Fliesenleger in Vollzeit mit einem vereinbarten Stundenlohn von 17,50 € brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsmangel zum 30. November 2014. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 10. November 2014 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingereichten Klage (Az.: 7 Ca 2046/14) gewandt. In diesem vorangegangenen Kündigungsrechtsstreit hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein nach Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags mit Beschluss vom 23. Februar 2015 (Bl. 4, 5 d. A.) gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen den Parteien festgestellt, nach dem ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 27. Oktober 2014 zum 28. Februar 2015 beendet wird. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 02. März 2015 zugegangen. Randnummer 4 Für den Monat November 2014 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Abrechnung über einen Bruttobetrag in Höhe von 2.756,25 €, der nach den darin ausgewiesenen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzügen und dem unter der Bezeichnung "AN-Anteil Winterbauuml." ausgewiesenen Abzug einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.768,95 € ergibt (Bl. 33 d. A.). Hierauf zahlte der Beklagte an den Kläger lediglich einen Nettobetrag in Höhe von 1.000,00 € netto aus. Randnummer 5 Ab Dezember 2014 bezog der Kläger gemäß dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 12. Februar 2015 (Bl. 216 bis 218 d. A.) Arbeitslosengeld; wegen der Höhe des im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Arbeitslosengeldes wird auf die als Anlage K 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Mai 2015 vorgelegte Aufstellung (Bl. 34 d. A.) und den Bescheid vom 12. Februar 2015 verwiesen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 03. März 2015 (Bl. 6 d. A.) forderte der Kläger den Beklagten auf, den rückständigen Lohn für die Monate November, Dezember, Januar und Februar bis spätestens 15. März 2015 zu zahlen und darüber hinaus den ihm noch zustehenden Urlaubsanspruch abzugelten sowie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Randnummer 7 Mit seiner beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt für die Monate November 2014 bis Februar 2015 Vergütungsansprüche in Höhe von 11.828,00 € brutto abzüglich bereits gezahlter 1.000,00 € netto und abzüglich Arbeitslosengeldes in Höhe von 4.434,45 € netto sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.637,72 € brutto und die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses geltend gemacht. Randnummer 8 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15. Juli 2015 - 7 Ca 518/15 - und die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 9 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt , Randnummer 10 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.828,00 € brutto abzüglich bereits gezahlter 1.000,00 € netto sowie abzüglich 4.434,45 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 11 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.637,72 € brutto an Urlaubsabgeltung zu zahlen, Randnummer 12 3. den Beklagten zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis, welches sich auf Leistung und Führung erstreckt, zu erteilen. Randnummer 13 Der Beklagte hat beantragt , Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Mit Urteil vom 15. Juli 2015 - 7 Ca 518/15 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein den Beklagten verurteilt, an den Kläger für November 2014 bis Februar 2015 11.567,00 € abzüglich bereits gezahlter 1.000,00 € netto sowie abzüglich 4.434,45 € netto nebst Zinsen sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.637,72 € brutto zu zahlen und dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, während es im Übrigen die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte für November 2014 bis Februar 2015 Annahmeverzugslohn schulde. Die Kündigung vom 27. Oktober 2014 habe das Arbeitsverhältnis nicht zum 30. November 2014, sondern nach dem geschlossenen Vergleich erst zum 28. Februar 2015 beendet. Der Beklagte sei gemäß den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen ab dem 01. November 2014 in Annahmeverzug geraten, ohne dass es hierzu eines Arbeitsangebotes des Klägers bedurft habe. Nach § 3 Nr. 1.42 BRTV werde der Monatslohn von April bis November auf Grundlage von 178 Gesamttarifstundenlöhnen berechnet, was bei einem Stundenlohn von 17,50 € brutto einem Lohnanspruch von 3.115,00 € brutto entspreche. Hiervon mache der Kläger lediglich einen Betrag in Höhe von 2.957,00 € brutto geltend, der ihm als "Minus" zustehe. Die vom Beklagten vorgelegte Abrechnung für den Monat November 2014 gehe von einer falschen Stundenzahl aus und sei deswegen nicht korrekt. Für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sei kein Beweis angeboten worden. Für November 2014 habe der Kläger mithin Anspruch auf die geltend gemachten 2.957,00 € brutto abzüglich der bereits geleisteten 1.000,00 €. Für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 könne der Kläger nicht die von ihm geltend gemachte Bruttomonatsvergütung von 2.957,00 €, sondern lediglich 2.870,00 € brutto monatlich beanspruchen. Gemäß § 3 Nr. 1.42 BRTV schulde der Arbeitgeber von Dezember bis März eine Monatsvergütung von jeweils 164 Gesamttarifstundenlöhnen, was bei einem Stundenlohn von 17,50 € einem Bruttomonatslohn von 2.870,00 € entspreche. Von dem sich danach ergebenden Gesamtbetrag sei das bezogene Arbeitslosengeld wegen Anspruchsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit in Abzug zu bringen, das der Kläger mit einem Betrag in Höhe von 4.434,45 € errechnet habe. Der Anspruch des Klägers sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Es könne dahinstehen, in welcher Höhe der Aufrechnung bereits die Pfändungsfreigrenzen entgegenstünden. Der Beklagte habe die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bereits nicht in einem ausreichend konkretisierten Maß begründet. Für die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 3.000,00 € sei der Beklagte darlegungs- und beweisfällig geblieben. Hinsichtlich der Vereinbarung eines Darlehens fehle es an einem spezifizierten Sachvortrag, wann mit wem welche konkrete Vereinbarung zur Gewährung und Rückzahlung eines Darlehens getroffen worden sei sowie an einer substantiierten Widerlegung des vom Kläger erhobenen Schenkungseinwands. Auch die vom Beklagten aufrechnungshalber geltend gemachte Forderung auf Nachzahlung von Betriebskosten stehe dem Annahmeverzugslohnanspruch des Klägers nicht entgegen. Die Betriebskostennachzahlung sei vom Kläger dem Grunde und der Höhe nach bestritten worden. Insbesondere aufgrund des Bestreitens sei der Anspruch nicht ausreichend nachvollziehbar und einer Beweisaufnahme zugänglich dargelegt worden. Weiterhin habe der Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in der geltend gemachten Höhe. Vorliegend sei zu beachten, dass der Beklagte die Beiträge zur Urlauskasse nicht abgeführt habe, was einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegen die Urlaubskasse ausschließe. Die Überleitung des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gelte nur für beitragsgedeckte Ansprüche nach dem BRTV. Habe der Arbeitgeber keine entsprechenden Beiträge geleistet, habe nicht die Urlaubskasse, sondern der Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung zu zahlen. Weiterhin habe der Kläger einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Randnummer 16 Gegen das ihm am 11. August 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 09. September 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. November 2015 mit Schriftsatz vom 12. November 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Lohn und Urlaubsabgeltung in der jeweils ausgeurteilten Höhe, während er seine Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nicht angegriffen hat. Randnummer 17 Zwischenzeitlich hat der Beklagte ausweislich des Schreibens des Obergerichtsvollziehers K. vom 28. Oktober 2015 (Bl. 238 d. A.) die von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gerichtlich geltend gemachten rückständigen Beiträge in Höhe von 1.836,78 € bis November 2014 (Bl. 235 - 237 d. A.) gezahlt. Randnummer 18 Der Beklagte trägt vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe dem Kläger kein Lohn aus Annahmeverzug zu. Die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zum Annahmeverzug bei fristloser Kündigung seien nicht auf den Fall einer ordentlichen Kündigung mit genanntem Endzeitpunkt übertragbar. Unabhängig davon wäre es dem Kläger im vorliegenden Fall ein Leichtes gewesen, seine Arbeitskraft tatsächlich an seinem Arbeitsplatz zu bewirken. Er hätte dann dem Kläger entsprechende Arbeit zuweisen können. Für den Monat November 2014 könne der Kläger aufgrund der unbestritten abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern keinen Bruttobetrag beanspruchen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, für welchen monatlichen Zeitraum jeweils in welcher Höhe ein Anspruchsübergang für die Bundesagentur für Arbeit erfolgt sei, so dass überhaupt nicht berechenbar sei, welcher Lohn für den jeweiligen Monat geschuldet sei. Das Arbeitsgericht habe auch rechtsfehlerhaft die von ihm zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche nicht berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er sowohl die zwischen den Parteien getroffene Darlehensvereinbarung über das dem Kläger im Januar 2013 gewährte Darlehen in Höhe von 3.000,00 € als auch die geltend gemachten Betriebskostennachzahlungen substantiiert dargelegt. Aufgrund der Verspätung des Sachvortrages des Klägers hätte das Arbeitsgericht den vom Kläger erhobenen Schenkungseinwand und dessen pauschales Bestreiten der Betriebskostennachzahlungsbeträge dem Grunde und der Höhe nach bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigen dürfen. Er habe die Betriebskostennachzahlungsansprüche in seinem Schriftsatz vom 16. Juni 2015 substantiiert dargelegt, in dem die Zeiträume mit den hierzu angefallenen Betriebskostenhöhen genannt und eventuelle Vorauszahlungen des Klägers in Abzug gebracht worden seien, so dass sich die dort errechneten Nachzahlungsbeträge für die genannten Zeiträume ergeben hätten. Demgegenüber habe der Kläger in seinem verspäteten Schriftsatz vom 07. Juli 2015 erstmals die Nebenkostenabrechnung dem Grunde und der Höhe nach pauschal bestritten, wobei dieses pauschale Bestreiten als unsubstantiiert und unbeachtlich anzusehen sei. Unter Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht des Klägers für seine Ehefrau seien von den Nettolöhnen für den Monat November 2014 180,83 €, für Dezember 2014 200,83 €, für Januar 2015 215,83 € und für Februar 2015 215,83 € pfändbar. Gegenüber den vorgenannten pfändbaren Nettoansprüchen des Klägers erkläre er aus den dargelegten Betriebskostenforderungen die Aufrechnung bzw. Hilfeaufrechnung in der zuletzt im Schriftsatz vom 06. Juli 2016 angegebenen Reihenfolge. Der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Urlausabgeltungsanspruch sei aufgrund des Ausgleichs der von der Urlaubskasse geltend gemachten rückständigen Beiträge ausgeschlossen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt , Randnummer 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15. Juli 2015 - 7 Ca 518/15 - insoweit abzuändern, als er verurteilt wurde, an den Kläger 11.567,00 € brutto abzüglich bereits gezahlter 1.000,00 € netto sowie abzüglich 4.434,45 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2015 sowie 1.637,72 € brutto als Urlaubsabgeltung zu zahlen, und die Klage insoweit abzuweisen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt , Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Er erwidert, der Beklagte schulde ihm für den Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 Annahmeverzugslohn. Mit der unter Missachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30. November 2014 ausgesprochenen Kündigung habe der Beklagte ab diesem Zeitpunkt erklärt, seine Arbeitsleistung abzulehnen. Dies habe der Beklagte im Übrigen auch wörtlich gegenüber ihm zum Ausdruck gebracht, indem er ihm auch mündlich mitgeteilt habe, das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30. November 2014 zu beenden, weil keine Arbeit mehr für ihn vorhanden sei. Danach schulde der Beklagte Annahmeverzugslohn für den Zeitraum November 2014 bis Februar 2015. Hiervon seien neben den unstreitig bereits geleisteten 1.000,00 € netto die nachgewiesenen Bezüge des Arbeitslosengeldes in Höhe von 4.434,45 € in Abzug zu bringen. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, dass aufgrund des Übergangs eines Teils der Ansprüche auf die Bundesagentur der verbleibende Lohnanspruch nicht berechenbar sei, sei dies erstaunlich, weil es sich um eine im Arbeitsrecht regelmäßig auftretende Konstellation handele. Weiterhin sei das Arbeitsgericht rechtlich zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass seine Ansprüche nicht durch Aufrechnung erloschen seien. Der Beklagte sei für die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 3.000,00 € darlegungs- und beweisfällig geblieben. Ein spezifischer Sachvortrag insbesondere über Rückzahlungsmodalitäten, konkrete Vereinbarungen zur Rückzahlung oder Verzinsung sei ebenso wie eine schriftliche Vereinbarung hierüber nicht erfolgt, was letztlich darin begründet liege, dass es sich um eine Schenkung gehandelt habe. Auch bezüglich der Betriebskosten als Aufrechnungsposition habe das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass diese nicht ausreichend und nachvollziehbar dargelegt worden seien. Vielmehr habe der Beklagte anstatt substantiierten Sachvortrags lediglich pauschal auf als Anlage beigefügte Abrechnungen verwiesen. Belege seien den Nebenkostenabrechnungen, deren Richtigkeit er bestreite, nicht beigefügt, so dass eine Überprüfbarkeit vor diesem Hintergrund nicht gegeben sei. Weiterhin habe das Arbeitsgericht auch zutreffend seinen Urlaubsabgeltungsanspruch bejaht. Tatsächlich habe er lediglich 684,20 € durch die S.-Bau erhalten, weil der Beklagte nicht die Beiträge bis 28. Februar 2015 entrichtet habe, sondern lediglich bis 30. November 2014. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 26 Die Berufung des Beklagten, mit der er sich nur gegen die zuerkannten Zahlungsansprüche und nicht gegen seine - insoweit rechtskräftige - Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses wendet, hat teilweise Erfolg. Randnummer 27 Der für den Monat November 2014 geltend gemachte Bruttoanspruch in Höhe von 2.957,00 € ist teilweise verfallen, soweit er den abgerechneten Bruttobetrag in Höhe von 2.756,25 € übersteigt. Die in der Abrechnung für November 2014 ausgewiesenen Abzüge sind unstreitig abgeführt worden, so dass insoweit Erfüllung eingetreten ist. Der danach verbleibende Nettoanspruch in Höhe von 1.768,95 € ist in Höhe des pfändbaren Betrages von 160,83 € aufgrund der erklärten Aufrechnung erloschen, so dass nach Abzug des unstreitig gezahlten Nettobetrages von 1.000,00 € noch ein Anspruch in Höhe von 608,12 € netto für November 2014 besteht. In Bezug auf die vom Arbeitsgericht zuerkannten Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 ist die Berufung nur insoweit begründet, als aufgrund der erklärten Aufrechnung insgesamt weitere 482,49 € netto (3 x 160,83 €) in Abzug zu bringen sind. Weiterhin hat die Berufung Erfolg, soweit sich der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Urlaubsabgeltung wendet, weil sich der Anspruch nach der erfolgten Nachentrichtung der rückständigen Beiträge nur gegen die Kasse richtet. Zur Klarstellung ist der Tenor des erstinstanzlichen Urteils dementsprechend insgesamt neu gefasst worden. I. Randnummer 28 Für den Monat November 2014 besteht nur noch ein Differenzanspruch des Klägers in Höhe von 608,12 € netto. Randnummer 29 1. Für den Monat November 2014 hat der Beklagte einen Bruttobetrag in Höhe von 2.756,25 € abgerechnet, der nach den in der Abrechnung ausgewiesenen Abzügen einen Auszahlungsbetrag von 1.768,95 € netto ergibt. Der Kläger hat nach seiner Erklärung im Termin vom 18. August 2016 nicht mehr bestritten, dass die in der Abrechnung für den Monat November 2014 ausgewiesenen Abzüge abgeführt worden sind, so dass insoweit Erfüllung eingetreten ist. Randnummer 30 Der mit der Abrechnung streitlos gestellte Nettolohnanspruch musste nicht mehr innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht werden. Hingegen ist der weitergehende Differenzanspruch zwischen dem geltend gemachten Bruttobetrag in Höhe von 2.957,00 € und dem abgerechneten Bruttobetrag von 2.756,25 € für den Monat November 2014 mit Ablauf von zwei Monaten nach der zum 15. Dezember 2014 eingetretenen Fälligkeit (§ 5 Nr. 7.2 BRTV) zum 15. Februar 2014 gemäß § 14 Nr. 1 BRTV verfallen. Bei dem (Differenz-)Lohnanspruch für November 2014 handelt es sich nicht um einen vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Anspruch auf Annahmeverzugslohn, weil das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2014 gekündigt worden war. Darauf ist der Kläger im Termin vom 25. Februar 2016 hingewiesen worden. Die erstmals mit Schreiben vom 15. März 2015 erfolgte schriftliche Geltendmachung ist in Bezug auf den Bruttodifferenzanspruch für November 2014 verspätet. Randnummer 31 2. Der abgerechnete Nettolohnanspruch in Höhe von 1.768,95 € ist aufgrund der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit den von ihm geltend gemachten Nebenkostennachforderungen aus dem Mietverhältnis der Parteien in Höhe des pfändbaren Betrages von 160,83 € netto erloschen (§ 389 BGB). Randnummer 32
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