(14)der RL 2008/115/EG). Die danach unionsrechtlich vorgegebene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall, in der die prognostische Entscheidung, für welchen Zeitraum das Verhalten des Ausländers ein öffentliches Interesse an einem Einreise- und Aufenthaltsverbot begründet, und die Vorgaben höherrangigen Rechts zur Wahrung der schützenswerten privaten Interessen des Ausländers (bspw. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK) in Ausgleich zu bringen sind, ist ohne Weiteres im Rahmen einer Ermessensentscheidung gewährleistet (vgl. OVG NRW, Urteil vom
- Mai 2016 – 18 A 610/14 –, juris, Rn. 93; BayVGH, Urteil vom
- Juli 2016 – 10 BV 14.1818 –, juris, Rn. 65). Randnummer 31 Neben der danach zu bejahenden Frage, ob bei einer Ermessensentscheidung die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden kann, steht auch die mit einer Ermessensentscheidung einhergehende Begrenzung der gerichtlichen Kontrolldichte nicht in Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere enthalten Art. 12 und Art. 13 der RL 2008/115/EG keine Regelungen zur gerichtlichen Kontrolldichte der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. BayVGH, Urteil vom
- Juli 2016 – 10 BV 14.1818 –, juris, Rn. 65). Vielmehr wird dort – wie auch das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit herausgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2012 – 1 C 7/11 –, juris, Rn. 32 a.E. = BVerwGE 142, 29) – allein ein „wirksamer Rechtsbehelf“ vorgegeben. Randnummer 32 Der Begriff des „wirksamen Rechtsbehelfs“ findet auch in Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh – Verwendung. Art. 47 GRCh seinerseits geht auf Art. 13 und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – zurück (vgl. EuGH, Urteil vom
- Februar 2013 – Rs. C-334/12, Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB –, juris, Rn. 42; Urteil vom
- Dezember 2014 – Rs. C-562/13, Abdida –, juris, Rn. 51; Urteil vom
- Dezember 2015 – Rs. C-239/14, Tall / CPAS –, juris, Rn. 52; Blanke, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV,
- Aufl. 2016, Art. 47 GRCh Rn. 2). Daraus folgt, dass gestützt auf Art. 52 Abs. 3 und Abs. 7 GRCh zur Auslegung des Begriffs des „wirksamen Rechtsbehelfs“ auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den inhaltlichen Anforderungen an eine „wirksame Beschwerde“ im Sinne des Art. 13 EMRK heranzuziehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom
- Februar 2013 – Rs. C-334/12, Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB –, juris, Rn. 43 [zu Art. 47 Abs. 2 GRCh und Art. 6 Abs. 1 EMRK]; Urteil vom
- Dezember 2015 – Rs. C-239/14, Tall / CPAS –, juris, Rn. 54 [auch zu Art. 47 Abs. 1 GRCh und Art. 13 EMRK]; vgl. auch Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV,
- Aufl. 2016, Art. 52 GRCh Rn. 32). Randnummer 33 Ausgehend davon ist festzustellen, dass die geforderte Wirksamkeit des Rechtsbehelfs in Bezug auf die hier zu betrachtende Kontrolldichte zwar eine gewisse Prüfungsintensität verlangt, so dass ein bloßer Willkürmaßstab den Anforderungen regelmäßig nicht gerecht wird (vgl. EGMR, Urteil vom
- September 1999 – Nr. 33985/96 u.a., Smith und Grady / Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2000, 2089 [2097] Rn. 136 ff.; Urteil vom
- Juli 2003 – Nr. 36022/97, Hatton u.a / Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2004, 1465 [1470] Rn. 141; Breuer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK,
- Aufl. 2015, Art. 13 Rn. 47), gleichzeitig jedoch eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle bei Ermessensentscheidungen nicht ausgeschlossen ist, solange eine effektive Kontrolle der Entscheidung der Verwaltung gewährleistet ist (vgl. dazu EGMR, Urteil vom
- Juli 1989 – Nr. 1/1989/161/217, Soering / Vereinigtes Königreich –, NJW 1990, 2183 [2188 f.] Rn. 121 ff.; Urteil vom
- Oktober 1991 – Nr. 45/1990/236/302-306, Vilvarajah u.a. / Vereinigtes Königreich –, NVwZ 1992, 869 [871] Rn. 123 ff., jeweils zur gerichtlichen Überprüfung des Verwaltungsermessens anhand der sog. „Wednesbury principles“, die inhaltlich (wohl) hinter der Prüfungsdichte bei Ermessensentscheidungen nach deutschem Recht zurückbleibt). Randnummer 34 Mithin begegnet es auch mit Blick auf einen wirksamen Rechtsbehelf keinen unionsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber den zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Dauer der Sperrfrist einräumt, die sich an den verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Wertentscheidungen messen lassen muss (vgl. BayVGH, Urteil vom
- Juli 2016 – 10 BV 14.1818 –, juris, Rn. 65). Randnummer 35 cc. Soweit zur Begründung einer gebundenen Entscheidung anstelle des gesetzlich vorgegebenen Ermessens der ansonsten bestehende strukturelle Widerspruch zur gebundenen Ausweisungsentscheidung vorgebracht wird (vgl. VGH BW, Urteil vom
- Dezember 2015 – 11 S 1857/15 –, juris, Rn. 27), kann es dahinstehen, ob ein entsprechender Widerspruch überhaupt besteht (mit guten Gründen ablehnend OVG NRW, Urteil vom
- Mai 2016 – 18 A 610/14 –, juris, Rn. 93; BayVGH, Urteil vom
- Juli 2016 – 10 BV 14.1818 –, juris, Rn. 66). Denn ein struktureller Widerspruch bzw. eine gedankliche Ungereimtheit allein rechtfertigt es jedenfalls nicht, eine ausdrückliche Regelung des parlamentarischen Gesetzgebers unangewendet zu lassen. Randnummer 36 b. Von dem danach gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessen bei der Fristbestimmung für das Einreise- und Aufenthaltsverbot hat die Beklagte nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Randnummer 37 Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei einer behördlichen Ermessensentscheidung auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein der gerichtlichen Kontrolle unterfallender Ermessensfehler in diesem Sinne liegt unter anderem vor, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensausübung von unzutreffenden, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2016, § 114 Rn. 12 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte die rechtlichen Voraussetzungen zur Bestimmung der Fristlänge gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unzutreffend gedeutet und ihr Ermessen ausgehend von einem falschen Maßstab fehlerhaft ausgeübt. Randnummer 38 Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Regelung setzt Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) um (vgl. BT-Drucks. 17/5470, S. 21, zur insoweit gleichlautenden Vorgängerregelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG a.F.). Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch nach Satz 2 der Vorschrift fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Eine vergleichbare Formulierung findet sich auch in Erwägungsgrund
(14)der RL 2008/115/EG, wo es in Satz 2 ebenfalls heißt: „Die Dauer des Einreiseverbots sollte in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten.“ Sowohl nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als auch nach der Richtlinie wird also ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vorgegeben. Eine Frist von fünf Jahren wird grundsätzlich bzw. im Regelfall nicht überschritten. Sofern ausnahmsweise eine Frist oberhalb von fünf Jahren möglich ist, werden die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall formuliert. Randnummer 39 Soweit die Beklagte aus den vorgenannten Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie eine Regelfrist von fünf Jahren abzuleiten sucht, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden könne, und eine entsprechende Regelfrist auch ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat, blendet sie die gesetzlichen Vorgaben insoweit aus, als dort mit der Fünfjahresfrist eine Höchstfrist festgelegt wird, die regelmäßig bzw. grundsätzlich „nicht überschritten“ werden darf. Auch die Gesetzesbegründung erklärt, dass die vorgesehenen Ausnahmen „von der regelmäßigen Höchstfrist von 5 Jahren“ auf der Richtlinie beruhten (vgl. BT-Drucks. 17/5470, S. 21, zum insoweit gleichlautenden § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG a.F.; vgl. auch Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 15.08.2016, § 11 AufenthG Rn. 17 [„Höchstfrist“]; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
- Aufl. 2016, § 11 AufenthG Rn. 56 [„Obergrenze“]). Mithin handelt es sich – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat – bei den fünf Jahren um eine Regelhöchstfrist und nicht um eine Regelfrist . Randnummer 40 Davon abweichend hat die Beklagte zuletzt mit ihrer Abänderungsentscheidung vom
- April 2016 darauf hingewiesen, ein Wiedereinreiseverbot für den Zeitraum von fünf Jahren stelle nicht die Ausnahme, sondern den typischen Fall dar. Mithin hat die Beklagte, die gerade nicht einen Zeitraum von „bis zu“ fünf Jahren als Regelfall zugrunde gelegt hat, einen falschen Maßstab für die Bestimmung der Fristlänge gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG herangezogen. Folglich ist die davon ausgehende Ermessensentscheidung fehlerhaft. Randnummer 41 Gleichzeitig ist das Ermessen der Beklagten allerdings entgegen der Annahme des Klägers, der eine Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt begehrt, nicht auf Null reduziert. Mit Blick auf den Antrag, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den Jetzt-Zeitpunkt zu befristen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG ein unerlaubter Aufenthalt in der Bundesrepublik während des Laufs einer Sperrfrist den Fristablauf von Gesetzes wegen hemmt. Infolgedessen kommt eine Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt unabhängig von der Frage, ob das Ermessen bezüglich der Fristlänge auf Null reduziert ist, nur in Betracht, wenn ein unerlaubter Zwischenaufenthalt zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht oder angesichts besonderer verfassungs-, unions- oder konventionsrechtliche Besonderheiten ein weiteres Einreise- und Aufenthaltsverbot – ungeachtet einer etwaigen Hemmung – unverhältnismäßig wäre. Entsprechendes ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Ermessen der Beklagten für die gegenüber dem Kläger zu bestimmende Länge der Sperrfrist ist ebenfalls nicht auf Null reduziert, weil auf Grundlage der von der Beklagten im Einzelnen benannten, in die Ermessensentscheidung einzustellenden Umstände nicht nur eine bestimmte Entscheidung über die Fristlänge in Betracht kommt. Randnummer 42
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Mangels eines tatsächlichen Sicherungsinteresses wird von einer Abwendungsbefugnis auch zugunsten des Klägers abgesehen. Randnummer 43
- Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Angesichts der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen unterschiedlichen Ansichten zum Rechtscharakter der Befristungsentscheidung, der für die hier getroffene Entscheidung in der Sache auch erheblich gewesen ist, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Beschluss Randnummer 44 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, § 52 Abs. 2 GKG).