Arbeitsverhältnisses neben einer Abfindungszahlung eine als Schadensersatz bezeichnete Zahlung zum Ausgleich möglicher von ihm bestrittener Ansprüche aus einem nicht beruflich veranlassten schadenstiftendem Ereignis zu leisten, liegt eine steuerpflichtige Entschädigung für entgehende Einnahmen vor, die dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG unterliegt (Rn.52) . Orientierungssatz Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. IX R 34/16 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 28.10.2016 IX B 41/16, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH, 9. Januar 2018, IX R 34/16, Urteil Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten
Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob ein Betrag in Höhe von 400.000 € als Schadensersatz nicht einkommensteuerpflichtig oder als Entschädigung im Sinne
G zu versteuern ist. Randnummer 2 Der Kläger wurde im Streitjahr 2012 allein zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte unter anderem als angestellter Geschäftsführer
S e.V. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Randnummer 3 Nach den Angaben der Steuerberaterin
Klägers führt der S Selbstkontrollen für die … Lebensmittelindustrie durch und ist weltweit tätig. Der Verein ist Mitglied im europäischen Dachverband und leitet
sen Geschäfte. Zu den Aufgaben
Klägers habe es auch gehört, als Generalssekretär
europäischen Dachverbandes für den Verband die Geschäftsführung wahrzunehmen. Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit arbeite der S mit den Behörden, insbesondere der Lebensmittelüberwachung, dem Zoll und der Kriminalpolizei zusammen und unterbinde festgestellte Verstöße, insbesondere durch Einforderung strafbewährter Unterlassungserklärungen mit Wirkung für die Zukunft. Hierdurch erlitten bzw. drohten den davon betroffenen Unternehmen erhebliche finanzielle Einbußen in bisweilen mehrstelliger Millionenhöhe. Der Kläger sei Alleingeschäftsführer
S gewesen. Er habe auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der Geschäftsstelle
Vereins in N vor allem telefonisch ansprechbar sein und den Zugang zu den Daten
Vereins besitzen müssen. Neben der Geschäftsstelle habe er daher ein weiteres Büro in seinem Wohnhaus in M unterhalten. Er sei hinsichtlich
Ortes und
Zeitpunkts der Aufgabenerledigung völlig frei gewesen. Randnummer 4 Am 18.06.2008 wurde der Kläger Opfer eines Überfalls. Durch den Überfall habe der Kläger - wie seine Steuerberaterin ausführte - schwerste, lebensgefährliche Kopf- und Organverletzungen erlitten, die zu drei Operationen am offenen Gehirn geführt hätten. Seitdem sei er erheblich behindert und einem deutlich erhöhten Risiko von Schlaganfällen und einer Epilepsie ausgesetzt. Randnummer 5 Gegen die Ablehnung der Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft erhob der Kläger vor den Sozialgerichten Klage. Randnummer 6 Nach den Feststellungen
LSG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2012 zum Hergang
Überfalls verließ der Kläger am 18.06.2008 um ca. 20.30 Uhr sein Büro in der Geschäftsstelle
S in N. Er fuhr zunächst mit seinem Firmenwagen zu seiner Wohnung in einem Ortsteil von M nach Hause, wo sich ein „Home Office“ befindet, dass er für seine betrieblichen Tätigkeiten auch außerhalb der Bürozeiten in N nutzt. In diesem Büro befand sich ein Dokument, dass der Kläger zur Erstellung einer Rede für eine Veranstaltung
europäischen Dachverbandes seines Arbeitgebers benötigte. Diese Rede wollte der Kläger noch am Abend für die am folgenden Tag stattfindende Tagung fertigstellen. Um ein Essen einzunehmen, verließ der Kläger seine Wohnung wieder und fuhr in die Innenstadt, um schließlich im Restaurant zu speisen. Hier führte er zur Vorbereitung seiner Rede ein dienstliches Telefonat mit einem Mitarbeiter in Mittelamerika. Außerdem arbeitete der Kläger vor und im Anschluss an das Essen an der Rede. Zwischen 22.15 Uhr und 22.45 Uhr verließ der Kläger das Lokal, um nachhause zu fahren. Hier wollte er die endgültige Fassung der Rede in seinen Computer eingeben. Er stellte den Firmenwagen auf einem unweit seiner Wohnung gelegenen öffentlichen Parkplatz ab und begab sich zu Fuß auf den letzten Teil seines Nachhauseweges. Auf diesem Weg wurde der Kläger von V überfallen und mit einem Fußtritt an den Kopf zu Fall gebracht. V bemächtigte sich
Autoschlüssels; außerdem nahm er dem Kläger das Mobiltelefon und die Geldbörse weg. Danach floh V mit dem Firmenwagen
Klägers. V wurde durch das Amtsgericht zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Randnummer 7 Das Sozialgericht gab der Klage mit Urteil vom 22. Juni 2010 statt, da der Kläger das Restaurant überwiegend aus betrieblichen Gründen aufgesucht habe bzw. die dort überwiegend verrichtete Tätigkeit (Vorbereitung der Rede, Führung mehrerer dienstliche Telefonate) unmittelbar betrieblich veranlasst gewesen sei und daher in einem inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden habe. Randnummer 8 Auf die Berufung der Berufsgenossenschaft hob das LSG mit Urteil vom 16.01.2012 - nach Anhörung
V als Zeugen- das Urteil
SG auf und wies die Klage ab. In dem Berufungsverfahren hatte der Kläger vorgetragen, durch seine berufliche Tätigkeit sei er einem erhöhten beruflichen Risiko ausgesetzt gewesen, Opfer eines Überfalls zu werden. Da Lebensmittelverfälschungen durch seinen Arbeitgeber aufgedeckt würden, komme er auch mit mafiösen Strukturen in Berührung.
wegen sei er schon telefonisch bedroht worden. Das LSG begründete die Klageabweisung unter anderem damit, im vorliegenden Fall habe der Täter den Kläger jedenfalls nicht aus betriebsbezogenen Motiven überfallen. Der Täter habe insoweit - auch im Strafverfahren - durchgängig angegeben, er habe nicht von vornherein geplant, gerade den Kläger zu überfallen. Jeden anderen hätte er auf die gleiche Weise überfallen. Die Idee sei ihm spontan gekommen, um an ein Auto zu gelangen. Randnummer 9 Die Revision
Klägers gegen diese Entscheidung wies das BSG mit Urteil vom 18. Juni 2013 im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Der Kläger habe sich bei dem Überfall nicht auf einem Betriebsweg befunden, weil dieser Weg seinen Grund vorrangig in dem privaten Bedürfnis
Klägers nach Essen gehabt habe. Denn betriebliche Erfordernisse, die es notwendig gemacht hätten, zum Telefonieren und Erarbeiten einer Rede die Wohnung zu verlassen, seien nicht ersichtlich. Der Fußweg
Klägers nach Abstellen
PKW zu seiner Wohnung habe auch nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung gestanden, da der Kläger weder räumlich noch zeitlich hinsichtlich der Nahrungsaufnahme betrieblichen Vorgaben oder Zwängen unterlegen habe. Schließlich seien betriebliche Motive
Überfalls auf den Kläger seitens
LSG nicht festgestellt worden. Randnummer 10 Nach dem Vorbringen der Steuerberaterin
Klägers sei es ab Februar 2012 - nach der Entscheidung
LSG - zu Verhandlungen über die Beendigung
Arbeitsverhältnisses mit dem S gekommen. Im Zuge
sen habe der Kläger wegen der durch den Unfall erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Schadensersatz die Zahlung von Schmerzensgeld und den Kapitalisierungsbetrag einer Mehrbedarfsrente gemäß § 843 BGB verlangt. Er habe seine Ansprüche auf § 670 BGB gestützt. Der S habe den Anspruch wegen fehlenden Vorsatzes abgelehnt. Randnummer 11 In diesem Zusammenhang führte die vom S beauftragte Rechtsanwaltskanzlei im Schriftsatz vom 04.05.2012 an den Prozessbevollmächtigten
Klägers unter anderem aus: Randnummer 12 „ … Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom
Klägers stellte Anfang Mai 2012 einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, dass die im beigefügten Entwurf „Austrittsvertrag und Vergleich“ vorgesehene Erhöhung der Abfindung um 7 Monatsgehälter, die vorgesehene Anpassung der betrieblichen Altersrente und die Zahlung
Schadensersatzes von ca. 430.000 € nicht der Einkommensteuer unterliegen. Randnummer 14 In dem Entwurf „Austrittsvertrag und Vergleich“ wird die Zahlung
unter Ziffer 4 geregelten „Schadensersatzes“ wie folgt begründet: Randnummer 15 „Herr F (der Kläger) wurde am 18.6.2008 gegen 23 Uhr im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit … Opfer eines Überfalls…. Die Berufsgenossenschaft hat es abgelehnt, hierfür an Herrn F Zahlungen zu leisten. Herr F beansprucht von S Ersatz
ihm aus dem Überfall entstandenen und in Zukunft möglicherweise entstehenden Schadens, insbesondere
Schadens aus der Verminderung seiner Arbeitskraft und der Behinderung bei der Arbeitssuche. S hat den Anspruch bestritten. Die Parteien vergleichen sich dahingehend, dass S sich verpflichtet, an Herrn F zum Ausgleich
entstandenen und in Zukunft entstehenden Schadensersatzanspruchs zum 15.02.2013, jedoch nicht vorher, 430.000 (…) Euro zu zahlen.“. Randnummer 16 Den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nahm der Prozessbevollmächtigte
Klägers am 10.05.2012 zurück. Randnummer 17 Nachfolgend schlossen der Kläger und sein damaliger Arbeitgeber unter dem 06.06.2012 einen „Aufhebungsvertrag und Vergleich“, der unter anderem folgenden Wortlaut hat: Randnummer 18 1. Präambel … Herr F hat seinem Arbeitgeber, S, angekündigt, dass er ihn wegen der materiellen und immateriellen Schäden, die er infolge
Überfalls erlitten hat und in Zukunft erleiden wird, in Anspruch zu nehmen, wenn er mit seiner Klage gegen die Berufsgenossenschaft erfolglos bleibt. Er meint, der Überfall sei auf seine dienstliche Tätigkeit zurückzuführen. S bestreitet den Anspruch und meint insbesondere, es sei nicht mit Sicherheit nachweisbar, dass der Überfall auf die dienstliche Tätigkeit
Klägers zurückzuführen sei. S möchte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis beenden. Die Parteien sind übereingekommen, dass zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden und sich gleichzeitig über die möglicherweise bestehenden und in Zukunft entstehenden Schadensersatzansprüche zu vergleichen, um ihre Risiken zu begrenzen und um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden,
sen Ausgang nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden kann … 3. Verdienstausfall und Abfindung S verpflichtet sich, am 29.06.2012 an Herrn F als Ausgleich für die von S betrieblich veranlasste Beendigung
Arbeitsverhältnisses sowie als Ausgleich eines möglichen Verdienstausfalls eine Abfindung gem. §§ 3, 9 KSchG, §§ 24, 34 EStG in Höhe von insgesamt 400.000 Euro (…) brutto zu zahlen. … 5. Sonstiger Schadensersatz S verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, am 31.7.2012 zum Ausgleich der möglicherweise aus dem Überfall vom 18.6.2008 entstandenen und in der Zukunft entstehenden Ansprüche auf eine Mehrbedarfsrente und ein etwaiges Schmerzensgeld an Herrn F insgesamt 400.000 € (…) brutto zu zahlen. …“. Randnummer 19 Die Zahlung der Abfindung in Höhe von 400.000 € sowie die Zahlung
„sonstigen Schadensersatzes“ in Höhe von 400.000 € erfolgte seitens
Arbeitgebers unter Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Beträge wurden vom Arbeitgeber auf den Lohnsteuerbescheinigungen für 2012 (01.01.-30.06.: 400.000 €; 01.07. – 31.07.; 400.000 €) jeweils in der Zeile 10 „Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und ermäßigt besteuerte Entschädigungen“ eingetragen. Randnummer 20 Im Veranlagungsverfahrens für 2012 beantragte der Kläger, die Zahlung
„sonstigen Schadensersatzes“ in Höhe von 400.000 € nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen. Der Anspruch auf Mehrbedarfsrente und Schmerzensgeld ergebe sich aus §§ 670, 843 und 847 BGB. Die Zahlung sei daher nicht steuerbar. Randnummer 21 In dem Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 05. November 2013 unterwarf der Beklagte sowohl die „Abfindung“ (400.000 €) als auch den „sonstigen Schadensersatz“ (400.000 €), also insgesamt 800.000 €, als nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer, wobei der Bruttoarbeitslohn insgesamt 874.334 € (nicht tarifermäßigter laufender Arbeitslohn: 68.566,46 € + 5.187,50 € + 581 €) betrug. Randnummer 22 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11.11.2013 Einspruch ein, den seine Steuerberaterin im Wesentlichen wie folgt begründete: Da sich der Überfall auf den Kläger während seiner dienstlichen Tätigkeit (Vorbereitung einer Rede) für den S ereignet habe, habe der Arbeitgeber gemäß § 670 BGB für den entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden gehaftet und sei zur Zahlung einer gegebenenfalls zu kapitalisierenden Mehrbedarfsrente sowie von Schmerzensgeld verpflichtet gewesen. Nach der BFH-Rechtsprechung unterliege eine solche Zahlung auch dann nicht der Einkommensteuer, wenn sie - wie hier - aufgrund eines Vergleichs geleistet werde. Der Schadensersatzanspruch habe auch unter dem Gesichtspunkt bestanden, dass mit der Ausführung
Auftrags eine besondere Gefahr für den Beauftragten verbunden gewesen sei, die sich verwirklich habe. Denn der Kläger sei bereits aufgrund seiner Tätigkeit abstrakt gefährdet gewesen und habe für seine Tätigkeit einen Weg zurücklegen müssen, auf dem er wegen Dunkelheit und Abgeschiedenheit einem besonders hohen Risiko eines Überfalls ausgesetzt gewesen sei. Randnummer 23 Unter dem
angefochtenen Einkommensteuerbescheides die Einkommensteuer für 2012 abweichend auf 201.326 € fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Randnummer 25 Arbeitslohn seien alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zuflössen. Kein Arbeitslohn liege vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt werde. Schadensersatz durch den Arbeitgeber führe insoweit nicht zu Arbeitslohn, als er in Höhe
zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs
Arbeitnehmers geleistet werde. Darüber hinausgehende Beträge erfüllten demgegenüber den Lohnbegriff. Randnummer 26 Der Kläger trage vor, dass die Zahlung
Betrags von 400.000 Euro zum Ausgleich eines angeblich auf § 670 BGB gestützten Anspruchs
Klägers gegen den S geleistet worden sei. Soweit der Betrag im Aufhebungsvertrag vom 06.06.2012 als „sonstiger Schadensersatz“ bezeichnet werde, sei aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Anspruch nach § 670 nicht um einen Schadens-, sondern um einen Wertersatzanspruch handele. Randnummer 27 Sei ein Ersatzanspruch
Arbeitnehmers nach Arbeitsrecht (z.B. § 670 BGB), aber ohne Verschulden
Arbeitgebers entstanden oder gleiche der Arbeitgeber ohne Rechtsanspruch einen Verlust
Arbeitnehmers aus, liege Arbeitslohn vor. Danach wäre vorliegend eine auf § 670 BGB gestützte Zahlung zur Abgeltung von Ansprüchen auf Mehrbedarfsrente und Schmerzensgeld auch dann als Arbeitslohn zu besteuern, wenn die Voraussetzungen
Randnummer 28 Unabhängig davon seien die Tatbestandsmerkmale
Nach dieser Vorschrift sei der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung
Auftrags Aufwendungen mache, die er den Umständen nach für erforderlich habe halten dürfen. Im Arbeitsrecht gelte der Grundsatz
Als Aufwendungen im Sinne der Vorschrift würden auch gewisse Schäden angesehen, die der Beauftragte bei Ausführung
Auftrags erleide. Risiken, die zur Ausführung
Auftrags faktisch übernommen würden, habe die Rechtsprechung den Aufwendungen gleichgestellt, so dass eine eventuelle Realisierung
Risikos Grundlage eines Aufwendungsersatzanspruchs nach § 670 BGB sein könne. Zu den Aufwendungen gehörten freilich nur solche Aufwendungen, die aus der vom Beauftragten faktisch übernommenen typischen Risikosituation entstanden seien. Allgemeine Lebensrisiken verblieben beim Beauftragten. Randnummer 29 Im Streitfall hätten das LSG und das BSG einen betrieblichen Zweck
Restaurantbesuchs verneint, die Nahrungsaufnahme vielmehr einem privaten Bedürfnis
Klägers zugeordnet. Außerdem habe das LSG nach Prüfung der Strafakte und eigener Vernehmung
V festgestellt, dass der Täter den Kläger nicht aus betriebsbezogenen Motiven überfallen habe. Gegen die Wertung
Überfalls als Drohung bzw. Einschüchterungsversuch im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
Klägers spreche auch, dass der Täter den Kläger nicht nur angegriffen und verletzt, sondern auch beraubt habe. Somit sei davon auszugehen, dass die durch den Überfall eingetretenen Schäden nicht Folge eines tätigkeitsspezifischen Risikos, sondern als Ausfluss allgemeiner Lebensrisiken entstanden seien. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB sei daher durch den Überfall nicht begründet worden. Hinzu komme, dass diese Vorschrift keine Grundlage für einen - durch die streitige Zahlung ebenfalls abgegoltenen - Schmerzensgeldanspruch darstelle. Randnummer 30 Außerdem zeige auch der aus den vorliegenden Unterlagen rekonstruierbare Verhandlungsverlauf zwischen dem Kläger und der S im Vorfeld
Vertrages vom 06.06.2012, dass es sich bei dem Gesamtbetrag von 800.000 € wirtschaftlich um eine Abfindung aufgrund der Beendigung
Arbeitsverhältnisses gehandelt habe. Dass im Vertrag ein Teilbetrag in Höhe von 400.000 € als Ausgleichszahlung für mögliche Ansprüche aus § 670 BGB deklariert worden sei, sei nicht entscheidend. Denn für die Besteuerung sei der tatsächliche wirtschaftliche Lebenssachverhalt und nicht die Wortwahl (Bezeichnung der Anspruchsgrundlage) durch die Steuerpflichtigen maßgeblich. Randnummer 31 Nach alledem sei der Gesamtbetrag in Höhe von 800.000 € (2 x 400.000 €) zu Recht als Entschädigung gemäß §§ 24 Nr. 1 und 34 Abs. 1 EStG tarifermäßigt der Besteuerung unterworfen worden. Randnummer 32 Die Einspruchsentscheidung wurde am 29.07.2014 zur Post gegeben. Randnummer 33 Der Kläger hat am 20.08.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sein Prozessbevollmächtigter im Wesentlichen vor: Randnummer 34 Die zum Ausgleich der Ansprüche auf eine Schadensrente und ein Schmerzensgeld vereinbarte und geleistete Zahlung von 400.000 € unterliege nicht der Einkommensteuer. Die Ansprüche leiteten sich aus § 670 BGB her. Danach hafte der Auftraggeber auch auf Ersatz derjenigen Schäden, die bei Durchführung
Auftrags durch Verwirklichung der damit verbundenen spezifischen Gefahr entstünden. Dies gelte sowohl für Sach- als auch für Personenschäden. Demnach könnten auch ungewollte, aber mit der Erledigung der Arbeitsleistung mit hoher Wahrscheinlichkeit verbundene Körper- und Sachschäden gegebenenfalls als Aufwendungen im Sinne
Randnummer 35 Vorliegend bestünde ein Zusammenhang zwischen der betrieblichen Tätigkeit
Klägers und dem Überfall. Entscheidend sei, dass der Kläger zur Zeit
Überfalls in Verfolgung
ihm vom Vorstandsvorsitzenden
Europäischen Dachverbandes erteilten Auftrags (Vorbereitung
Konzepts für
sen Rede auf der Jahrestagung) gearbeitet und zur Durchführung den zu dieser Zeit gefährlichen Weg nach Hause genommen habe, um dort die Rede in den Computer eingeben zu können. Dieser Wertung stünden die Urteile
LSG und
BSG nicht entgegen, da durch die Sozialgerichte lediglich festgestellt worden sei, dass der Überfall auf den Kläger keinen Versicherungsfall darstelle. Schließlich hätten sich nach Ergehen
Berufungsurteils Anhaltspunkte für die Betriebsbezogenheit der Tat ergeben. Zwar habe sich der Täter V vor dem LSG dahingehend eingelassen, den Kläger nur zufällig getroffen zu haben. Am 01.02.2012 habe aber der Täter gegenüber dem Kläger im Beisein eines Mitarbeiters der JVA - abweichend von seinen bisherigen Darstellungen - angegeben, er habe den Überfall auf den Kläger im Auftrag eines Dritten ausgeführt, der seinerseits im Auftrag gehandelt und Geld dafür erhalten habe. Über dieses Gespräch habe der Kläger am 03.02.2012 ein Gedächtnisprotokoll gefertigt,
sen inhaltliche Richtigkeit der Bedienstete der JVA bestätigt habe. Randnummer 36 Ohnehin sei die Tätigkeit
Klägers als Geschäftsführer der S mit dem hohen Risiko verbunden gewesen, überfallen zu werden und dabei erhebliche körperliche Schäden zu erleiden. Der Kläger habe nicht nur vor dem Überfall wiederholt Drohanrufe erhalten. Die Gefahr sei durch die Tätigkeit, die der Kläger für seinen (früheren) Arbeitgeber in Russland entfaltet habe, außerordentlich erhöht worden. Dort seien massive Lebens-mittelverfälschungen festgestellt worden, wegen derer - mithilfe
Klägers - eine industrielle Selbstkontrolle für den russischen Markt habe ins Leben gerufen werden sollen. Die betroffenen russischen Unternehmen hätten im Falle
Bekanntwerdens ihrer Lebensmittelverfälschungen bei den geplanten Verkäufen von Unternehmensanteilen Kaufpreisminderungen oder ein Scheitern der Verkaufsverhandlungen befürchten müssen. Dieses Risiko hätte dadurch vermieden oder vermindert werden können, dass die Personen, die von den Lebensmittelverfälschungen Kenntnis gehabt hätten, zum Schweigen gebracht werden. Der Präsident
russischen Verbandes, der die Lebensmittelverfälschungen aufgedeckt gehabt habe, sei am 12.04.2008 in seiner Datscha außerhalb Moskaus brutal ermordet worden. Auch der Kläger habe - wie sein russischer Kollege - Kenntnis von den Lebensmittelverfälschungen gehabt.
Weiteren spreche für den Zusammenhang
Überfalls mit der beruflichen Tätigkeit
Klägers, dass nach den Feststellungen der Kriminalpolizei die Schwere der Verletzung
Klägers auf eine Beziehungstat hingedeutet habe, jedoch im privaten Bereich keinerlei Motive für den Überfall hätten festgestellt werden können. Schließlich sei der Kläger am Vorabend der Jahrestagung
Dachverbandes auf dem Weg zu seinem Haus überfallen worden. Allein in der Branche sei aber bekannt gewesen, dass der Kläger als Generalsekretär
Dachverbandes an diesem Vorabend auf dem Weg nach Hause sein werde. Daher sei der Auftrag zum Überfall auf den Kläger ersichtlich aus dem Bereich der Fruchtsaftbranche erteilt worden. Schließlich habe der Täter V angegeben, dass sein Auftraggeber für die Ausführung der Tat Geld erhalten habe. Damit sei offensichtlich, dass der Überfall auf den Kläger durch seine berufliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Randnummer 37 Diese Beurteilung sei auch vom (damaligen) Arbeitgeber
Klägers, der die Verhältnisse der Branche und die Tätigkeit
Klägers bestens gekannt habe, geteilt worden. Nach Übersendung
Gedächtnisprotokolls über die geänderten Angaben
V habe der Vorstandsvorsitzende
Gesamtvorstands
S im Rahmen einer Vorstandssitzung nämlich erklärt, damit könne nun nicht mehr daran gezweifelt werden, dass der Überfall auf den Kläger einen betrieblichen Hintergrund habe. Alle anderen Vorstandsmitglieder hätten dem zugestimmt. Demnach habe sich beim Kläger das hohe Risiko einer Schädigung durch den Überfall am 18.06.2008 realisiert. Randnummer 38 Ungeachtet
sen habe der Vorstand dann beschlossen, dem bereits vorliegenden Vertragsentwurf nicht zuzustimmen, sondern eine Anwaltskanzlei zu beauftragen, weiter mit dem Kläger zu verhandeln. In der Folgezeit habe dann der Prozessbevollmächtigte
Klägers Verhandlungen mit den vom Arbeitgeber bestellten Rechtsanwälten geführt. Diese hätten kein Mandat zum Abschluss, sondern lediglich zum Aushandeln
Entwurfs einer Vereinbarung gehabt. Randnummer 39 Den Ausführungen
Beklagten sei entgegenzuhalten, dass der S keinen Anlass gehabt habe, den Kläger für das Risiko, dass er möglicherweise keine angemessene Arbeit mehr finden werde, über die Entschädigung für den Verlust
Arbeitsplatzes hinaus Zahlungen zu leisten.
Weiteren habe sich der frühere Arbeitgeber
Klägers in dem Vergleich vom 06.06.2012 ausdrücklich verpflichtet, dem Kläger zum Ausgleich der möglicherweise aus dem Überfall vom 18.6.2008 entgangenen in Zukunft entstehenden Ansprüche auf eine Mehrbedarfsrente und ein etwaiges Schmerzensgeld 400.000 € zu zahlen. Bei diesen Zahlungen, die als „sonstiger Schadensersatz“ gewährt worden seien, handele es sich gerade nicht um Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S.
G. Im Übrigen gehe das Finanzamt teilweise von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt aus, teilweise seien die rechtlichen Erwägungen nicht relevant. So treffe es nicht zu, wie der Beklagte irrig vortrage, dass eine Gesamtabfindung von 800.000 € angeboten worden sei. Dazu seien die Anwälte
Arbeitgebers gar nicht beauftragt gewesen. Das Schreiben vom 04.05.2012 habe kein festes Angebot enthalten. Darin hätten die Anwälte nur ihre eigenen Überlegungen niedergelegt. An keiner Stelle sei davon die Rede, dass es sich um Überlegungen
Arbeitgebers selbst handele. Ebenso wenig treffe es zu, dass der Kläger seine Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber dem Grund und der Höhe nach aus der erwarteten Verminderung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hergeleitet habe und dass mit der Zahlung
streitigen Betrages von 400.000 € ein Ersatz dafür habe geleistet werden sollen. Richtig sei vielmehr, dass bereits der nicht zustande gekommene Aufhebungsvertrag vom 20.03.2012 Schmerzensgeld und Zahlungen auf eine Mehrbedarfsentschädigung beinhaltet gehabt habe. Im Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sei nicht nur von dem Schaden aus der Verminderung der Arbeitskraft, sondern auch von der „Abgeltung eines aus dem Überfall entstandenen und entstehenden Schadens“ die Rede. In dem - dem Antrag auf verbindliche Auskunft - beigefügten Schreiben an die Rechtsanwälte
Arbeitgebers habe der Prozessbevollmächtigte
Klägers detailliert auf die Ansprüche auf Schmerzensgeld und Mehrbedarfsentschädigung hingewiesen. Durch den Vergleich vom 06.06.2012 habe sich der Teil der steuerpflichtigen Zahlungen sogar von 550.000 € auf 746.000 € erhöht, wohingegen sich der Betrag der steuerfreien Zahlungen nicht unerheblich von 550.000 € auf 400.000 € verringert habe. Mithin seien erkennbar nicht nur steuerpflichtige Ansprüche vereinbart worden. Randnummer 40 Wegen der weiteren Einzelheiten
klägerischen Vorbringens wird auf die zur Prozessakte gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 41 In der mündlichen Verhandlung haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter unter anderem noch vorgetragen: Randnummer 42 Vor dem Schriftwechsel mit der Kanzlei
S im Mai 2012 habe es einen Vergleichsvorschlag gegeben, der von einem bestehenden Schadensersatzanspruch ausgegangen und vom Vorstand
S bereits gebilligt gewesen sei. Der Vorstand habe allerdings die Sorge gehabt, die Mitglieder
Vereins könnten ihn für unberechtigt geleistete Ausgleichszahlungen in Haftung nehmen. Vor diesem Hintergrund habe der Vorstand die Kanzlei beauftragt, die jedoch abweichend von dem bereits gebilligten Ergebnis den Schadensersatzanspruch mit vorgeschobener Argumentation, der Anspruch
Klägers scheitere am fehlenden Vorsatz
Arbeitgebers, bestritten habe. Zu dem Vorhalt
Gerichts, ob nicht möglicherweise - wie es in dem Schriftsatz vom 04.05.2012 heiße - aus Sicht
Arbeitgebers ein Teil der Abfindung lediglich zur „steuerrechtlichen Optimierung“ als Schadensersatz gezahlt worden sei, hat der Prozessbevollmächtigte
Klägers eingewandt, dass er sich auf so etwas niemals eingelassen hätte. Tatsächlich sei die Verständigung im Wege gegenseitigen Nachgebens getroffen worden, sowohl was die Ansprüche dem Grunde nach als auch was ihre Höhe anbelange. Daher sei im Rahmen
Vergleichs auch auf den geltend gemachten Anspruch aus § 670 BGB gezahlt worden. Ein entsprechender Anspruch
Klägers habe im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt bestanden, dass der S in seiner Eigenschaft als Gesellschafter
Dachverbandes für
sen Verpflichtungen - auch für diejenigen gegenüber dem Kläger - habe einstehen müssen. Randnummer 43 Der Kläger sei schließlich im Zusammenhang mit der Vorbereitung seiner Rede für die Jahrestagung
Dachverbandes am nächsten Tag überfallen worden. Seinerzeit habe auch
halb für den Kläger ein erhöhtes Risiko bestanden, weil eine Grundsatzentscheidung zur Ausrichtung
europäischen Dachverbandes hinsichtlich der Kontrollen und eine Wahlentscheidung zwischen ihm als amtierenden Generalsekretär und einem aufgestellten Gegenkandidaten angestanden hätten. Der Kläger hat ergänzend darauf hingewiesen, dass die Zahlung in Höhe von insgesamt 800.000 € allein als Abfindung auch mit seiner 24jährigen Tätigkeit für den S nicht erklärbar sei. Randnummer 44 Der Kläger beantragt wörtlich, „den Einkommensteuerbescheid vom 29.7.2012 (Anlage zur Einspruchs-entscheidung vom 29.7.2012) in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur noch mit 464.412 € angesetzt werden“. Randnummer 45 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 46 Zur Begründung nimmt er auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung Bezug. Aus den bereits dargelegten Gründen seien die Tatbestandsmerkmale
Es werde auch daran festgehalten, dass der Gesamtbetrag in Höhe von 800.000 € - unabhängig von der Bezeichnung im Vertrag vom 06.06.2012 - als Ersatz für entgehende Einnahmen gezahlt worden und somit als Entschädigung im Sinne
G zu versteuern sei. Dass dies auch für den streitigen Betrag in Höhe von 400.000 € gelte, ergebe sich aus dem Vorbringen
Prozessbevollmächtigten
Klägers im Rahmen
Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und dem in diesem Rahmen vorgelegten Entwurf
vorgesehenen Vertrages. Daraus werde ersichtlich, dass der Kläger seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber dem Grunde und der Höhe nach aus der erwarteten Verminderung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hergeleitet habe und mit der Zahlung
streitigen Betrages von 400.000 € ein Ersatz dafür habe geleistet werden sollen. Schließlich sei auch unter Berücksichtigung der geänderten Angaben
Täters ein berufsbezogenes Motiv für den Überfall nicht nachgewiesen worden. Entscheidungsgründe Randnummer 47 Die Klage, die sinngemäß auf eine entsprechende Änderung
Einkommensteuerbescheides für 2012 vom 5. November 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2014 gerichtet ist, ist unbegründet. Die Einkommensteuerfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 48 I. Der Beklagte hat den in Rede stehenden „Schadensersatz“ von 400.000 €, der dem Kläger im Streitjahr zusammen mit der „Abfindung“ zugeflossen ist, zu Recht nach § 24 Nr. 1
Arbeitgebers tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, reicht zur Bejahung
Tatbestandsmerkmals „für eine Beschäftigung“ nicht aus. Bei wertender Betrachtung erweist sich der Ersatz
dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens, der auf schuldhaftem Verhalten
Arbeitgebers beruht, nicht als Frucht seiner Arbeitsleistung. Vielmehr wird ein dem Arbeitnehmer in
sen Privatvermögen entstandener Schaden ausgeglichen. Der Arbeitnehmer erhält die Zuwendung nicht, weil er eine Arbeitsleistung erbracht hat, sondern weil ihm gegen den Arbeitgeber ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensausgleich zusteht (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 1996 - VI R 57/95 -, juris, Rdn. 9). Ein Schadensausgleich durch den Arbeitgeber führt insoweit nicht zum Lohnzufluss, als er in Höhe
zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs
Arbeitnehmers geleistet wird. Darüber hinausgehende Beträge erfüllen demgegenüber den Lohnbegriff (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 1996 - VI R 57/95 -, juris, Rdn. 9). Randnummer 50 b) Gemäß § 24 Nr. 1 a) EStG gehören zu den Einkünften i.S.
G auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Randnummer 51 Für die Annahme einer Entschädigung i.S.
G muss die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Dabei ist von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dienstverhältnis wirksam beendet haben (vgl. BFH, Urteil vom
G als Ersatz für entgehende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) auszugehen. Randnummer 53 Durch den „Aufhebungsvertrag und Vergleich“ vom 06.06.2012 haben der S und der Kläger das seinerzeit bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30.06.2012 beendet. In Ziffer 3 dieses Vertrages verpflichtet sich die S, dem Kläger als Ausgleich für die betrieblich veranlasste Beendigung
Arbeitsverhältnisses sowie als Ausgleich eines möglichen Verdienstausfalls eine Abfindung gemäß §§ 3, 9 KSchG, §§ 24, 34 EStG in Höhe von insgesamt 400.000 € zu zahlen. Die Abfindung soll unzweifelhaft entgehende Einnahmen ersetzen und stellt damit eine Entschädigung i.S.
G dar. Randnummer 54 Entgegen der Auffassung
Klägers gilt das jedoch auch für die in Ziffer 5
Vertrages als „sonstiger Schadensersatz“ bezeichnete Zahlung weiterer 400.000 €, so dass dieser Betrag nicht - mangels Steuerbarkeit - aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist. Randnummer 55 Die vorliegenden Umstände rechtfertigen es nicht, im Streitfall von der grundsätzlich einheitlich vorzunehmenden Qualifizierung unterschiedlicher Entschädigungsleistungen abzusehen. Randnummer 56 Das Gericht geht - in Übereinstimmung mit dem Beklagten - davon aus, dass steuerrechtlich keine Bindung an die im „Aufhebungsvertrag und Vergleich“ vom 06.06.2012 gewählten Begrifflichkeiten besteht, da es die Vertragsparteien andernfalls in der Hand hätten, durch schlichte Wortwahl auf die Steuerbarkeit von Einnahmen Einfluss zu nehmen. Vielmehr orientiert sich das Einkommensteuerrecht an der wirtschaftlichen Bedeutung
Lebenssachverhalts (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom
Schreibens der Kanzlei
S vom 04.05.2012. Darin weisen die Rechtsanwälte
Arbeitgebers die Ansprüche
Klägers auf Ausgleich zukünftiger Schäden aus dem Überfall dem Grunde und der Höhe nach zurück. Dies - entgegen der klägerischen Einschätzung - nicht mit lediglich vorgeschobener Argumentation, sondern - das abweisende Urteil
LSG vom 16. Januar 2012 lag vor - substantiiert unter Hinweis auf den fehlenden bzw. nicht feststellbaren Veranlassungszusammenhang
Überfalls mit dem Beruf
Klägers, so dass das Verhalten
Herrn V dem S unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen sei. Aus dieser - auch nach Ansicht
erkennenden Senats (s.u.) - rechtlich gesicherten Position heraus haben die Rechtsanwälte den Umfang der möglichen Gesamtzahlung mit 800.000 € angegeben, wobei sie allerdings die Bereitschaft erklärten, dass ein „Teil der Abfindung“ mit Blick auf eine „steuerrechtliche Optimierung“ als Schmerzensgeld gezahlt werde. Randnummer 59 Dieser Vorschlag hat - zur Überzeugung
Gerichts - Eingang in den „Aufhebungsvertrag und Vergleich“ vom 06.06.2012 gefunden, indem die Zahlung von 400.000 € als „Abfindung“ und von weiteren 400.000 € als „sonstiger Schadensersatz“ bestimmt wurde. Ungeachtet der verlautbarten subjektiven Vorstellungen
Klägers bzw.
für ihn handelnden Prozessbevollmächtigten war daher für einen objektiven Empfänger erkennbar, auf welchen - von beiden Seiten akzeptierten - Anspruch der Arbeitgeber zahlen wollte. Dementsprechend hat auch der S - ungeachtet der vertraglichen Deklarierung - beide Beträge über 400.000 € der Lohnsteuer unterworfen. Randnummer 60
Weiteren hat das Finanzamt zu Recht auch den Verlauf der Vergleichs-verhandlungen, soweit er durch die vorgelegten Unterlagen bekannt ist, in die Betrachtung miteinbezogen. So hat der Prozessbevollmächtigte
Klägers im Rahmen
Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft im Mai 2012 den Entwurf eines „Austrittsvertrages und Vergleichs“ vorgelegt, der bereits die Zahlung eines „Schadensersatzes“ vorsah. Aus der näheren Begründung geht hervor, dass der Kläger von seinem Arbeitgeber „Ersatz
ihm aus dem Überfall entstandenen und in Zukunft möglicherweise entstehenden Schadens, insbesondere
Schadens aus der Verminderung seiner Arbeitskraft und der Behinderung bei der Arbeitssuche“ beanspruchte. Dieser - vom S bestrittene - Anspruch sollte durch eine vergleichsweise Schadensersatzzahlung in Höhe von 430.000 € abgegolten werden. Die mitgeteilten Erwägungen lassen - nach gerichtlicher Einschätzung - die Hintergründe auch für den später vereinbarten „sonstigen Schadensersatz“ erkennen, dass nämlich der Kläger insbesondere einen Ausgleich für zukünftig entgehende (geminderte) Einnahmen begehrte. Hiernach handelt es sich aber bei der weiteren Zahlung von 400.000 € - wenngleich in dem endgültigen Vertrag vom 06.06.2012 nunmehr die Begriffe „Mehrbedarfsrente“ und „Schmerzensgeld“ verwendet wurden - der Sache nach ebenfalls um eine Entschädigung i.S.
G. Randnummer 61 Die gegen diese Wertungen erhobenen Einwände
Klägers greifen nicht durch: Randnummer 62 Seine Behauptung, eine Abfindung in dieser Höhe (800.000 €) sei auch im Hinblick auf seine 24jährige Tätigkeit für den S „nicht denkbar“, hat der Kläger nicht näher begründet. Die Pauschalaussage begegnet allerdings Bedenken, da in dem Schreiben der Rechtsanwälte
Arbeitgebers vom 04.05.2012 exakt dieser Abfindungsbetrag vorgeschlagen wird. Bei
sen Bemessung können Billigkeitsüberlegungen eine Rolle gespielt haben, zumal seitens
Vorstands
S offenbar die Bereitschaft bestand, dem Kläger bei seinen finanziellen Vorstellungen - soweit dies gegenüber den Vereinsmitgliedern vertretbar war - entgegenzukommen. Randnummer 63 In gleicher Weise ist das klägerische Vorbringen nicht schlüssig, die Rechtsanwaltskanzlei hätte abweichend von den Vorstellungen
Vorstandes
S agiert und in dem Schreiben vom 04.05.2012 nur ihre eigenen - nicht mit dem Arbeitgeber abgesprochenen - Überlegungen niedergelegt, da der Vorstand den Schadensersatz-anspruch
Klägers im Grundsatz bereits gebilligt gehabt habe. Dagegen spricht, dass die Rechtsanwälte - wie ebenfalls vorgetragen wird - vom Vorstand
S beauftragt wurden, die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche
Klägers grundsätzlich zu prüfen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren, um einen andernfalls möglichen Regress durch Mitglieder
Vereins zu verhindern. Dieser Zielrichtung
Auftrags hätte es widersprochen, wenn der Vorstand
S - bezüglich
geltend gemachten Schadenersatzanspruchs - von Anfang an auf eine Anerkennung dieses Anspruchs festgelegt gewesen wäre. Denn eine solche Vorwegbindung hätte für den Vorstand gerade das zu vermeidende unkalkulierbare Haftungsrisiko begründet. Nach der Lebenserfahrung kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Rechtsanwaltskanzlei bei den Verhandlungen über die Auflösung
Arbeitsverhältnisses in Abstimmung mit dem Arbeitgeber handelte. Angesichts ihrer Aufgabe zur inhaltlichen Vorbereitung
Vertragsschlusses ist es ohne Belang, dass ihnen selbst die Befugnis zum eigentlichen Abschluss fehlte. Im Übrigen ist eine divergierende Auffassung
Arbeitgebers nichts dokumentiert. Randnummer 64 Schließlich ist - zugleich als selbständig tragender Grund - zu berücksichtigen, dass nach den vorliegenden Umständen (erkennbar) kein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch
Klägers aus § 670 BGB gegen seinen früheren Arbeitgeber bestand. Der angeblich hierauf geleistete Betrag erfüllt daher den Lohnbegriff. Randnummer 65 Der Beklagte hat darauf abgestellt, dass es sich - nach der von ihm angeführten Literatur - bei dem Anspruch aus § 670 BGB gar nicht um einen Schadensersatz-, sondern einen Wertersatzanspruch handelt (vgl. Hönn, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth, jurisPK-BGB Band 2, § 670, Rdn. 1). Überdies biete § 670 BGB auch nach Erlass
Gesetzes zur Neuregelung schadensersatzrechtlicher Vorschriften keine Grundlage für Schmerzensgeldansprüche (vgl. Hönn, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, jurisPK-BGB Band 2, § 670, Rdn. 8, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19. Mai 1969 - VII ZR 9/67 -). Hiervon ausgehend greife die BFH-Rechtsprechung zu den - nicht steuerbaren - Schadensersatzleistungen nicht greifen, da Aufwendungsersatz im Grundsatz zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehöre (vgl. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Band 3, Schadensersatz, Rdn. 10/1). Randnummer 66 Demgegenüber vertritt der Prozessbevollmächtigte
Klägers vor allem unter Bezugnahme auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Großer Senat
BAG, Beschluss vom 10. November 1961 - GS 1/60 -, juris, Rdn. 51) die Auffassung, dass auch ungewollte, aber mit der Erledigung der Arbeitsleistung mit hoher Wahrscheinlichkeit verbundene Körper- oder Sachschäden gegebenenfalls als Aufwendungen i.S.
Randnummer 67 Der erkennende Senat braucht die Frage, welcher der von den Beteiligten angeführten rechtlichen Ansätze bei dem hier gegebenen Sachverhalt zur Anwendung kommt, nicht abschließend zu beantworten. Denn auch auf der Grundlage der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht lagen die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht
Arbeitgebers für die mit dem Überfall vom 18.06.2008 verbundenen Schäden nicht vor. Randnummer 68 Nach den vorliegenden Erkenntnissen fehlt es - sowohl bezüglich der dienstlich veranlassten Vorbereitung der Rede als auch bezüglich der allgemein risikoerhöhten Beschäftigung - an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Überfall und der beruflichen Tätigkeit
Klägers. Randnummer 69 Was die konkrete Verrichtung
Klägers im aufgesuchten Restaurant anbelangt, so kann auf die überzeugenden Ausführungen
BSG in dem Urteil vom 18. Juni zum fehlenden betrieblichen Zusammenhang verwiesen werden. Eine abweichende Beurteilung ist auch angesichts
im vorliegenden Klageverfahren angereicherten Sachverhaltsvortrags, dass von der Gesamtzeit
Aufenthalts im Restaurant ca. 89 % auf die dienstliche Tätigkeit
Klägers und nur ca. 11 % auf die Einnahme
Essens entfallen wären, nicht angezeigt. Zu Unrecht geht der Prozessbevollmächtigte
Klägers davon aus, das BSG habe die tatsächlichen Gegebenheiten nicht vollständig gekannt und hätte daher bei umfassender Kenntnis anders entschieden. So ist festzustellen, dass der Kern
klägerischen Vorbringens, der Schwerpunkt der gemischten Tätigkeiten habe auf den dienstlich veranlassten Handlungen gelegen, im Urteil
LSG enthalten war. In Kenntnis
sen und ohne die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung zu sehen, hat das BSG die Revision
Klägers zurückgewiesen. Dies beruht darauf, dass die vom Kläger angedachte Bestimmung
Veranlassungs-zusammenhangs nach Zeitanteilen nicht der Betrachtungsweise
BSG entspricht, das insoweit zwar von einer Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz bzw. gemischter Motivationslage gesprochen, jedoch entscheidend darauf abgestellt hat, dass die Fahrt zum Restaurant ihren hauptsächlichen Motivationsgrund in dem privaten Bedürfnis
Klägers, Nahrung zu sich zu nehmen, gehabt habe. Randnummer 70 Diese Wertung, der sich der erkennende Senat anschließt, bleibt von dem „neuen“ Vorbringen
Klägers unberührt. Randnummer 71 Dem BSG ist auch darin zu folgen, dass für die Annahme
Klägers, der Überfall auf ihn habe einen betrieblichen Hintergrund gehabt, keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden sind, da sich auch aufgrund der Zeugeneinvernahme
Täters durch das LSG kein betriebsbezogenes Tatmotiv feststellen ließ. Randnummer 72 An dieser Würdigung ist auch unter Berücksichtigung der - im Gedächtnisprotokoll festgehaltenen - Einlassungen
Täters gegenüber dem Kläger im Rahmen
Täter-Opfer-Gesprächs am 01.02.2012 festzuhalten. Insbesondere bestand insoweit keine Veranlassung zu einer weiteren gerichtlichen Aufklärung. Randnummer 73 Soweit Herr V - abweichend von seinen Aussagen als Zeuge im Strafverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren - bei diesem Gespräch bekundet hat, den Überfall auf den Kläger im Auftrag eines Dritten ausgeführt zu haben, ist weiterhin die erforderliche Verbindung zur beruflichen Tätigkeit
Klägers nicht erkennbar. Denn der Täter hat ergänzend angegeben, der Hintermann/Auftraggeber habe ihm (dem Täter) als Grund für den Überfall nur gesagt, dass er dem Kläger „einen Denkzettel verpassen“ solle, weil der Kläger dem Auftraggeber „Geld aus Drogengeschäften“ schulde. Randnummer 74 „Weitere Informationen“ vom Auftraggeber, den er „niemals verraten“ werde, habe Herr V aber „nie erhalten und könne daher dazu auch nichts sagen“. Selbst wenn der Auftraggeber dem Täter nicht den wirklichen Grund genannt und seinerseits Geld zur Anstiftung
Überfalls von einem weiteren Dritten erhalten haben sollte, so hat der Täter nach eigener Aussage vom Auftraggeber nichts gehört und hätte daher auch bei einer Zeugenbefragung nichts bekunden können, was darauf hindeutete, dass der Überfall gerade in der Arbeit
Klägers für den S seinen Grund fand. Randnummer 75 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass mit der konkreten Arbeitsleistung
Klägers - hier der Redevorbereitung - eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Körper- oder Sachschadens verbunden gewesen wäre. Der Vortrag
Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten in diesem Zusammenhang - durch die ausstehende Grundsatz-entscheidung und Wahlentscheidung auf der Jahresversammlung
Dachverbandes habe ein gesteigertes Risiko bestanden - bewegt sich letztlich im spekulativen Bereich. Soweit vom Kläger weitere risikoerhöhende Umstände genannt worden sind, erscheinen diese - mangels zeitlichen Zusammenhangs mit dem Überfall - zur Begründung einer hohen Schadensgefahr noch viel weniger geeignet. Wäre der Sichtweise
Klägers zu folgen, könnte im Ergebnis jede ungeklärte Fremdeinwirkung mit Schadensfolge als Verwirklichung eines im Beruf angelegten Risikos gewürdigt werden. Nach Ansicht
Gerichts fehlt es insoweit an einer hinreichenden Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko. Randnummer 76 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 77 III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen
2 FGO nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.