Wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S.d. § 150 Abs. 8 AO bei geringen Gewinneinkünften Leitsatz Wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S.d. § 150 Abs. 8 AO liegt vor, wenn der finanzielle Aufwand für die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine Datenfernübertragung in keiner wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb, der die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Einkommensteuererklärungen auslöst, stehen (Rn.28) (Rn.30) (Rn.31) . Orientierungssatz
(2014)mehr als 26.000,00 € und von Kapitalvermögen zwischen 200.000,00 und 250.000,00 € seien keine wirtschaftlichen Gründe erkennbar, die gegen die Anschaffung der EDV-Ausrüstung und die Einrichtung eines Internetanschlusses sprächen. Die Pflicht zur elektronischen Abgabe knüpfe nach § 25 Abs. 4 EStG direkt an den Bezug von Gewinneinkünften an. Daher unterfielen dieser Vorschrift sämtliche Gewinneinkünfte ohne Berücksichtigung ihrer Höhe. Randnummer 14 Für die Annahme einer unbilligen Härte genüge es auch nicht, dass für die Sicherheit einer Datenfernübertragung gegen Hackerangriffe keine absolute Garantie abgegeben werden könne. Das Restrisiko eines Hackerangriffes sei im überwiegenden Interesse des Allgemeinwohles hinzunehmen. Im Übrigen erfüllten die Elster-Verfahren die maßgeblichen IT-Standards des Bundesamtes für Sicherheit und Informationstechnik. Randnummer 15 Persönliche Defizite in der Möglichkeit, die Elektronik zu nutzen, seien weder vorgetragen noch nach Aktenlage erkennbar. Bei Schwierigkeiten könne der Kläger ja auch einen Berufskollegen beauftragen. Die online übermittelte elektronische Steuererklärung biete dem Finanzamt den großen Vorteil, die bereits vom Steuerpflichtigen erfassten Daten unmittelbar weiterverarbeiten zu können, was neben der Verwaltungsvereinfachung und der administrativen Kostenersparnis auch zu verbesserten elektronischen Überprüfungsmöglichkeiten und einer beschleunigten Auswertung führe. Randnummer 16 Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger betont unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Einspruchsverfahren, dass bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 150 Abs. 8 AO allein die Einkünfte und nicht das Vermögen maßgebend seien, zumal letzteres seiner zusätzlichen Altersversorgung diene. Die von ihm im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärten einmaligen Veräußerungsgewinne könnten darüber hinaus nicht wie reguläre Einnahmen berücksichtigt werden, da sie – wenn überhaupt – nicht in jedem Jahr erzielt werden könnten. Seine, des Klägers, angespannte finanzielle Situation ergebe sich daraus, dass er Kosten für (steuerlich nicht abzugsfähige) Altersvorsorgeaufwendungen und weitere Vorsorgeaufwendungen sowie Versicherungen, Rundfunkgebühren, Benzin etc. in Höhe von jährlich rd. 4.300,00 € zu stemmen habe. Wolle er für seine Lebensführung nicht auf seine Ersparnisse zurückgreifen, müsse er Aktienveräußerungsgewinne erzielen, was – wie gesagt - jedoch nicht automatisch möglich sei. Randnummer 17 Entgegen der Darstellung des Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung habe er sehr wohl ausgeführt, dass er nicht über die erforderliche Medienkompetenz verfüge. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Einrichtung von Hard- und Software einschließlich des Internetanschlusses und der Datenschutzprogramme, sowie der Behebung von erfahrungsgemäß auftretenden EDV-Problemen. Der Hinweis des Beklagten auf die Hilfe eines Berufskollegen trage nicht. Bei der Beurteilung von persönlichen Härtegründen gehe es ja gerade um die eigenen persönlichen Fähigkeiten des Klägers. Ungeachtet dessen würde die Einbindung eines Berufskollegen auch entsprechende Kosten verursachen. Randnummer 18 Schließlich habe sich der Beklagte lediglich mit der Negation der Voraussetzungen des § 150 Abs. 8 AO befasst, jedoch keine Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG getroffen. Dahingehende Ermessenserwägungen seien nicht angestellt worden. Eine Abwägung der vom Kläger vorgetragenen Härtefallgründe mit den Interessen des Staates an einer elektronischen Steuererklärungsübermittlung sei nicht vorgenommen worden. Randnummer 19 Wollte man der Rechtsauffassung des Beklagten folgen, gebe es gar keine Härtefälle. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom
- Juli 2015 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom
- November 2015 zu verpflichten, ihm auch zukünftig die Abgabe der Einkommensteuererklärungen in Papierform zu gestatten, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihn hinsichtlich des Antrages auf Abgabe der künftigen Steuererklärungen in Papierform neu zu bescheiden, höchsthilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 21 Der Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung und beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Einkommensteuererklärungen nach § 150 Abs. 8 AO. Randnummer 23 Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige, die (auch) sog. Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG erzielen und es sich nicht um einen Fall handelt, in dem bei Bezug von steuerabzugspflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine Veranlagung durchgeführt wird, dem Finanzamt ihre Einkommensteuererklärung auf elektronischem Wege nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Randnummer 24 Nach § 150 Abs. 8 AO besteht unter den dort aufgeführten Voraussetzungen (wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit) ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Gestattung der Abgabe der Erklärung in Papierform, während § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG einen darüber hinausgehenden, d.h. für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 150 Abs. 8 AO nicht erfüllt werden, bestehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag des Steuerpflichtigen auf einen Verzicht des Finanzamtes auf die Abgabe in elektronischer Form regelt. Randnummer 25 In § 150 Abs. 8 Satz 2 AO werden zudem lediglich Regelbeispiele für die wirtschaftliche und persönliche Unzumutbarkeit aufgeführt („insbesondere“). Daher kann der Anspruch auf eine Befreiung von der elektronischen Abgabe im Einzelfall nicht allein damit in Abrede gestellt werden, dass keiner der explizit aufgeführten Fälle vorliege. Randnummer 26 Bei Anwendung der Härtefallregelungen ist von besonderem Gewicht, dass sie geschaffen wurden, um die Verengung des Zugangs zur Finanzverwaltung (aufgedrängtes E-Government) unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit verfassungsgemäß zu gestalten. Nach dem Gesetzgeber soll die Härtefallregelung daher großzügig angewendet werden (Bundestagsdrucksache 16/10940, 3; Koenig/Cöster, Abgabenordnung,
- Aufl. 2014, § 150 Rz. 44). Randnummer 27 Vor diesem Hintergrund ist der Klage bereits im Hauptantrag stattzugeben. Randnummer 28 Bei der Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt, was nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 150 Abs. 8 Satz 2 AO (insbesondere) dann der Fall sein soll, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, ist zwar nicht lediglich auf die Einkommens-, sondern auch auf die Vermögensverhältnisse abzustellen. Der Begriff „wirtschaftlich“ umfasst diese beiden Teilaspekte. Auch trifft es zu, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe bei Gewinneinkünften ohne Rücksicht auf deren Höhe vorsieht. Randnummer 29 Jedoch können nicht das Gesamteinkommen und das Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen und die bloße Tatsache der Erzielung von Gewinneinkünften dafür ausschlaggebend sein, ob die Voraussetzungen der Härtefallregelung vorliegen. Vielmehr müssen die Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem Finanzamt, wozu nicht nur die Aufwendungen für die Anschaffung der Hard- und Software, sondern auch für deren Einrichtung und die Wartung sowie für die Hilfestellung bei Fehlfunktionen gehören, in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb, der die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Einkommensteuererklärungen auslöst (d.h. zu den hieraus erzielten Einkünften und dem Betriebsvermögen), stehen. Randnummer 30 Handelt es sich – wie hier – um einen (in jeglichem Belang) Kleinst betrieb, so besteht daher ein Anspruch auf Befreiung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Randnummer 31 Bei (im Wesentlichen gleichbleibenden jährlichen) Einnahmen in Höhe von 5.000,00 bis 6.000,00 € fallen Umstellungskosten sowie Wartungs- und sonstige Administrationskosten erheblich ins Gewicht. Im Übrigen soll es, worauf auch bereits der Kläger hingewiesen hat, lt. BMF unbeanstandet bleiben, wenn bei Betrieben mit Einnahmen von weniger als 17.500,00 € keine Einnahmen-Überschussrechnung auf dem Vordruck EÜR, sondern formlos erfolgt. Insoweit wird auch ausdrücklich auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung verzichtet (vgl. BMF, Schreiben vom
- September 2016, IV C 6-S 2142/07/10001 : 011, 2016/0832893; vgl. auch hierzu das Schreiben vom
- Februar 2005, BStBl. I 2005, 320). Dem liefe die Verpflichtung, eine elektronische Steuererklärung auch in diesem Fall abzugeben, aber zuwider. Randnummer 32 Dass die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht an der ganz allgemeinen finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bzw. an dem nicht im fraglichen Betrieb gebundenen Vermögen zu messen, sondern auf die Verhältnisse des Betriebes abzustellen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG voraussetzt, dass eine Gewinneinkunftsart vorliegt. Für den Fall, dass der Steuerpflichtige ausschließlich sog. Überschusseinkünfte erzielt (und mögen diese noch so hoch sein bzw. mag das dahinterstehende Vermögen, bspw. Immobilien, noch so werthaltig sein), besteht keine Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Einkommensteuererklärungen. Darin kann aber nur die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck gekommen sein, dass die mit der elektronischen Abgabe verfolgten Zwecke, vor allem die bessere Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit der Angaben des Steuerpflichtigen, bei Gewinneinkünften im Vordergrund steht und Überschusseinkünfte zu vernachlässigen sind. Dann können aber die übrigen, mit dem Betrieb nicht in Zusammenhang stehenden finanziellen Verhältnisse auch nicht für die an die Ausnahmeregelung zu stellenden Anforderungen maßgeblich sein. Randnummer 33 Nach all dem kann dahinstehen, ob die Abgabe elektronischer Einkommensteuererklärungen für den Kläger auch persönlich unzumutbar ist. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 707 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 35 Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 115 … FGO vermochte der Senat bei der hier zutreffenden Einzelfallentscheidung nicht zu erkennen.