Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines mit einer Vielzahl von gleichartigen Prozessen beauftragten Prozessbevollmächtigten Leitsatz Hat ein Insolvenzverwalter eine Vielzahl gleichartiger Zivilprozesse an verschiedenen Gerichtsorten, verteilt auf das gesamte Bundesgebiet, zu führen (hier: Klagen gegen weit über 100 Kommanditisten), kann es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein, einen einzigen Rechtsanwalt mit der Bearbeitung aller dieser Verfahren zu betrauen mit der Folge, dass hierdurch anfallende Reisekosten von der unterlegenen Gegenpartei zu erstatten sind. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal, 28. April 2016, 8 O 142/15 nachgehend BGH, 27. Februar 2018, II ZB 23/16, Beschluss Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. April 2016 geändert: Die nach dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2016 von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.378,79 € festgesetzt. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 308,79 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Klägervertreters. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. GmbH & Co, KG die als Publikums-KG organisiert ist. Er wurde im hiesigen Verfahren vertreten durch eine in Berlin und S. ansässige Rechtsanwaltskanzlei. Der Beklagte hatte als Kommanditist der vorgenannten Insolvenzschuldnerin eine Einlageverpflichtung in Höhe von 60.000,00 DM übernommen. Im hiesigen Verfahren nahm der Kläger den Beklagten in Höhe von 5.427,10 € in Haftung und begründete dies damit, dass die in den Jahren 1999, 2005 und 2006 erfolgten Ausschüttungen an den Beklagten gem. § 172 Abs.4 Abs.2 HGB eine teilweise Rückgewähr der Kommanditeinlage darstellten. Zu der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Frankenthal vom 15. Januar 2015 reiste der Klägervertreter aus Berlin an. Nachdem in der mündlichen Verhandlung im Einvernehmen mit den Parteien ein Wechsel ins schriftliche Verfahren erfolgte, erkannte der Beklagte die Klageforderung an. Das Landgericht erlegte dem Beklagten mit Anerkenntnisurteil vom 27.Januar 2016 die Kosten des Rechtsstreits auf. Randnummer 2 Im Kostenfestsetzungsverfahren verlangte der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger die Festsetzung zu erstattender Kosten in Höhe von 1.939,41 € (Bl. 173 ff d.A.). Hierin sind neben weiteren Positionen Taxi-, Bahn- und Flugkosten gem. Nr. 7004 VV RVG in Höhe von 195,06 €, Tage und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG in Höhe von 40,00 € sowie Übernachtungskosten (1/2) gem. Nr.7006 VV RVG in Höhe von 73,73 €, mithin Anreise- und Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 308,79 € enthalten. Da der Kläger am Folgetag einen Gerichtstermin vor dem Landgericht Mainz wahrgenommen hatte, brachte er die Übernachtungskosten sowie die Kosten der Flugreise von Berlin nach Frankfurt am Main sowie das Bahnticket für die Fahrt von Frankenthal nach Mainz nur hälftig in Ansatz. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Schriftsätze vom 02.02.2016 (Bl. 173 ff d.A.) und vom 16.08.2016 (Bl. 250 ff d.A.). Randnummer 3 Die Rechtspflegerin des Landgerichts setzte die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 28. April 2016 auf 1.070,00 € fest. Die geltend gemachten Fahrtkosten seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstattungsfähig, da es dem Insolvenzverwalter zuzumuten sei, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen. Darüber hinaus brachte sie Gerichtskosten nur in Höhe von 165,00 € in Ansatz und hielt die geltend gemachte Mehrwertsteuer aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers für nicht erstattungsfähig. Randnummer 4 Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Kläger die Reise- und Übernachtungskosten in Höhe von 308,79 € netto weiter. Er trägt vor, der Kläger habe im Rahmen des Insolvenzverfahrens Ansprüche gegen eine Vielzahl von Gesellschaftern im gesamten Bundesgebiet geltend zu machen. Wenn der Kläger in jedem Fall einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen würde, wäre die Rechtsverfolgung erheblich erschwert. Randnummer 5 Der Beklagte verteidigt die Entscheidung der Rechtspflegerin und trägt vor, der Kläger sei als Rechtsanwalt in der Lage gewesen, einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtort sachgerecht zu informieren. Überdies lasse die Angelegenheit keinen Raum für besondere fachliche und juristische Spezialkenntnisse. II. Randnummer 6 Die zulässige sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 568 Satz ZPO in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist begründet. Die geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Randnummer 7 1. Dabei kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Insoweit darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2004, Az. I ZB 4/04 - MDR 2005, 417; Beschl. v. 16.Oktober.2002, Az VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 899; ). Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.Oktober.2011, Az. VIII ZB 93/10 - NJW-RR 2012, 695 ; Beschl. v. 12.Dezember.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901). Randnummer 8 In Anwendung dieser Grundsätze kann dem Kläger im Ergebnis die Erstattung der Reisekosten nicht mit der Begründung versagt werden, dass sie im Falle der Mandatierung eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwaltes nicht angefallen wären. Randnummer 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.