Insolvenzverfahren: Höhe des Stundensatzes des isolierten Sachverständigen Leitsatz 1. Die Höhe der Vergütung des in einem Regelinsolvenzverfahren bestellten Sachverständigen, der nicht zugleich als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde (sog. isolierter Sachverständiger), richtet sich nicht nach § 9 Abs. 2 JVEG, sondern liegt regelmäßig darüber. (Rn.8) 2. Für die Eingruppierung des Sachverständigen in eine Honorargruppe kommt es auf den dem Sachverständigen erteilten Auftrag an, nicht auf das Ergebnis seines Gutachtens. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal 1. Zivilkammer, 9. Juni 2016, 1 T 91/15, Beschluss vorgehend AG Ludwigshafen, 4. März 2015, 3c IN 438/14 Lu, Beschluss Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde des Sachverständigen Dr. R. wird der Beschluss des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 9. Juni 2016 (Az. 1 T 91/15 ) aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Ludwigshafen vom 04.03.2015 wird auf die Beschwerde des Sachverständigen geändert: Die Vergütung des Sachverständigen wird auf 942,60 € festgesetzt. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Auf einen Gläubigerantrag der Krankenversicherung K. ordnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen mit Beschluss vom 12.12.2014 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Insolvenzlage des Schuldners an und bestellte Rechtsanwalt Dr. R. zum Sachverständigen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gutachtensauftrages wird verwiesen auf den Beschluss vom 12.12.2014 (Bl. 39 d.A.). In seinem Gutachten vom 23.02.2015 legte der Sachverständige dar, der Schuldner sei in der Zeit von 1993 bis 1994 als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung „…“ sowie in der Zeit Februar 2013 bis Juni 2013 mit seinem Einzelunternehmen „…“ selbständig tätig gewesen. Außerhalb der vorgenannten sei der Schuldner entweder abhängig beschäftigt gewesen oder habe - wie zuletzt - Sozialleistungen bezogen. Randnummer 2 Mit Beschluss vom 26.02.2015 (Bl. 103 d.A.) wies das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse ab und folgte damit der Empfehlung des Sachverständigen. Zuvor hatte es das Verfahren 3 f IN 442/14, dem ein Insolvenzantrag der Krankenversicherung L zugrunde lag, zu dem hiesigen Verfahren hinzuverbunden. Mit Schreiben vom 23.02.2015 (Bl. 69 d.A.) liquidierte der Sachverständige ein Honorar in Höhe von 942,60 € brutto. Im Rahmen seiner Berechnung brachte er einen Stundensatz von 95,00 € in Ansatz. Nachdem der Sachverständige mit Schreiben vom 27.02.2015 die gerichtliche Festsetzung durch den zuständigen Richter beantragt hatte, setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des Sachverständigen mit Beschluss vom 04.03.2015 (Bl. 108 ff d.A.) unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 75,00 € auf 752,20 € fest und ließ die Beschwerde gegen seine Entscheidung zu. Randnummer 3 Zur Begründung führte es aus, es fehle an einem der in Anlage 1 zu § 9 Abs.1 JVEG genannten Sachgebiete. Die Sachverständigentätigkeit unterfalle am ehesten der Sachgebietsliste Nr. 6 (“Betriebswirtschaft“). Da keine der dort genannten Varianten einschlägig sei, müsse gem. § 9 Abs.1 Satz 3 JVEG eine Einordnung nach billigem Ermessen erfolgen, die sich in der Spannbreite der Honorargruppe 3 (6.3) bis 13 (6.2) bewegen müsse. Da es sich vorliegend um einen einfach gelagerten Fall handele, der einem Verbraucherinsolvenzverfahren gleiche, werde der geringste Stundensatz nach Honorargruppe 6.3 von 75,00 € herangezogen. Randnummer 4 Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Sachverständigen wies das Landgericht Frankenthal mit Beschluss vom 09.06.2016 (Bl. 170 ff d.A.) unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurück. Randnummer 5 Die Bezirksrevisorin hatte sich im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 30.04.2015 (Bl. 131 ff d.A.) dafür ausgesprochen, die gutachterliche Tätigkeit in Anlehnung an § 9 Abs.2 JVEG mit 80,00 € je Stunde zu vergüten. Randnummer 6 Mit seiner weiteren Beschwerde macht der Sachverständige geltend, für die Zuordnung zu einer Honorargruppe sei alleine der Inhalt des Beweisbeschlusses maßgebend. Hiernach sei im Rahmen der Beantwortung der Frage, ob ein Insolvenzgrund vorliege, auch das Unternehmen des Schuldners zu bewerten. II. Randnummer 7 Die zulässige weitere Beschwerde (§ 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG) hat vollen Erfolg. Die Vergütung des Sachverständigen war antragsgemäß unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 95,00 € auf 942,60 € festzusetzen. Randnummer 8 1. Sowohl das Amtsgericht Ludwigshafen als auch das Landgericht Frankenthal sind zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Höhe des Stundensatzes des Sachverständigen nicht aus § 9 Abs. 2 JVEG ergibt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, der eine Sachverständigentätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters (§§ 21 Abs.2 Nr.1, 22 InsO) voraussetzt und nur für diesen Fall den Stundensatz „abweichend von Abs.1“ auf 80 Euro festsetzt. Nicht erfasst sind diejenigen Fälle, in denen - wie hier - nur ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, ohne dass zugleich eine Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgt ist (Fallgruppe des isolierten Sachverständigen, vgl. Schneider, JVEG, 2. Auflage, § 9 Rn. 34 f; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.September 2015, 15 W 57/15). Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs.2 JVEG fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, denn der Gesetzgeber hat bei der Neufassung der Norm im Zuge des 2. KostRMoG die Fälle des isolierten Sachverständigen bewusst vom Regelungsbereich des § 9 Abs.2 JVEG ausgenommen. Die zur Vorgängerregelung vereinzelt vertretene Gegenauffassung (vgl. Oberlandesgericht Hamburg vom 11. Februar 2010, 4 W 138/09, ZInsO 2010, 634) wurde in der amtlichen Gesetzesbegründung ausdrücklich verworfen (BT-Drucksache 17/11471 neu, S. 260). Randnummer 9 2. In Anwendung des einschlägigen § 9 Abs. 1 JVEG ist für ein Stundensatz des Sachverständigen unterhalb der beantragten 95,00 € kein Raum. Randnummer 10 Die Tätigkeit des isolierten Sachverständigen lässt sich regelmäßig - und auch im vorliegenden Fall - nicht bereits unmittelbar einem Sachgebiet der in Anlage 1 zu § 9 Abs.1 JVEG aufgeführten Sachgebietsliste zuordnen. In der Konsequenz hat gem. § 9 Abs.1 Satz 3 JVEG eine Zuordnung unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen zu erfolgen. Da alleinige Auftraggeber für derartige Gutachten die Gerichte sind, haben sich insoweit keine außergerichtlich oder außerbehördlich vereinbarten Stundensätze herausgebildet (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe aaO; Binz u.a. JVEG, 3. Auflage, § 9 Rn.20). In diesem Fall muss das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen eine Ersatz-Zuordnung zu einer der Gruppen der amtlichen Anlage 1 zu § 9 Abs.1 JVEG vornehmen. Nach der Gesetzesbegründung soll sich das Honorar des isolierten Sachverständigen im Insolvenzverfahren regelmäßig nach dem Sachgebiet bemessen, das in der Anlage 1 zu § 9 Abs.1 JVEG unter Nr. 6 (“Betriebswirtschaft“) aufgeführt ist. Dieses Sachgebiet wird in die Bereiche „Unternehmensbewertung“ (nach 6.1 Honorargruppe 11, 115,00 €), „Kapitalanlagen und private Finanzplanung“ (nach 6.2 Honorargruppe 13, 125,00 €) und „Besteuerung“ (nach 6.3, Honorargruppe 3, 75,00 €) untergliedert. Randnummer 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.