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OLG Koblenz 2. Strafsenat 2 OLG 4 Ss 150/16 Beschluss Revision in Strafsachen: Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über die Wirksamkeit einer Revisi

Revision in Strafsachen: Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme durch den Angeklagten; Widerruflichkeit und Anfechtbarkeit einer Rechtsmittelrücknahmeerklä

§ 302Abs. 1 S. 1 Rechtsmittelverzicht 8; 4 St

R 249/04 vom 20.07.2004, NStZ 2005, 113; 4 StR 297/07 vom 20.09.2007, NStZ 2009, 51; 4 StR 691/10 vom 17.02.2011, juris Rn. 4). Das gilt auch dann, wenn eine Entscheidung des iudex a quo nicht vorliegt (BGH, Beschluss 1 StR 527/13 vom 05.02.2014, juris). Obwohl das zunächst unbestimmt eingelegte Rechtsmittel im Zeitpunkt seiner Rücknahme noch nicht als Sprungrevision bezeichnet war, ist das Revisions- und nicht das Berufungsgericht für die Entscheidung zuständig, wenn das Rechtsmittel wie hier innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als solche bezeichnet wird. Randnummer 10 2. Das Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 20. Mai 2016 ist wirksam zurückgenommen. Randnummer 11 Dabei ist ohne Bedeutung, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden war, denn auch ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel kann vom Angeklagten zurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss 1 StR 563/04 vom 13.01.2005,

§ 302Abs. 2 Rücknahme 10; Beschluss 4 St

R 691/10 vom 17.02.2011, juris Rn. 6 ; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,

  1. Aufl., § 302 Rn. 4 m.w.N.). Randnummer 12 Die Rücknahme konnte durch das vom Angeklagten handschriftlich verfasste und von ihm unterschriebene Schreiben erfolgen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse gelten wie für dessen Einlegung (BGH, Beschluss 4 StR 691/10 vom 17.02.2011, juris Rn. 7). Zweifel an der Urheberschaft des Angeklagten stellen sich nicht. Vor allem der Schriftzug seines Vornamens - der Nachname ist abweichend von anderen bei den Akten befindlichen Unterschriften in Großbuchstaben geschrieben - entspricht dem in anderen Dokumenten (vgl. Bl. 151, 152, 153, 153R, 155, 184 d.A.). Randnummer 13 Entgegen der mit Schriftsatz vom
  2. Oktober 2016 geäußerten Auffassung des Verteidigers hat der Angeklagte in dem an das Amtsgericht gesandten Schreiben - ungeachtet der ungelenken Wortwahl - klar zum Ausdruck gebracht, dass er das vom Verteidiger eingelegte Rechtsmittel zurücknimmt. Auch wenn er den Begriff der Rücknahme nicht verwendet, so bringt er doch eindeutig zum Ausdruck, dass er nicht (mehr) mit der Rechtsmitteleinlegung durch seinen Verteidiger einverstanden ist. Insbesondere aus dem Umstand, dass er mitgeteilt hat, bereits mit der Ableistung der als Bewährungsauflage verhängten Sozialstunden begonnen zu haben, und der Mitteilung des Vereins … e. V. vom
  3. Juli 2016 an das Gericht, wonach der Angeklagte bereits in eine Einsatzstelle zur Ableistung der Sozialstunden vermittelt wurde, ist der eindeutige Wille des Angeklagten zu entnehmen, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Randnummer 14 Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte geistig nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung und Tragweite seiner Prozesserklärung zu erkennen und daher prozessual nicht handlungsfähig gewesen wäre (s. dazu BGH NStZ-RR 2004, 341; OLG Hamburg StV 2006, 175, 176), liegen nicht vor. Der Angeklagte hat die Hauptschule bis zur
  4. oder
  5. Klasse besucht und ist einige Zeit lang Gelegenheitsarbeiten nachgegangen (UA S. 2). Es fehlt auch jeglicher Hinweis darauf, dass das Gericht in unzulässiger Weise auf die Rücknahme des Rechtsmittels hingewirkt hätte (vgl. dazu BGH StV 1994, 64 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 307; zum Rechtsmittelverzicht vgl. BGHSt 45, 51, 53; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 306, 307). An der Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme bestehen daher auch insoweit keine Zweifel. Randnummer 15 Darauf, dass der Angeklagte nun möglicherweise anderen Sinnes geworden ist - was nach den Ausführungen seines Verteidigers vom
  6. Oktober 2016 nicht einmal der Fall zu sein scheint -, kommt es nicht an. In diesem Zeitpunkt war das Rechtsmittelverfahren bereits durch wirksame Rücknahme des Rechtsmittels abgeschlossen. Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (stg. Rspr. vgl. BGH, Beschluss 2 StR 430/01 vom 24.10.2001,

§ 302Abs.

1 Rücknahme 5 und die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 302 Rn. 9). Randnummer 16 Da das Rechtsmittel wirksam zurückgenommen worden ist, bleibt für eine Verwerfung der Revision als unzulässig kein Raum (vgl. nur BGH, Beschluss 1 StR 527/13 vom 05.02.2014, juris).

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