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VG Koblenz 5. Kammer 5 K 224/16.KO Urteil Keine abweichende Höhe für Jagdsteuer durch Rechtsverordnung Art 105 Abs 2a GG, § 6 Abs 1 KAG RP, § 6 Abs 1

Keine abweichende Höhe für Jagdsteuer durch Rechtsverordnung Leitsatz Der in § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO (juris: KAV RP) und daran anknüpfenden Satzungsregelungen statuierte Steuermaßstab einer fiktiven Jahresjagdpacht (Wahrscheinlichkeitsmaßstab) für bestimmte Fälle verpachteter Jagden ist mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG (juris: KAG RP) normierten Steuermaßstab der Jahresjagdpacht (Wirklichkeitsmaßstab) nicht vereinbar und daher unwirksam. (Rn.20) Tenor Die Jagdsteuerbescheide des Beklagten vom

  1. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  2. Februar 2016 werden insoweit aufgehoben, als diese den Betrag in Höhe von 919,90 € bzw. 739,47 € übersteigen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Jagdsteuer. Sie ist Pächterin des Jagdbezirks A..., einem Revier mit einer Fläche von 261,7312 ha, davon 254,9880 ha bejagbare Fläche, sowie des Jagdbezirks B..., einem Revier mit einer Größe von 366,9061 ha, davon bejagbare Fläche 317,2055 ha. Die Jagdbezirke wurden ohne Ausschreibung freihändig an die Klägerin durch zwei gesonderte Jagdpachtverträge vom
  3. Februar 2015 vergeben zu einer Jahresjagdpacht von 3.697,33 € bzw. 4.599,48 €. Randnummer 2 Mit den zwei streitgegenständlichen Bescheiden vom
  4. Juli 2015 zog der Beklagte die Klägerin zu einer Jagdsteuer in Höhe von 1.103,00 € bzw. 1.372,00 € auf der Grundlage der Satzung des Rhein-Lahn-Kreises über die Erhebung einer Jagdsteuer vom
  5. März 2013 – JStS – heran. Der Bemessung der Steuer wurde der vom Beklagten ermittelte durchschnittliche Pachtpreis der Jagdbezirke C..., D..., E... und F..., G... und H... in Höhe von 21,63 €/ha bejagbarer Fläche zugrunde gelegt. Weiter heißt es in dem jeweiligen Bescheid, die Besteuerung erfolge nach § 5 Abs. 4 der genannten Satzung, da zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pachtvertrags die Jahresjagdpacht um mehr als 20 v. H. unter dem durchschnittlichen Pachtpreis der genannten Jagdbezirke im Gebiet des Beklagten liege. Randnummer 3 Gegen beide Steuerbescheide legte die Klägerin unter dem
  6. Juli 2015 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom
  7. Februar 2016 zurückgewiesen wurde. Randnummer 4 Dagegen hat die Klägerin am
  8. März 2016 Klage erhoben. Randnummer 5 Sie hält die Regelung des § 5 JStS für nichtig, weil sie es ermögliche, eine Jagdsteuer auf Pachtpreise zu erheben, die tatsächlich nicht gezahlt werden. Weder die Satzung, noch § 1 Kommunalabgabenverordnung – KAVO – stünden im Einklang mit § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz – KAG –. Dieser lege die Höhe der Jagdsteuer auf 20 v. H. der Jagdpacht fest. Auch wenn § 6 Abs. 3 KAG eine Ermächtigungsgrundlage enthalte, dass durch Rechtsverordnung Näheres geregelt werden könne, trage dies nicht die in Rede stehende Regelung. Denn damit werde die in § 6 Abs. 1 KAG vorgeschriebene Deckelung im Kern ausgehebelt. Die Rechtsverordnung und die Satzung dürften demnach nicht über die 20 %ige Höchststeuer hinausgehen. Randnummer 6 Des Weiteren seien die Jagdsteuerbescheide und insbesondere die Ermittlung der Durchschnittssätze intransparent. Die Berechnungsdaten seien für sie nicht überprüfbar. Randnummer 7 Auch die Auswahl der Vergleichsreviere sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht ersichtlich, mit welcher Begründung diese in die Vergleichsberechnung einbezogen worden seien. Auch die vom Beklagten herangezogenen Vergleichskriterien seien nicht hinreichend aussagekräftig. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom
  9. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  10. Februar 2016 insoweit aufzuheben, als diese den Betrag in Höhe von 919,90 € bzw. 739,47 € übersteigen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Rechtsgrundlage der Besteuerung sei § 6 Abs. 1 und 3 KAG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KAVO in Verbindung mit der Jagdsteuersatzung des Beklagten. Insbesondere die Satzung stehe mit den genannten Bestimmungen in Einklang und sei rechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechend diesem Regelwerk sei hier gemäß § 5 Abs. 1 und 4 JStS der Berechnung ein fiktiver Jahrespachtpreis in Höhe des Durchschnittspreises vergleichbarer Reviere zugrunde zu legen gewesen. Denn die Jahrespacht der Klägerin habe um mehr als 20 v. H. unter dem ermittelten Durchschnittssatz der oben genannten Vergleichsreviere gelegen. Die herangezogenen Vergleichskriterien seien ebenfalls nicht zu beanstanden und bereits in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt worden. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (drei Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist begründet. Randnummer 13 Die Jagdsteuerbescheide vom
  11. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  12. Februar 2016 sind, soweit sie den Betrag in Höhe von 919,90 € bzw. 739,47 € übersteigen, rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Sie unterliegen daher in diesem Umfang der Aufhebung. Randnummer 14 Grundlage der Heranziehung der Klägerin zu der Jagdsteuer ist die Satzung des Rhein-Lahn-Kreises über die Erhebung einer Jagdsteuer vom
  13. März
  14. Diese vermag die angefochtenen Bescheide jedoch nur teilweise zu tragen, weil die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 JStS wie auch die ihr zugrunde liegende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind und deshalb die Berechnung der Steuer allein nach § 5 Abs. 1 und 2 JStS vorzunehmen ist. Die genannten Bestimmungen sind mit § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht vereinbar. Randnummer 15 Bei der hier in Rede stehenden Jagdsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (BVerfG, Beschluss vom
  15. August 1989 – 2 BvR 1532/88 –, juris, Rn. 2 bis 4; BVerwG, Beschluss vom
  16. September 1986 – 8 B 53/86 –, juris, Rn. 5; Hessischer VGH, Beschluss vom
  17. November 1997 – 5 TG 3360/97 –, juris, Rn. 7; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
  18. Mai 1994 – 2 L 127/93 –, juris, Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  19. Juli 1995 – 22 A 413/93 –, juris, Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  20. Juli 2002 – 6 A 10843/02.OVG –, juris, Rn. 4). Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- und Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Bei der Jagdsteuer wird als besonderer Aufwand die Ausübung des Jagdrechts besteuert, welche die Aufwendung erheblicher finanzieller Mittel erfordert (OVG Schleswig-Holstein, a. a. O., m. w. N.). Randnummer 16 So verhält es sich auch im Hinblick auf die einschlägigen rheinland-pfälzischen Bestimmungen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Landkreise und kreisfreien Städte eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts erheben. Von diesem Recht hat der Beklagte Gebrauch gemacht. Nach § 1 JStS unterliegt die Ausübung des Jagdrechts im Gebiet des Beklagten der Besteuerung. Randnummer 17 Allerdings bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Fälle der – wie hier – verpachteten Jagd als Steuermaßstab einen Vomhundertsatz der Jahresjagdpacht, der 20 v. H. nicht überschreiten darf. Hieran knüpfen zunächst auch die Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAVO und des § 5 Abs. 1 und 2 JStS an. Der Steuermaßstab des Jahrespachtpreises erschöpft zwar nicht den gesamten Aufwand, den der Jagdberechtigte erbringt, um die Jagd auszuüben, und der der Besteuerung zugrunde gelegt werden dürfte. Der Pachtpreis erfasst vielmehr – typisierend – nur einen charakteristischen Teil dieses Aufwands. Gleichwohl begegnet die Heranziehung des Jahrespachtpreises als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jagdsteuer unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung auch im Lichte des Art. 105 Abs. 2 a GG keinen Bedenken und ist systemgerecht (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 20; ferner OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom
  21. Januar 2003 – 9 C 3/02 –, juris, zur Zweitwohnungssteuer). Randnummer 18 Von der gesetzlichen Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG weicht der Steuermaßstab des § 5 Abs. 4 Satz 1 JStS in Anknüpfung an die nahezu wortgleiche Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO indes ab. Er ordnet für verpachtete Jagden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht mehr die tatsächlich vereinbarte Jahresjagdpacht (Wirklichkeitsmaßstab), sondern eine fiktive Jahresjagdpacht als Besteuerungsmaßstab an, die nach Auffassung des Verordnungs- wie auch des Satzungsgebers durchschnittlich für vergleichbare Jagden bezahlt werden müsste (Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Damit wird in diesen Fällen zu der Pacht und ihren Nebenleistungen entgegen der Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG ein fiktiver Wertzuschlag erhoben, der auch von § 6 Abs. 3 KAG nicht gedeckt ist. Randnummer 19 § 6 Abs. 3 KAG ermächtigt den Minister des Innern und für Sport unter anderem lediglich dazu, durch Rechtsverordnung Näheres über die Besteuerungsgrundlagen für die Jagdsteuer zu bestimmen. Diese Ermächtigung reicht jedoch nicht so weit, dass damit in Abweichung von dem verbindlich in § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG für verpachtete Jagden festgelegten Steuermaßstab weitere Steuermaßstäbe durch Rechtsverordnung festgelegt werden dürften. Schon der eindeutige Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG lässt in Bezug auf die Fallgruppe der verpachteten Jagden keinen Raum für die Regelung eines abweichenden Besteuerungsmaßstabs durch Rechtsverordnung oder Satzung. Hätte der Gesetzgeber dem Verordnungs- oder Satzungsgeber abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Fallgruppe der verpachteten Jagden die Befugnis einräumen wollen, weitere Besteuerungsmaßstäbe zu etablieren, hätte es dafür einer ausdrücklichen, an § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG anknüpfenden gesetzlichen Ermächtigung bedurft. Oder der Gesetzgeber hätte sich, wie in den Fällen der Verbrauch- und Aufwandsteuern im Sinne des § 5 Abs. 2 KAG (u. a. Zweitwohnungssteuer), einer gesetzlichen Regelung betreffend die Besteuerungsmaßstäbe gänzlich enthalten müssen, um so dem Verordnungs- bzw. Satzungsgeber die Regelung der Besteuerungsmaßstäbe zu überlassen (vgl. dazu u. a. § 8 KAG Hessen; § 3 Abs. 3 KAG Schleswig-Holstein). Hat der Gesetzgeber jedoch – wie hier – den anzuwendenden Besteuerungsmaßstab verbindlich selbst durch Gesetz geregelt, so folgt aus der Wesentlichkeitstheorie und dem steuerrechtlichen Bestimmtheitsgebot, dass Abweichungen bzw. Ausnahmen davon, die sich – wie hier – zu Lasten der Steuerpflichtigen auswirken, ebenfalls einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage bedürfen. Dies vermag die Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 3 KAG nicht zu leisten. Denn Verordnungsermächtigungen beinhalten mit Blick auf den Grundsatz der Normenhierarchie regelmäßig nur die Befugnis zur Regelung näherer Einzelheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Dieser Rahmen wird indes überschritten, wenn der Verordnungsgeber – und daran anknüpfend der Satzungsgeber – zu Lasten bestimmter Steuerpflichtiger einen Besteuerungsmaßstab anordnet, der in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist. So verhält es sich in Bezug auf die Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO und § 5 Abs. 4 Satz 1 JStS, in dem diese bei bestimmten verpachteten Jagden wegen mehr als 20 v. H. unter dem Durchschnitt liegender Pachtpreise nicht die tatsächlich gezahlte Jahresjagdpacht zugrunde legen, sondern auf eine fiktive Jahresjagdpacht zurückgreifen. Dies ist von der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG , derzufolge bei verpachteten Jagden die Jagdsteuer 20 v. H. der Jahresjagdpacht nicht übersteigen darf, nicht mehr gedeckt. Randnummer 20 Hat der Landesgesetzgeber nach alledem für die Fallgruppe der verpachteten Jagden die Jahresjagdpacht als solche in zulässiger Weise zum Besteuerungsmaßstab bestimmt, so lassen sich die abweichenden verordnungs- und satzungsrechtlichen Regelungen nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, der Aufwand der Jagd bestehe nicht nur in der Zahlung der Jagdpacht, sondern auch in der Aufwendung sonstiger finanzieller Mittel, zum Beispiel für das Ausrichten von Jagdgesellschaften, das Präparieren und Sammeln von Jagdtrophäen und Ähnlichem. Denn diese Aufwendungen fallen auch bei jenen Jagdpächtern an, die durchschnittliche oder sogar höhere Pachtpreise bezahlen, ohne dass dies zu einem entsprechenden Aufschlag führt. Dieser Rechtsprechung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom
  22. Juli 2002, a. a. O., Rn. 4) folgt die Kammer ausdrücklich nicht. Mit der Anknüpfung an die Jahresjagdpacht als Besteuerungsmaßstab hat der Gesetzgeber nämlich gerade nicht den – weiter gefassten – Begriff des „Jagdwerts“ (vgl. dazu Hessischer VGH, a. a. O.; OVG Schleswig-Holstein, a. a. O.) zum Besteuerungsmaßstab bestimmt. Ebenso wenig stellt sich bei dieser Sachlage die Frage, ob der jeweils zum Erlass der steuerlichen Bestimmungen berufene Normgeber die Steuererhebung auch mittels Pauschalierung und Typisierung so ausgestalten könnte, dass der – möglicherweise – bestehenden Gefahr einer unberechtigten Verkürzung der Jagdsteuer durch Vereinbarung unverhältnismäßig niedriger Jagdpachtbeträge entgegengewirkt wird (BVerwG, a. a. O., Rn. 27). Solange nämlich – wie hier – allein die Jahresjagdpacht gesetzlich zum Besteuerungsmaßstab verpachteter Jagden bestimmt ist, muss hingenommen werden, wenn im Einzelfall die Vertragsparteien eines Jagdpachtvertrags im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Privatautonomie einen verhältnismäßig niedrigen Pachtzins ausgehandelt haben. Die Gründe für ein derartiges Vorgehen können durchaus unterschiedlicher Natur sein. Eine gewichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang die von der Klägerin zu Recht angesprochene Entwicklung im Bereich der Jagdverpachtung, die durch einen seit längerem festzustellenden Preisverfall gekennzeichnet ist; zum Teil bestehen sogar in Einzelfällen Probleme, eine Jagd überhaupt noch zu verpachten. Dies mag mit den teils erheblichen Haftungskosten für Wildschäden sowie dem Umstand zusammenhängen, dass der Inhaberschaft einer Jagd allem Anschein nach gesellschaftlich nicht mehr der Stellenwert wie in der Vergangenheit zukommt. Ungeachtet dieser Entwicklungen besteht für den Steuergläubiger allerdings im Einzelfall die Möglichkeit, unzulässigen Steuerverkürzungen unter Anwendung der Regelungen zum Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG, 42 Abgabenordnung – AO –) entgegenzuwirken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 24). Für das Vorliegen derartiger Umstände ergeben sich hier indes keine Anhaltspunkte. Randnummer 21 Erweist die angegriffene Steuerfestsetzung sich nach alledem bereits aus den dargelegten Gründen als rechtswidrig, so bedurfte es nicht des Eingehens auf die weiteren unter den Beteiligten strittigen Rechtsfragen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Randnummer 24 Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zuzulassen. Beschluss Randnummer 25 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 815,30 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.