(110)und Frau S. als Vertreterin des Gesamtpersonalrates. Die nur pauschalen Behauptungen, es habe ein Vertreter des „Referates 3“ (gemeint ist wohl die Abteilung 3 – Integration und gesellschaftliche Zusammenarbeit) teilnehmen müssen und der Einfluss des Praktikanten G. sei unklar geblieben, führen zu keiner anderen Entscheidung. Randnummer 35 Das Auswahlgespräch dient zur Persönlichkeits- und Leistungsermittlung der Bewerber. Die insoweit primär erforderliche Erfahrung mit Bewerbungs- und Auswahlgesprächen konnte durch die Vertreter des Personalreferates hinreichend gewährleistet werden. Es kann unterstellt werden, dass die anwesenden Vertreter der Antragsgegnerin eine entsprechende Routine in derartigen Vorgängen besitzen und so auch die eigentlich zu beantwortende Frage nach der Leistungsfähigkeit der Bewerber treffsicher zu beantworten imstande waren. Soweit ergänzend Fachfragen angesprochen wurden, die in den Sachbereich der Abteilung 3 fallen, sind keine Gründe dafür ersichtlich, wieso diese nicht auch durch die Anwesenden gestellt und evaluiert werden konnten. Aus den Protokollen ergibt sich, dass es hier naturgemäß nicht um eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Materie, sondern um eine summarische Verständnisprüfung ging. Ziel war es nicht, die Leistungen der Bewerber bis ins kleinste fachliche Detail zu ermitteln, sondern ein aussagekräftiges und vergleichbares persönliches Bild als zusätzliches Leistungskriterium für die anstehende Auswahlentscheidung zu erhalten. Derartiges gehört zum Tagesgeschäft eines jeden Personalreferates. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche Nachteile dem Antragsteller aus dem Vorgetragenen erwachsen sein sollen. Das auf dem Gesprächsinhalt basierende Votum (Bl. 17 d. Besetzungsakte) spricht davon, dass er klare Vorstellungen zu den aktuellen Herausforderungen im Integrationsbereich habe und insoweit durch gute und strukturierte Ausführungen zu überzeugen vermochte. Das Votum der Kommission zum Beigeladenen fiel identisch aus (Bl. 18 d. Besetzungsakte). Randnummer 36 Ein möglicher Einfluss des Praktikanten G. ist aus dem Besetzungsvorgang nicht ersichtlich. Es sind keine Eingaben des Praktikanten aktenkundig geworden und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Teilnahme desselben zu einem rechtserheblichen Mangel der Kommissionsentscheidung geführt haben könnte. Randnummer 37 Kann wegen des nach wie vor bestehenden Leistungsgleichstandes auch hiernach eine Beförderungsentscheidung nicht getroffen werden, dürfen ausnahmsweise Hilfskriterien den Ausschlag zugunsten eines Bewerbers geben. Hinsichtlich der Heranziehung derartiger Hilfskriterien hat der Dienstherr zwar zunächst ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen, die Reihenfolge der Hilfskriterien muss jedoch sachlich begründet sein. Randnummer 38 Insoweit gilt unter dem fortwirkenden Regime der Bestenauslese, dass die leistungsnäheren Kriterien stets vor den leistungsferneren heranzuziehen sind. Randnummer 39 Als leistungsnah gelten dabei etwa die Leistungsentwicklung, die Schwierigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens, die größere Verwendungsbreite, das weitergehende zusätzliche dienstliche Engagement und – unter gewissen Voraussetzungen – die Berufserfahrung oder das allgemeine Dienstalter. Randnummer 40 Leistungsferner sind grundsätzlich das Lebensalter, die Schwerbehinderteneigenschaft und die Beseitigung einer Unterrepräsentanz von Frauen ( OVG RP, Beschluss v.
- Oktober 2014 – 2 B 10648/14 – Rn. 56 ff., Beschluss v.
- September 2015 – 2 B 10765/15 – Rn. 13 ff., juris). Randnummer 41 Der Dienstherr hat hier in ermessensfehlerhafter Weise nur das Hilfskriterium der Schwerbehinderung des Beigeladenen (G.d.B.: 50 %) in Ansatz gebracht, während er die leistungsnäheren Kriterien des Beförderungsdienstalters und des Dienstalters im Allgemeinen unberücksichtigt gelassen hat. Entsprechende Erwägungen finden sich weder in der Besetzungsakte, noch wurden sie sonst durch die Antragsgegnerin vorgetragen (vgl. insoweit die Antragserwiderung v.
- Mai 2016 und Bl. 15 des Besetzungsvorgangs). Randnummer 42 Der Antragsteller wurde bereits zum
- Mai 2007 zum Regierungsamtsrat (A 12) ernannt (vgl. Bl. 222 d. Personalakte), während der Beigeladene erst zum
- Juni 2009 – mithin also mehr als 2 Jahre später – in das entsprechende Amt befördert wurde (vgl. Bl. 99 d.A.). Auch bei der Gesamtdienstzeit ergibt sich ein signifikanter Unterschied zugunsten des Antragstellers, da er bereits zum
- Oktober 1978 in den öffentlichen Dienst eintrat (vgl. Bl. 18 d. Personalakte), während dies beim Beigeladenen erst mit dem
- April 1984 der Fall war (Bl. 99 d.A.). Randnummer 43 Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich eine Schwerbehinderteneigenschaft in Konkurrenz zu anderen beachtenswerten Hilfskriterien durchsetzen wird, es ist jedoch nicht gerechtfertigt, der Schwerbehinderteneigenschaft den Vorrang zu geben, während die übrigen (leistungsnäheren) Kriterien unberücksichtigt bleiben (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss v.
- September 2003 – 2 L 3061/03 –, Rn. 13 f. m.w.N. und Beschluss vom
- November 2011 – 2 L 1435/11 –, Rn. 28 ff. – juris). Randnummer 44 Die Antragsgegnerin wird daher bei ihrer erneuten Befassung mit den Bewerbungen des Antragstellers und des Beigeladenen eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Hilfskriterien des leistungsnäheren (Beförderungs-)Dienstalters auf der einen und der Schwerbehinderung auf der anderen Seite vorzunehmen haben. Randnummer 45 Darüber hinaus vermögen die durch den Antragsteller vorgetragenen Angriffe gegen die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung nicht zu überzeugen. Die Kammer hat insoweit die Ausführungen des Antragstellers in der Replik vom
- Juni 2016 (Bl. 39 f. d.A.) als einen entsprechenden Angriff ausgelegt und führt zur Vermeidung eines eventuellen weiteren Rechtsstreits vorsorglich aus: Randnummer 46 Es ist zunächst zu beachten, dass die der Beförderungsentscheidung zugrundeliegende Beurteilung im Rahmen eines Antrags zur Sicherung des auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützten Bewerbungsverfahrensanspruchs nach § 123 VwGO nicht unmittelbarer Streitgegenstand ist, sondern nur inzident – also im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung – zu überprüfen ist. Hieraus folgen besondere Anforderungen an die Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags des Antragstellers. Dieser muss substantiiert vortragen, dass die geltend gemachten Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich werden. Randnummer 47 Darüber hinaus ist es erforderlich, dass bei einem zugunsten des Antragstellers unterstellten Vorliegen der vorgetragenen Beurteilungsfehler, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die Behebung dieser Fehler bei einer hypothetischen Wiederholung des Auswahlverfahrens auch zu seinen Gunsten auswirken würden. Die bloße Möglichkeit einer negativen Auswirkung auf das Bewerbungsverfahren reicht nach zutreffender Ansicht – schon wegen der weitreichenden Folgen für den Dienstherrn und vor allem für den weitgehend rechtsschutzlos gestellten Beigeladenen – nicht aus ( OVG RP, Beschluss v. 13.August 2015 – 2 B 10664/15 – Rn. 16 – 18 – juris). Randnummer 48 Schließlich unterliegt die dienstliche Beurteilung auch inhaltlich nicht in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Der Dienstherr besitzt in Beurteilungsfragen einen für die Gerichte uneinholbaren Wissensvorsprung, der seinen Niederschlag auch in einem entsprechenden Beurteilungsspielraum finden muss. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den Anforderungen des zu verleihenden Amtes entspricht (OVG RP a.a.O. Rn. 19). Randnummer 49 Letzten Endes beschränkt sich die Prüftiefe des Verwaltungsgerichts – analog zur Prüftiefe bei der eigentlichen Auswahlentscheidung – darauf, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat bzw. ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (OVG RP a.a.O. Rn 19). Randnummer 50 Vor dem Hintergrund der dargestellten Prüftiefe könnte dieser Vortrag des Antragstellers eine stattgebende Entscheidung nicht stützen. Randnummer 51 Es mag zutreffend sein, dass dem Antragsteller wegen guter Leistungen in den Jahren 2005, 2007 und 2013 Prämien für besondere Leistungen im Dienst gewährt wurden. Es mag auch sein, dass der Antragsteller über entsprechende Erfahrungen als Regionalkoordinator verfügt und mehrere, teilweise ausgezeichnete, Projekte betreut hat. Der Kammer ist hier jedoch nicht ersichtlich, wieso sich diese ausgezeichneten Leistungen nicht auch in der letzten bzw. vorletzten dienstlichen Beurteilung niedergeschlagen haben sollen. Randnummer 52 Zunächst ist hier in zeitlicher Hinsicht zu beachten, dass die in den Jahren 2005 und 2007 gewährten Leistungsprämien nicht mehr in den hier maßgeblichen und bis Juni 2009 zurückreichenden Beurteilungszeitraum fallen. Es ergeben sich im Übrigen hieraus keine Schlussfolgerungen für den Auswahlvorgang. Die Leistungsprämie stellt eine einmalige Würdigung herausragender Einzelleistungen dar. Ihre Gewährung steht auch nicht im Gegensatz zur Beurteilung des Antragstellers. Randnummer 53 Ungeachtet dessen wurde der Antragsteller in den beiden letzten Beurteilungen keinesfalls schlecht bewertet. Er erhielt mit der Gesamtnote 7 jeweils die drittbeste Gesamtnote („übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen“). In der Beurteilung zum Stichtag 01.Juni 2014 erreichte er in den Punkten „Fachkenntnisse“, „Initiative“ und „Vertretung des Verantwortungsbereichs“ sogar die Note 8 („übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen). Der Kammer ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wieso sich die vorgetragenen Leistungen nicht auch in den Beurteilungen niedergeschlagen haben sollen. Dass der Antragsteller seine eigenen Leistungen subjektiv als stärker einschätzt als diejenigen des Beigeladenen, ist rechtlich nach obigen Grundsätzen nicht erheblich. Randnummer 54 Die Antragsgegnerin hielt sich im Übrigen an ihre auf der Grundlage des § 21 BBG erlassene Beurteilungsrichtlinie (Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI ohne Bundespolizei v.
- September 2011) und an die Anforderungen der §§ 49, 50 BLV. Randnummer 55 Nach alldem war wie tenoriert zu beschließen. Einen dem Klageantrag voll stattgebenden Beschlusstenor konnte die Kammer jedoch nicht auswerfen, da es der Antragsgegnerin nicht verwehrt ist, den Beförderungsdienstposten mit dem Beigeladenen oder einem Dritten zu besetzen. Nur so kann dem Interesse der Antragsgegnerin an der Vermeidung einer Stellenblockade und damit an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen werden. Dem Antragsteller entstehen hierdurch auch keine Nachteile, da die Übergangszeit bei einer erneuten Besetzungsentscheidung nicht zugunsten des Beigeladenen berücksichtigt werden darf (BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2016 – 2 VR 2/15 –, Rn. 33, juris). Auch ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, das Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen abzubrechen (BVerwG a.a.O., Rn. 18). Randnummer 56 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 S.1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Antragsteller mit seinem Antrag zur Rückgängigmachung der Stellenbesetzung erfolglos blieb, waren die Kosten im tenorierten Verhältnis zu teilen (Kopp/Schenke VwGO,
- Auflage 2016, § 155 Rn.2). Randnummer 57 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Ziff. 1, 52 Abs. 1, 6 GKG. Da Eilverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen, ist für die Streitwertberechnung der sog. kleine Gesamtstatus maßgeblich, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern. Hiernach sind Ausgangsgröße die Summe der für ein Jahr als Endgrundgehalt zu zahlenden Bezüge der erstrebten Besoldungsgruppe (hier A 13g) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 6 S.4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren (OVG RP, Beschluss vom
- Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG m.w.N. - juris).