Zulässigkeit der Berufung - Berufungsbegründung - substantiiertes Vortragen Orientierungssatz 1. Eine Berufungsbegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. (Rn.33) 2. Für diese erforderliche Auseinandersetzung reicht es nicht aus, die erstinstanzlichen Behauptung, eine Kündigung beruhe "auf einer Vielzahl von vom Führungskreis beschlossenen Unternehmerentscheidungen, die spätestens Ende Februar 2016 umgesetzt würden" zu wiederholen und zu behaupten, "entgegen der Ansicht der Vorinstanz" sei damit substantiiert genug vorgetragen, auf welcher unternehmerischer Entscheidung die Kündigung fuße. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 7. April 2016, 10 Ca 3001/15, Teilurteil Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. April 2016, Az. 10 Ca 3001/15, teilweise abgeändert und der Klageantrag zu 4) auf Zahlung von € 133,71 brutto insgesamt abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Schlussurteil des Arbeitsgerichts vorbehalten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers und verschiedene Zahlungsansprüche. Randnummer 2 Der 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 01.10.2014 als Montageteam-koordinator und seit 01.01.2015 als operativer Bereichsleiter zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von € 5.549,00 angestellt. Die Beklagte plant und baut maßgefertigte Glassysteme für Kühlmöbel im Lebensmittelhandel und in Tankstellen, sie beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. Der Kläger war vor seiner Anstellung über zehn Jahre bei der D. Kunststoff- und Metallwaren GmbH beschäftigt, die denselben Geschäftsführer wie die Beklagte hat. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde am 13.05.2015 die vorläufige Verwaltung und am 01.08.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet (AG Neuwied 21 IN 66/15). Randnummer 3 Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende vereinbart. Dem Kläger wurde ein Firmenwagen auch zur Privatnutzung überlassen, der geldwerte Vorteil wurde mit monatlich € 392,00 versteuert. In § 11 Ziff. 1 des Kfz-Überlassungsvertrages heißt es ua: Randnummer 4 "Die Gebrauchsüberlassung ist an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden und endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Auf Verlangen der Firma ist der Mitarbeiter zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet, Randnummer 5 - für die Dauer einer angeordneten Freistellung, insbesondere nach Kündigung, - für die Dauer eines krankheitsbedingten Ausfalls nach dem sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum." Randnummer 6 Des Weiteren trafen die Parteien am 13.10.2014 eine dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügte Vereinbarung, nach der der Kläger zusätzlich zu seinem Gehalt ab 01.01.2015 eine variable Vergütung erhält, die sich wie folgt bemisst: Randnummer 7 "Die variable Vergütung beträgt für den In- und Auslandsumsatz pro Jahr 0,1 % des Nettojahresumsatzes (ohne Muster und Montagen)." Randnummer 8 Der in einer Fünf-Tage-Woche bei der Beklagten beschäftigte Kläger war vom 22.06. bis (Freitag) 21.08.2015 arbeitsunfähig erkrankt; er bezog vom 03.08. bis 21.08.2015 Krankengeld. Am 03.08.2015 gab er der Beklagten - auf deren Aufforderung - den ihm überlassenen Firmenwagen heraus, den er in der Folgezeit nicht mehr zurückerhielt. Für den 22. und 23.08.2015 (Samstag, Sonntag) zahlte ihm die Beklagte zunächst keine Vergütung, im Verlauf des Rechtsstreits nachträglich € 346,67 brutto. Vom (Montag) 24.08. bis 04.09.2015 hatte der Kläger Erholungsurlaub. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 31.08.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 29.02.2016. Als sich der Kläger nach seinem Urlaub wieder im Betrieb einfand, stellte ihn die Beklagte gegen seinen Willen von seiner Arbeitsverpflichtung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei. Randnummer 10 Gegen die Kündigung wehrt sich der Kläger mit seiner am 03.09.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Er verlangt außerdem seine vorläufige Weiterbeschäftigung. Zudem begehrt er restliche Vergütung für den 22. und 23.08.2015 iHv. € 133,71 brutto. Außerdem macht er für die Zeit von September 2015 bis Januar 2016 Nutzungsentschädigung iHv. € 1.960,00 brutto (5 x € 392,00) wegen der Nichtrückgabe des Firmenwagens nach seiner Genesung geltend. Schließlich begehrt er mit der Stufenklage Auskunft über den Nettojahresumsatz der Beklagten, um seinen Anspruch auf die variable Vergütung für das Jahr 2015 beziffern zu können. Seinen erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung von € 28,42 netto hat das Arbeitsgericht - insoweit rechtskräftig - abgewiesen. Randnummer 11 Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Teilurteils vom 07.04.2016 Bezug genommen. Randnummer 12 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 13 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 31.08.2015 nicht aufgelöst wurde, Randnummer 14 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 29.02.2016 hinaus fortbesteht, Randnummer 15 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 1) zu den im Arbeitsvertrag vom 13.10.2014 geregelten Arbeitsbedingungen als operativer Bereichsleiter und Montageteamkoordinator bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen, Randnummer 16 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 133,71 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2016 zu zahlen, Randnummer 17 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.960,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 392,00 seit dem 01.10., 01.11., 01.12.2015, 01.01. und 01.02.2016 zu zahlen, Randnummer 18 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 28,42 netto zu zahlen, Randnummer 19 7. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über ihren Nettojahresumsatz (ohne Muster und Montagen) für den In- und Auslandsumsatz des Jahres 2015. Randnummer 20 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Das Arbeitsgericht hat der Klage weit überwiegend stattgegeben und ausgeführt, die Kündigungsschutzklage (Antrag Ziff. 1) sei begründet, weil die Kündigung vom 31.08.2015 nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt sei. Auch der sog. Schleppnetzantrag (Antrag Ziff. 2) sei begründet, weil sich der Beklagtenvertreter auf Nachfrage im Kammertermin nicht dazu geäußert habe, ob weitere Beendigungstatbestände im Raum stünden. Der Antrag zu Ziff. 4) sei überwiegend begründet, weil der Kläger für den 22. und 23.08.2015 restliche Vergütung iHv. € 133,33 (nicht € 133,71) brutto beanspruchen könne. Der Antrag zu Ziff. 5) sei begründet, weil der Kläger Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Vorenthaltung des Firmenwagens in der Zeit von September 2015 bis Januar 2016 habe. Schließlich stehe dem Kläger auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch (Antrag Ziff. 7) zu. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Teilurteils vom 07.04.2016 Bezug genommen. Randnummer 23 Gegen das am 04.05.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 23.05.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.08.2016 verlängerten Frist am 03.08.2016 begründet. Randnummer 24 Sie macht geltend, die Kündigungsschutzklage (Antrag Ziff. 1) sei unbegründet, denn ihre Kündigung vom 31.08.2015 sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe sie substantiiert genug dargelegt, auf welcher unternehmerischen Entscheidung ihre Kündigung fuße. Im August 2015 habe ihr Führungskreis eine Vielzahl von Unternehmerentscheidungen getroffen, die zwischenzeitlich längst umgesetzt worden seien. Insofern sei auch das Organigramm geändert worden. Unter den Abteilungen "Vertrieb" und "kaufmännische Leitung" habe sich der "Vertriebsinnendienst", der "Einkauf" sowie die "Montagekoordination und Subunternehmerbereichsleitung" befunden. Letztgenannte Abteilung, in der sie den Kläger beschäftigt habe, sei aufgelöst worden. Sie habe die Prozessabläufe optimiert und die Restabteilung der Montagekoordination in andere Arbeitsbereiche verlagert. Das Buchen von Rechnungen habe sie ebenso wie die Prüfung der Bestände, das Buchen von Tankvorgängen und Mautzahlungen komplett eingestellt. Vor der Unternehmerentscheidung habe sie Speditionen im Werkvertragsverhältnis beauftragt. Der Kläger sei dafür zuständig gewesen, Speditionen zu kontaktieren, Angebote einzuholen, Verhandlungen zu führen und letztlich Aufträge zu vergeben. Diese Arbeit sei vollumfänglich weggefallen, weil sie zwei eigene Kraftfahrer beschäftige, denen sie die Speditionsplanung übertragen habe. Die Abteilung "Vertriebsinnendienst" erledige die Montagebestätigung mit Kunden (Termin, Inhalt, Meteranzahl für Palettenplanung) auf einem Formular. Dieses Formular werde den Fahrern ausgehändigt, so dass sie erkennen könnten, welche Produkte sie zu laden und welche Kunden sie anzufahren haben. Die Fahrer müssten den Plan lesen, ihre Route selbst optimal zusammenstellen und das Vorhandensein der benötigten Produkte prüfen. Die zwei Fahrer arbeiteten 45 Stunden pro Woche und leisteten seit vielen Monaten keine Überstunden. Der Kläger habe vor ihrer Unternehmerentscheidung alle Subunternehmer (mit einer Ausnahme) betreut und deren Rechnungen geprüft. Zur Betreuung habe bspw. auch das Buchen von Hotels für die Monteure gehört. Diese Aufgabe werde nunmehr von den eigenen Monteuren erledigt. Der Kläger habe vor der Unternehmerentscheidung außerdem Bestände für den Einkauf geprüft, also den Bedarf ermittelt, den Lagerbestand festgestellt und somit die sich ergebenden Differenzen von Gütern bestellt. Durch die Einführung eines Warenwirtschaftssystems sei diese Tätigkeit vollumfänglich weggefallen. Der Bestand des Lagers werde nunmehr vollautomatisch erfasst. Sie habe früher auf das bei der D. Kunststoff- und Metallwaren GmbH implementierte SAP-System zurückgegriffen, mit Insolvenzeröffnung sei diese Möglichkeit weggefallen. Die Bestandsprüfung sei deshalb durch den Kläger für jeden Auftrag händisch durchgeführt worden. Diese Tätigkeit falle nicht mehr an. Auch das Buchen von Rechnungen sei weggefallen. Früher habe der Kläger im Warenwirtschaftssystem (SAP) eingebucht, nunmehr erfolge eine digitale Zuleitung der eingescannten Rechnungen an DATEV. Was die Bargeldverwaltung und die Tankvorgänge angehe, habe sie früher DKV-Tankkarten (über die D. Kunststoff- und Metallwaren GmbH) eingesetzt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe der Kläger den Monteuren Bargeld gegeben und nach Vorlage der Tankquittungen entsprechend nachgebucht. Sie habe nunmehr UTA-Tankkarten eingeführt, die Bargeldverwaltung für die Tankvorgänge sei vollumfänglich weggefallen. Zu den Aufgaben des Klägers habe es außerdem gehört, ihre Glaslieferanten zu betreuen. Nachdem ein Lieferant die Isolierglasfertigung eingestellt habe, habe sie einen Lieferanten aus Polen beauftragt. Dieser erhalte ohne manuelle Bestätigung die Aufträge durch das bereits mehrfach angeführte System. Hinzu komme, dass sie auch selbst Isolierglas produziere. Bestellungen an andere Lieferanten würden durch das Warenwirtschaftssystem über den Einkauf automatisch konfiguriert, es erfolge keine zusätzliche manuelle Bearbeitung noch eine Rücksprache mit den Lieferanten. Diverse organisatorische Aufgaben, die den Kläger ca. eine Stunde täglich gebunden hätten, erledige in Zukunft ihr Geschäftsführer persönlich. Dies sei unproblematisch möglich, weil seine Tätigkeit für die D. Kunststoff- und Metallwaren GmbH aufgrund der Insolvenz wegfallen sei. Außerdem werde ihr Geschäftsführer von seinen Töchtern und seinem Schwiegersohn unterstützt. Aufgrund ihrer Unternehmerentscheidung sei auch die Aufgabe des Klägers weggefallen, Messen zu planen. Sie führe keine Messen mehr durch. Sollte dies ausnahmsweise noch der Fall sein, werde die Tätigkeit von den Töchtern des Geschäftsführers erledigt, die eine Werbeagentur betrieben. Wenn das Arbeitsgericht in seinem Urteil ausführe, der Arbeitsaufwand für die Messen habe sich überwiegend auf die Messezeiten selbst beschränkt, sei dies nicht nachvollziehbar. Die eigentliche Messeplanung starte immer sieben Monate vor Durchführung der Messe, dies fange bereits damit an, einen Messeplatz zu organisieren. Der Kläger sei diesbezüglich ganzjährig involviert gewesen, und zwar mit einer durchschnittlichen Arbeitsbelastung von zwei Stunden am Tag. Er habe nicht nur den Messeplatz organisieren, sondern auch Messebauer beauftragen, den Stand einschließlich seiner Optik, der Möbel und der Stromleitungen planen, die Werbematerialien sowie die Verpflegung, den Sicherheitsdienst und die Hotelunterkünfte etc. beschaffen müssen. Schließlich verweise das Arbeitsgericht auf weitere angeblich grundsätzlich geschuldete Tätigkeiten im Rahmen der Stellenbeschreibung. Sie habe bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass diese Aufgaben vom Kläger nicht ausgeführt worden seien. Der Arbeitsplatz des Klägers sei vollumfänglich in Wegfall geraten. Randnummer 25 Der Kläger könne für den 22. und 23.08.2015 keine Vergütung beanspruchen (Antrag Ziff. 4). Das Arbeitsgericht habe einerseits den Lohnanspruch bejaht, andererseits ausgeführt, bei dem 22. und 23.08.2015 handele es sich um einen Samstag und Sonntag. Da der Kläger regulär von montags bis freitags gearbeitet habe, entfalle denklogisch ein Vergütungsanspruch für Samstag und Sonntag. Auf die Frage, ob der Kläger arbeitsfähig gewesen sei, komme es nicht an. Ein Anspruch auf weiteren geldwerten Vorteil für den Firmenwagen (Antrag Ziff. 5) stehe dem Kläger nicht zu. Nach eigenem Bekunden habe er bis 21.08.2015 Krankengeld bezogen, so dass ein Anspruch auf Gestellung eines Firmenwagens zu Privatzwecken nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung ausscheide. Ziff. 4 des erstinstanzlichen Tenors hätte so nicht tenoriert werden dürfen, der entsprechende Antrag des Klägers (Antrag Ziff. 7) sei im Hinblick auf die Unbestimmtheit, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, zu unbestimmt. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 27 das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.04.2016, Az. 10 Ca 3001/15, teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Berufung der Beklagten ist teilweise unzulässig; im Übrigen ist sie begründet. A. Randnummer 32 Die Berufung ist nur hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 4) zulässig. Bezüglich der anderen Anträge (zu Ziff. 1, 2, 3, 5, 7) ist sie mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts unzulässig. I. Randnummer 33 Eine Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine Berufungsbegründung muss gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., sh. nur BAG 19.07.2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 17-19 mwN; BAG 17.02.2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 13 mwN). II. Randnummer 34 Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Beklagten nur teilweise gerecht. Randnummer 35 1. Die Beklagte setzt sich nur bezüglich des Antrags zu Ziff. 4) mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinander und legt dar, warum das Arbeitsgericht nach ihrer Auffassung für den 22. und 23.08.2015 rechtsfehlerhaft einen Anspruch auf Zahlung von € 133,33 brutto bejaht hat. Randnummer 36 2. Soweit sich die Berufung der Beklagten dagegen wendet, dass das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage (Antrag Ziff. 1) gegen die betriebsbedingte Kündigung vom 31.08.2015 zum 29.02.2016 stattgegeben hat, genügt ihre Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Randnummer 37
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