VG 1972). Im vorliegenden Streitfall bestehen jedoch diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Randnummer 45 Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien infolge ordentlicher Kündigung aufgelöst ist, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Ihr fehlt insbesondere - trotz zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nicht das für jeden Klage erforderliche Rechtschutzbedürfnis (BAG v. 14.09.1994 - 5 AZR 632/93 - AP Nr.
Randnummer 46 b) Die Klage ist jedoch infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht begründet. Randnummer 47 Es ist zwar anerkannt, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten begründen kann. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Regelfall zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte nicht mehr zusteht. Etwas anderes kann dann gelten, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann. Dafür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (BAG v. 19.04.2012 - 2 AZR 233/11 - AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung; BAG v. 14.09.1994 - 5 AZR 632/93 - AP Nr.
12.12.2012 - 8 Sa 379/12 -, zitiert nach juris; LAG München v. 08.07.2009 - 11 Sa 54/09 -, zitiert nach juris; LAG Hamm v. 16.10.2015 - 17 Sa 1222/15 - zitiert nach juris; LAG Sachsen v. 14.01.2014 - 1 Sa 266/13 - zitiert nach juris). Entsprechende Gründe hat der Kläger nicht vorgetragen. III. Randnummer 48 Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen. Randnummer 49 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.