rückgewiesen. II. Die Revision wird nicht
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Hochschulstudienzeit des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge
berücksichtigen ist. Randnummer 2 Der 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 16. März 1983 bis
seinem Ausscheiden mit Ablauf des 28. Februar 2015 auf der Grundlage des
letzt geschlossenen Arbeitsvertrags vom
grundelegung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung. Randnummer 4
nächst als Assistent der Geschäftsführung und ab
zahlenden Versorgungsbezüge wurde nach der als Anlage beigefügten Dienstzeitenberechnung zwar die Zeit seines Referendariats vom
gestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom
treffend davon ausgegangen, dass eine wörtliche Übertragung des auf Laufbahnbeamte
geschnittenen Tatbestandsmerkmals "vorgeschriebene Ausbildung" auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht möglich sei. Es sei deshalb - so das Arbeitsgericht - im Hinblick auf § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags eine Übertragung auf die Vertragsbeziehungen der Parteien vorzunehmen und danach
fragen, ob ein Hochschulstudium für die ausgeschriebene Stelle notwendig bzw. vorgeschrieben gewesen sei. Das habe das Arbeitsgericht auch unter Berücksichtigung des Wortlautes der Stellenanzeige aber rechtsfehlerhaft verneint. Das Urteil hege bereits Zweifel daran, ob die Beklagte überhaupt eine der beiden in der Stellenanzeige angesprochenen Qualifikationen als für die Einstellung zwingend erforderlich angesehen habe, weil das Wort "sollte"
m Ausdruck bringe, dass eine der beiden Ausbildungen gewünscht, aber gerade kein "Muss" sei. Das überzeuge nicht. Die Funktion eines Mitarbeiters der Geschäftsführung sei zweifellos aus Sicht der Beklagten eine besonders anspruchsvolle Funktion gewesen. Das ergebe sich bereits daraus, dass eine Vergütung vereinbart gewesen sei, die im Regelfall eine Fachhochschulausbildung oder ein wissenschaftliches Hochschulstudium voraussetze. Wenn in der Stellenanzeige alternativ
einer solchen akademischen Ausbildung auch Bewerber angesprochen worden seien, die die Fachprüfungen für den Krankenkassen-Verwaltungsdienst absolviert hätten, so sei dies erkennbar deshalb erfolgt, weil man sich von ihnen besondere fachspezifische Kenntnisse erwartet habe. Andere Bewerber wären zweifellos nicht berücksichtigt worden. Wenn zwei verschiedenartige Qualifikationen alternativ
gelassen seien, müsse die Zeit der Ausbildung in beiden Fällen als Zeit der vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne des Laufbahn- und Versorgungsrechts und als Zeit einer notwendigen Ausbildung in dem Sinne betrachtet werden, den das Arbeitsgericht mit Recht vorliegend
grunde gelegt habe. Nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung solle einem nicht bereits in jungen Jahren ins Beamtenverhältnis übernommenen Beamten
mindest annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt habe, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Vergleiche man seine versorgungsrechtliche Situation mit der eines Bewerbers, der beide Fachprüfungen für den Krankenkassen-Verwaltungsdienst abgelegt habe, so erweise sich die Anerkennung der Zeit seiner Hochschulausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in gleicher Weise als erforderlich, um
einem adäquaten Ergebnis
kommen. Denn die zwangsläufig in einem Anstellungsverhältnis
einer Krankenkasse verbrachte Zeit der Ausbildung eines solchen Bewerbers wäre zweifellos versorgungsrelevant, sei es auf dem Wege über § 12 Abs.1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG oder über § 10 S. 1 Nr. 2 BeamtVG. Der Beklagten sei bei der Entscheidung darüber, ob sie die Zeit seines Hochschulstudiums als ruhegehaltsfähige Zeit berücksichtige, kein Ermessen eröffnet gewesen. Die "Kann-Vorschrift" des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG sei nur dann nicht als "Soll-Vorschrift" anzusehen, wenn während der Ausbildung andere Versorgungsansprüche erworben würden. Randnummer 12 Der Kläger beantragt , Randnummer 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. März 2016 - 5 Ca 1208/15 - abzuändern und festzustellen, dass bei der Berechnung der von der Beklagten ihm
zahlenden Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auch 9 Semester seines Hochschulstudiums einschließlich Prüfungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit
grunde
legen sind. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt , Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe
Recht erkannt, dass dem Kläger weder aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG noch aus § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG ein Anspruch auf Berücksichtigung seines Hochschulstudiums im Rahmen der Berechnung der Versorgungsbezüge
stehe, weil eine Übertragung dieser Vorschriften nach § 4 des Arbeitsvertrages nicht vorzunehmen sei. Die Notwendigkeit der Anrechnung von außerhalb eines Beamtenverhältnisses
rückgelegten Ausbildungszeiten ergebe sich daraus, dass eine für die Beamten aller Laufbahngruppen annähernd gleiche Ausgangslage bei der Berechnung ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit geschaffen werden solle. § 12 BeamtVG wolle daher für Beamte, bei denen über die allgemeine Schulausbildung hinaus eine
sätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert werde, eine Benachteiligung gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltsfähige Dienstzeiten erwerben könnten. Diese Konstellation liege im Falle des Klägers aber nicht vor. Vielmehr verbiete der Zweck des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt. Im Hinblick darauf, dass im Streitfall kein gesetzlicher verankerter Anspruch auf Ruhegehalt nach § 4 BeamtVG bestehe, sondern Anspruchsgrundlage eine einzelvertragliche Versorgungszusage sei, deren Erteilung allein in ihrem Ermessen gelegen habe, sei eine irgendwie geartete "Gleichstellung" des Klägers mit anderen Arbeitnehmern von vornherein nicht geboten. Im Übrigen sei das Erfordernis eines Hochschulstudiums nach der Stellenanzeige im vorliegenden Fall nicht vorgeschrieben gewesen. Vielmehr lasse der Wortlaut der Stellenanzeige ohne jede Einschränkung eine nicht hochschulmäßige Ausbildung für die Tätigkeit als Assistent der Geschäftsführung
. Die Tätigkeit als "Assistent der Geschäftsführung" setze das Bestehen der juristischen Staatsprüfungen nicht voraus. Da allein auf die Anforderungen des ersten statusrechtlichen Amtes abzustellen sei, ändere auch die spätere Tätigkeit des Klägers als Justitiar hieran nichts. Im Hinblick darauf, dass die Stellenanzeige bewusst hervorgehoben habe, dass gewisse Voraussetzungen vorliegen "sollten", lasse sich daraus bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung schließen, dass insoweit keine verpflichtenden Gründe bei dem Bewerber hätten vorliegen müssen. Sie hätte auch einen Bewerber einstellen können, der ihr aufgrund weiterer Befähigungen, etwa einschlägiger Berufserfahrung,
r Ausübung der sich aus der Stellenanzeige ergebenden Aufgabe als geeignet erschienen sei. Dies zeige letztlich die Einstellung des Klägers, der die Voraussetzungen der Stellenanzeige nicht erfüllt habe, weil es ihm
m Zeitpunkt der Einstellung bereits an der vorausgesetzten anschließenden Berufserfahrung gefehlt habe. Unabhängig davon gewähre die Stellenanzeige ausdrücklich ein Wahlrecht, weil erkennbar die alternativ genannten Voraussetzungen gleichrangig nebeneinander stehen würden.
dem genüge eine Stellenanzeige den Erfordernissen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG und des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG nicht. Ob eine Ausbildung im Sinne dieser Vorschriften vorgeschrieben sei, beurteile sich ausschließlich nach Ausbildungs-, Laufbahn- und Prüfungsordnungen/-vorschriften. Unabhängig davon, dass ein Hochschulstudium nicht in Form der Stellenanzeige vorgeschrieben gewesen sei, habe diese auch nicht vorgesehen, dass von den Bewerbern besondere Fachkenntnisse erwartet würden. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist
lässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 19 Die Berufung ist auch ordnungsgemäß begründet worden (§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung nicht auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt. Vielmehr ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass eine wörtliche Übertragung der auf Beamte auf Lebenszeit
geschnittenen Regelungen nicht möglich, jedoch im Hinblick auf deren Anwendbarkeit nach § 4 des Arbeitsvertrages eine Übertragung auf die Vertragsbeziehungen der Parteien vorzunehmen sei. Zwar führt das Arbeitsgericht dann
nächst aus, dass eine schriftliche Niederlegung der Ausbildungserfordernisse für die Stelle des Klägers in Form von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht vorgelegen und es des Studiums für Rechtswissenschaften für die ursprüngliche Beschäftigung des Klägers nicht bedurft habe. Aus der nachfolgenden Begründung des Arbeitsgerichts ergibt sich aber, dass es sein Urteil auf diesen Gesichtspunkt nicht selbständig tragend gestützt hat. Vielmehr hat es nach seinen weiteren Ausführungen seine klageabweisende Entscheidung damit begründet, dass nach Auffassung des Klägers die Frage der Notwendigkeit des Hochschulstudiums
stellen sei und die Stellenanzeige gerade nicht belege, dass ein Hochschulstudium für die ausgeschriebene Stelle tatsächlich notwendig bzw. vorgeschrieben gewesen sei. Mit den hierzu erfolgten tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung hinreichend auseinandergesetzt. Randnummer 20 Die hiernach
lässige Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat
Recht die Klage abgewiesen. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO
lässige Feststellungsklage ist unbegründet. Die Zeiten des Hochschulstudiums des Klägers (einschließlich Prüfungszeit) sind nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Berechnung der dem Kläger nach § 4 des Arbeitsvertrags
zahlenden Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
berücksichtigen. Randnummer 21 Nach § 4 Nr. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien erhält der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und nach Maßgabe der für die Beamten auf Lebenszeit jeweils geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes bzw. Beamtenversorgungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen unter
grundelegung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung. Randnummer 22 Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG kann die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Bei der Hochschulausbildung des Klägers handelt es sich nicht um eine vorgeschriebene Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung. Randnummer 23 1. Vorgeschrieben ist eine Ausbildung, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
r Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen
werden. Es genügt nicht, dass das Anforderungsprofil einer Stelle im Einzelfall bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen verlangt ( BVerwG 28. Februar 2007 - 2 C 18/06 - Rn. 22, NVwZ-RR 2007, 469,
VG ). Zweck der Vorschrift ist es, Beamten, bei denen für die Einstellung neben der allgemeinen Schulbildung noch eine
sätzliche Ausbildung vorgeschrieben ist, einen Ausgleich der ausbildungsbedingten Einstellungsverzögerung bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit
ermöglichen ( BAG 10. Mai 1994 - 3 AZR 908/93 - Rn. 17, juris,
VG ). Mit diesem Inhalt ist die Regelung auf Beamte auf Lebenszeit
geschnitten, die ein Laufbahnamt innehaben. Sie soll versorgungsrechtliche Nachteile derjenigen Beamten ausgleichen, bei denen die Zeiten einer laufbahnrechtlich geforderten Ausbildung nicht bereits gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG (bzw. § 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gelten. So kommt die Regelung Wahlbeamten auf Zeit in aller Regel nicht
gute, weil für ihre laufbahnfreien Ämter bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen nicht rechtlich vorgeschrieben sind. Anforderungen in Stellenausschreibungen stehen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht gleich ( BVerwG 28. Februar 2007 - 2 C 18/06 - Rn. 24, NVwZ-RR 2007, 469,
VG ). Randnummer 24 2. Für die dem Kläger mit seiner Einstellung
erst übertragene Tätigkeit als Mitarbeiter bzw. Assistent der Geschäftsführung war unstreitig keine Hochschulausbildung aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erforderlich. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall eines Dienstordnungs-Angestellten ( BAG 10. Mai 1994 - 3 AZR 908/93 - juris ) hat die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Verwaltungsvorschiften erlassen, die - in Form von Prüfungsordnungen - bestimmte Anstellungsvoraussetzungen für die Einstellung des Klägers vorgesehen haben. Deshalb ist das Tatbestandsmerkmal der "vorgeschriebenen Ausbildung" hier nicht erfüllt. Randnummer 25 Entgegen der Ansicht des Klägers führt der Umstand, dass für seine Erstanstellung keine bestimmten Ausbildungsvoraussetzungen rechtlich vorgeschrieben waren, nicht etwa dazu, dass auf die Anforderungen in der Stellenanzeige
rückzugreifen ist. Die in § 4 Nr. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien enthaltene Verweisung auf ein Ruhegehalt "nach Maßgabe" der für die Beamten auf Lebenszeit jeweils geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes bzw. Beamtenversorgungsgesetzes trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger kein Beamter, sondern Arbeitnehmer ist. Dementsprechend ist hier für die regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers § 13 Abs. 1 S.1 LBeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die von ihm nicht im Beamtenverhältnis, sondern im Arbeitsverhältnis
rückgelegten Zeiten im Dienst der Beklagten ruhegehaltsfähig sind. Im Hinblick darauf, dass für das Tatbestandsmerkmal "vorgeschrieben" gerade nicht genügt, dass das Anforderungsprofil im Einzelfall bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen verlangt, kann vorliegend § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBeamtVG nicht mit der Maßgabe angewendet werden, dass bei einem Arbeitnehmer - anders als bei einem Beamten - bereits bloße Anforderungen in einer Stellenanzeige
einer Anrechnung entsprechender Ausbildungszeiten führen können. Ebenso wie bei einem Beamten, für dessen laufbahnfreies Amt bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen nicht rechtlich vorgeschrieben sind, vermag auch beim Kläger als Arbeitnehmer das Anforderungsprofil in einer Stellenausschreibung bzw. Stellenanzeige eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBeamtVG nicht
begründen. Randnummer 26 Unabhängig davon, dass die in einer Stellenanzeige aufgestellten Ausbildungsvoraussetzungen einer rechtlich vorgeschriebenen Ausbildung nicht gleichstehen, hat das Arbeitsgericht
treffend ausgeführt, dass die vom Kläger vorgelegte Stellenanzeige auch nicht belegt, dass ein Hochschulstudium für die ausgeschriebene Stelle unbedingte Einstellungsvoraussetzung gewesen ist. Vielmehr heißt es in der Stellenanzeige ausdrücklich, der Bewerber "sollte" entweder beide Fachprüfungen für den Krankenkassen-Verwaltungsdienst mit gutem Erfolg abgelegt haben oder einen den Anforderungen adäquaten Fach-/Hochschulabschluss - mit anschließender Berufserfahrung - vorweisen können. Im Hinblick darauf, dass keine bestimmte Ausbildung rechtlich vorgeschrieben war, hat die Beklagte
treffend darauf verwiesen, dass eine alternative "Sollerwartung" an den Bewerber keine zwingend vorausgesetzte Ausbildung darstellt. Vielmehr hat es der Beklagten freigestanden, ggf. auch einen Bewerber einzustellen, der über die gewünschte Ausbildung nicht verfügt, aber aufgrund seiner Berufserfahrungen bzw. Kenntnisse die Erwartungen an einen Mitarbeiter der Geschäftsführung ihrer Ansicht nach erfüllen kann. Unerheblich ist, dass das Hochschulstudium des Klägers für seine spätere Tätigkeit als Mitarbeiter bzw. Assistent der Geschäftsführung durchaus nützlich und förderlich gewesen sein mag. Weiterhin hat das Arbeitsgericht
treffend ausgeführt, dass § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBeamtVG an die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes anknüpft, so dass nur auf die Erstanstellung des Klägers als Mitarbeiter bzw. Assistent der Geschäftsführung und nicht etwa auf seine spätere Tätigkeit als Justitiar der Beklagten abgestellt werden kann. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 28 Die
lassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.