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VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer 3 K 738/16.NW Urteil Beamtenversorgungsrecht - zum Kriterium dauerhaft im Sinne des § 43 Abs 1 BeamtVG § 37 BeamtVG

Beamtenversorgungsrecht - zum Kriterium dauerhaft im Sinne des § 43 Abs 1 BeamtVG Leitsatz

  1. Sinn und Zweck des § 43 Abs. 1 BeamtVG ist es, dem infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 BeamtVG in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 v. H. geminderten Beamten zeitnah zu dem Unfallereignis eine einmalige Unfallentschädigung zu gewähren, um die Mehrbelastungen als Folgen des qualifizierten Dienstunfalls ausgleichen zu können. (Rn.55)
  2. An diesem Gesetzeszweck hat sich die Auslegung des Begriffs "dauerhaft" im Sinne des § 43 BeamtVG zu orientieren und ihm ist bei der Prognose, ob sich der Grad der Erwerbsminderung in absehbarer Zeit ändern wird, Rechnung zu tragen. (Rn.56)
  3. Im entschiedenen Fall wurde das Tatbestandsmerkmal dauerhaft bejaht, da seit dem als Einsatzunfall im Sinne des § 37 BeamtVG anerkannten Dienstunfall bereits jetzt 16 Jahre vergangen sind und die MdE von 50 v. H. nach Auffassung der Beklagten erst in drei Jahren wieder überprüft werden soll, damit zu einem Zeitpunkt, in dem der Einsatzunfall 19 Jahre zurückliegen wird und der Grad der Erwerbsminderung von 50 v. H. seit dann fast sechs Jahren vorliegen wird. (Rn.57) Tenor Unter Aufhebung des Bescheides vom
  4. Juni 2016 (BPOLP, 72-16 15 01 - 0025/13) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. August 2016 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 150.000,00 € zu gewähren einschließlich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
  6. August
  7. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der 1967 geborene Kläger stand im Dienste der Beklagten und ist Polizeihauptkommissar a.D. Er absolvierte während seiner Dienstzeit mehrere Auslandseinsätze. Randnummer 2 Im Rahmen eines Auslandseinsatzes, Verwendung im Hausordnungsdienst der deutschen Botschaft in L.., von Januar 2000 bis Januar 2001 ist es zu mehreren belastenden Ereignissen gekommen. Darüber hinaus hat der Kläger während Auslandseinsätzen in A.. in den Jahren 2009 und 2010 traumatische Erlebnisse gehabt. Einzelne bildhafte Erinnerungen dieses Geschehens haben bei ihm traumatische Erinnerungen aus dem Einsatz in N.. wieder aufleben lassen. Randnummer 3 Seit April 2010 befindet sich der Kläger wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in psychiatrischer Behandlung, und zwar zunächst im Bundeswehrzentralkrankenhaus (BwZK) B.. bis zu seinem Umzug nach D.. und seit Juli 2012 beim BwZK K... Dort war er mehrfach in stationärer Behandlung und hat wiederholt an Intervalltherapien (jeweils zwei Tage im BwZK) teilgenommen. Im BwZK Koblenz fanden ambulante Behandlungen wie folgt statt vom Randnummer 4
  8. Juli 2013 –
  9. September 2013: 21 Termine, Randnummer 5
  10. Januar 2014 – 31.März 2014: 7 Termine, Randnummer 6
  11. April 2014 –
  12. Juni 2014: 11 Termine, Randnummer 7
  13. Juli 2014 –
  14. September 2014: 17 Termine, Randnummer 8
  15. Oktober 2014 – 31.Dezember 2014: 19 Termine, Randnummer 9
  16. Januar 2015 –
  17. März 2015: 18 Termine. Randnummer 10 Am
  18. November 2015,
  19. Januar 2016 und am
  20. März 2016 war der Kläger bei Dr. Alexander J.., K., zur ambulanten psychiatrischen Behandlung. Randnummer 11 Mit Bescheid vom
  21. Februar 2011 der Bundesbereitschaftspolizei wurde der von dem Kläger angezeigte Unfall vom
  22. Januar 2000 mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" als Dienstunfall anerkannt. Randnummer 12 Im Gutachten des BwZK K.. vom
  23. Juli 2013 wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers mit 50 v. H. angenommen und eine erneute Begutachtung nach zwei Jahren empfohlen. Randnummer 13 Mit Bescheid vom
  24. November 2013 wurden als Dienstunfallfolgen der Ereignisse von Januar 2000 bis Januar 2001 anerkannt Randnummer 14
  25. Posttraumatische Belastungsstörung Randnummer 15
  26. Tinnitus bds. mit einhergehender Schwerhörigkeit. Randnummer 16 Die MdE wurde auf 50 v. H. festgesetzt. Für die Zeit vom
  27. Januar 2000 bis
  28. Februar 2010 wurde sie auf unter 25 v. H. und für die Zeit vom
  29. Februar 2010 bis
  30. Juli 2013 auf 40 v. H. festgesetzt. Randnummer 17 Mit Bescheid vom
  31. Januar 2014 wurde dieser Bescheid vom
  32. November 2013 aufgehoben. Als Dienstunfallfolgen der Ereignisse von Januar 2000 bis Januar 2001 wurden anerkannt Randnummer 18
  33. Posttraumatische Belastungsstörung Randnummer 19
  34. Tinnitus bds. mit einhergehender Schwerhörigkeit. Randnummer 20 Des Weiteren wurde festgestellt, dass eine Behinderung eingetreten ist. Für die Zeit vom
  35. Januar 2000 bis
  36. Februar 2010 wurde die MdE auf unter 25 v. H., für die Zeit vom
  37. Februar 2010 bis
  38. Februar 2013 auf 40 v. H. und ab dem
  39. März 2013 bis auf weiteres auf 50 v. H. festgesetzt. Im Juli 2015 sollte eine Nachuntersuchung stattfinden. Dieser Entscheidung lag das Gutachten des BwZK K.., Oberfeldarzt T. K.., Facharzt Psychiatrie, vom
  40. Juli 2013 zugrunde. Randnummer 21 Mit Bescheid vom
  41. Januar 2016 wurde auf Antrag des Klägers der mit Bescheid vom
  42. Februar 2011 anerkannte Dienstunfall als Einsatzunfall im Sinne des § 31a Bundesbeamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – anerkannt. In dem Bescheid wird ausgeführt, der Kläger erhalte nach § 37 Abs. 3 BeamtVG ein erhöhtes Unfallruhegehalt, wenn die festgestellte MdE von mindestens 50 v. H. zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung aufgrund des erlittenen Einsatzunfalls nach § 31a BeamtVG bestehe. Die vorzeitige Zurruhesetzung sei in der Prüfung. Randnummer 22 Mit Schreiben vom
  43. Januar 2016 beantragte der Kläger, "unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom
  44. Januar 2016“ eine einmalige Unfallentschädigung gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG zu gewähren und auszuzahlen. Randnummer 23 Mit Ablauf des
  45. Februar 2016 wurde der Kläger mit Zurruhesetzungsverfügung vom
  46. Februar 2016 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. In der Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei vom
  47. März 2015 wird festgestellt, der Kläger sei gesundheitlich nicht geeignet für den Polizeivollzugsdienst und es sei nicht zu erwarten, dass er die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen werde. Er sei damit polizeidienstunfähig gemäß § 4 Abs. 1 Bundespolizeibeamtengesetz – BPolBG –. Weiterhin werde der Kläger sozialmedizinisch als gesundheitlich nicht geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst beurteilt, wobei nicht zu erwarten sei, dass er die uneingeschränkte Dienstfähigkeit für den allgemeinen Verwaltungsdienst innerhalb von sechs Monaten wieder erlangen werde. Damit sei er dienstunfähig gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz – BBG –. Da eine Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit/allgemeinen Dienstfähigkeit künftig nicht ausgeschlossen sei, sei beabsichtigt, ihn nach Ablauf von zwei Jahren zwecks Prüfung einer möglichen Reaktivierung in das aktive Dienstverhältnis erneut sozialmedizinisch untersuchen zu lassen. Randnummer 24 Mit Bescheid vom
  48. Mai 2016 wurde gestützt auf die gutachtliche Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes, Dr. med. H.., vom
  49. April 2016 u.a. der Grad der MdE ab dem
  50. Juli 2013 auf 50 v. H. festgesetzt und eine Nachuntersuchung im März 2019 für erforderlich gehalten. Randnummer 25 Mit Bescheid vom
  51. Juni 2016 (BPOLP, 72-16 15 01 - 0025/13) wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zahlung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 1 BeamtVG nicht vorlägen . Nach dem im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten des Instituts für Versicherungsmedizin vom
  52. April 2016 sei nicht von einer dauerhaften MdE von 50 v. H. auszugehen. Ausweislich der Ausführungen auf S. 35 Satz 4 des Gutachtens liege „..Die Verbesserung der Symptomatik …ausschließlich in therapeutischen Maßnahmen….“. In Satz 5 schreibe der Gutachter als Folge daraus, „Solange dies nicht geschehen ist, kann nicht von einer Chronifizierung gesprochen werden und es ist durchaus eine Verbesserung der Symptomatik unter adäquater Therapie möglich.“ Auf dieser Basis habe der Polizeiarzt der Bundespolizeiabteilung Bad B., Dr. med. H., am
  53. April 2016 eine ärztliche Stellungnahme gefertigt, die in den Bezugsbescheid vom
  54. Mai 2016 gemündet sei. In jenem Bescheid seien die Zeiträume der Erwerbsminderung festgesetzt worden. Eine Nachuntersuchung werde für März 2019 als erforderlich angesehen. Randnummer 26 Der gegen den Bescheid vom
  55. Juni 2016 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  56. August 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine dauerhafte MdE von 50 v. H. liege nicht vor. Die Argumentation des Klägers, die auf den ärztlichen Stellungnahmen des BwZK K.. basiere, sei nicht nachvollziehbar, da diese auf ärztlichen Feststellungen beruhten, die teilweise bis zu vier Jahre alt seien. Zudem sei eine objektive Betrachtung des BwZK K.. in der Sachfeststellung nicht gegeben, da die Ärzte des BwZK den Kläger behandelten bzw. behandeln. Damit schließe sich eine objektive Bewertung im Rahmen der Feststellung über eine Entschädigungsleistung nach § 43 BeamtVG aus. Randnummer 27 Der Kläger hat gegen den Bescheid vom
  57. Juni 2016 (BPOLP, 72-16 15 01 - 0025/13) und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom
  58. August 2016 am
  59. August 2016 Klage erhoben, die er folgendermaßen begründet: Randnummer 28 Die Auffassung der Beklagten, es stehe noch nicht abschließend fest, ob der Kläger auf Dauer dienstunfähig sei, sei unzutreffend. Maßgeblich sei für die Beklagte hierfür die Anordnung einer Nachuntersuchung nach drei Jahren. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber eine derartige Nachuntersuchung ermögliche und üblicherweise eine Nachuntersuchung stattfinde, sei kein Kriterium dafür, dass derzeit noch nicht festgestellt werden könne, dass – voraussichtlich – der Beamte auf Dauer dienstunfähig sei. Dass zu erwarten stehe, dass der Kläger auf Dauer dienstunfähig sei, ergebe sich aus der Feststellung des Gutachtens des Bundeswehrzentralkrankenhauses, in welchem auf einen „chronifizierten“ Verlauf der PTBS verwiesen werde. Dem Bevollmächtigten sei aus seiner langjährigen Berufspraxis kein Fall bekannt, in dem es zur Reaktivierung eines Beamten gekommen sei. Es handele sich insoweit um eine abstrakte Möglichkeit des Dienstherrn im Falle einer „Wunderheilung" des Beamten, diesen wieder zu reaktivieren. Üblicherweise geschehe dies jedoch nicht. Es gebe also keinen Grund für die Annahme, dass im Falle des Klägers mit einiger Sicherheit zu erwarten sei, dass er bei der Nachuntersuchung nach zwei oder drei Jahren zu reaktivieren sei. Das „Prinzip Hoffnung" sei kein beamtenrechtlicher Begriff. Randnummer 29 Die Beklage verkenne die abstrakte und ziemlich unwahrscheinliche Wiederherstellung einer (uneingeschränkten) Polizeidienstfähigkeit. Die Ablehnung der Gewährung der Unfallentschädigung widerspreche insbesondere der gesetzgeberischen Intention (s. BT-Drs 16/6564, S. 25 zu Nr. 3 [§ 63]). Die frühere Regelung des § 43 Abs. 1 BeamtVG habe eine MdE von 50 v. H. zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorausgesetzt. In der jetzigen Regelung werde eine dauerhafte MdE von 50 v. H. gefordert. Es komme also nicht mehr darauf an, dass der Beamte aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd dienstunfähig sei. Durch die gesetzliche Neuregelung solle die Zahlung einer einmaligen Unfallentschädigung zeitnah zum Unfall ermöglicht werden. Es sei durch die Behörde eine Prognose dahingehend zu treffen, ob auf absehbare Zeit eine Unterschreitung des MdE-Grades von 50 v. H. zu erwarten sei. Die alleinige (theoretische) Möglichkeit einer späteren Reduzierung ohne konkrete Wahrscheinlichkeit rechtfertige es jedenfalls nicht, die Dauerhaftigkeit der bereits mehrjährig auf mindestens 50 v. H. festgesetzten MdE in Zweifel zu ziehen und eine erneute Begutachtung vorzunehmen. Randnummer 30 Eine Dauer-Dienstunfähigkeit liege beim Kläger bei einer inzwischen fast vierjährigen dienstunfallbedingten MdE von 50 v. H. unzweifelhaft vor. Konkrete Anhaltspunkte für eine über die abstrakte Möglichkeit hinausgehende Unterschreitung dieses MdE-Satzes ergäben sich aus dem durch die Beklagte veranlassten fachärztlichen Gutachten nicht. Auch die Tatsache, dass in Übereinstimmung mit der fachärztlichen Stellungnahme des BwZK K.. eine Nachuntersuchung nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Zurruhesetzung vorgeschlagen werde und dies Eingang in den Zurruhesetzungsbescheid gefunden habe, rechtfertige nicht die Prognose, dass eine Absenkung der festgestellten MdE auf unter 50 v. H. wahrscheinlich sei. Randnummer 31 Der Kläger beantragt, Randnummer 32 unter Aufhebung des Bescheides vom
  60. Juni 2016 (BPOLP 72 – 16 15 01 – 0025/13) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  61. August 2016, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 150.000,00 € zu gewähren zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und Randnummer 33 die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt, Randnummer 35 die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Die rechtliche Voraussetzung für die Zahlung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 1 BeamtVG in Höhe von € 150.000 sei die gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dies setze eine Prognoseentscheidung dahingehend voraus, dass auf absehbare Zeit eine Änderung der MdE, die zu einer Unterschreitung des Minderungsgrades von 50 v. H. führe, nicht zu erwarten sei. Die erforderliche Prognose lasse sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum festlegen. Sei z. B. nach ärztlicher Einschätzung aufgrund des bestehenden Krankheitsbildes die Möglichkeit einer – eventuellen schrittweisen – Besserung des Zustandes und ein Absinken der MdE auf unter 50 v. H. absehbar, so stehe dies der Gewährung der einmaligen Unfallentschädigung entgegen. Eine nur vorübergehende MdE von mindestens 50 v. H. genüge nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 BeamtVG. Randnummer 37 Zu der zu treffenden Prognose werde in dem eingeholten psychiatrischen Gutachten des Instituts für Versicherungsmedizin vom
  62. April 2016 ausgeführt: Randnummer 38 „(...) Daher ist es wahrscheinlich, dass die zur Ruhesetzung des Beamten lediglich eine untergeordnete Rolle zur Verbesserung der psychischen Symptomatik bedingen wird. Die Verbesserung der Symptomatik liegt meines Ermessens nach ausschließlich in therapeutischen, insbesondere psychotherapeutischen Maßnahmen, um die traumatischen Erlebnisse in A.., die laut Herrn F.. trotz stationärer Intervalltherapie in K.. noch nicht Trauma spezifisch bearbeitet wurden, nach ausreichender Stabilisierung, therapeutisch zu behandeln. Solange dies nicht geschehen ist, kann nicht von einer Chronifizierung gesprochen werden und es ist durchaus eine Verbesserung der Symptomatik unter adäquater Therapie möglich." Randnummer 39 Der Gutachter empfehle eine Nachuntersuchung in drei Jahren. Danach liege keine dauerhafte MdE von 50 v. H. vor. Hieran ändere die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nichts. Randnummer 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten, die Gerichtsakte 3 K 197/16.NW sowie die zur Gerichtsakte 3 K 738/16.NW gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung in Höhe von 150.000,00 € nach § 43 Abs. 1 BeamtVG ( I. ), weswegen sich der diese Entschädigung ablehnende Bescheid vom
  63. Juni 2016 (BPolG, 72-16 15 01-0025/13) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  64. August 2016 als rechtswidrig erweist und aufzuheben war (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Des Weiteren hat der Kläger einen Anspruch auf Prozesszinsen ( II. ). Randnummer 42 I. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 BeamtVG sind erfüllt. Danach erhält ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall der in § 37 BeamtVG bezeichneten Art erleidet, eine einmalige Unfallentschädigung von 150.000,00 €, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50v.H. beeinträchtigt ist. Randnummer 43 Der Kläger hat einen Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG erlitten (
  65. ), er ist in seiner Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls um wenigstens 50v.H. beeinträchtigt (
  66. ) und die Beeinträchtigung ist dauerhaft (
  67. ). Randnummer 44
  68. Mit bestandskräftigem Bescheid vom
  69. Januar 2016 wurde der bereits mit Bescheid vom
  70. Februar 2011 anerkannte Dienstunfall des Klägers (von Januar 2000 bis Januar 2001) als Einsatzunfall im Sinne des § 37 BeamtVG anerkannt. Als Folgen dieses Dienstunfalls sind anerkannt Posttraumatische Belastungsstörung und Tinnitus bds. mit einhergehender Schwerhörigkeit. Randnummer 45
  71. Mit Bescheid vom
  72. Januar 2014 war die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers bereits auf 50 v. H. ab dem
  73. März 2013 bis auf weiteres festgesetzt worden und mit Bescheid vom
  74. Mai 2016 gestützt auf die gutachtliche Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes, Dr. med. H.., vom
  75. April 2016 wurde u.a. der Grad der MdE ab dem
  76. Juli 2013 auf 50 v. H. festgesetzt und eine Nachuntersuchung im März 2019 für erforderlich gehalten. Ob es sich bei dem Datum „
  77. Juli 2013“ um ein Versehen des Polizeiarztes in der dem Bescheid zugrundeliegenden Stellungnahme handelt (zu einem früheren entsprechenden Versehen s. Schreiben vom
  78. Dezember 2013, Bl. 286 der Dienstunfallakte), kann dahinstehen. Randnummer 46
  79. Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um 50 v. H. ist auch dauerhaft im Sinne des § 43 Abs. 1 BeamtVG. Randnummer 47 Diese gesetzliche Regelung enthält keine Definition des Begriffs „dauerhaft“, d. h. keine konkrete Vorgabe, über welche Zeitspanne eine Erwerbsminderung von wenigstens 50 v. H. vorliegen muss. Dauerhaft meint aber nicht nur einen vorübergehenden Zustand, sondern einen Zustand von längerer Dauer, der sich in absehbarer Zeit nicht ändern wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  80. Januar 2005 – 2 A 11800/04.OVG – unter Verweis auf das Urteil vom
  81. November 1954 – 2 A 30/54 –, AS RP-SL 4, 63f.; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, August 2012, Bd. 2, § 43 BeamtVG, Rn. 8a). Randnummer 48 Für die Auslegung des Begriffs „dauerhaft“ ist auch die Historie und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung heranzuziehen. Bis zum
  82. Dezember 2007 lautete der Wortlaut des § 43 Abs. 1 BeamtVG folgendermaßen: Randnummer 49 „Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 76.700 Euro, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist.“ Randnummer 50 Mit der nunmehrigen Gesetzesfassung wurde nicht nur der Grad der MdE von 80 v. H. auf 50 v. H. abgesenkt, damit einherging auch eine Änderung des Zeitpunkts, zu dem der Beamte eine Unfallentschädigung erhalten soll. Nach der soeben wiedergegeben Gesetzesfassung wurde erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 80 v. H. eine einmalige Unfallentschädigung fällig; es bedurfte somit keiner Prognose, wie lange die Erwerbsminderung von mindestens 80 v. H. vorliegen muss. Es fand eine Entkoppelung des Anspruchs auf Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung von der Zurruhesetzung des Beamten statt. Allein entscheidend ist nunmehr die Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung um wenigstens 50 v. H. Zu dieser Gesetzesänderung heißt es in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/6564, S. 25 l. Sp. vom
  83. Oktober 2007 zu Nr. 3 (§ 63 SVG): Randnummer 51 „Zweckbestimmung der einmaligen Unfallentschädigung ist ein pauschaler monetärer Ausgleich der durch die Unfallfolgen eingetretenen Mehrbelastungen. Dem kann besser entsprochen werden, wenn die Zahlung zeitnah im Zusammenhang mit dem Unfall 1 Hervorhebung durch das Gericht Hervorhebung durch das Gericht erfolgt. Randnummer 52 Nach der derzeitigen Fassung der Vorschrift wird die Zahlung erst bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis geleistet. Bis zum Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes vom
  84. Dezember 2004, durch das unter anderem auch die für die Gewährung der einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 mindestens erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 Prozent auf 50 Prozent abgesenkt wurde, entsprach dies eher der Zweckbestimmung der Unfallentschädigung, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 80 Prozent regelmäßig das alsbaldige Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Unfalls zur Folge hatte. Randnummer 53 Insbesondere der durch die Vorschriften dieses Gesetzes begründete Anspruch auf Weiterverwendung würde künftig dazu führen, dass weiterverwendete Soldatinnen und weiterverwendete Soldaten, die einen entsprechenden Unfall mit der Folge einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent erlitten haben, erst Jahre nach dem Unfall, beispielsweise im Falle der Zurruhesetzung nach Überschreiten der im Einzelfall geltenden Altersgrenze, in den Genuss der Zahlung kommen. Eine zeitnah zum Unfall liegende Auszahlung wäre damit in vielen Fällen nicht mehr gewährleistet.“ Randnummer 54 Auf diese Ausführungen, die zu § 63 Soldatenversorgungsgesetz – SVG –gemacht werden, verweist die Begründung zu § 22 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG –, der in seinem Absatz 1 die hier maßgebliche Änderung des § 43 Abs. 1 BeamtVG enthält. Der Änderung des § 43 BeamtVG lag dieselbe gesetzgeberische Motivation zugrunde wie der Änderung des wortgleichen § 63 SVG (s. BT-Drs. 16/6564, S. 24 r. Sp.). Deshalb kann zur Auslegung des § 43 Abs. 1 BeamtVG auf diese Gesetzesbegründung zurückgegriffen werden. Randnummer 55 Sinn und Zweck des § 43 Abs. 1 BeamtVG ist danach, dem infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 BeamtVG in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 v. H. geminderten Beamten zeitnah zu dem Unfallereignis eine einmalige Unfallentschädigung zu gewähren, um die Mehrbelastungen als Folgen des qualifizierten Dienstunfalls ausgleichen zu können. Dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung kommt keinerlei Bedeutung mehr zu, damit auch nicht der Frage einer möglichen Reaktivierung des wegen einer dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten. Randnummer 56 An dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung hat sich die Auslegung des Begriffs „dauerhaft“ zu orientieren und ihm ist bei der anzustellenden Prognose, ob sich der Grad der Erwerbsminderung in absehbarer Zeit ändern wird, Rechnung zu tragen. Entscheidend ist, bis zu welchem Zeitpunkt noch von einer Zeitnähe zum Unfallgeschehen gesprochen werden kann. Zeitnah bedeutet dabei nicht, dass unmittelbar nach Anerkennung des qualifizierten Dienstunfalls der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 1 BeamtVG entsteht. Zeitnah kann aber auch nicht bedeuten, dass nach Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls jahrelang zugewartet werden kann in der Hoffnung, die MdE werde unter 50 v. H. sinken, oder bis der Beamte endgültig in den Ruhestand versetzt wird. Randnummer 57 Unter Berücksichtigung dessen ist angesichts der Umstände im Fall des Klägers zur Überzeugung der Kammer von einer dauerhaften MdE von wenigstens 50 v. H. auszugehen. Randnummer 58 Die bei dem Kläger festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit erreicht seit dem
  85. Juli 2013, also seit nunmehr etwa 3 1 / 2 Jahren, den für die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 1 BeamtVG erforderlichen Grad. Zwar war bereits mit Bescheid vom
  86. Januar 2014 aufgrund des anerkannten Einsatzunfalls in 2000 (s. wegen des Unfalldatums Bescheid vom
  87. Februar 2011) die MdE ab dem
  88. März 2013 „bis auf weiteres“ auf 50 v. H. festgesetzt worden. Dann wurde aber mit Bescheid vom
  89. Mai 2016 dieser Grad der Erwerbsminderung erst ab dem
  90. Juli 2013, ohne dass für die Abweichung zum Anfangszeitpunkt eine Erklärung gegeben wurde, festgesetzt. Ob es sich bei dem Datum „
  91. Juli 2013“ um ein Versehen des Polizeiarztes Dr. med. H.. in der dem Bescheid zugrundeliegenden Stellungnahme handelt (zu einem früheren entsprechenden Versehen s. Schreiben vom
  92. Dezember 2013, Bl. 286 der Dienstunfallakte) kann dahinstehen. Randnummer 59 Von dieser Erwerbsminderung im Umfang von 50 v. H. bis zum März 2019 gehen die ärztlichen Prognosen aus. Denn erst zu diesem Zeitpunkt soll der Grad der Erwerbsminderung nach der Empfehlung des Polizeiärztlichen Dienstes, Dr. med. H.., in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom
  93. April 2016 im Wege einer Nachuntersuchung überprüft werden. Randnummer 60 Die Festlegung dieses Nachuntersuchungszeitpunktes beruht auch auf der Empfehlung des Gutachters Bernd S.., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter med. Gutachter (SIM), vom Institut für Versicherungsmedizin. Im Auftrag der Beklagten hatte dieser Gutachter am
  94. April 2016 ein psychiatrisches Gutachten über den Kläger erstattet, in dem er bei dem Kläger eine PTBS feststellte, die „derzeit“ zu einer dienstunfallbedingten MdE von 50 v. H. führe. Der Gutachter S.. allerdings führt auf S. 35 seines Gutachtens aus, dass bei dem Kläger noch nicht von einer Chronifizierung der PTBS, d. h. dem Übergang von der vorübergehenden zur dauerhaften Präsenz der Erkrankung, gesprochen werden könne. Die Verbesserung der Symptomatik liege nach dem Ermessen der Gutachter ausschließlich in therapeutischen, insbesondere psychotherapeutischen Maßnahmen. Erst nach solchen Maßnahmen, wenn sie erfolglos blieben, könne von einer Chronifizierung gesprochen werden. Eine Verbesserung der Symptomatik unter adäquater Therapie hält der Gutachter für möglich und empfiehlt eine Neubegutachtung nach Ablauf von drei Jahren. Randnummer 61 Eine Chronifizierung der bei dem Kläger vorhandenen PTBS sieht aber das BwZK K.. bereits in seinem Bericht vom
  95. Dezember 2014 (dort S. 4) über den stationären Aufenthalt des Klägers vom
  96. bis
  97. Dezember 2014 nach einer Beschreibung des Krankheitsverlaufs und der Behandlungen als gegeben und bejahte eine dauerhafte Dienstunfähigkeit des Klägers. Seit 2010 befindet sich der Kläger zunächst im BwZK B.. und ab 2012 im BwZK K.. wegen der PTBS in Behandlung. Er war dort des Öfteren zur stationären Behandlung aufgenommen worden und hat dort mehrere Intervalltherapien (jeweils zwei Tage) gemacht. Er hat laut Bestätigungen des BwZK K.. die von dem Gutachter des Instituts für Versicherungsmedizin für erforderlich gehaltenen ambulanten Behandlungen im BwZK (s. Bl. 262, 295, 312, 333, 348 der Dienstunfallakte) und bei Dr. J.. in K. absolviert. Randnummer 62 Weder der Dienstunfallakte des Klägers noch den sonstigen über den Kläger vorgelegten Unterlagen lässt sich trotz der jahrelangen psychiatrischen Behandlung des Klägers eine Besserung dessen Gesundheitszustandes entnehmen. Die auf das Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei vom
  98. März 2015 gestützte Zurruhesetzung des Klägers zum
  99. Februar 2016, wenn auch nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit, geht ebenfalls von einem seit Mitte 2013 gleichbleibenden Gesundheitszustand des Klägers (s. S. 2 der Zurruhesetzungsverfügung vom
  100. Februar 2016) aus. Zur Überzeugung der Kammer greift daher der Einwand der Beklagten, die Diagnose der Chronifizierung der PTBS durch das BwZK K. vom
  101. Dezember 2014 sei veraltet, nicht durch. Randnummer 63 Der Bewertung des BwZK K. setzt die Beklagte weiter das Argument entgegen, es handele sich um das den Kläger behandelnde Krankenhaus. Damit zweifelt die Beklagte nicht die fachliche Kompetenz des BwZK K. an. Zur Objektivität dieses Krankenhauses im Falle des Klägers muss die Beklagte sich entgegenhalten lassen, dass sie am
  102. Juni 2013 dieses Krankenhaus, obwohl es sich um das den Kläger behandelnde handelt, mit der Begutachtung des Klägers zur Feststellung des Grades der MdE beauftragt hatte und dem Ergebnis der Begutachtung durch das BwZK nach einer Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes gefolgt ist. Würde die Beklagte tatsächlich Bedenken gegen die Objektivität des BwZK K.. hegen, hätte sie dieses Krankenhaus nicht mit dieser Begutachtung betraut. Randnummer 64 Die Kammer hat unter Würdigung dieses Sachverhaltes und aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung an der Objektivität des BwZK K., das im Übrigen allgemein als Gutachterstelle tätig ist, bei der Erstellung des ärztlichen Berichtes vom
  103. Dezember 2014 zu zweifeln. Randnummer 65 Unabhängig von der Feststellung der chronifizierten PTBS durch das BwZK K. verhält es sich aber so, dass seit dem
  104. Juli 2013 die von § 43 Abs. 1 BeamtVG geforderte MdE von wenigstens 50 v. H. bei dem Kläger gegeben ist und nach den genannten ärztlichen/gutachtlichen Stellungnahmen aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit einer Überprüfung des Grades der Erwerbsminderung vor März 2019 gesehen wird (s. Bescheid vom
  105. Mai 2016). Diesen Zeitpunkt einer Nachuntersuchung haben sowohl das Institut für Versicherungsmedizin als auch der Polizeiärztliche Dienst empfohlen. Diese Ärzte erwarten demnach keine Besserung im Gesundheitszustand des Klägers vor dem Jahr
  106. Dann wird aber bei dem Kläger seit der Anerkennung des Dienstunfalls als Einsatzunfall im Sinne des § 37 BeamtVG die MdE von 50 v. H. seit 5 3 / 4 Jahren (wenn man vom
  107. März 2013 ausgeht, seit ca. 6 Jahren) vorliegen. Der als Einsatzunfall anerkannte Dienstunfall – Januar 2000 bis Januar 2001, siehe entsprechende Bescheide – wird dann 18 bis 19 Jahre zurückliegen. Randnummer 66 Bei einem Zeitraum von dieser Dauer kann zur Überzeugung der Kammer nicht mehr von einem vorübergehenden Zustand ausgegangen werden. Soll dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung – einer zeitnah zu dem Dienstunfall zu gewährenden einmaligen Unfallentschädigung als monetärer Ausgleich der durch die Unfallfolgen eingetretenen Mehrbelastungen – Geltung verschafft werden, dann ist nach der hier zu treffenden Prognose – MdE von 50 v. H. vom
  108. Juli 2013 bis März 2019 (so Bescheid vom
  109. Mai 2016) eine dauerhafte Erwerbsminderung von 50 v. H. anzunehmen. Randnummer 67 Die Beklagte war daher zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 150.000,00 € zu gewähren. Randnummer 68 II. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –. Danach hat er einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Randnummer 69 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 70 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte, also nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom
  110. Juli 2014 – 6 B 21/14 –, juris). Eine solche Notwendigkeit bestand hier angesichts der Schwierigkeit des Falles. Randnummer 71 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Randnummer 72 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Fußnoten 1) Hervorhebung durch das Gericht

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