← Deutschland

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer 5 Sa 199/16 Urteil US-Stationierungsstreitkraft - Versetzung - billiges Ermessen § 315 Abs 3 BGB, § 106

US-Stationierungsstreitkraft - Versetzung - billiges Ermessen Orientierungssatz Zur Frage, ob das gegenüber einem bei den US-Stationierungsstreitkräften mit dem dort üblicherweise geschlossene Formulararbeitsvertrag beschäftigten Arbeitnehmer ausgeübte Direktionsrecht billigem Ermessen entspricht. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 24. März 2016, 2 Ca 1437/15, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung der beklagten Bundesrepublik wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24. März 2016, Az. 2 Ca 1437/15, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über den Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Randnummer 2 Der 1960 geborene Kläger ist seit 1985 bei den US-Stationierungsstreitkräften am Flugplatz R. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung. Der Kläger wird als Angestellter nach Gehaltsgruppe C-4 vergütet. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 26,5 Stunden; das Teilzeitgehalt monatlich € 1.886,38 brutto. Daneben bezieht der Kläger, der mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 behindert ist, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Randnummer 3 Der Kläger wird seit 01.08.2005 als Betriebsbuchführer (Work Order Clerk) in der Beschäftigungsdienststelle "00th C. E. S.", dort in der für Haushaltsgeräte zuständigen Abteilung (A. Shop) eingesetzt. Bis Juli 2005 war er bei einer anderen Dienststelle mit anderen Arbeitsaufgaben in Vollzeit tätig. Der Wechsel erfolgte aus gesundheitlichen Gründen, deshalb wurde auch die Arbeitszeit des Klägers auf täglich 5,3 Stunden reduziert. Randnummer 4 In der deutschen Übersetzung der Stellenbeschreibung "Betriebsbuchführer" heißt es auszugsweise: Randnummer 5 I. Einführung : Zweck der Position ist das Führen und die Eingabe von Daten zur Kontrolle von Arbeitsaufträgen und des Bestandes an Haushaltsgeräten und der Gewährleistungs- und Garantiedatei. Randnummer 6 II. Pflichten und Verantwortlichkeiten: Randnummer 7 1. Führung und Berichterstattung von Daten: … Sammelt, stellt zusammen und konsolidiert Daten für erklärende, statistische, historische und tabellarische Berichte. … Randnummer 8 2. Haushaltsgeräte-Inventur: Stelleninhaber entwickelt, führt und aktualisiert eine Masterliste aller in Staatsbesitz befindlichen Haushaltsgeräte … Randnummer 9 3. Gewährleistungs-/Garantiedatei: Erhält die Gewährleistungs-/Garantiefälle von …, Leitet die Unterlagen zur formalen Prüfung weiter an den Leiter der Abteilung … Im Gewährleistungsfall fügt der Stelleninhaber die Geräte der Gewährleistungsdatei hinzu … Randnummer 10 4. Tippen: Tippt eine kleine Auswahl von Quellendokumenten in Deutsch und Englisch … Randnummer 11 5. Sonstige Aufgaben: Erhält, tätigt und leitet Telefonanrufe weiter; empfängt Besucher. Fragt nach dem Grund des Besuchs oder Anrufs und leitet an zuständige Stelle weiter. Gibt persönlich Auskünfte im Rahmen seiner Zuständigkeit und wendet dabei das im Arbeitsbereich erlangte Arbeitswissen an. Registriert die entsprechenden Personen. Füllt Zeit-und Anwesenheitslisten aus, Listen für Erschwerniszulagen und andere Formblätter auf der Grundlage der Informationen des Vorgesetzten. Randnummer 12 Führt andere verwandte Tätigkeiten aus wie zugewiesen. Randnummer 13 III. Steuerung der Arbeit: Arbeitet unter direkter Aufsicht des Vorgesetzten, …" Randnummer 14 Seit Januar 2015 wird die Abteilung für Haushaltsgeräte von einer neuen Leiterin geführt. Diese stellte fest, dass der Kläger - was erstinstanzlich unstreitig war - von den in der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten nur noch die Erfassung der Arbeitszeitlisten der 15 bis 16 Mitarbeiter der Abteilung ausübte. Randnummer 15 Der Kläger war vom 22.07. bis 01.11.2015 arbeitsunfähig erkrankt. Die Abteilungsleiterin wies ihn, nach anfänglichen Missverständnissen darüber, ob der Kläger zunächst eine Wiedereingliederungsmaßnahme absolvieren müsse, nach seiner Genesung an, beginnend ab dem 10.11.2015 Anfragen von Militärangehörigen in Bezug auf Erhalt oder Reparatur von Haushaltsgeräten anzunehmen und zu beantworten. Dabei sollte der Kläger sowohl Telefonate führen als auch Besucher empfangen, um deren Wünsche persönlich entgegenzunehmen. Für diese Tätigkeit sollte der Kläger in einen anderen Büroraum umziehen, der in demselben Gebäude auf demselben Flur gelegen ist. Randnummer 16 Der Kläger, der einen Herzinfarkt erlitten hat, ist seit dem 19.11.2015 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner am 12.11.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vertritt er die Ansicht, seine Vorgesetzte habe ihr Direktionsrecht rechtswidrig überschritten. Randnummer 17 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 18 1. festzustellen, dass seine von der Beschäftigungsdienststelle am 10.11.2015 vorgenommene Versetzung vom Arbeitsplatz "A. Shop" zum "A. Shop S. C. D." rechtswidrig ist, Randnummer 19 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Betriebsbuchführer in der Abteilung "A. Shop" nach Maßgabe des schriftlichen Vertrags vom 10.07.2014 in der Vergütungsgruppe C-4 weiter zu beschäftigen. Randnummer 20 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Das Arbeitsgericht hat beiden Klageanträgen mit Urteil vom 24.03.2016 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Vorgesetzte des Klägers habe bei der Versetzung billiges Ermessen nicht gewahrt. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, genauso beschäftigt zu werden wie vor seiner Erkrankung. Die zahlreichen neuen Aufgaben, die er an einem anderen Ort ausüben solle, empfinde er als Schikane. Demgegenüber habe die Beklagte einen Grund für die Versetzung nicht angegeben. Es sei von der Willkürlichkeit der Maßnahme auszugehen. Der Kläger habe auch einen entsprechenden Beschäftigungsanspruch. Randnummer 23 Gegen das am 20.04.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 17.05.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 20.07.2016 verlängerten Begründungsfrist mit am 20.07.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 24 Sie macht geltend, die neue Abteilungsleiterin habe im Januar 2015 festgestellt, dass der Kläger lediglich die Arbeitszeitlisten der 15 bis 16 ortsansässigen Beschäftigten der Abteilung für Haushaltsgeräte geführt habe. Für diese Tätigkeit sei ein täglicher Zeitaufwand von einer halben Stunde, höchstens von einer Stunde, zu veranschlagen. Da zum Monatsschluss noch vier Stunden hinzukämen, sei der Zeitaufwand mit 6 Stunden pro Woche bzw. 26 Stunden pro Monat zu kalkulieren. Der Kläger, dessen Arbeitszeit 26,5 Wochenstunden betrage, sei allein mit dieser Tätigkeit nicht ausreichend ausgelastet gewesen. Das Ungleichgewicht zwischen Arbeitsleistung und -vergütung sei durch früheres Missmanagement verursacht worden. Die neue Vorgesetzte des Klägers habe während seiner Erkrankung einen Vertreter finden müssen. Sie habe sich deshalb bereits im Juli 2015 entschlossen, die Erstellung der Arbeitszeitlisten neu zu organisieren. Die Liste werde nunmehr zentral für alle 107 ortsansässigen Beschäftigten der gesamten Dienststelle von dem in Vollzeit (38,5 Wochenstunden) tätigen Mitarbeiter S. erstellt. Er benötige hierfür durchschnittlich 12 bis 15 Wochenstunden. Nach seiner Genesung habe die Vorgesetzte den Kläger angewiesen, ab dem 10.11.2015 seine gesamte der Stellenbeschreibung entsprechende "Tätigkeitspalette" wahrzunehmen. Dazu gehörten auch das Führen von Telefongesprächen und der Empfang von Besuchern. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.03.2016, Az. 2 Ca 1437/15, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten sei verspätet. Seine Tätigkeit, die er seit August 2005 ausübe, habe sich nicht in der Erfassung der Arbeitszeitlisten erschöpft. Er sei durch seine Tätigkeit voll ausgefüllt gewesen. Wegen seiner angegriffenen Gesundheit und der Zuerkennung einer Teilerwerbsminderungsrente betrage seine tägliche Arbeitszeit 5,3 Stunden. Die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, seine Vorgesetzte habe bereits im Juli 2015 entschieden, die Erstellung der Arbeitszeitlisten auf Dauer umzuorganisieren, werde bestritten. Letztlich spiele dies auch keine Rolle, weil er mehr Arbeiten verrichtet habe, als die Erstellung dieser Listen. Die neue Tätigkeit sei grundlegend anders. An seinem alten Arbeitsplatz habe er keinen unmittelbaren Kundenkontakt gehabt. Er habe lediglich mittelbar Anfragen von anderen Sachbearbeitern bearbeitet. Seine neue Arbeit bestehe im Wesentlichen aus einem unmittelbaren telefonischen Kundenservice. Die Kunden hingen quasi in der Warteschleife, dh. er habe ständigen Telefonkontakt, er müsse während der Telefonate den PC bedienen, um Termine zu vergeben, um feststellen, ob Material am Lager sei, er müsse Arbeitskarten schreiben, dh. PC-Aufträge anlegen und im System an die ausliefernden Mitarbeiter weiterleiten. Hierdurch entstehe ein permanenter Leistungsdruck, dem er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, und erst Recht aufgrund des - durch die willkürlichen Attacken der Vorgesetzten letztlich mitausgelösten - Herzinfarktes nicht (mehr) gewachsen sei. Randnummer 30 Die neu zugewiesene Tätigkeit entspreche nicht der Stellenbeschreibung (dort Ziff. 5 "sonstige Aufgaben"). Dort sei zwar von der Annahme und Durchführung von Telefonaten die Rede. Es sei aber nicht gesagt, dass damit auch Telefonate oder Gespräche mit Kunden gemeint seien. Der Umstand, dass hier nur ein kleiner nebensächlicher Teilbereich berührt sei, zeige, dass die Tätigkeit eines "Call-Center-Agenten" den Aufgaben eines Betriebsbuchführers nicht das Gepräge geben könnte. Die Weisung, zukünftig auf Dauer und ausschließlich Nebenpflichten zu erfüllen, die mit seiner eigentlichen Tätigkeit so gut wie nichts mehr zu tun hätten, entspreche nicht billigem Ermessen. Die neue Aufgabe sei nicht behindertengerecht und überfordere ihn, nicht erst seit seinem Herzinfarkt. Die Tätigkeit sei in erheblichem Maße fremdgesteuert, sie führe wegen der permanenten Inanspruchnahme und den hierfür notwendigen ständig wechselnden Arbeitsvorgängen und Zwangskörperhaltungen zu unüberwindbaren gesundheitlichen Problemen. Permanente Drehbewegung und Zwangshaltungen am Schreibtisch, einschließlich des Dauersitzens, die er in seiner neuen Funktion zu 100% ausüben müsse, seien ihm medizinisch untersagt. Randnummer 31 Er habe im Juli 2016 eine Wiedereingliederungsmaßnahme absolvieren sollen und sich deshalb zur Dienststelle begeben. Die Vorgesetzte habe ihm erklärt, dass sie ihm keine schrittweise Heranführung an sein Arbeitsvermögen durch Tätigkeiten im "Innendienst" ermöglichen wolle; sie habe ihn vielmehr auf den stressigen Arbeitsplatz im Customer Service verwiesen. Daraufhin habe er die Wiedereingliederung abbrechen müssen und sei weiterhin arbeitsunfähig. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 33 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 34 Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Beide Klageanträge sind entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 35 1. Die Klage ist zulässig. Es kann hinsichtlich des Antrags zu 1) dahinstehen, ob ein Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO vorliegt, denn dieses ist Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil (vgl. BAG 23.03.2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 18 mwN; BAG 15.07.2009 - 5 AZR 921/08 - Rn. 12 mwN). Randnummer 36 2. Die Klage ist hinsichtlich beider Anträge unbegründet. Der Kläger kann weder die begehrte Beschäftigung (Antrag zu 2) noch die Feststellung verlangen (Antrag zu 1), dass die am 10.11.2015 vorgenommene Versetzung rechtswidrig ist. Die US-Stationierungsstreitkräfte haben, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, ihr Direktionsrecht im November 2015 nach Rückkehr des Klägers aus dem Krankenstand nicht rechtswidrig ausgeübt. Die Vorgesetzte des Klägers war vielmehr berechtigt, seine Arbeitstätigkeit in Abweichung von der bisherigen zu ändern und ihn insbesondere anzuweisen, Anfragen von Militärangehörigen in Bezug auf Erhalt oder Reparatur von Haushaltsgeräten telefonisch und/oder persönlich anzunehmen und zu beantworten. Sie war in Ausübung ihres Direktionsrechts auch berechtigt, dem Kläger zu diesem Zweck einen anderen Büroraum zuzuweisen. Die Grenzen billigen Ermessens (§ 106 GewO, § 315 BGB) hat sie dabei gewahrt. Randnummer 37

  1. a)Das Direktionsrecht oder Weisungsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, die Einzelheiten der zu erbringenden Arbeitsleistungen zu bestimmen, soweit diese im Arbeitsvertrag nicht anderweitig geregelt sind. Sein Umfang bestimmt sich vor allem nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Es kann einzelvertraglich oder auch durch tarifliche Regelung innerhalb bestimmter Grenzen erweitert werden, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht (vgl. § 106 GewO). Randnummer 38
  2. aa)Der Kläger hat mit den US-Stationierungsstreitkräften den üblichen Formulararbeitsvertrag geschlossen. Danach wird der Arbeitnehmer regelmäßig nicht für eine bestimmte Tätigkeit eingestellt, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich, der lediglich durch die Nennung der Vergütungsgruppe bezeichnet ist. Das Direktionsrecht der US-Stationierungsstreitkräfte erstreckt sich bei dieser Vertragsgestaltung auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Gehaltsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Dem Arbeitnehmer können grundsätzlich auch neue Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Gehaltsgruppe entsprechen (vgl. BAG 25.09.2013 - 10 AZR 270/12 - Rn. 18 mwN). Randnummer 39
  3. bb)Der Kläger ist seit 01.08.2005 als Angestellter in die Gehaltsgruppe C-4 TVAL II eingruppiert, nachdem ihm die US-Stationierungsstreitkräfte aus gesundheitlichen Gründen sowohl eine andere Arbeitstätigkeit als auch eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht haben. Die maßgebende tarifliche Bestimmung lautet: Randnummer 40 "Gehaltsgruppe 4 Randnummer 41 Angestellte, die unter unmittelbarer oder allgemeiner Aufsicht Arbeiten von mittlerem Schwierigkeitsgrad und gewisser Verantwortung im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- und Finanzwesen u.ä. ausführen, oder vergleichbare untergeordnete Arbeiten technischer Natur verrichten. … Randnummer 42 Beispiele zu Gehaltsgruppe 4 Randnummer 43 Verwaltungsangestellter (allgemeine Verwaltung) Verwaltungsangestellter (Mobilien) Büroangestellter …" Randnummer 44 Dass ein Verwaltungs- bzw. Büroangestellter am PC arbeiten und im Rahmen seiner Tätigkeit auch Telefongespräche führen und/oder Besucher empfangen muss, ist selbstverständlich. Seine in der Klageschrift vertretene Ansicht, es handele sich um eine höherwertige Tätigkeit, die der Gehaltsgruppe C-5 TVAL II entspreche, hält der Kläger zweitinstanzlich nicht mehr aufrecht. Randnummer 45
  4. cc)Aus dem Inhalt der Stellenbeschreibung des Klägers ergibt sich kein Anspruch darauf, keine Telefongespräche mit US-Militärangehörigen führen oder sie als Besucher empfangen zu müssen, um ihre Anfragen in Bezug auf Erhalt oder Reparatur von Haushaltsgeräten anzunehmen und zu beantworten. In Ziff. 5 der Stellenbeschreibung ist vielmehr ausdrücklich festgelegt worden, dass der Stelleninhaber ua. Telefongespräche zu führen und Besucher zu empfangen hat. Die in zweiter Instanz vertretene Ansicht des Klägers, er sei hierzu nicht verpflichtet, weil es sich um einen "nebensächlichen Teilbereich" der Stellenbeschreibung handelt, ist nicht nachvollziehbar, zumal das Ausfüllen von "Zeit- und Anwesenheitslisten", womit der Kläger bisher beschäftigt worden ist, auch in Ziff. 5 unter "Sonstige Aufgaben" aufgeführt ist. Randnummer 46
  5. dd)Die langjährige Beschäftigung des Klägers mit der Erfassung von Arbeitszeitlisten (für wenige Mitarbeiter) führt für sich genommen nicht zu einer entsprechenden Konkretisierung des Arbeitsvertrags. Alleine die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum genügt hierfür nicht. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (st. Rspr., vgl. zB BAG 17.08.2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 19 mwN). Solche Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 47
  6. ee)Soweit der Kläger in seinem Klageantrag zu 2) auf einen schriftlichen Vertrag vom 10.07.2014 abstellt, handelt es sich bei dem als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Formular um keinen Vertrag, sondern um die förmliche Bestätigung der Zuordnung der Beschäftigungsdienststelle des Klägers (00 CEG) innerhalb der Organisation der US-Luftwaffe nach der Richtlinie PAD 12-03. Auswirkungen auf Art und Umfang der Arbeitspflichten des Klägers, die sich aus der Stellenbeschreibung und der Eingruppierung ergeben, sind damit nicht verbunden. Randnummer 48
  7. b)Grundlage und Maßstab für die von der Vorgesetzten des Klägers im November 2015 angeordneten Arbeitsaufgaben ist deshalb das arbeitgeberseitige Direktionsrecht (§ 106 Satz 1 GewO). Die Vorgesetzte hat bei dessen Ausübung billiges Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) gewahrt. Randnummer 49
  8. aa)Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 28.08.2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 40 mwN). Randnummer 50
  9. bb)Nach diesen Grundsätzen ist die Ermessensausübung der US-Stationierungsstreitkräfte nicht zu beanstanden. Randnummer 51 Die US-Stationierungsstreitkräfte haben ein berechtigtes Interesse daran, dass der Kläger innerhalb der vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit von 26,5 Wochenstunden mit Arbeitsaufgaben ausgelastet ist, die seiner Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C-4 TVAL II entsprechen. Die Beklagte hat erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass die neue Abteilungsleiterin festgestellt hat, dass der Kläger von den in der Stellenbeschreibung aufgeführten Arbeitspflichten nur die Aufgabe erledigt hat, für 15 bis 16 ortsansässige Beschäftigte der Abteilung für Haushaltsgeräte die Arbeitszeitlisten zu führen. Dass die Sollzeit für die Bewältigung dieser Arbeitsaufgabe nicht 5,3 Stunden pro Arbeitstag bzw. 26,5 Stunden pro Woche betragen kann, liegt auf der Hand. Soweit der Kläger zweitinstanzlich behauptet, seine Tätigkeit habe sich nicht im Führen der Arbeitszeitlisten erschöpft, hat er keine konkrete Arbeitsaufgabe genannt, die ihm von seinem (früheren) Vorgesetzten noch übertragen worden sein soll. Dass er sich in der Abteilung nur irgendwie nützlich gemacht hat, führt nicht dazu, dass ihm seine (neue) Vorgesetzte keine Arbeitsaufgaben übertragen dürfte, die der Eingruppierung nach Gehaltsgruppe C-4 TVAL II entsprechen und die tägliche Arbeitszeit von 5,3 Stunden möglichst effizient ausfüllen. Randnummer 52 Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die neue Abteilungsleiterin die Erstellung der Arbeitszeitlisten neu organisiert hat. Sie lässt die Listen nach dem Vortrag der Beklagten nunmehr zentral für alle 107 ortsansässigen Beschäftigten der gesamten Dienststelle von einem Mitarbeiter erstellen, der für diese Aufgabe durchschnittlich 12 bis 15 Wochenstunden benötigt. Der Kläger bestreitet zweitinstanzlich ohne Erfolg, dass seine Vorgesetzte diese "unternehmerische Entscheidung" getroffen hat. Weil die Vorgesetzte die Organisationsänderung offensichtlich bereits umgesetzt hat, sah sich der Kläger zur Erhebung der vorliegenden Klage veranlasst. Randnummer 53 Dem Gericht obliegt nicht die Prüfung, ob die Entscheidung der Vorgesetzten des Klägers die beste, effizienteste oder wirtschaftlich vernünftigste Lösung darstellt, um zu erreichen, dass der Kläger innerhalb seiner Arbeitszeit von 26,5 Wochenstunden ein erhöhtes Arbeitspensum erledigt. Im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts steht dem Arbeitgeber ein nach billigem Ermessen auszufüllender Entscheidungsspielraum zu. Innerhalb dieses Spielraums können ihm mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt (lediglich) die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat (vgl. BAG 26.09.2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 28 mwN). Randnummer 54 Dem betrieblichen Interesse der US-Stationierungsstreitkräfte, den Kläger nicht mehr mit der Führung der Arbeitszeitlisten zu betrauen, steht auf Seiten des Klägers (allein) das Interesse gegenüber, weiterhin mit dieser Tätigkeit beschäftigt zu werden. Darüber hinausgehende Umstände oder schutzwürdige Belange hat er nicht aufgezeigt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger meint, die neue Arbeitsaufgabe sei nicht "behindertengerecht". Der Kläger muss - wie bisher - in Teilzeit (5,3 Std. pro Arbeitstag) an einem Schreibtisch sitzen und einen PC bedienen. Weshalb der Kläger befürchtet, dass er beim Führen von Telefongesprächen oder dem Empfang von Besuchern - im Gegensatz zum Erstellen von Arbeitszeitlisten - "Zwangskörperhaltungen" und "permanenten Drehbewegungen" ausgesetzt sei, die "unüberwindbare" gesundheitliche Problemen verursachten, erschließt sich nicht. Die Berufungskammer vermag auch nicht zu erkennen, worin der unzumutbare "permanente Leistungsdruck" bestehen soll, wenn der Kläger mit US-Militärangehörigen Telefongespräche führt und/oder sie als Besucher empfängt. Es mag sein, dass die Erfüllung der Leistungserwartung der neuen Vorgesetzten eine höhere Anstrengung des Klägers erfordert, dies macht ihre Weisungen jedoch nicht ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich. Randnummer 55 Der Umstand, dass sich der Arbeitsplatz des Klägers innerhalb des Gebäudes (auf demselben Flur) verlagert hat, ist eine unbedeutende Geringfügigkeit. Innerbetriebliche Umsetzungen, also die Weisung, auf einem anderen Arbeitsplatz zu arbeiten im Sinne der konkreten Stelle, an der die Arbeit zu leisten ist, haben in der Regel eine räumliche Veränderung zum Gegenstand; eine geringfügige räumliche Verlegung des bisherigen Arbeitsplatzes - wie hier - ist jedoch noch keine Versetzung (vgl. BAG 29.02.2000 - 1 ABR 5/99 - zu B II 2 b der Gründe mwN). III. Randnummer 56 Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Randnummer 57 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.