Anspruch auf Arbeitsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Darlegungs- und Beweislast Orientierungssatz 1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvergütung gilt im Prozess der Grundsatz de
§ 3Abs.
1 EFZG für den 23. Februar 2015. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet. Randnummer 17 1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger für die Zeit vom 02. bis 04. Februar 2015 kein Anspruch auf Arbeitsvergütung für geleistete Arbeit gemäß § 611 Abs. 1 BGB zusteht, weil er den ihm obliegenden Beweis für seine Behauptung, er habe an diesen Tagen ordnungsgemäß gearbeitet, nicht erbracht hat. Randnummer 18
- a)Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i.V.m. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt der nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden ( BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14, NZA 2012, 998; BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 26, NZA 2012, 939 ). Randnummer 19
- b)Im Streitfall hat der Kläger sowohl erst- als auch zweitinstanzlich lediglich behauptet, er habe am 02., 03. und 04. Februar 2015 "ordnungsgemäß" beim Beklagten gearbeitet. Der Beklagte hat dies bestritten und erwidert, dass der Kläger an diesen drei Tagen überhaupt nicht zur Arbeit erschienen sei. Der Kläger hat über die bloße Behauptung einer ordnungsgemäßen Arbeit hinaus keine näheren Angaben gemacht, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet bzw. wann er sich an welchem Ort zur Arbeit bereitgehalten haben will, um Arbeitsanweisungen des Beklagten zu befolgen. Nach dem Vortrag des Beklagten ist der Kläger an den betreffenden Tagen bereits nicht zur Arbeit erschienen, um Arbeitsanweisungen entgegenzunehmen. Der Beklagte hat sich die Aussage des Zeugen C. zu eigen gemacht, nach der der Kläger Anfang Februar 2015 mehrere Tage gefehlt habe, als die gelieferten Regale in die Arbeitsfahrzeuge eingebaut werden sollten und der Kläger bei diesen Arbeiten jedenfalls nicht dabei gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass der Kläger zu der behaupteten "ordnungsgemäßen" Arbeit an den betreffenden Tagen keine näheren Angaben gemacht hat, kann auch vom Beklagten im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast keine weitergehende Substantiierung seines Vortrags verlangt werden, zumal nach seiner Darstellung dem Kläger bereits mangels Arbeitsantritts an den betreffenden Tagen überhaupt keine Arbeiten vor Ort zugewiesen werden konnten. Randnummer 20 Zwar hat der Kläger für seine vom Beklagten ausreichend bestrittene Behauptung durch den von ihm benannten Zeugen C. Beweis angetreten. Der Zeuge C. hat aber bei seiner erstinstanzlich durchgeführten Vernehmung nicht bestätigt, dass der Kläger an den streitgegenständlichen Tagen vom 02. bis 04. Februar 2015 gearbeitet hat. Vielmehr hat er im Gegenteil bekundet, dass der Kläger im Februar zwei bis drei Tage gefehlt habe. Randnummer 21 2. Weiterhin hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass dem Kläger kein
§ 3Abs.
1 EFZG für den
- Februar 2015 zusteht. Randnummer 22 Der Kläger hat die von ihm behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit am
- Februar 2015 weder durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch in sonstiger Weise nachgewiesen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt - nach allgemeinen Grundsätzen - der Arbeitnehmer, so dass er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist ( BAG
- Mai 2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 20, NZA 2016, 1076 ). Der Beklagte hat zuletzt mit seinen Schriftsätzen vom
- Juli 2016 und
- September 2016 ausdrücklich bestritten, dass der Kläger am
- Februar 2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit am
- Februar 2015 schließen lassen ( vgl. hierzu BAG
- Februar 2003 - 5 AZR 112/02 - Rn. 48, BAGE 105, 171 ). Der vom Kläger benannte Zeuge C. hat bei seiner Vernehmung lediglich bestätigt, dass sich der Kläger am besagten Tag bei ihm krankgemeldet habe. Zu der Frage, ob er irgendetwas von einer konkreten Krankheit gewusst habe, hat der Zeuge bekundet, dass er dies nicht gewusst habe. Der Kläger hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, aufgrund welcher Erkrankung er am
- Februar 2015 nicht arbeitsfähig gewesen sein will, so dass sich gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers zum genannten Zeitpunkt nicht feststellen lässt. Auf die Frage, ob der Kläger mit seiner Krankmeldung gegenüber dem Zeugen C. der ihm obliegenden Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG nachgekommen ist, kommt es im Streitfall nicht an. Anspruchsvoraussetzung für einen
§ 3Abs.
1 Satz 1 EFZG ist die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher und nicht deren Mitteilung. Bestreitet der Arbeitgeber die ihm mitgeteilte Arbeitsunfähigkeit, ist der Arbeitnehmer als Anspruchsteller hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Dieser ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger nicht nachgekommen. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 24 Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.