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VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer 3 L 121/17.NW Beschluss Vergrämung von Vögeln durch Baumkürzung § 2 Abs 1 BestG, § 8 Abs 1 BestG, § 39 BNatSchG, §

Vergrämung von Vögeln durch Baumkürzung Leitsatz Zur Vergrämung einer Saatkrähenkolonie von einem gemeindlichen Friedhof durch Beschädigung der Fortpflanzungsstätte (hier: Kürzen von Platanen um 20%).

§ 44Abs. 1 Nr. 3 BNat

SchG zur Abwehr sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG liegen nicht vor. Randnummer 49 Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, die aus Marmor, Granit oder Sandstein eingefassten Gräber, die Wege und Abfalltonnen sowie die Bekleidung der Friedhofsbesucher würden durch den Vogelkot beschmutzt und die Reinigung verursache sowohl für die Inhaber der Gräber als auch für die Gemeinde Kosten, kann sie damit nicht gehört werden. Der Begriff der sonstigen erheblichen wirtschaftlichen Schäden ist im Lichte der übrigen in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG genannten Wirtschaftsformen, auszulegen, also der Land-, Forst-, Fischerei- und Wasserwirtschaft (Stöckel/Müller-Walter in Erbs/Kohlhaas a.a.O., § 45 BNatSchG Rn. 24). Wie diese Begriffsreihung verdeutlicht, setzt auch ein sonstiger wirtschaftlicher Schaden im Sinne dieser Vorschrift voraus, dass die Bedarfsdeckung der Allgemeinheit mit das Dasein sichernden Produkten betroffen ist (vgl. Stöckel/Müller-Walter in Erbs/Kohlhaas a.a.O., § 45 BNatSchG Rn. 24; Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 45 Rn. 14; VG Wiesbaden, Urteil vom 12. Mai 2015 – 4 K 870/13.WI –). Die genannte Norm ist hier daher nicht einschlägig. Es kommt folglich nicht mehr auf die Frage an, ob ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden vorliegt (s. zur Erheblichkeit des Schadens bei Beschmutzungen der Hauswand durch Vogelkot VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2009 - 25 K 64/09 – juris). Randnummer 50 2.2.1.4. Die Antragstellerin hat bisher auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Zulassung

§ 44Abs. 1 Nr. 3 BNat

SchG im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG in Betracht kommt. Randnummer 51 2.2.1.4.

  1. Gründe des menschlichen Gesundheitsschutzes, die das Kürzen der Bäume naturschutzrechtlich rechtfertigen könnten, hat die Antragstellerin nicht ausreichend dargetan. Die Friedhofsbesucher werden zwar ohne Zweifel durch die Saatkrähen belästigt. Hierzu hat die Antragstellerin vorgetragen, die Inhaber der Gräber würden während der Brutzeit bei der Pflege der Gräber häufig von Krähenkot getroffen. Eine hygienische Unzumutbarkeit im Sinne einer Gesundheitsbeeinträchtigung liegt damit aber nicht vor. Zwar kann eine Erkrankung von Menschen durch den Kontakt mit Krähenkot nicht völlig ausgeschlossen werden. Es scheint aber eher unwahrscheinlich, dass Vögel eine konstante direkte Infektionsquelle für den Menschen darstellen (vgl. http://www.animal-health-online.de/klein/2000/04/01/vogelkot-als-quelle-von-krankheitserregern/175/, abgerufen am
  2. Februar 2017 sowie https://www.derwesten.de/gesundheit/fliegen-und-vogelkot-uebertragen-erreger-von-darmerkrankungen-id6941688.html, ebenfalls abgerufen am
  3. Februar 2017). Hinzu kommt, dass vorliegend ein entsprechender Kontakt nur saisonal gegeben ist (vgl. auch VG Wiesbaden, Urteil vom
  4. Mai 2015 – 4 K 870/13.WI –). Randnummer 52 Die Rufe der Krähen stellen ebenfalls keine Gesundheitsbeeinträchtigung für Menschen dar. Auch wenn das Rufen der Saatkrähen von einem Durchschnittsmenschen, auf den abzustellen ist, in der Regel als lästig empfunden wird (vgl. dazu auch die Schallmessungen in dem dem Urteil des OVG Niedersachsen vom
  5. Dezember 2015 – 4 LC 156/14 – (NuR 2016, 135) zugrunde liegenden Fall, die Immissionswerte bis zu 66 dB(A) ergaben; vgl. auch Krüger/Nipkow, a.a.O., Seite 14 und Bayerisches Landesamt für Umwelt, Konzept zum Umgang mit Saatkrähenkolonien in Bayern, 2011, Seite 12, wonach der Pegel der Saatkrähenrufe bei Messungen mit im Mittel 64,1 dB(A) deutlich unter dem des Verkehrslärms mit 69,3 dB(A) im Mittel lag), ist nicht ersichtlich, dass hierdurch eine konkrete Gesundheitsgefährdung eintreten könnte. Denn die Friedhofsbesucher halten sich regelmäßig nicht länger auf dem Friedhof auf. Randnummer 53 2.2.1.4.
  6. Die Zulassung

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SchG im Interesse der öffentlichen Sicherheit hat die Antragstellerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 54 Die Kammer kann offen lassen, ob unter „öffentlicher Sicherheit“ im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG abweichend vom gleichlautenden – wesentlich weiteren – polizeirechtlichen Begriff in Anlehnung an die Überlegungen des EuGH zum entsprechenden Begriff in Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – lediglich die Existenzsicherung des Staates und die Bekämpfung von Gewaltanwendung im Inneren oder von außen sowie die Abwehr unmittelbar drohender oder absehbarer Gefahren für grundlegende gesellschaftliche Interessen zu verstehen ist (vgl. VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 7. Januar 2015 – 5 L 289/14 –, NuR 2015, 584; Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 45 Rn. 17 und Vorbemerkung zu §§ 44, 45 Rn. 28) oder der Begriff der öffentlichen Sicherheit auch den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen (und sonstiger Träger öffentlicher Gewalt) Einrichtungen umfasst (vgl. Stöckel/Müller-Walter in Erbs/Kohlhaas a.a.O., § 45 BNatSchG Rn. 17). Selbst wenn man den weiteren polizeirechtlichen Begriff hier zugrunde legt und annimmt, dass die öffentliche Sicherheit hier betroffen ist (Verschmutzung der Grabstellen und –wege sowie der Bekleidung von Friedhofsnutzern, Störung der Ausübung des Totengedenkens, mögliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) und von einer Unzumutbarkeit für die Betroffenen ausgeht, hat die Antragstellerin nicht ausreichend dargetan, dass allein das Kürzen der vier Platanen im Interesse der öffentlichen Sicherheit als einzige richtige Behördenentscheidung in Betracht kommt. Randnummer 55 Die Kammer hält es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die beabsichtigte isolierte Maßnahme des Baumkürzens ein taugliches Mittel darstellt, um das gegenwärtige Saatkrähenproblem auf dem Gemeindefriedhof in den Griff zu bekommen. Randnummer 56 Ausweislich der Verwaltungsakten befinden sich auf dem Friedhof der Antragstellerin derzeit insgesamt 102 Bäume im Alter von neun bis sechzig Jahren der Laubbaumarten Sommer- und Winterlinde, Mehlbeere, Hainbuche, Robinie, Platane, Sandbirke, Götterbaum, Spitzahorn und Roßkastanie sowie der Nadelbaumarten Schwarzkiefer, Stechfichte und Strobe (s. im Einzelnen die Aufstellung auf Blatt 101/102 der Gerichtsakte). In der Wahl der Nestbäume sind Saatkrähen sehr variabel. Als Koloniebrüter bevorzugen sie für die Nestanlage zwar Laubbäume, jedoch nisten und brüten Saatkrähen durchaus auch in Nadelbäumen (s. z.B. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Konzept zum Umgang mit Saatkrähenkolonien in Bayern, a.a.O., Seite 8; https://www.soester-anzeiger.de/lokales/soest/buchen-oder-linden-worauf-kraehen-fliegen-2490402.html; s. auch die Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft Vegetation der Alpen (AVEGA) in ihren ornithologischen Begleituntersuchungen zur Saatkrähenkolonie in Puchheim vom 30. September 2012, Seite 7, abgerufen am 7. Februar 2017 unter https://www.puchheim.de/export/download.php?id=10837). Dabei wählen die Saatkrähen zum einen die höchsten Bäume in der Umgebung als Brutplätze aus (s. das von der Antragstellerin eingeholte Gutachten von Dr. Wilhelmi, Brutbiologie und Kolonieverhalten von Saatkrähen sowie mögliche Vergrämungsmethoden, Juni 2016, Seite 2 m.w.N.). Zum anderen bevorzugen sie auf einem Friedhof dessen Randflächen, da diese Bereiche sowohl einen guten Überblick als auch bessere An- und Abflugbedingungen zu den dort errichteten Nestern bieten (vgl. AVEGA, Ornithologische Begleituntersuchungen zur Saatkrähenkolonie in Puchheim vom 30. September 2012, a.a.O., Seite 6; vgl. auch Krüger/Nipkow, a.a.O., Seite 9). Im Falle der Entfernung von Nestern weichen Saatkrähen aber problemlos auf andere Bäume in der näheren Umgebung aus. Die Wahl der Nestbäume hängt offenkundig davon ab, welche Bäume überhaupt dort wachsen. Die Tiere scheinen sich in erster Linie ein Brutgebiet nach den allgemeinen Faktoren (Freifläche mit Bauminsel) zu suchen und wählen dann dort die günstigsten Bäume unabhängig von der Art aus (vgl. AVEGA, Ornithologische Begleituntersuchungen zur Saatkrähenkolonie in Puchheim vom 30. September 2012, a.a.O., Seite 7). Randnummer 57 Es ist daher vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass die Saatkrähen im Falle der Kürzung der vier Platanen – diese sind momentan die höchsten Bäume auf dem Areal – auf dem Gemeindefriedhof der Antragstellerin auf die benachbarten Bäume ausweichen werden. Nach den Erfahrungen von Ornithologen bauen Saatkrähen nach einer Nesterentfernung innerhalb weniger Tage neue Nester im Umfeld der entfernten Nester (vgl. AVEGA, Ornithologische Begleituntersuchungen zur Saatkrähenkolonie in Puchheim vom 30. September 2012, a.a.O., Seite 10). Hinzu kommt, dass Saatkrähen immer wieder versuchen, an ihren ursprünglichen Brutstandort, auf den sie geprägt sind, zurückzukehren und Vergrämungsaktionen durch Nesterentfernung zur Bildung von Splitterkolonien führen. Diese haben meist auch eine Zunahme der Gesamtzahl der Brutpaare zur Folge (vgl. AVEGA, Ornithologische Begleituntersuchungen zur Saatkrähenkolonie in Puchheim vom 30. September 2012, a.a.O., Seite 17; Dr. Sepp/Dufner, Begleituntersuchung zur Saatkrähenbrutkolonie in Puchheim 2016, Seite 7, abgerufen am 7. Februar 2017 unter https://www.puchheim.de/export/download.php?id=10841; vgl. auch Bayerisches Landesamt für Umwelt, Konzept zum Umgang mit Saatkrähenkolonien in Bayern, a.a.O., Seite 13 und das von der Antragstellerin eingeholte Gutachten von Dr. Wilhelmi, Brutbiologie und Kolonieverhalten von Saatkrähen sowie mögliche Vergrämungsmethoden, a.a.O., Seite 4). Vorliegend stehen westlich der vier Platanen drei Winterlinden (Nrn. 465 – 467) oder nördlich vier weitere Laubbäume der Arten Hainbuche, Robinie und Winterlinde. Auch unter diesen Bäumen befinden sich Gräber, so dass davon auszugehen ist, dass die Verschmutzungsproblematik innerhalb des Friedhofs nur verlagert würde. Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren in ihrer Mail vom 6. Dezember 2016 an den Antragsgegner behauptet hat, sie gehe davon aus, dass die anderen hohen Bäume auf dem Friedhof zu dicht seien und nicht über die ausgeprägten Astgabeln verfügten, die die Vögel zum Nestbau benötigten, überzeugt dies die Kammer nicht. Wie ausgeführt, sind Saatkrähen in der Wahl der Nestbäume flexibel und passen sich schnell veränderten Bedingungen an. So nisteten beispielsweise die Saatkrähenkolonien in der nordrhein-westfälischen Stadt Soest ausweislich des Gutachtens der CABWIM Consultancy vom 13. August 2012 u.a. auch in Sommerlinden, Kastanien- und Ahornbäumen (CABWIM Consultancy, Untersuchung der Saatkrähenkolonien in Soest und Umgebung, Seite 10, abgerufen am 9. Februar 2017 unter http://www.soest.de/03leben_wohnen/planen_bauen_umwelt/Gutachten_ Saatkraehen_Druckvorlage_120829.pdf). Aber auch auf Robinien (auf dem Friedhof der Antragstellerin die Bäume mit den Nrn. 470, 471, 483) nistet die Saatkrähe gerne (vgl. Andris, Brutverbreitung und Bestandsentwicklung der Saatkrähe (Corvus frugilegus) in der südbadischen Oberrheinebene, Naturschutz südl. Oberrhein 1, 1996, Seite 104 und die Übersicht auf Seite 109, abgerufen am 9. Februar 2017 unter www.fosor.de/artikel/saatkraehe.pdf). Randnummer 58 Die Kammer hegt ferner Bedenken, die Vertreibung einer Saatkrähenkolonie mittels Beschädigung der Fortpflanzungsstätten zuzulassen, ohne in der Regel fachlich fundiert das Vorhandensein eines geeigneten Ersatzstandortes für die Krähen geprüft zu haben. Dr. Sepp/Dufner haben in ihrer 2016 erstellten Begleituntersuchung zur Saatkrähenbrutkolonie auf dem Friedhof in Puchheim auf Seite 10 ausgeführt, am Ersatzstandort müsste gewährleistet sein, dass die Saatkrähen nicht durch illegale Maßnahmen wieder vertrieben werden. Sollte ein (oder mehrere) geeignetes Habitat(

  1. e)gefunden werden, müsste vorab versucht werden, die Krähen durch verschiedene Maßnahmen, wie zum Beispiel das Einsetzen von Nestern und das Abspielen von Lockrufen, in den gewünschten Brutbereich zu locken. Erst wenn sich dort einige Saatkrähen zum Brüten niedergelassen hätten, könnte eine Vertreibung der restlichen Krähen an diesen Standort Erfolg haben. Randnummer 59 Die Antragstellerin hat lediglich eingeräumt, ihr sei bewusst, dass die vergrämten Tiere sich an anderer Stelle im Gemarkungsbereich auch in bebauten Gebieten niederlassen könnten. Sie hat aber keine konkreten Ersatzstandorte benannt, die geeignet wären, die Saatkrähen längerfristig aufzunehmen, ohne dort neue Konflikte mit der Nachbarschaft auszulösen. In Lambsheim und Umgebung gibt es nur wenige zusammenhängende Baumbestände. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen geeignete(
  2. re)Standorte auf dem Gebiet der Antragstellerin zu ermitteln. Jedoch steht es der Antragstellerin frei, im laufenden Widerspruchsverfahren passende Ersatzstandorte zu benennen, die von dem Antragsgegner gegebenenfalls fachlich auf ihre Tauglichkeit überprüft werden können. In dem Fall der Saatkrähenbrutkolonie auf dem Friedhof in der bayerischen Stadt Puchheim wurden seit dem Jahre 2012 Vergrämungsmethoden angewandt, indem auf dem Friedhof sogenannte Krähenklatschen und in den Randbereichen Heliumballone angebracht sowie Maßnahmen zur Verlagerung der Saatkrähen an einen angrenzenden Ersatzstandort ergriffen wurden. Hierzu wurden im Herbst bzw. Winter die alten Nester in das Zielgehölz umgesetzt und vor der beginnenden Brutzeit des darauf folgenden Jahres die Krähen im Friedhof vergrämt. Ferner wurden brutbereite Vögel an dem neuen Koloniestandort durch Abspielen von Lock- und Balzrufen angelockt (s. AVEGA, Ornithologische Begleituntersuchungen zur Saatkrähenkolonie in Puchheim vom 30. September 2012, a.a.O., Seite 18). Nach den Angaben von Dr. Sepp/Dufner (Begleituntersuchung zur Saatkrähenbrutkolonie in Puchheim 2016, a.a.O., Seite 6) erhielt die Stadt Puchheim erstmals eine naturschutzrechtliche Bewilligung über einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum 31. Juli 2020 mit der Maßgabe, dass auf dem Friedhof von Puchheim und in den Splitterkolonien bestimmte Nester vom 1. September bis 28. Februar jedes Winterhalbjahres (mit einer Verlängerungsoption bis 15. März) entfernt werden und Saatkrähen in dieser Zeit mit akustischen und optischen nicht-letalen Methoden vergrämt werden dürfen, wenn dort keine Eiablage stattgefunden hat. Nachhaltige Wirkung haben die Vergrämungsmethoden in Puchheim bisher allerdings nicht gehabt. Stattdessen wuchs die Population der Saatkrähenkolonien an und bildete neue Splittersiedlungen auch in der Nachbargemeinde (s. Süddeutsche Zeitung vom 7. Dezember 2016, abgerufen am 8. Februar 2016 unter http://www.sueddeutsche.de/muenchen/fuerstenfeldbruck/germeringpuchheim-saatkraehen-siedeln-nachgermering-um-1.3284288). Randnummer 60 Lässt man diese Bedenken außer Acht und geht zugunsten der Antragstellerin auch wegen der besonderen Bedeutung der würdevollen Ausübung des Totengedenkens vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG im Interesse der öffentlichen Sicherheit aus, ist aber weiter nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zu prüfen, ob u.a. zumutbare Alternativen gegeben sind. Hierzu können alternative Standorte, andere Größenordnungen oder alternative Aktivitäten, Prozesse oder Methoden gehören (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 – 9 A 14/12 –, NuR 2014, 262). Nach Auffassung der Kammer sind alternative Methoden hier aber nicht von vornherein aussichtslos. Randnummer 61 Der von der Antragstellerin beauftragte Gutachter Dr. Wilhelmi hat in seinem Gutachten auf Seite 4 ff. verschiedene Vergrämungsmethoden und mehrere Arbeitsschritte zur Umsiedlung von Saatkrähen genannt. Hierzu zählen u.a. akustische Methoden wie das Aufstellen von Lautsprechern oder Knallschreckgeräten. Auch die Verwendung von Krähenklappen – hier werden zwei am Baum angebrachte Holzbretter gegeneinander geschlagen – in dem Zeitraum, der der Eiablage vorgelagert ist, gehört zu den Möglichkeiten, die Saatkrähen vom Nestbau und der Eiablage in den aktuell genutzten Nistbäumen abzuhalten. Die Verwendung von Krähenklappen auf einem Friedhof ist nicht nach § 7 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz – LImSchG – erlaubnispflichtig, da sie als akustische Einrichtungen und Geräte nicht zur Fernhaltung von Tieren in Weinbergen oder in anderen gefährdeten landwirtschaftlichen Anbaugebieten dienen. Der Einsatz von Krähenklappen widerspricht auch nicht § 5 Abs. 3
  3. i)Satz 1 der Friedhofsordnung der Antragstellerin, wonach es auf dem Friedhof nicht gestattet ist, zu lärmen. Denn nach § 5 Abs. 3
  4. i)Satz 2 der Friedhofsordnung kann die Friedhofsverwaltung eine Ausnahme zulassen, soweit die mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar ist. Dies ist hier der Fall, denn das kurzzeitige Betätigen von einer oder mehreren Krähenklappen ist angesichts der von den Saatkrähen ausgehenden Beeinträchtigungen weniger störend. Zur Verwendung von Krähenklatschen hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in einem Fall, in dem es um die beabsichtigte Vergrämung von Saatkrähen mittels Krähenklatsche ging, in seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 (– 4 LC 156/14 –, juris) ausgeführt, dass akustische Vergrämungsmaßnahmen zulässig seien, wenn die Störung der Tiere nicht erheblich sei, d.h. der Erhaltungszustand der lokalen Population sich auf Grund der Störung durch die Vergrämungsmaßnahmen nicht verschlechtere (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Sei nicht zu erwarten, dass sich die Größe und der Fortpflanzungserfolg der aktuell in der betreffenden Brutkolonie ansässigen Population von Saatkrähen auch bei jährlicher Durchführung der von dem Kläger beabsichtigten akustischen Störmaßnahmen signifikant und nachhaltig verringern werde, unterlägen die von dem Kläger beabsichtigten akustischen Vergrämungsmaßnahmen nicht dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wenn diese wie geplant vor der Eiablage erfolgten. Randnummer 62 Jedenfalls kurzfristig kann die Antragstellerin daher erwägen, auf ihrem Friedhof mehrere Krähenklatschen anzubringen, um die Saatkrähen vor der Eiablage von dem Standort zu vertreiben. Zwar ist der Erfolg dieser Vergrämungsmethode nicht garantiert (s. https://de.wikipedia.org/wiki/Kr%C3%A4henklatsche zum weitgehenden Misserfolg in der friesischen Stadt Jever), er ist aber auch nicht ausgeschlossen (s. OVG Niedersachsen, Urteil vom 1. Dezember 2015 – 4 LC 156/14 –, juris). Es besteht bei dieser Vorgehensweise jedenfalls das nicht zu unterschätzende Risiko, dass sich die Saatkrähenkolonie statt auf dem Friedhof der Antragstellerin in der Umgebung neue Nistplätze suchen wird, die neue Konflikte verursachen werden. Randnummer 63 Als weitere Alternative kommt zwecks Reduzierung der Verschmutzung durch Krähenkot die temporäre Verwendung von Planen oder Sonnensegel unterhalb der Horstbäume in Betracht (s. z.B. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Gefährdung und Schutz der Saatkrähe, abgerufen am 9. Februar 2017 unter http://www.lbv.de/unsere-arbeit/vogelschutz/saatkraehe/gefaehrdung-und-schutz. html, abgerufen am 9. Februar 2017). Randnummer 64 Das Ganze bedarf vorliegend aber keiner weiteren Vertiefung. Da es nach dem Vorgesagten im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Saatkrähen im Falle der Kürzung der vier Platanen auf dem Friedhof der Antragstellerin auf die benachbarten Bäume ausweichen werden, fehlt es jedenfalls an einer Glaubhaftmachung, dass die begehrte Ausnahme im Interesse der öffentlichen Sicherheit die einzige richtige Behördenentscheidung darstellt. Eine weitere Prüfung sowie gegebenenfalls die Erarbeitung geeigneter Lösungsvorschläge zur nachhaltigen Vergrämung der Saatkrähen vom Friedhof der Antragstellerin in weniger konfliktträchtige Bereiche muss dem Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben. Randnummer 65 2.2.1.5. Schließlich fehlt es auch an der Glaubhaftmachung bezüglich der Zulassung

§ 44Abs. 1 Nr. 3 BNat

SchG nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Randnummer 66 Dieser Ausnahmegrund kann auch bei europäischen Vogelarten herangezogen werden. Die Vorschrift des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG hat zwar keine Entsprechung in Art. 9 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie. Dennoch ist die Norm europarechtskonform, da dieser ungeschriebene Rechtfertigungsgrund auch im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit der FFH-Richtlinie unerlässlich geworden ist (vgl. Bay. VGH Urteil vom

  1. Februar 2014 – 8 A 11.40040 –, juris; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2016, § 45 BNatSchG Rn. 24). Randnummer 67 Öffentliche Interessen können alle öffentlichen Interessen gleich welcher Art sein, ausgenommen sind lediglich rein private Belange (Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 45 Rn. 18). Inhaltlich werden alle Belange erfasst, die – zumindest auch – dem Wohl der Allgemeinheit dienen, wie z.B. Infrastrukturprojekte wie Fernstraßenbau und Bau von Bahnverbindungen (Stöckel/Müller-Walter in Erbs/Kohlhaas a.a.O., § 45 BNatSchG Rn.28). Zwingend sind die Gründe des öffentlichen Interesses, wenn sie einem durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleiteten staatlichen Handeln entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 2000 – 4 C 2/99 –, NVwZ 2000, 1171; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  3. Juli 2009 – 8 C 10399/08.OVG –, NuR 2009, 882). Überwiegend sind diejenigen öffentlichen Interessen, die in bipolarer Abwägung den mit dem besonderen Artenschutzrecht verfolgten Belangen des Naturschutzes vorgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Juli 2009 – 4 C 12/07 –, NVwZ 2010, 123). Randnummer 68 Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann zur Begründung auf die Ausführungen zu 2.2.1.
  5. verwiesen werden. Randnummer 69 2.2.
  6. Die Antragstellerin hat ferner nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihr im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG zusteht. Randnummer 70 2.2.2.
  7. Die Vorschrift des § 67 BNatSchG ist neben der Bestimmung des § 45 BNatSchG anwendbar. Ausnahmeregelungen wie § 45 BNatSchG entfalten keine generelle Sperrwirkung für eine Befreiung; vielmehr haben Ausnahmen einen bestimmten vom Gesetzgeber vorhergesehenen Sachverhalt zum Gegenstand, während die Befreiung gerade unvorhergesehene Situationen betrifft. Beide Instrumente stehen damit selbstständig nebeneinander (Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 67 Rn. 2). Randnummer 71 Gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG kann u.a. auf Antrag von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2). Randnummer 72 2.2.2.
  8. Die in § 67 geregelte Befreiungsvorschrift dient der Einzelfallgerechtigkeit. Die Gewährung einer Befreiung kommt nur in atypischen und daher vom Gesetzgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelfallprüfung in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  9. September 1992 – 7 B 130/92 –, NVwZ 1993, 583 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BNatSchG in der damals geltenden Fassung). Es müssen Besonderheiten vorliegen, die den betreffenden Fall deutlich von dem vom jeweiligen Normgeber zugrunde gelegten Regelfall unterscheiden (Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 67 Rn. 4). Der Normgeber darf den Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt haben oder nicht erkennen können und der Betroffene muss mit dem einschlägigen Verbot unzumutbar benachteiligt werden. Regelmäßig fernliegend ist ein atypischer Fall, wenn die Auswirkung, hinsichtlich derer die Befreiung begehrt wird, zu den typischen Lebensäußerungen der Tiere bzw. zu den typischen Auswirkungen der Pflanzen und natürlichen Strukturen, insbesondere Bäumen, gehört, die Schutzgegenstand der Norm sind, von der befreit werden soll (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom
  10. November 2012 – 14 ZB 11.1597 –, NVwZ-RR 2013, 93; VG Ansbach, Urteil vom
  11. Juli 2013 – AN 11 K 12.01015 –, juris; Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 67 Rn. 4). Randnummer 73 2.2.2.
  12. Gemessen hieran hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass das Kürzen der vier Platanen auf ihrem Friedhof durch Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 oder 2 BNatSchG geregelt werden könnte. Randnummer 74 In Bezug auf die Beseitigung eines Baumes oder von Teilen eines Baumes, von dem Gefahren ausgehen, weil dessen Stand- oder Bruchsicherheit beeinträchtigt ist, kommt zwar schon dann die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG in Betracht, wenn die Schwelle einer unmittelbar drohenden Gefahr möglicherweise noch nicht erreicht ist (vgl. VG München, Urteil vom
  13. März 2011 – M 8 K 10.2378 –, juris). Eine Gefahrenlage, bei der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen wäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  14. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, NuR 1994, 253), ist vorliegend aber nicht erkennbar. Randnummer 75 Mit ihrer Behauptung, bei den betroffenen Platanen auf dem Gemeindefriedhof bestehe der Verdacht eines Befalls mit dem Massariapilz und die Bäume müssten gegebenenfalls zum Teil auch aufgrund der Sicherung der Verkehrspflicht eingekürzt werden, hat die Antragstellerin bereits nicht ausreichend dargetan, dass die Platanen tatsächlich von der Massaria-Krankheit befallen sind. Da eine engmaschigere Kontrolle der Platanen auf einen möglichen Befall mit der Massaria-Krankheit geboten, erforderlich und der verkehrssicherungspflichtigen Antragstellerin auch zumutbar ist, wenn ein entsprechender Befall in dem konkreten Baumbestand festgestellt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass vorliegend bisher keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (vgl. zur Verkehrssicherungspflicht von Kommunen bei Befall von Platanen mit der Massaria-Krankheit OLG Hamm, Urteil vom
  15. Oktober 2012 – 11 U 100/12 –, juris und LG Bonn, Urteil vom
  16. Juli 2014 – 1 O 64/14 –, juris). Jedenfalls hat die Antragstellerin keine diesbezüglichen Unterlagen eingereicht, die den alleinigen Schluss zulassen, es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen. Randnummer 76 2.
  17. Hat die Antragstellerin damit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, kommt es nicht mehr auf die weitere Frage an, ob sich die Antragstellerin daneben auf einen Anordnungsgrund berufen kann. Randnummer 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 78 Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandswerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58).

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