Sozialgerichtliches Verfahren - Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme - Ausschluss der Anwesenheit eines Betreuers oder Prozessbevollmächtigen bei einer gutachterlichen Untersuchung - Gefahr von abweichenden Darstellungen oder geändertem Antwortverhalten - Verzerrung des Gutachtenergebnisses durch Anwesenheit Dritter - Leitungsbefugnis des Gerichts Leitsatz Das Gericht ist im Rahmen seiner Leitungsbefugnis des Sachverständigen befugt, den Sachverständigen anzuweisen, die Anwesenheit einer Dritten bei der Begutachtung auszuschließen, sofern die begründete Gefahr besteht, dass die Anwesenheit des Dritten den Zweck der Beweiserhebung gefährdet, insbesondere bei einer psychiatrischen Untersuchung der Betroffene Sachverhalte verzerrt, übertrieben oder anders darstellen könnte. (Rn.43) Tenor
(401)). Jedoch kann das Gericht im Rahmen seiner Leitungsbefugnis des Sachverständigen nach § 202 SGG i.V.m. § 404a ZPO die Anwesenheit eines Dritten ausschließen, sofern dieser einen plausiblen und triftigen Grund hierfür angibt. Zweck der Beweisanordnung ist es, ein gerichtlich verwertbares Beweisergebnis zu erreichen (Hansen, a.a.O., 402). Ist ein solches bei Anwesenheit eines Dritten nicht möglich oder besteht zumindest die hinreichende Gefahr, dass eine Verfälschung des Ergebnisses droht, hat das Gericht den Sachverständigen anzuweisen, die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten oder einer sonstigen Vertrauensperson des Betroffenen auszuschließen. Randnummer 45 Einen solchen Grund hat der Sachverständige … nach Ansicht der Kammer nachvollziehbar und überzeugend benannt. Er hat ausgeführt, dass er bei der Zulassung von Drittpersonen im Rahmen einer Begutachtung habe feststellen müssen, dass die betroffenen Probanden Sachverhalte verzerrt, übertrieben oder anders dargestellt hätten. Im Rahmen der Exploration würden auch Fragen zu intimen Sachverhalten gestellt, die die Probanden in Anwesenheit Dritter aufgrund von Schamgefühlen anders beantworten würden, als bei einer Begutachtung in deren Abwesenheit. Markante Inhalte des Gutachtens würden derart beeinflusst, dass das Gesamtgutachten eine andere Wertigkeit erhalten würde. Sollten sich im Rahmen der Begutachtung Fragen ergeben, die eine Drittperson erforderlich machten, habe er, der Sachverständige, bisher immer mit Zustimmung des Probanden die Drittperson für wenige Minuten hinzugeholt und eine Fremdanamnese erhoben. Diesen Ausführungen schließt die Kammer sich vollumfänglich an. Randnummer 46 Soweit die Klägerin einwendet, dass diese Argumentation nicht auf ihren konkreten Einzelfall bezogen sei, sondern einen generellen Ausschluss von Begleitpersonen zur Folge habe, vermag dies nach Ansicht der Kammer hieran nichts zu ändern. Zwar ist es zutreffend, dass dies für eine Vielzahl von Fallgestaltungen gilt, jedoch gilt eine derartige Argumentation nicht für sämtliche Begutachtungssituationen, sondern kommt in erster Linie nur bei psychiatrischen Gutachten in Betracht. Gerade hier besteht aber, wie auch der Sachverständige … ausführt, eine besondere Gefahr einer Verzerrung des Gutachtenergebnisses durch die Anwesenheit Dritter (vgl. hierzu: Brockhaus, MedSachV 2016, 49ff.; so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. L 31 R 1292/09, zitiert nach juris, mit Hinweis auf entsprechende psychiatrische Fachliteratur; in diese Richtung auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016, Az. L 7 R 2329/15, zitiert nach juris, das gar von einer grundsätzlichen Unverwertbarkeit eines Gutachtens, das in Anwesenheit eines Dritten erstellt wird, ausgeht). Randnummer 47 Zudem hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass eine von der Klägerin vorgetragene Sozialphobie, die einer Anamneseerhebung ohne Anwesenheit des Betreuers entgegenstünden, sich weder aus den Akten ergebe noch im Rahmen testpsychologischen Untersuchung sichtbar geworden sei. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht den Sachverständigen durch Schreiben vom
- Juli 2016 angewiesen, dass, sofern sich im Rahmen der Untersuchung Hinweise ergäben, die die Anwesenheit einer Begleitperson als sinnvoll erscheinen ließen, eine entsprechende Mitteilung zu machen, damit über die Anwesenheit einer Begleitperson erneut entschieden werden könne. Randnummer 48 Da die Klägerin sich aber trotz der Anweisung des Gerichts an den Sachverständigen, die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten und Betreuers bei der Begutachtung nicht zuzulassen, geweigert hat, unter diesen Bedingungen bei der Begutachtung zu erscheinen, hat sie gegen ihre Mitwirkungslast verstoßen. Im Rahmen der Mitwirkungslast sind Beteiligte auch verpflichtet, sich im gerichtlichen Verfahren ärztlich untersuchen zu lassen, soweit ihnen dies zumutbar ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage 2014, § 103 Rn. 14a). Da nach den obigen Ausführungen eine Untersuchung der Klägerin unter den genannten Bedingungen zumutbar und erforderlich ist, hat die Klägerin gegen ihre Mitwirkungslast verstoßen. Auch hat sie trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht nicht näher dargelegt, dass es ihr aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich gewesen sei, zu dem Termin des Sachverständigen … am
- Oktober 2016 zu erscheinen. Randnummer 49 Folge eines Verstoßes gegen die Mitwirkungslast ist, dass das Gericht weiterhin verpflichtet ist, die noch möglichen Ermittlungen anzustellen (Leitherer, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist eine solche jedoch weder möglich noch erforderlich. Insbesondere bedarf es keines Gutachtens nach Aktenlage, da der versorgungsmedizinische Dienst des Beklagten unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Befunde bereits – wie bereits ausgeführt – hierzu Stellung genommen hat und nach Ansicht der Kammer die insoweit nachgewiesenen Einschränkungen der Klägerin überzeugend mit einem GdB von 30 bewertet hat. Randnummer 50 Da eine weitergehende psychiatrische Beeinträchtigung der Klägerin nicht beweisbar ist, verbleibt es insoweit bei dieser Bewertung. Ist ein Sachverhalt nicht beweisbar, so hat nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) die Partei die Folgen zu tragen, die aus dem nicht festgestellten Sachverhalt bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Zusammenhang Rechte für sich herleitet (BSG, Urteil vom 20.01.1977, Az. 8 RU 52/76, Rn. 17 m.w.N., zitiert nach juris; Urteil vom 28.05.1997, Az. 9 RV 12/95, Rn. 18, zitiert nach juris); hier also die Klägerin. B. Randnummer 51 Weitere Behinderungen, die einen Teil-GdB von wenigstens 10 rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der versorgungsmedizinische Dienst des Beklagten im Rahmen seiner Stellungnahme vom
- September 2014 plausibel, nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass ein organisches Korrelat für die im Verwaltungsverfahren angegebene Sehstörung nicht vorliegt. Randnummer 52 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. C. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.