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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer 2 Sa 258/16 Urteil Anspruch einer durchgängig arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin auf Urlaubsabgel

Anspruch einer durchgängig arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin auf Urlaubsabgeltung Orientierungssatz Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer gehen am

  1. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres und damit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres unter, vergleiche BAG, Urteil vom
  2. August 2012 - 9 AZR 353/10 -. (Rn.28) Dieses gilt auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis zum
  3. März beendet wird. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz,
  4. März 2016, 6 Ca 2005/15, Urteil Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2016 - 6 Ca 2005/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus dem Jahr
  5. Randnummer 2 Die 1960 geborene Klägerin war bei der Beklagten auf der Grundlage des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom
  6. Februar 2011 (Bl. 5 - 12 d. A.) beschäftigt, der in § 11 zum Urlaub u.a. folgende Regelungen enthält: Randnummer 3 " § 11 Urlaub Randnummer 4
  7. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub gemäß nachfolgender Staffelung pro Kalenderjahr: Randnummer 5 bis zum
  8. Lebensjahr 25 Tage bis zum
  9. Lebensjahr 27 Tage bis zum
  10. Lebensjahr 29 Tage ab
  11. Lebensjahr 30 Tage Randnummer 6 Für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, das im laufenden Urlaubsjahr vollendet wird. Randnummer 7 Hierbei wird eine 5-Tage-Woche zugrunde gelegt. Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, so werden die effektiven Tage der Freistellung von der Arbeitspflicht verhältnismäßig gekürzt. Umgekehrt erhält derjenige Arbeitnehmer, der regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche arbeitet, einen entsprechend erhöhten Urlaubsanspruch. Randnummer 8
  12. Bei der Urlaubsplanung ist auf die betrieblichen Belange des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Die Urlaubsplanung ist mit den Vorgesetzten abzustimmen, mit der Maßgabe, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung gewährleistet sein muss. Randnummer 9
  13. Im Jahr des Beginns und der Beendigung dieses Vertrages besteht der Urlaubsanspruch zeitanteilig. Randnummer 10
  14. Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und verfällt zum 31.
  15. eines Jahres, falls vorher nicht schriftlich eine Übertragung des Urlaubs in das folgende Jahr vereinbart wird. Randnummer 11 Ist der Urlaub in das folgende Kalenderjahr übertragen worden, ist er bis zum 31.
  16. in diesem Jahr zu nehmen und verfällt ansonsten, es sei denn, dass vorher schriftlich eine Übertragung des Resturlaubs aus dem vergangenen Jahr über den 31.
  17. des laufenden Jahres vereinbart worden ist. Randnummer 12 (…)" Randnummer 13 Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Eigenkündigung der Klägerin zum
  18. März
  19. Zuvor war die Klägerin seit Mai 2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Randnummer 14 Mit ihrer beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt die Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus dem Jahr 2013 in Höhe von 2.111,10 EUR brutto verlangt. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom
  20. März 2016 - 6 Ca 2005/15 - verwiesen. Randnummer 16 Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2013 mit Ablauf des
  21. März 2015 um 24:00 Uhr mit der gleichzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen sei, so dass kein Anspruch auf dessen Abgeltung bestehe. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 17 Gegen das ihr am
  22. Mai 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  23. Juni 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom
  24. Juli 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 18 Sie trägt vor, der EuGH habe in der KHS-Entscheidung vom
  25. November 2011 ausdrücklich auf Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
  26. Juni 1970 abgestellt, woraus sich ergebe, dass der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben worden sei, zu gewähren und zu nehmen sei. Vor diesem Hintergrund habe der EuGH den Übertragungszeitraum von 15 Monaten für zulässig erachtet, obwohl der EuGH in derselben Entscheidung ausgeführt habe, dass der Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraumes, für den er gewährt werde, deutlich überschreiten müsse. Aus der Argumentation des EuGH ergebe sich, dass es nicht mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen sei, wenn bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu demselben Zeitpunkt, zu dem Urlaubsansprüche für ein 15 Monate zurückliegendes Urlaubsjahr grundsätzlich verfallen würden, ein Verfall eintrete. Die vom Arbeitsgericht angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
  27. März 2013 habe sich auf tariflichen Mehrurlaub und damit nicht auf die gesetzlichen Urlaubsansprüche bezogen. In der Entscheidung vom
  28. Oktober 2013 habe sich das Bundesarbeitsgericht inhaltlich mit der streitigen Frage nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Entscheidung vom
  29. März 2013 verwiesen, obwohl sich jene Entscheidung nur auf tariflichen Mehrurlaub bezogen habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom
  30. September 2015 - 9 AZR 170/14 - ausgesprochen habe, dass ein Urlaubsanspruch nicht vor dem
  31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres sukzessive verfallen dürfe. Dabei habe das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH aus Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie folge, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers der Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraumes, für den der Urlaub gewährt werde, deutlich überschreiten müsse. Ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten sei nicht deutlich länger als ein Jahr. Die vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom
  32. September 2015 vertretene Auffassung führe dazu, dass z.B. am
  33. März eines Jahres noch der volle Urlaubsanspruch der vorangegangenen beiden Jahre bestehe und sich bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umwandeln würde. Die europarechtlichen Vorgaben seien so zu verstehen, dass in Fällen, in denen der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitgleich mit dem Zeitpunkt sei, zu dem Urlaubsansprüche für ein 15 Monate zurückliegendes Urlaubsjahr verfallen würden, auch die eigentlich zu diesem Zeitpunkt verfallenen Ansprüche noch abzugelten seien. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt , Randnummer 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
  34. März 2016 - 6 Ca 2005/15 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.111,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
  35. Mai 2015 zu zahlen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt , Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Sie erwidert, entgegen der Argumentation der Klägerin habe der EuGH die nationale Regelung des Verfalls der Ansprüche nach 15 Monaten für unbedenklich mit Gemeinschaftsrecht erachtet. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 26 Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die auf Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus dem Jahr 2013 gerichtete Klage abgewiesen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Jahr 2013 ist zum
  36. März 2015 verfallen und deshalb nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der hiergegen gerichtete Berufungsangriff ist unbegründet. Randnummer 27
  37. Der EuGH hat in der von der Klägerin angeführten KHS-Entscheidung vom
  38. November 2011 ( - C-214/10 - NZA 2011, 1333 ) erkannt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  39. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) dahingehend auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt. Hierzu hat er ausgeführt, dass jeder Übertragungszeitraum den spezifischen Umständen Rechnung tragen müsse, in denen sich ein Arbeitnehmer befinde, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig sei. Dieser Zeitraum müsse für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können. Ein Übertragungszeitraum müsse die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt werde, deutlich überschreiten ( EuGH a.a.O. Rn. 38 ). Andererseits müsse der Übertragungszeitraum den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten schützen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben könnten ( EuGH a.a.O. Rn. 39 ). Den im zugrunde liegenden Fall festgelegten Übertragungszeitraum von 15 Monaten bei einem Bezugszeitraum von einem Jahr hat er unter Berücksichtigung des Zwecks des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
  40. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergibt, als mit der Arbeitszeitrichtlinie vereinbar angesehen. Randnummer 28
  41. Das BAG hat daraufhin in seiner Entscheidung vom
  42. August 2012 ( - 9 AZR 353/10 - NZA 2012, 1216 ) § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG unionsrechtskonform so ausgelegt, dass die gesetzlichen Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer am
  43. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres und damit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres untergehen. Von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV hat es abgesehen, weil ein solcher Übertragungszeitraum von 15 Monaten vom EuGH als unionsrechtskonform gebilligt wurde ( BAG a.a.O. Rn. 32). In dem vom BAG entschiedenen Fall war das Arbeitsverhältnis zum
  44. März 2009 beendet worden. Das BAG hat auch in Bezug auf den Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2007 angenommen, dass dieser 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres und damit am
  45. März 2009 verfallen sei, so dass er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
  46. März 2009 nicht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten sei ( BAG a.a.O. Rn. 7 u. 42 ). Randnummer 29 Ebenso hat das BAG in seiner Entscheidung vom
  47. März 2013 ( - 9 AZR 292/11 - NZA 2014, 51 ) ausgeführt, dass ein Abgeltungsanspruch nicht entstehe, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ende des Übertragungszeitraumes ausscheide und der nicht genommene Urlaub wegen Fristablaufs erlösche. Randnummer 30 Weiterhin hat das BAG in seiner Entscheidung vom
  48. Oktober 2013 ( - 9 AZR 302/12 - juris ) unter Zitierung der KHS-Entscheidung des EuGH vom
  49. November 2011 nochmals festgehalten, dass das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs gebiete, wenn die Arbeitsunfähigkeit auch am
  50. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fortbestehe. Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlösche somit zu diesem Zeitpunkt. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer - wie hier die Klägerin - mit dem Ende des Übertragungszeitraumes ausscheide ( BAG a.a.O. Rn. 11 ). Randnummer 31
  51. Nach der dargestellten Rechtsprechung des BAG, der sich das Berufungsgericht anschließt, ist mithin der Urlaubsanspruch der - seit Mai 2012 durchgehend arbeitsunfähigen - Klägerin aus dem Jahr 2013 mit Ablauf des Übertragungszeitraums von 15 Monaten am
  52. März 2015 gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG verfallen, so dass er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
  53. März 2015 nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten ist. Der Arbeitsvertrag der Parteien (§ 11) enthält keine von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG zugunsten der Klägerin abweichende Regelung. Randnummer 32 Soweit die Klägerin angeführt hat, dass die vom BAG vertretene Auffassung dazu führe, dass bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses am
  54. März eines Jahres noch der volle Urlaubsanspruch der beiden vorangegangenen Jahre bestehe, ändert dies nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis im Streitfall erst zum
  55. März 2015 und damit nicht vor Ablauf des Übertragungszeitraums beendet worden ist. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 34 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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