Randnummer 7 Aufgrund dieser an sich möglichen Verjährung in einer kürzeren, als der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 BGB und aufgrund dieser weiteren Entwicklung der Negativa sind an sich zwei Gesichtspunkte gegeben, unter denen die Rechtsprechung und Literatur ein Feststellungsinteresse bejaht. Dennoch ist dieses aufgrund der besonderen Sachlage des Insolvenzverfahrens und der Aufgaben des Insolvenzverwalters vorliegend nicht gegeben. Randnummer 8 Vorrangiges Ziel des Insolvenzverwalters ist nämlich die Anreicherung der Masse zugunsten des bereits zur Tabelle festgestellten Forderungen. Mit diesem Ziel kann ein Interesse an alsbaldiger Feststellung nicht gerechtfertigt werden. Die Feststellung ermöglicht keine Vollstreckung und keine Anreicherung der Masse (OLG Bremen, Beschluss vom 24.10.2001, AZ 3 W 28/01 zitiert nach Lüke, OLG Bremen EWiR § 93 Insolvenzordnung 4/02, 389). Vielmehr muss der Insolvenzverwalter sein Begehren, selbst wenn die Ansprüche der Höhe nach Veränderungen unterliegen, im Wege der Leistungsklage geltend machen, nur das entspricht seinem tatsächlichen Ziel (Lüke a.a.O.) Randnummer 9 Auch die nach dem oben Ausgeführten für weitere Zinsen drohende kurze Verjährung rechtfertigt kein Feststellungsinteresse. Wegen der auch für Feststellungsklagen geltenden Regelung des § 197 Abs. 2 BGB (Staudinger BGB § 197 Randnr. 39) würde die gleiche kurze Verjährungsfrist im Falle eines rechtskräftigen Feststellungsurteiles gelten. Hinzu kommt, dass es insoweit für zukünftige Zinsen der Insolvenzverwalter selbst „in der Hand hat" die Verjährungsfrist hinauszuschieben. Wir bereits ausgeführt, werden zukünftige Zinsansprüche gemäß § 174 Abs. 3 Insolvenzordnung nur auf Aufforderung des Insolvenzverwalters zur Tabelle angemeldet und festgestellt. Der Kläger könnte daher die Insolvenzgläubigerin zu entsprechender Anmeldung auffordern, und durch Feststellung den Eintritt der Verjährung in gleicher Weise, wie durch ein Feststellungsurteil verhindern (Uhlenbruck/
20). Randnummer 10 Aus dem gleichen Grunde ist der Klageantrag zu 2 gerichtet auf Feststellung der Haftung auch für sonstige zur Tabelle festgestellte Verbindlichkeiten unzulässig, aber auch aus einem weiteren Grunde: Der Kläger macht nämlich in seiner Funktion aus § 93 Insolvenzordnung Kraft gesetzlicher Ermächtigung die Forderung von sonstigen Insolvenzgläubigern geltend, die diese zur Tabelle angemeldet haben. Dann aber vermag er sich nicht pauschal auf einen Negativsaldo zu berufen, sondern muss die von ihm zur Masse beanspruchten Forderungen konkret nach Gläubiger, Höhe, Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darlegen, damit der Streitgegenstand in zivilprozessualer Weise ausreichend bezeichnet und im Übrigen auch der Gesellschafter zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung nehmen kann (Hanseatisches OLG Bremen ZIP 2002, 679; BGH WM 2007,122; Uhlenbruck/
Aus dem gleichen Grunde ist die als Hilfsantrag formulierte Zahlungsklage über 181,84 € für weitere Gesellschaftsgläubiger unzulässig, zumindest unschlüssig, und auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zu Ziffer 2. Randnummer 11 Begründet und demgemäß in diesem Rahmen das amtsgerichtliche Urteil abzuändern ist allerdings der Hilfsantrag zu Ziffer 1, soweit ein Betrag von 1.153,27 € Forderungsausfall betreffend der Landesbank Baden-Württemberg betroffen ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Kläger hier die Höhe der Forderung schlüssig berechnet, Einwendungen beklagtenseits sind zu diesem Punkt nicht erfolgt. Danach bestand nach zwischenzeitlicher Verwertung von Teilen des Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt der Klageerhebung von der ursprünglich mit 8.047.562,09 € festgestellten Darlehensforderung gegen die Gesellschaft noch eine Restforderung von 2.152.693,33 €. Unter Einstellung weiterer Forderungen dritter Gläubiger sowie Abzug von Zahlungen aus Gesellschafterklagen, Mieteinnahmen sowie Treuhandkonten verblieb ein Negativsaldo bezüglich der Landesbank Baden-Württemberg von 1.011.350,09 €. Diese Beträge werden beklagtenseits nicht angezweifelt. Aus diesem insgesamt offenstehenden Negativsaldo betrifft nach klägerischen, nicht bestrittenen Berechnungen ein Gesamtfehlbetrag von 873.572,20 € die Darlehensgeberin. Dies ergibt geteilt durch die unstreitige Zahl gezeichneter Gesellschaftsanteile von 1.515 und multipliziert mit den zwei beklagtenseits gehaltenen Anteilen den insoweit auszuurteilenden Betrag von 1.153,27 €. Mit dieser Summe ist, die vorangegangene Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6.772,29 € hinzugerechnet, der unstreitige quotale Haftungshöchstbetrag für den Beklagten für die Forderung der LBW mit 13.634,46 € noch nicht erreicht. Randnummer 12 Im Ergebnis war deshalb auf die zulässige Berufung hin das amtsgerichtliche Urteil in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfange abzuändern, im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 92 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.