Vertretungsbefugnis des Inkassounternehmens bzgl. der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung Orientierungssatz 1. Ein Inkassounternehmen ist bei der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht zur Vertretung berechtigt, da sich eine Vertretungsbefugnis weder aus einer direkten noch einer analogen Anwendung von § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO ergibt. (Rn.2) (Rn.3) 2. Die der Tätigkeit der Inkassogesellschaft zugrunde liegende Prozessvollmacht ist unwirksam, soweit sie darauf gerichtet ist, die Inkassogesellschaft zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im gerichtlichen Insolvenzverfahren zu ermächtigen. Eine diesbezügliche Vollmacht ist gemäß §§ 134 BGB, 3 RDG nichtig. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Ludwigshafen, 14. Januar 2017, 3a IK 197/15 Ft Tenor 1. Auf die Beschwerde vom 23.01.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rhein vom 14.01.2017, Az. 3a IK 197/15 Ft. aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden, dass der Versagungsantrag der Restschuldversagungsantragsstellerin nicht wirksam durch die Restschuldbefreiungsversagungsantragseinreicherin gestellt wurde. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Restschuldbefreiungsversagungsantragstellerin zu tragen. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unzulässig. Die Versagungsantragstellerin wurde nicht wirksam durch die Restschuldbefreiungsversagungsantragseinreicherin vertreten. Randnummer 2 Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass ein Inkassounternehmen bei der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht zur Vertretung berechtigt ist, da sich eine Vertretungsbefugnis weder aus einer direkten noch einer analogen Anwendung von § 205 Abs. 4 Satz 2 InsO ergibt. Einer unmittelbaren Anwendung steht bereits der Wortlaut entgegen. Gemäß § 205 Abs. 4 Satz 2 InsO kann sich der Gläubiger entsprechend § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO in Verfahren nach „diesem Abschnitt" vertreten lassen. Abschnitt im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Systematik des Gesetzes der „9. Teil", das Verbraucherinsolvenzverfahren und nicht der „8. Teil", das Verfahren über die Restschuldbefreiung. Dass der Wortlaut hier auch die Anwendung in einem anderen Abschnitt gebietet, ist nicht ersichtlich, sondern er spricht eher für die Anwendung nur in dem Teil, in dem die Vorschrift angesiedelt ist. Dies deckt sich auch mit dem Grundgedanken der §§ 4 InsO, 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, wonach in streitigen Verfahren eine Vertretung durch Inkassounternehmen nicht erfolgen soll. § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl. 2007, I., 2840, neu eingefügt. Der Wille des historischen Gesetzgebers spricht hier gegen eine Anwendung von § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO auf den 8. Teil der Insolvenzordnung, da hier nach § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO die Vertretungsbefugnis der Inkassounternehmen sich lediglich auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren erstrecken soll (AG Göttingen, Beschluss vom 15.07.2016 - 71 IK 111/10 nom). Randnummer 3 Eine analoge Anwendung scheidet auch mangels planwidriger Regelungslücke aus. Dem Gesetzgeber war bei der Neufassung der Vorschrift ab 01.07.2014 die begrenzte Reichweite bewusst. Im Hinblick auf eine Vertretung des Schuldners durch Schuldnerberatungsstellen ist der Zusatz „im Verfahren nach diesem Abschnitt" gestrichen worden, um „einem praktischen Bedürfnis folgend den Wirkungskreis der geeigneten Personen und der Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.