Anforderungen an die Berufungsbegründung – Darlegungslast bei einem Schadensersatzanspruch im Arbeitsverhältnis Orientierungssatz 1. Ist in einem arbeitsgerichtlichen Urteil im Wege der objektiven Klagehäufung über mehrere Ansprüche entschieden worden, muss sich die Berufungsbegründung in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich mit jedem einzelnen Antrag, der in das Berufungsverfahren gelangen soll, argumentativ auseinandersetzen, vergleiche BAG, Urteil vom 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 -. (Rn.29) 2. Macht der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geltend, kann er sich im Hinblick auf § 619a BGB nicht auf die Beweislastregelung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB berufen. Vielmehr hat der Arbeitgeber das Verschulden des Arbeitnehmers und die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Erst danach hat der Arbeitnehmer sich im Sinne der abgestuften Darlegungslast substantiiert zu äußern. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 21. Januar 2016, 5 Ca 4539/14, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Januar 2016, Az. 5 Ca 4539/14, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis, Aufrechnungen des Beklagten mit Schadensersatzansprüchen sowie über einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung. Randnummer 2 Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 1. März 2014 als Montagehelfer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers mit Ablauf des 30. November 2014. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 19. März 2014 (Bl. 3 ff. d. A.) zugrunde. Dieser enthält unter anderem Regelungen über „ Rechte und Pflichten “ (§ 6), „ Arbeitskleidung “ (§ 11) sowie eine „ Ausschlussklausel “ (§18). Randnummer 3 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nutzte der Kläger ein Firmenfahrzeug, zu dem dieser, sein Arbeitskollege S. K. und der Beklagte Schlüssel besaßen. Das Firmenfahrzeug war mit Werkzeug ausgerüstet, unter anderem mit einem mobilen, 70 x 40 x 25 cm großen, in einem Schweißkoffer verpackten mobilen Schweißgerät. Nachdem das Schweißgerät auf einer Baustelle im Beisein der Kollegen M. W. und V. H. genutzt worden war, wurde das Firmenfahrzeug vom Kläger am Abend auf dem Firmenparkplatz abgestellt. Am nächsten Tag wurde das Verschwinden des Schweißgeräts bemerkt. Aufbruchspuren wurden am Fahrzeug nicht festgestellt. Die näheren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte erwarb sodann ein gebrauchtes Schweißgerät für 880,00 €. Er brachte von der Vergütung für Oktober 2014 von dem sich aus 1.900,00 € brutto errechneten Netto in Höhe von 1.299,64 € einen "Vorschuss" in Höhe von 880,00 € in Abzug. Randnummer 4 Dem Kläger war von dem Beklagten Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt worden, deren Erhalt der Kläger am 8. Juli 2014 bestätigte. Der Kläger führte die Arbeitskleidung in der Sitzung vor dem Arbeitsgericht am 21. Januar 2016 mit sich und versuchte erneut diese im Termin vor dem Landesarbeitsgericht am 30. November 2016 zu übergeben. Im Rahmen der Abrechnung für November 2014 nahm der Beklagte einen Abzug in Höhe von 300,00 € ( "Vorschuss" ) vor. Die Überweisung des verbleibenden Nettoentgelts enthielt den Verwendungszweck "Lohn-Gehalt 11.2014-fehlend - Arbeitskleidung - Werkzeug" . Randnummer 5 Die Lohnabrechnung für den Monat November 2014 weist einen Resturlaubsanspruch des Klägers im Umfang von 6 Urlaubstagen aus. Randnummer 6 Mit am 28. November 2014 beim Arbeitsgericht eingegangener, dem Beklagten am 2. Dezember 2014 zugestellten Klage verfolgte der Kläger einen restlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 880,00 € netto vom Gehalt Oktober 2014. Mit am 29. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenem, dem Beklagten am 16. Januar 2015 zugestellten Schreiben vom 22. Dezember 2014 machte der Kläger weitere Forderungen geltend, nämlich weitere 300,00 € vom Novembergehalt sowie "7 Urlaubstage, die ich zu den 300,00 € miteinklagen möchte". Randnummer 7 Am 15. Januar 2015 erging ein klageabweisendes Versäumnisurteil, das dem Kläger am 30. Januar 2015 zugestellt wurde. Auf den am 6. Februar 2015 eingegangenen Einspruch vom 3. Februar 2015 erging am 18. Juni 2015 gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil, mit dem das Versäumnisurteil vom 15. Januar 2015 aufgehoben wurde. Weiter wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger 880,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2014, weitere 300,00 € netto sowie weitere 300,00 € brutto zu zahlen. Gegen dieses, dem Beklagten am 8. Juli 2015 zugestellte Versäumnisurteil legte dieser am 13. Juli 2015 Einspruch ein. Randnummer 8 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 9 das Versäumnisurteil vom 18. Juni 2015 aufrechtzuerhalten. Randnummer 10 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 das Versäumnisurteil vom 18. Juni 2016 aufzuheben und das Versäumnisurteil vom 15. Januar 2015 aufrechtzuerhalten. Randnummer 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Januar 2016, Az. 5 Ca 4539/14 (Bl. 106 ff. d. A.). Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil vom 18. Juni 2015 durch Urteil vom 21. Januar 2016 aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Beklagte sei verpflichtet, an den Kläger 880,00 € netto nebst Zinsen, weitere 300,00 € netto sowie 300,00 € brutto zu zahlen. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 880,00 € netto sei nicht durch Aufrechnung nach §§ 389, 387 BGB erloschen. Der Beklagte habe gegen den Kläger keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen des Verlustes des Schweißgerätes in Höhe von 880,00 € gemäß §§ 280 Abs. 1. 611, 667 BGB. Der Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger seine Herausgabepflicht hinsichtlich des Schweißgerätes schuldhaft verletzt habe und hierdurch der geltend gemachte Schaden entstanden sei. Der Kläger habe ferner einen Anspruch auf Zahlung von 300,00 € netto für den Monat November 2014 aus § 611 Abs. 1 BGB. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die im Laufe des Verfahrens mit 163,20 € bezeichneten Anschaffungskosten für Arbeitskleidung in der Abrechnung von dem Nettoentgelt November 2014 einzubehalten. Der Beklagte befinde sich im Gläubigerverzug hinsichtlich des Herausgabeanspruchs bezüglich der Arbeitskleidung nach § 293 BGB. Auch im Hinblick auf die Differenz zu 300,00 € stünden dem Beklagten keine aufrechenbaren Schadensersatzansprüche wegen fehlenden Werkzeugs zu. Der Beklagte habe hierzu selbst nichts vorgetragen. Der Kläger habe auch die Ausschlussfrist nach § 18 des Arbeitsvertrags eingehalten. Schließlich habe der Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 300,00 € brutto nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Auch hier habe der Beklagte seiner Vortragslast nicht genügt. Der Hinweis des Beklagten auf das nicht rechtzeitige Geltendmachen des Urlaubsabgeltungsanspruchs sei nicht nachvollziehbar. Lege man der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs ein Bruttomonatsgehalt von 1.900,00 € zu Grunde, ergebe sich ein arbeitstägliches Entgelt von 87,75 €, was bei zumindest 6 offenen Urlaubstagen 526,55 € brutto ergäbe, jedenfalls 300,00 €. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 109 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 14 Das genannte Urteil ist dem Beklagten am 7. April 2016 zugestellt worden. Der Beklagte hat hiergegen mit einem bereits am 16. März 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 7. Juni 2016 bis zum 7. Juli 2016 einschließlich verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 7. Juli 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 15 Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 148 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, Randnummer 16 hinsichtlich seiner Aufrechnung wegen eines Schadenersatzanspruchs wegen des Verlustes des mobilen Schweißgeräts habe das Arbeitsgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Der Kläger habe, da er zur Herausgabe des Schweißgerätes verpflichtet gewesen sei, substantiiert darzulegen und zu beweisen, aufgrund welcher Umstände er - ohne schuldhaftes Handeln - an der Herausgabe gehindert gewesen sei, beispielsweise, wann er dieses letztmals genutzt habe, ob er es von der betreffenden Baustelle wieder mitgenommen habe, wann er das Firmenfahrzeug abgestellt habe, ob und wo das Gerät im Fahrzeug verstaut gewesen sei und ob das Gerät im Zeitpunkt des Abstellens noch im Fahrzeug gewesen sei. Der Kläger habe unmittelbaren Besitz am Schweißgerät gehabt. Er selbst verfüge zwar über einen Zweitschlüssel zum Pkw, scheide jedoch als Täter aus. Randnummer 17 Hinsichtlich der Arbeitskleidung habe Gläubigerverzug nicht eintreten können, da sein Unternehmen um 18.00 Uhr schließe. Er sei nicht verpflichtet, einen Alternativtermin zu benennen. Der Kläger habe die Arbeitskleidung zu den Geschäftszeiten bis jeweils werktags um 18.00 Uhr übergeben können. Randnummer 18 Hinsichtlich des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung bleibe es einstweilen bei dem bisherigen Vorbringen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz 5 Ca 4539/14 vom 21. Januar 2016 das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Juni 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Januar 2016, Az. 5 Ca 4539/14, zurückzuweisen. Randnummer 23 Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 5. September 2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl.179 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Randnummer 24 Hinsichtlich der vom Beklagten vorgenommenen Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch wegen des Verlustes des mobilen Schweißgeräts verkenne der Beklagte die Bedeutung des § 619a BGB. Das Schweißgerät sei auf der von den Mitarbeitern W. und H. betreuten Baustelle noch vorhanden gewesen. Er habe das Abhandenkommen am nächsten Tag auf der Baustelle bemerkt, als das Schweißgerät benötigt worden sei. Er habe von abends zwischen 16.00 und 18.00 Uhr bis zum nächsten Arbeitstag morgens um 7.30 Uhr keinen unmittelbaren und vor allem nicht alleinigen Zugriff auf den Firmenwagen und dessen Inhalt gehabt. In diesem Zeitraum sei der Beklagte wegen des Zweitschlüssels unmittelbarer Besitzer am Firmenwagen und dessen Inhalt gewesen. Es gebe keinen Nachweis dafür, dass der Beklagte nicht selbst das Schweißgerät aus dem Firmenwagen entfernt habe oder habe entfernen lassen. Er sei nicht am Folgetag morgens vom Beklagten auf das fehlende Schweißgerät angesprochen worden. Randnummer 25 Hinsichtlich der Arbeitskleidung sei die Weigerungshaltung des Beklagten willkürlich. Es sei jedoch spätestens am Folgetag durch seine SMS Gläubigerverzug eingetreten. Randnummer 26 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Kammerverhandlung vom 30. November 2016 (Bl. 214 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 27 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 28 Soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von 880,00 € netto nebst Zinsen sowie zur Zahlung von 163,20 € netto wendet, erweist sie sich auch sonst als zulässig. Randnummer 29 Im Übrigen (Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 136,80 € netto sowie zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 300,00 € brutto) ist die Berufung bereits unzulässig. Die Berufungsbegründung setzt sich insoweit nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander. Wenn in einem arbeitsgerichtlichen Urteil im Wege der objektiven Klagehäufung über mehrere Ansprüche entschieden worden ist, dann muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich mit jedem einzelnen Antrag, der in das Berufungsverfahren gelangen soll, argumentativ auseinandersetzen (vgl. nur BAG, Urteil vom 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 - NZA 1998, 45, 46 m. w. N:). Die Auseinandersetzung mit einem Streitgegenstand eröffnet das Berufungsverfahren nur dann auch für andere Streitgegenstände, wenn die Begründetheit oder Unbegründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung hinsichtlich des Teils der Vergütung für November 2014, gegen den die Beklagte wegen fehlendem Werkzeug aufgerechnet hat, ebenso wenig ausreichend begründet wie die Berufung hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Urlaubsabgeltung. Mit der Verurteilung zur Zahlung restlicher Vergütung für November 2014 in Höhe von 136,80 € setzt sich die Berufungsbegründung überhaupt nicht auseinander. Auch die Formulierung "hinsichtlich der Urlaubsabgeltung bleibe es einstweilen bei dem bisherigen Vorbringen" stellt keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dar. Damit lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll. Das ist aber von einer Berufungsbegründung zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 143/94 – NJW 1995, 1560 m. w. n.). B. Randnummer 30 Soweit die Berufung des Beklagten zulässig ist, hatte sie in der Sache keinen Erfolg. I. Randnummer 31 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für den Monat Oktober 2014 in Höhe von 880,00 € netto gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Dieser Anspruch ist - wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat - nicht durch eine Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 389, 387 BGB erloschen. Dem Beklagten stand in dieser Höhe gegen den Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes des mobilen Schweißgeräts zu. 1. Randnummer 32 Der Kläger hatte für den Monat Oktober 2014 Anspruch auf Zahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung in Höhe von 1.900,00 € brutto. Der Beklagte hat hieraus 1.299,64 € netto errechnet, hiervon 880,00 € netto einbehalten und mit Aufwendungen für den Erwerb eines gebrachten Schweißgerätes aufgerechnet. 2. Randnummer 33 Dem Beklagten stand jedoch kein Anspruch gegen den Kläger in Höhe von 880,00 € zu, mit dem er gegen den Vergütungsanspruch des Klägers hätte aufrechnen können.
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