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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat L 6 SB 94/16 Urteil Schwerbehindertenrecht - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Adrenogenitales Syndrom

Schwerbehindertenrecht - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Adrenogenitales Syndrom mit Salzverlust - Merkzeichen H - Hilflosigkeit - Beurteilung bei Kindern - keine Übertragung der Grundsätze für D

§ 69Nr. 16) darauf hingewiesen, dass die Beurteilung des Gd

B im Schwerbehindertenrecht ausschließlich final, also orientiert an dem tatsächlich bestehenden Zustand des behinderten Menschen zu erfolgen habe (a.a.O., Juris Rn. 48). Dies bedeutet zum einen, dass es auf die Ursache einer Beeinträchtigung nicht ankommt. Dies bedeutet aber auch zum anderen und gerade im Falle des Klägers, dass, solange seine Krankheit noch keine Beeinträchtigungen – gegebenenfalls mit Ausnahme des Übergewichts, sollte dies auf die Medikamente zurückzuführen sein, – hervorbringt, da seine Eltern für eine korrekte Einhaltung der Therapie sorgen und zum Glück noch keine Komplikationen aufgetreten sind, zukünftige Einschränkungen oder Einschränkungen die bei einem Nachlassen der Therapieanstrengungen auftreten könnten, nicht zu berücksichtigen sind. Randnummer 27 Ein höherer GdB-Wert ist auch nicht unter dem Aspekt der besonderen Gefährlichkeit der Erkrankung, selbst wenn eine Stoffwechselentgleisung – wie oben ausgeführt – durchaus selten vorkommt, und die damit verbundene psychische Belastung gerechtfertigt. Der Kläger selbst ist zu diesem Zeitpunkt gerade dreieinhalb Jahre alt und noch nicht in der Lage, sich ein zutreffendes Bild von seiner Erkrankung zu machen. Auch wenn der Kläger auf indirekte Weise die Sorge seiner Eltern spüren mag, ist dies mit dem GdB von 30 ausreichend berücksichtigt. Eine psychische Belastung der Eltern kann nicht im Rahmen der GdB-Feststellung für das betroffene Kind berücksichtigt werden, sondern allenfalls eine eigene Beeinträchtigung des jeweiligen Elternteils selbst und damit einen eigenen GdB-Wert auslösen. Berücksichtigt werden können hier nur die Beeinträchtigungen des Klägers selbst. Da der Kläger nach den eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten mittlerweile – wie andere Kinder auch in seinem Alter – halbtags einen Kindergarten besucht, ist auch unter dem Aspekt einer eventuellen Isolation des Klägers durch die ständige Beobachtung durch seine Eltern oder einen anderen Erwachsenen keine Erhöhung des GdB angezeigt. Randnummer 28 Auch hinsichtlich der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs “H“ kann die Berufung keinen Erfolg haben. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft nicht notwendig wäre für eine Anerkennung des Merkzeichens “H“ (vgl. hierzu Sächsisches LSG, Urteil vom 20.09.2010 – L 6 SB 20/90, Juris Rn. 96 für den Fall eines an Galaktosämie leidenden Kindes). Randnummer 29 Gemäß Teil A Nr. 4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind diejenigen hilflos, die in Folge von Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (b). Damit greifen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, soweit die allgemeinen Ausführungen betroffen sind, die Definition der Hilflosigkeit in § 33b Absatz 6 Satz 3 und 4 EStG auf. Randnummer 30 Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz zum Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Daneben sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Eine ständige Bereitschaft ist dabei anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist (Teil A Nr. 4 c der Versorgungsmedizinischen Grundsätze). Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht. Außen vor bleiben Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen, wie zum Beispiel die hauswirtschaftliche Versorgung (Teil A Nr. 4 d). Nach der Rechtsprechung des BSG ist insofern regelmäßig erforderlich, dass ein Hilfebedarf bei mindestens drei Verrichtungen besteht und einen Zeitaufwand von mindestens zwei Stunden erreicht, wenn nicht weitere Umstände der Hilfeleistung (z.B. deren wirtschaftlicher Wert) zum Tragen kommen (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2015 - B 9a SB 1/05 R –

§ 69Nr.

3 Rn. 16f.). Randnummer 31 Besonderheiten bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen regeln die Versorgungsmedizinischen Grundsätze in ihrem Teil A Nr. 5. Hier sind nicht nur die bei der Hilflosigkeit genannten “Verrichtungen“ zu beachten, auch die Anleitung zu diesen “Verrichtungen“, die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind (a). Des Weiteren ist, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nur der Teil der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfebedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet (

  1. b)Satz 1). Auch bei einem Kind muss der Umfang der wegen der Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen erheblich sein (
  2. b)Satz 2). Ferner bestimmen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze in ihrem Teil A Nr. 5
  3. d)jj), dass beim Diabetes mellitus Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen ist. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zum Therapieaufwand, werden nicht genannt. Dem gegenüber gehen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zum Beispiel bei Phenylketonurie von Hilflosigkeit in der Regel nur bis zum 14. Lebensjahr aus. Über das 14. Lebensjahr hinaus kommt Hilflosigkeit dann nur noch in Betracht, wenn gleichzeitig eine relevante Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung vorliegt. Randnummer 32 Im Ergebnis ist damit nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfange auf fremde Hilfe angewiesen ist. Dies trifft in jedem Fall auf den Kläger zu, dessen Hilfebedürftigkeit das alterstypische Maß im Rahmen seiner alltäglichen Lebensführung grundsätzlich nicht übersteigt. Auch ein gesundes dreijähriges Kind bedarf grundsätzlich der ständigen Beaufsichtigung und engmaschigen Kontrolle im Hinblick auf mögliche (Selbst-)Verletzungen und von ihm nicht einzuschätzenden Gefahren. Gerade mit der zunehmenden Mobilität eines Kleinkindes steigt auch die Anforderung an den Betreuungsaufwand durch die Eltern oder Dritte. Soweit im Rahmen dieses normalen Betreuungsaufwandes auch auf Anzeichen für eine mögliche Stresssituation (z. B. das Auftreten von Fieber) geachtet wird, bedeutet dies keinen derart erhöhten Aufwand, dass dies die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches “H“ rechtfertigen könnte. Auch bei einem nicht von AGS mit Salzverlust betroffenem Kind müssen die Eltern oder andere erwachsene Betreuungspersonen jederzeit bereit stehen, um auf ein eventuelles Erbrechen oder auf Durchfall zu reagieren. Ein Kind in diesem Alter wird grundsätzlich nie vollkommen allein oder vollkommen unbeaufsichtigt sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Beobachtungsbedarf bei dem Kläger auch dann besteht, wenn ein gesundes Kind sich, zum Beispiel während des Mittagsschlafes oder während des Nachtschlafes, ohne Anwesenheit eines Erwachsenen im gleichen Raum aufhalten kann, bestehen nicht. Dies wäre auch nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger vorträgt, bei ihm sei eine besonders aufmerksame Kontrolle und Beobachtung erforderlich, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich hieraus weitere Hilfeleistungen ergeben können, die bei einem gleichaltrigen gesunden Kind nicht anfallen. Allein der Umstand, dass der Kläger mittlerweile einen Kindergarten zumindest für einen halben Tag besucht, zeigt dass die “normale“ Beaufsichtigung eines Dreijährigen auch im Falle des Klägers ausreichend ist. Der Vater hat hierzu angegeben, dass er die Betreuer lediglich darauf hingewiesen habe, dass sie immer ein Auge auf ihn haben müssten. Weitere Maßnahmen, z.B. auch der Einsatz eines Integrationshelfers, waren damit offensichtlich nicht erforderlich Randnummer 33 Dass sich ein erhöhter Kontrollbedarf möglicherweise in der Zukunft entwickeln kann, wenn der Kläger einerseits mobiler und unabhängig wird, andererseits aber noch nicht die notwendige Einsicht hat, sich bei auftretenden Beschwerden, sofort an einen Erwachsenen zur Hilfe bei der Selbstmedikation zu wenden oder erst recht noch nicht zur Selbstmedikation fähig ist, muss vorliegend außer Betracht bleiben, da entscheidungserheblich lediglich der Zeitraum ab Antragstellung im März 2014 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 09.11.2016 sein kann. Randnummer 34 Dem Kläger steht das Merkzeichen “H“ auch nicht unter dem Aspekt der Gleichstellung mit einem Kind, das an Diabetes mellitus erkrankt ist, zu. Diesen Kindern wird – wie bereits oben ausgeführt – dieser Nachteilsausgleich bis zum 16. Lebensjahr unabhängig von dem tatsächlichen individuellen Hilfebedarf zugestanden. Erst ab dem 16. Lebensjahr kommt es auf die Einzelsituation an. Teil A Nr. 5
  4. d)
  5. jj)der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist insoweit durch die Zweite Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 14.07.2010 (BGBl I S. 928) mit Wirkung zum 22.07.2010 geändert worden, als der bis dahin bestehende Zusatz “bei fortbestehender instabiler Stoffwechsellage bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres“ entfallen ist. Der Gesetzgeber hat für jede der in Teil A Nr. 5
  6. d)genannten Erkrankungen unterschiedliche Voraussetzungen definiert. So hat er, wie bereits ausgeführt, zum Beispiel bei der Phenylketonurie im Unterschied zum Diabetes mellitus Hilflosigkeit in der Regel nur bis zum 14. Lebensjahr, darüber hinaus nur noch dann angenommen, wenn gleichzeitig eine relevante Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung vorliegt (Teil A Nr. 5
  7. d)kk)). Bei der Mukoviszidose hat er neben dem Alter die Notwendigkeit umfangreicher Betreuungsmaßnahmen als Voraussetzung für eine Gewährung des Merkzeichens “H“ bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres genannt und dies immer angenommen bei einem GdB von wenigstens 50 (Teil A Nr. 5
  8. d)ll)). Allein diese unterschiedliche Ausgestaltung zeigt schon, dass ein Rückgriff auf diese Regelung für eine andere, ausdrücklich nicht genannte Erkrankung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch dann, wenn diese Erkrankung – wie hier vorliegend bei dem AGS mit Salzverlust – für die Bewertung des GdB mangels Vorgaben in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen einen Rückgriff auf die Ausführungen zu dieser Erkrankung notwendig macht. Auch wenn möglicherweise eine Vergleichbarkeit bei den Beeinträchtigungen in der Lebensführung aufgrund zweier unterschiedlicher Erkrankungen vorhanden ist, bedeutet dies noch lange nicht, dass auch die notwendige Hilfebedürftigkeit gleich zu beurteilen wäre. Ein Rückgriff aus Gleichheitsgesichtspunkten auf die Regelung zum Diabetes mellitus kommt daher für den Kläger nicht in Betracht (anders allerdings LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 25.05.2016 – L 13 SB 87/15, Juris Rn. 41). Es ist damit hier allein auf den individuellen tatsächlichen Hilfebedarf des Klägers abzustellen. Dieser geht jedoch – wie oben dargelegt - nicht weit über das hinaus, was bei einem gleichaltrigen Dreijährigen ohnehin zu leisten ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, in wieweit eine “genauere“ Beobachtung des Klägers aufgrund seiner Erkrankung als bei der Beaufsichtigung, welche ohnehin bei einem dreijährigen Kind erforderlich ist, zu leisten wäre. Randnummer 35 Da angesichts des Alters des Klägers auch unter Berücksichtigung der Angaben der Eltern, die im Übrigen lediglich über ein vermehrtes Schwitzen und damit über vermehrte Hausarbeit berichten, kein täglicher Hilfebedarf von mindestens einer Stunde zu erkennen ist, muss auch nicht entschieden werden, ob möglicherweise bei einem Kind ein zeitlicher Betreuungsaufwand von unter zwei Stunden berücksichtigungsfähig ist, solange nur aufgrund der zeitlichen Verteilung des Hilfebedarfs ein besonders hoher wirtschaftlicher Wert erreicht ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2003 – B 9 SB 1/02 R –

§ 69Nr.

1, Juris Rn. 18; zustimmend Sächsisches LSG, Urteil vom 20.09.2010 – L 6 SB 20/9, Juris Rn. 110). Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 37 Revisionszulassungsgründe § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere ist eine Divergenz im Sinne von Absatz 2 Nr. 2 nicht gegeben, weil der Senat eine andere Auffassung als das LSG Niedersachsen-Bremen in seinen Urteilen vom 03.05.2006 – L 9 SB 45/03 - bzw. vom 25.05.2016 – L 13 SB 87/15 - vertritt, wie der Kläger meint. Eine Abweichung, die Anlass zur Zulassung der Revision gibt, besteht nur, wenn es eine Entscheidung der in der Nr. 2 abschließend aufgezählten Gerichte, nämlich des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, betrifft, was hier eindeutig nicht der Fall ist. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist im Übrigen von dem Kläger nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

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