gelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die Zulassung einer Abweichung von Zielen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar durch den Beklagten zugunsten der Beigeladenen. Randnummer 2 Die Beigeladene plant die Durchführung einer Erkundungsbohrung zur Erdöl- und Gasaufsuchung im Außenbereich nordwestlich der Ortslage der Gemeinde O. zwischen den Landesstraßen L … im Westen und L … im Osten. Vorgesehen ist ein etwa 1,5 ha großer Bohrplatz, der bei Nichtfündigkeit komplett zurückgebaut werden soll. Bei wirtschaftlicher Fündigkeit soll der Bohrplatz zum dauerhaften Förderplatz umgerüstet werden. Die Beigeladene knüpft damit an eine bereits seit Jahren erfolgende Öl- und Gasaufsuchung in der Region des mittleren Oberrheingrabens an. Der vorgesehene Standort der Bohrlokation ist im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar 2020 mit den Zielfestlegungen „Grünzäsur“ und „Vorranggebiet Landwirtschaft“ ausgewiesen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
2 Satz 1 Raumordnungsgesetz – ROG – bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen seien. Die Voraussetzungen für einen Zielabweichungsbescheid lägen nicht vor. So habe sich das Erfordernis eines Zielabweichungsverfahrens bereits vor der Genehmigung und Verbindlicherklärung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar ergeben. Der Zielabweichungsbescheid berühre verschiedene Belange, die ihre rechtlich geschützten Interessen beträfen. So würden verschiedene umweltrelevante Schutzgüter nicht hinreichend berücksichtigt. Weiterhin würden grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum beeinträchtigt. Im Hinblick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen seien die von der Anlage ausgehenden Immissionen, etwa Gefahrstoffe bei der Verbrennung von Beigasen sowie die Gefahr der Freisetzung natürlicher Radioaktivität und der Verseuchung des Grundwassers, zu berücksichtigen. Zudem sei mit Hebungen, Senkungen oder Erdbeben zu rechnen. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheiden vom
2 ROG unterblieben. Jedenfalls müsse die Vorschrift des § 7 Abs. 2 ROG im Rahmen der Zielabweichung analog angewandt werden. Die Klagebefugnis ergebe sich weiterhin daraus, dass sie Beeinträchtigungen durch die Aufhebung der Zielbindung nicht mehr in späteren Verfahrensabschnitten geltend machen könnten. Sie könnten schließlich auch darauf abstellen, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei. Der Standort der Bohranlage werde durch die Zielabweichungsentscheidung abschließend festgelegt. Die Klage erweise sich auch als begründet, da die Voraussetzungen für die Zulassung einer Zielabweichung nicht vorlägen. Die Entscheidung lasse unberücksichtigt, dass der Grundsatz 132 des LEP IV eine Abwägung hinsichtlich der konkreten Standortwahl erfordere. Randnummer 7 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 8 den Bescheid des Beklagten vom
Randnummer 12 Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie hat darauf abgestellt, dass die Klage bereits unzulässig sei, da es den Klägern an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Die Vorschrift des § 10 Abs. 6 LPlG entfalte keinen Drittschutz. Im Rahmen der Zielabweichungsentscheidung seien lediglich öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Auch die Ziele des Einheitlichen Regionalplanes, von denen die Abweichung zugelassen worden sei, dienten nicht dem Schutz Dritter. Aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention könnten die Kläger ebenfalls keine Klagebefugnis ableiten, da sie nicht zum Ausdruck gebracht hätten, dass eine Vorschrift des Umweltrechts der Europäischen Union verletzt sei. Soweit die Kläger auf die bergrechtliche Erlaubnis Bezug nähmen, enthalte diese keine Entscheidung über die Zulassung eines Aufsuchungsbetriebes. In dem hierfür erforderlichen Betriebsplanverfahren würden die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen hingegen von der zuständigen Bergbehörde geprüft. Die Zielabweichungsentscheidung enthalte auch keine abschließende Festlegung des Standortes der Explorationsbohrung. Den Klägern stehe im Hinblick auf die Zielabweichungsentscheidung zudem kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, so dass sie sich nicht darauf berufen könnten, dass keine Standortalternativen geprüft worden seien. Die Vorschriften über das raumordnerische Verfahren seien im Hinblick auf die Zielabweichungsentscheidung nicht anwendbar. Die Kläger würden auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Insbesondere stünden die Zielabweichungsentscheidung und das bergrechtliche Zulassungsverfahren nebeneinander. Eine Umweltprüfung sei nicht durchzuführen gewesen. Randnummer 15 Mit Urteil vom 4. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 16 Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass den Klägern die erforderliche Klagebefugnis
GO fehle. Die Kläger könnten nicht geltend machen, durch den angefochtenen Zielabweichungsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Das Erfordernis einer Verletzung in eigenen Rechten sei nicht
den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes entbehrlich. Vielmehr könnten sich auch
diesen Vorschriften Individualkläger nur dann auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften berufen, wenn sie durch das der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Vorprüfung unterliegende Vorhaben möglicherweise in materiellen Rechten verletzt seien. Den Zielen der Raumordnung, von denen abgewichen werde, komme gleichermaßen keine unmittelbare Außenwirkung zu. Der Zielabweichungsbescheid erlaube nicht, das geplante Vorhaben unmittelbar zu realisieren. Die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in einem bestimmten Feld werde erst auf der Grundlage eines zugelassenen Betriebsplans möglich. Den Klägern stehe im Zusammenhang mit dem Zielabweichungsbescheid auch kein Beteiligungsrecht zu, das verletzt sein könnte. Eine förmliche Beteiligung sei
G i.V.m. § 6 Abs. 2 ROG nicht vorgesehen. Auch eine Beteiligung
2 ROG komme nicht in Betracht. Aus § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG ergebe sich bei Privaten ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange. Der Plangeber eines Raumordnungsverfahrens könne sich indessen darauf beschränken, private Belange nur in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen könnten die Grundsätze nicht auf das Zielabweichungsverfahren übertragen werden. Durch die Zielfestsetzung werde das Grundstückseigentum der Kläger nicht betroffen. Den Zielen der Raumordnung komme auch keine unmittelbare Außenwirkung zu. Die Zulassung einer Zielabweichung erfordere auch nicht die vorherige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Auch hinsichtlich der Frage der ordnungsgemäßen Ermessensausübung müssten sich die Kläger auf eine Betroffenheit in eigenen Rechten berufen können. Unbeachtlich sei die Frage der Berücksichtigung von Standortalternativen. Im Übrigen habe der Beklagte die Standortfrage bei seiner Entscheidung in den Blick genommen. Soweit die Kläger schließlich darauf abstellten, dass ein nicht ordnungsgemäßes Verfahren gewählt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass auch das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens nicht selbstständig vor Gericht angreifbar sei. Randnummer 17 Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihre Klagebefugnis und damit die Zulässigkeit der Klage verneint.
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom
GO erforderliche Klagebefugnis. Randnummer 30 1.
GO ist die Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Randnummer 31 Die Kläger können sich indessen weder auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung noch darauf berufen, durch die Zielabweichungsentscheidung des Beklagten möglicherweise in subjektiven Rechten verletzt zu sein. Ist der jeweilige Kläger nicht selbst Adressat eines Verwaltungsaktes, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für die Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die seinem Schutz als Dritter zu dienen bestimmt ist und dass eine Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint. Die Anfechtungsklage ist in diesem Fall unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig
keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom
RG kann auf die Klage einer anerkannten Vereinigung die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens
RG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine
den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaurechtlicher Vorhaben oder
landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Buchst.
geholt worden ist.
RG gilt diese Regelung auch für Rechtsbehelfe anderer Beteiligter
GO, also insbesondere für Rechtsbehelfe natürlicher Personen. Randnummer 34 b) Im Falle der Kläger kommt ein Rückgriff auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG schon aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Randnummer 35 Zunächst ist der Anwendungsbereich des UmwRG auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, gegen Genehmigungen für Anlagen sowie gegen Entscheidungen
dem Umweltschadensgesetz beschränkt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG). Mit dem hier angegriffenen Zielabweichungsbescheid ist jedoch keine Vorhabenzulassung erfolgt. Randnummer 36 Des Weiteren gilt der Aufhebungsanspruch in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG lediglich bei Fehlern gegen Bestimmungen
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG –. Die hier angegriffene Entscheidung unterliegt indes nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Denn diese ist
1 Satz 1 UVPG nur im Rahmen verwaltungsbehördlicher Verfahren durchzuführen, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Wie oben ausgeführt, fehlt es hier an einer solchen Vorhabenzulassung. Der Beklagte hat nicht über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden. Vielmehr hat er lediglich die Stellen, die über die Zulässigkeit einer Explorationsbohrung zu entscheiden haben, von der Bindung an die betroffenen Ziele der Raumordnung
1 Raumordnungsgesetz – ROG – befreit. Randnummer 37 Schließlich kann das von der Klägerin reklamierte weite Klagerecht auch nicht aus einem Rückgriff auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen hergeleitet werden. Denn die im Urteil vom 25. Februar 2015 (– 8 A 959/10 –, UPR 2015, 518 und juris, Rn. 53) bejahte Klagebefugnis für Angehörige der betroffenen Öffentlichkeit auch ohne Geltendmachung einer Verletzung in materiellen Rechten bezieht sich auf die Klage gegen eine Vorhabenzulassung (Genehmigung von Windenergieanlagen) und wird mit einer europarechtlich gebotenen Ausdehnung des Klagerechts bei Fehlern der Umweltverträglichkeitsprüfung begründet. Beide Aspekte sind hier bei der Anfechtung einer Zielabweichung nicht berührt. Randnummer 38 Darüber hinaus hat der Senat bereits - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - entschieden, dass der in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG eingeräumte absolute Aufhebungsanspruch ausschließlich die Begründetheit eines Rechtsbehelfs betrifft und den Kreis der
nationalem Recht Klagebefugten nicht erweitert (Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14.OVG –, DVBl. 2014, 1074 und juris, Rn. 21). Durch das UmwRG wird eine von der tatsächlichen Betroffenheit in eigenen Rechten unabhängige Rügebefugnis im Rahmen der Begründetheit geschaffen, auf die sich der Kläger nur berufen kann, wenn er
Maßgabe des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
1a UVPG, die
Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Strategischen Umweltprüfung bedürfen. Hierzu gehören
Nr. 1.5 der Anlage 3 zum UVPG auch die Raumordnungsplanungen
Pläne und Programme, für die das UVPG eine Strategische Umweltprüfung vorschreibt, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2016, § 1 UVPG, Rn. 23; Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
G kann die obere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. Antragsbefugt sind dabei insbesondere die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben ( § 10 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 LPlG sowie § 5 Abs. 1 ROG). Eine rechtliche Wirkung kommt der Zielabweichungsentscheidung hiernach einerseits gegenüber der Gemeinde zu, die gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen hat. Weiterhin sind hiervon öffentliche Stellen betroffen, die gemäß § 4 Abs. 1 ROG die Ziele der Raumordnung bei ihren Planungen und Maßnahmen sowie ihren Entscheidungen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu beachten haben. Inhalt der Zielabweichungsentscheidung ist, dass ein an sich verbindliches Ziel der Raumordnung in einem konkreten Einzelfall und für ein bestimmtes Vorhaben suspendiert wird (vgl. Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, Stand: Oktober 2016, § 6, Rn. 184; OVG RP, Urteil vom
2 ROG bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Dabei ist bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung abschließend abzuwägen. Randnummer 45 Indessen entfalten die Ziele der Raumordnung gegenüber privaten Grundstückseigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Sie sind vielmehr von öffentlichen Stellen bei ihren Planungen, insbesondere auch bei Planfeststellungen zu beachten. Der private Eigentümer wird durch sie aber weder unmittelbar berechtigt noch verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 – 4 CN 8.01 –, BVerwGE 117, 313 und juris, Rn. 30; OVG RP, Beschluss vom 2. April 2014 – 1 C 10676/13.OVG –, juris, Rn. 13). Für das Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 ROG folgt hieraus, dass der Plangeber sich wegen des groben Rasters der raumordnerischen Abwägung und der damit verbundenen Ungenauigkeiten darauf beschränken kann, private Belange nur in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise als Gruppenbelange zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende individuelle Betroffenheiten sind im Regelfall nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen eines regionalen Raumordnungsplans. Sie bleiben vielmehr der Feinsteuerung im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans bzw. der Genehmigung eines Einzelvorhabens vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2016 – 4 BN 41.15 –, juris, Rn. 8; OVG RP, Beschluss vom 2. April 2014, a.a.O., juris, Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 10. Februar 2016 – 8 S 1477/15 –, juris, Rn. 84; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2015 – 12 KN 220/14 –, NVwZ-RR 2016, 238 und juris, Rn. 16). Danach kann aber im Regelfall nicht angenommen werden, dass die Ziele der Raumordnung dazu bestimmt sind, die Rechte eines individuell bestimmbaren Kreises Dritter zu schützen. Randnummer 46
2 ROG eine Abwägung erforderlich gewesen, bei der die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen gewesen wären. Abgesehen davon, dass auch bei dieser Abwägung private Belange nur in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise als Gruppenbelange und nicht als individuelle Belange zu berücksichtigen sind (vgl. oben Ziffer 4 Buchst.a), können die Vorschriften über die Aufstellung regionaler Raumordnungspläne auf die Entscheidung über die Abweichung von einem Ziel eines solchen Plans
G weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden. Randnummer 52 a) Eine unmittelbare Anwendung scheitert bereits daran, dass der Beklagte für die Aufstellung oder Änderung eines regionalen Raumordnungsplanes sachlich nicht zuständig wäre. Die regionalen Raumordnungspläne werden nämlich
G von den Planungsgemeinschaften für die jeweilige Region erarbeitet. Randnummer 53 Hinzu kommt, dass die beiden Entscheidungsformen sich strukturell grundlegend voneinander unterscheiden. So ist die Zielabweichungsentscheidung gerade keine Planungsentscheidung, sondern steht im Ermessen der oberen Landesplanungsbehörde. Im Gegensatz zu einer Planungsentscheidung, die als zukunftsbezogene Gestaltung komplexer Sachverhalte final programmiert ist, ist die Zielabweichungsentscheidung konditional angelegt (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Februar 2012 – 8 A 10965/11.OVG –, DVBl. 2012, 511 und juris, Rn. 41; Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, Stand: Oktober 2016, § 6, Rn. 133;). Der Beklagte verfolgt mit seiner Entscheidung keine eigenständige umfassende Planung, sondern prüft lediglich, inwieweit das beabsichtigte Vorhaben sich trotz Abweichens von bestimmten Zielen der Raumordnung mit der Grundkonzeption des Raumordnungsplanes als verträglich erweist. Randnummer 54
G zu Unrecht unterlassen hätte.
dieser Vorschrift ist der Entwurf des Raumordnungsplanes zur Beteiligung der Öffentlichkeit mit Begründung und Umweltbericht für die Dauer von sechs Wochen bei allen unteren Landesplanungsbehörden öffentlich auszulegen. Eine vergleichbare Regelung sieht indessen das Landesplanungsgesetz für die Entscheidung über die Zulassung einer Zielabweichung nicht vor, so dass eine entsprechende Beteiligungsmöglichkeit im Falle der Entscheidung des Beklagten von vornherein nicht bestand. Randnummer 56 6. Die Kläger können zur Begründung ihrer Klagebefugnis auch nicht darauf abstellen, dass anstelle des Zielabweichungsverfahrens eigentlich ein Raumordnungsverfahren
G einschlägig gewesen wäre. Randnummer 57 Raumordnungsverfahren und Zielabweichungsverfahren stehen nicht in einem gegenseitigen Rangverhältnis. Vielmehr kommen ihnen völlig unterschiedliche Funktionen zu. Das Raumordnungsverfahren dient
G der Prüfung, ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen (Nr. 1) und wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung) (Nr. 2). Das Zielabweichungsverfahren ermöglicht hingegen die Überwindung eines im Einzelfall entgegenstehenden Ziels der Raumordnung. Hiermit führt dieses Verfahren die Vereinbarkeit von Planungen und Maßnahmen mit den Zielen der Raumordnung herbei, ohne den entgegenstehenden Raumordnungsplan zu ändern. Das Raumordnungsverfahren soll im Gegensatz dazu gerade die Übereinstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit dem in einem Raumordnungsplan festgelegten Erfordernissen der Raumordnung feststellen (vgl. zum Vorstehenden: Schmitz, a.a.O., § 15 ROG Rn. 96). Da dem Vorhaben der Beigeladenen unstreitig Ziele der Raumordnung entgegenstanden, war in ihrem Fall ungeachtet der Frage, ob ein Raumordnungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ein Zielabweichungsverfahren unentbehrlich. Randnummer 58 6. Eine mögliche Rechtsverletzung können die Kläger schließlich auch nicht daraus herleiten, dass der Zielabweichungsbescheid bereits einzelne Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Erkundungsbohrung bzw. einer möglichen späteren Förderung vorwegnehmen und verbindlich festlegen würde und hierdurch der Rechtsschutz gegen das Einzelvorhaben eingeschränkt wäre. Randnummer 59 Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten die Zulässigkeit einer Zielabweichung lediglich für die Bohrplatzerrichtung und die Durchführung einer Explorationsbohrung erklärt, nicht jedoch für eine sich hieran anschließende dauerhafte Förderung. Im Übrigen ist der Zielabweichungsbescheid seinem Inhalt
darauf beschränkt, dass er für dieses Vorhaben eine Abweichung von den raumordnerischen Zielen „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ und „Grünzäsur“ zulässt. Darüber hinausgehend begründet er keine Rechte der Beigeladenen für die Durchführung der Explorationsbohrung. Die Zulassung des Einzelvorhabens unterliegt vielmehr den Vorschriften über den Betriebsplan
den §§ 50 ff. Bundesberggesetz, die die bergbaulichen Tätigkeiten und Einrichtungen einer Genehmigungspflicht in einem besonderen Verfahren unterwerfen (vgl. Piens, in: Piens/Schulte/Kravitzthum, Bundesberggesetz,
nationalem Recht Klagebefugten erweitert, ist in der Rechtsprechung des BVerwG bereits geklärt. Soweit die Kläger das Vorliegen der Klagebefugnis daraus ableiten, dass der Rechtsschutz gegen Betriebspläne unzureichend ausgeprägt sei und deshalb eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Zielabweichungsbescheid eröffnet werden müsse, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Vielmehr kann eine Ausweitung des Rechtsschutzes in diesem Fall nur im Verfahren gegen den Betriebsplan selbst geltend gemacht werden. Beschluss Randnummer 64 Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.