1, 677 bzw. 684 Satz 1 BGB, da es an dem nach § 687 Abs. 1 BGB erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen des Klägers fehlt. Der Kläger leistete an die Stadtwerke Frankenthal (Pfalz) auf eine vermeintlich eigene Gebührenschuld. Randnummer 20 Der Kläger kann auch keine Erstattung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB (condictio indebiti) verlangen. Das Erlangte könnte insoweit allenfalls in der Gebrauchsmöglichkeit des streitgegenständlichen Abfallbehälters gesehen werden. Ob hierdurch tatsächlich etwas erlangt im Sinne eines vermögenswerten Vorteils ist, kann dahinstehen, da es jedenfalls an einer erforderlichen Leistung des Klägers an die Beklagte fehlt. Der Kläger trägt nicht schlüssig vor, inwieweit ein objektiver Dritter in der Position der Beklagten in der Bereitstellung des Abfallbehälters auf dem Grundstück des Klägers eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung seines Vermögens hätte erkennen können und müssen. Randnummer 21 Auch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB (allgemeine Eingriffskondiktion) kann der Kläger eine Erstattung von der Beklagten verlangen, denn es fehlt jedenfalls an der Erlangung eines Vermögensvorteils auf Kosten des Klägers. Ein Eingriff in ein Recht des Klägers, dass diesem von der Rechtsordnung zugewiesen wird, ist vorliegend nicht ersichtlich, auch trägt der Kläger nicht schlüssig vor, dass die Beklagte einen dem Kläger zugeordneten Abfallbehälter zur Entsorgung ihres Abfalls genutzt haben soll. Das Vermögen als solches ist hingegen kein hinreichend bezeichnetes Recht mit Zuweisungsgehalt, denn dies würde einen dem BGB fremden absoluten Rechtsgüterschutz des Vermögens bedeuten. Randnummer 22 Einen Anspruch
1 Satz 1 Alternative 2 BGB (Rückgriffkondition), denn eine Befreiung der Beklagten von einer Verbindlichkeit des Klägers nach § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht erfolgt. Randnummer 23 Dies ergibt sich bereits aus der Auslegung der Tilgungsbestimmung des Klägers analog §§ 133, 157 BGB, denn ein objektiver Dritter in der Position der Stadtwerke Frankenthal (Pfalz) hätte die Zahlung des Klägers im Anschluss an die Forderung der Stadtwerke als Leistung auf eine Schuld des Klägers verstanden. Entscheidungserheblich ist hierbei, dass die Stadtwerke von einem Vertrag mit dem Kläger über die zur Verfügungstellung von zwei Abfallbehältern ausgingen, was sich auch aus der Einzelaufstellung der Verbrauchskosten des Klägers durch die Stadtwerke Frankenthal (Pfalz) ergibt. Ob diese im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter zuzuordnen sind, ist unerheblich, daneben ist eine etwaige nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung des Klägers gegenüber der Stadtwerke Frankenthal (Pfalz) durch den Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Randnummer 24 Ein Anspruch
1 BGB, da es an der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes fehlt, ein absoluter Vermögensschutz ist dem BGB fremd. Randnummer 25 Es kann offen bleiben, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger tatsächlich äußerte, dass sie „ihren Anteil an den Müllgebühren dem Kläger erstatten müsse“, da es für ein Anerkenntnis an dem insoweit erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt, §§ 133, 157 BGB, denn aus der Sicht eines objektiven Dritten dürfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte rechtlich bindend eine Schuld anerkennt, unterstellt, dass die Beklagte diese Erklärung unmittelbar nach Konfrontation mit dem Zahlungsbegehren des Klägers konfrontiert worden sei, denn insoweit läge lediglich eine spontane Äußerung ohne Rechtsbindungswillen vor, unabhängig von der nach § 781 Satz 1 BGB bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis zu fordernden Schriftform. Randnummer 26 Nach dem Vorgenannten ist ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der zuviel gezahlten Müllgebühren an die Stadtwerke Frankenthal (Pfalz) nicht gegeben. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 344 ZPO. Randnummer 28 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.