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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat L 3 AS 137/14 Urteil Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept - Vergleichsraum im ländlich geprägten Bereich - mehrere Referenzmieten im Vergleichsraum - Zumutbarkeit ein

§ 22Nr 51, <Duisburg>) .

Dass der Beklagte die angemessenen Kosten nicht bereits zum

  1. Januar 2010 der Leistungsbewilligung zugrunde gelegt hat sondern erst vierzehn Monate später, führt nicht dazu, dass er sich nicht (mehr) auf die erfolgte Kostensenkungsaufforderung berufen kann. Der bloße Zeitablauf stellt kein die Verwirkung begründendes Verhalten des Beklagten dar (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R). Randnummer 17
  2. Die Kläger haben daher nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in den Fassungen vom
  3. März 2011 und
  4. Mai 2011 nur Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft. Sowohl ihre tatsächlichen als auch die ihnen vom Beklagten mit streitigen Bescheid vom
  5. Februar 2011 zuletzt bewilligten Kosten in Höhe von 276,00 € (zzgl. Betriebskosten in Höhe von 80,00 €) sind nicht angemessen im Sinne des Gesetzes. Der Betrag ist höher als die durch das schlüssige Konzept des Beklagten ermittelte Referenzmiete von 340,80 € monatlich. Randnummer 18 a. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R) ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit der Bruttokaltmiete unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards ist in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend ist. Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist. Abschließend ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat. Randnummer 19 aa. Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass als angemessene Wohnungsgröße eine Wohnfläche von 60 qm für einen 2-Personen-Haushalt zu berücksichtigen ist (Schreiben des Ministeriums für Finanzen Rheinland-Pfalz, Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen vom
  6. Februar 2007; vgl BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, wonach für die Wohnungsgröße die nach den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen ist). Randnummer 20 bb. Das von der Fa. Analyse & Konzepte für den D. Kreis im Auftrag des Beklagten erstellte Konzept findet auf die Zeit ab
  7. August 2010, dem Stichtag der Datenerhebung, Anwendung. Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind ( vgl BSG, Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R -; vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09R -; vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R -; vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R und vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R): Randnummer 21 Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen; Randnummer 22 Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße); Randnummer 23 Angaben über den Beobachtungszeitraum; Randnummer 24 Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel); Randnummer 25 Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten; Randnummer 26 Validität der Datenerhebung; Randnummer 27 Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung; Randnummer 28 Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Randnummer 29 Im Rahmen dieser höchstrichterlichen Vorgaben ist dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts Methodenfreiheit einzuräumen (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R =

§ 22Nr 81).

Dies beruht darauf, dass durch die Rechtsprechung des BSG die Bestimmung der Höhe der regionalen Angemessenheitsgrenze in die Hände der Jobcenter gelegt worden ist. Lediglich der methodische Rahmen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ist durch die Forderung nach einem schlüssigen Konzept vorgegeben (Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 289). In diesem Sinne richtet sich die gerichtliche Überprüfung auf diesen dem Grundsicherungsträger eingeräumten Gestaltungsspielraum. Sie lässt sich mit der Faustformel „Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt“ (so: Knickrehm in: Soziale Sicherheit 2015, 287 ff.) umschreiben. Die Sozialgerichte sind dagegen weder befugt noch dazu berufen, im Wege der Einbeziehung aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu bewirken, sondern ein Konzept auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen zu überprüfen (vgl. Knickrehm, a.a.O., S. 289). Randnummer 30 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfüllt das vorgelegte Konzept nach Ansicht des Senats diese in der Rechtsprechung des BSG für die Schlüssigkeit eines Konzepts aufgestellten Kriterien. Randnummer 31

(1). Dass das Konzept als räumlichen Vergleichsraum den gesamten D. Kreis zugrunde legt, ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung beider für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG umfasst der Vergleichsraum ausreichend große homogene Lebens- und Wohnbereiche, die sich durch räumliche Nähe, Infrastruktur und verkehrstechnische Verbundenheit auszeichnen (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R). Zwar ist, wie das BSG bereits in seinem Urteil vom 7.11.2006 (B 7b AS 10/06 R) im Einzelnen dargelegt hat, in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, weil vom Hilfebedürftigen ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, im Regelfall nicht verlangt werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. Deshalb hat das BSG in seiner Entscheidung vom 16.06.2015 (B 4 AS 44/14 R) ausdrücklich sog „Raumschaften“ als Vergleichsraum zugelassen und insoweit primär darauf abgestellt, ob die einbezogenen Gemeinden durch ein öffentliches Verkehrsnetz „gut“ angebunden sind. Randnummer 32 Ausgehend von dieser Rechtsprechung und der sie tragenden Erwägungen ist es daher nicht ausgeschlossen, auch ländlich geprägte Landkreise als Vergleichsraum zugrunde zu legen, sofern sachliche Gesichtspunkte dies erfordern und die Daseinsvorsorge der Gemeinden des Vergleichsraums durch ein öffentliches Verkehrsnetz gewährleistet ist, diese also gut angebunden sind (so im Ergebnis auch LSG Hessen, Urteil vom 15.02.2013 – L 7 AS 78/12). Randnummer 33 Beides ist vorliegend der Fall, so dass eine Aufteilung des Landkreises in mehrere Vergleichsräume, beispielsweise Verbandsgemeinden (auch aufgrund der Größe der Verbandsgemeinden), nicht geboten ist. Der ländlich geprägte D. Kreis, der Stand Dezember 2015 eine Einwohnerzahl von rund 75.000 aufwies, besteht aus sechs Verbandsgemeinden (E, A, R, G, K und W) und insgesamt 81 Gemeinden, von denen 65 Gemeinden unter 1 000 Einwohner haben (zwischen 97 – R, Verbandsgemeinde R – und 984 – D, Verbandsgemeinde G). Ebenfalls Stand Dezember 2015 verfügte die Verbandsgemeinde A über 6 695 Einwohner, die Verbandsgemeinde E über 13 216 Einwohner, die Verbandsgemeinde G über 11 825 Einwohner, die Verbandsgemeinde K über 19 440 Einwohner, die Verbandsgemeinde R über 10 936 und die Verbandsgemeinde W über 13 118 Einwohner. Randnummer 34 Überzeugend hat der in der mündlichen Verhandlung gehörte sachverständige Zeuge O.S. ergänzend zu seinen schriftlichen Ausführungen vom
  1. November 2016 darauf hingewiesen, dass wegen der geographischen und regionalen Besonderheiten bei Landkreisen Vergleichsräume (innerhalb des Landkreises) nicht widerspruchsfrei gebildet werden können, weil es bei einer Aufteilung eines Landkreises unter Berücksichtigung der vom BSG aufgestellten Kriterien -insbesondere zur Infrastruktur- zu einer Überschneidung von Vergleichsräumen kommen kann. Des Weiteren hat er – für den Senat ebenfalls überzeugend – ausgeführt, dass sich die Bewohner zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse nicht an den administrativen Grenzen eines Landkreises orientieren. Aus diesem Grund sei es sachgerecht, bei der Prüfung der verkehrstechnischen Erreichbarkeit der einzelnen Kommunen die Erreichbarkeit von zentralen Versorgungseinrichtungen in den Blick zu nehmen. Grundlage für eine gesicherte Daseinsvorsorge in Rheinland-Pfalz ist eine Siedlungsstruktur, die dem Prinzip der dezentralen Konzentration, also dem Zentrale-Orte-Konzept, folgt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz <LPlG> vom
  2. April 2003 iVm dem Landesentwicklungsprogramm LEP IV- vom
  3. Oktober 2008). Als Standortsystem der Einrichtungen der Daseinsvorsorge stellt es das Rückgrat einer effizienten räumlichen Bündelung von Einrichtungen und Dienstleistungen dar (vgl. LEP IV Punkt III: Sicherung und Entwicklung der Daseinsvorsorge sowie 3.1 ff Zentrale-Orte-Struktur). Innerhalb des D. Kreises liegen der Mittelzentrale Verbund (sog. »mittelzentraler Verbund kooperierender Zentren«) der Städte E, K und R, außerhalb des Landkreises liegt ua das Mittelzentrum Bad Kreuznach (vgl. Karte 6 Leitbild Daseinsvorsorge, Zentrale Orte, Mittelbereiche und mittelzentrale Verbünde). Eine Überprüfung durch die Fa. Analyse & Konzepte ergab, dass das nächstgelegene Mittelzentrum von je zwei Referenzpunkten der Verbandsgemeinde innerhalb von maximal 30 Minuten mit dem öffentlichen Personennahverkehr erreichbar ist. Randnummer 35 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Konzept im Vergleichsraum nicht nur eine Referenzmiete ermittelt sondern für jeden der drei sog. Wohnungsmarkttypen eine eigene Referenzmiete gebildet hat. Die hierfür maßgeblichen und vom sachverständigen Zeugen O.S. genannten Gründe sind für den Senat nachvollziehbar und überzeugend. Da es bei der Vielzahl der kleinen Gemeinden (65 Gemeinden haben weniger als 1 000 Einwohner) sehr schwierig ist, eine belastbare Datenmenge zu bekommen und angesichts dieser Größe kein einheitlicher Wohnungsmarkt vorhanden ist, wurden vor Ermittlung der Mieten regionale bzw strukturell homogene Untereinheiten gebildet, um den regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen. Dazu wurden Regionen mit strukturell vergleichbaren Wohnungsmärkten zu Wohnungsmarkttypen zusammengefasst und für diese Mietwerte ermittelt. Dies ist vorliegend auch sachgerecht. Der D. Kreis verfügt über keinen einheitlichen Wohnungsmarkt und weist zum Teil erhebliche regionale Unterschiede auf, die sich in unterschiedlichen Mietniveaus im Kreisgebiet niederschlagen. Randnummer 36 Um die Zuordnung der Kommunen zu den einzelnen Wohnungsmarkttypen frei von subjektiven Einschätzungen sicherzustellen, erfolgte die Zusammenfassung von Kommunen mit vergleichbaren Wohnungsmarktstrukturen mittels des wissenschaftlich anerkannten und gebräuchlichen Verfahrens einer Clusteranalyse (laut Wikipedia ein Verfahren zur Entdeckung von Ähnlichkeitsstrukturen in großen Datenbeständen; die Gruppen ähnlicher Objekte werden als Cluster bezeichnet, man nennt das Verfahren auch Ballungsanalyse). Dieses Verfahren fasst diejenigen Kommunen zusammen, die sich strukturell am ähnlichsten sind, unabhängig von ihrer räumlichen Lage im Kreis. Dabei ist zu beachten, dass sich auch räumlich entfernte Gemeinden bezüglich ihrer Wohnungsmärkte strukturell gleichen und ein ähnliches Mietpreisniveau aufweisen können. Daher ist es sachgerecht, für die Mietpreisermittlung eine empirische Differenzierung vorzunehmen. Es dient gerade der vom BSG in seiner Entscheidung vom 19.02.2009 (B 4 AS 30/08 R) angemahnten Vermeidung einer „Ghettobildung“, weil im Ergebnis nicht innerhalb des gesamten Vergleichsraumes auf nur ein Niedrigpreisgebiet verwiesen wird. Randnummer 37 Klarstellend ist insoweit nochmals darauf zu verweisen, dass es bei der vorangestellten Frage des Vergleichsraumes (nur) darum ging, auf welches Gebiet abzustellen ist, das noch hinreichend homogen und gleichartig ist, um für den Betroffenen ausgehend von seinem aktuellen Wohnort einen alternativen Wohnort darstellen zu können, ohne dass das Lebens- und Wohnumfeld nicht mehr vergleichbar wäre. Dies ist vorliegend der Landkreis. Die Zusammenfassung ähnlicher Wohnungsmarkt- und Mietpreisstrukturen in Wohnungsmarkttypen mittels der Clusteranalyse dient demgegenüber der Abbildung unterschiedlicher Mietniveaus innerhalb des Vergleichsraumes. Insoweit sind die Ausführungen des Sozialgerichts missverständlich. Bei der Definition der Wohnungsmarkttypen (Zusammenfassung von Kommunen mit vergleichbaren Strukturen) wurden nur amtliche Indikatoren (zB Bodenpreis, Pro-Kopf-Einkommen, allgemeines Mietpreisniveau) berücksichtigt (vgl detaillierte Beschreibung Seite 10 ff des im Dezember 2013 überarbeiteten Konzepts). Randnummer 38 Diese Vorgehensweise bietet zudem den Vorteil, dass bezogen auf den Wohnungsmarkt teure Kommunen nicht mit günstigeren Kommunen zusammengefasst werden und die Mietunterschiede nicht nivelliert werden. Der tatsächliche Wohnungsmarkt würde nicht realitätsgerecht abgebildet werden, falls ein einzelner Wert für den gesamten Vergleichsraum angesetzt würde. Es würde – so der sachverständige Zeuge – zu Mieterhöhungspotenzialen führen, das preiswerte Segment würde sich Richtung Richtwert erhöhen, zudem würden sich dann die Mieten für alle Wohnungssuchenden erhöhen. Randnummer 39 Dass die Referenzmiete innerhalb der gebildeten Wohnungsmarkttypen unterschiedlich hoch ist, führt nicht zu einer Ungleichbehandlung der Leistungsempfänger. Falls die KdU der Leistungsempfänger in dem für ihren Wohnort maßgeblichen Wohnungsmarkttyp unangemessen ist, können sie innerhalb des gesamten Landkreises umziehen, also auch in einen Wohnungsmarkttyp mit einer höheren Referenzmiete ziehen. Ein demnach ggf innerhalb des Landkreises erforderlicher Umzug widerspricht auch nicht den Vorgaben des BSG, wonach Leistungsempfängern ihr soziales Umfeld erhalten bleiben soll. In seiner Entscheidung vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – hat das BSG zwar ausgeführt, dass es die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld respektiert und ihnen im Rahmen der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen zubilligt, dass von ihnen ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des soziales Umfeldes verbunden wäre, regelmäßig nicht verlangt werden kann. Gleichzeitig hat es aber dargelegt, dass ein Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes nicht bedeutet, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Vielmehr sind vom Hilfeempfänger auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern (vgl. insoweit § 140 Abs. Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III) als selbstverständlich zugemutet werden. Randnummer 40 (
  4. bis 8.) Die Daten zur Ermittlung der Mietobergrenze wurden im gesamten Vergleichsraum, d.h. im gesamten Landkreis erhoben (vgl. Überarbeitung Dezember 2013, Ausführungen „Grundlagen der Mietenerhebungen“, S. 19 ff). Insoweit wurden nach Extremwertkappung 2 770 Bestandsmietdaten ausgewertet (vgl. ergänzende Erläuterungen des sachverständigen Zeugen in einer Stellungnahme vom
  5. November 2016). Die erhobenen 2 922 Daten, die mehr als 20 % des Wohnungsbestandes von rund 11 400 vermieteten Wohnungen entsprechen (vgl. Überarbeitung Dezember 2013, S. 23) sind repräsentativ. Insoweit wird auf die Darlegungen auf Seite 22 ff, die ergänzenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen O.S. in seiner bereits genannten schriftlichen Erläuterung und seine Angaben in der mündlichen Verhandlung des Senats verwiesen. Randnummer 41 Die Datenerhebung erfolgte in der Zeit von Juli bis Mitte November 2010, wobei der Erhebungsstichtag auf den
  6. August 2010 festgelegt wurde. Damit sind sowohl der Erhebungszeitraum als auch der Erhebungsstichtag offen gelegt worden. Die Datengrundlage ist aufgrund des geringen zeitlichen Abstands ihrer Erhebung zu dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum (März bis August 2011) hinreichend aktuell. Randnummer 42 Das KdU-Konzept des Beklagten enthält auch eine nachvollziehbare Definition des Gegenstands der Beobachtung. Es ist klar definiert, welche Art von Wohnungen berücksichtigt wurden. Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen (BSG, Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R =

§ 22Nr 42 und 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R).

Vorliegend ist die Entscheidung für den ersten Erhebungsansatz getroffen worden, da die alleinige Erhebung der Mieten im unteren Wohnungsmarktsegment aus erhebungstechnischer Sicht und der notwendigen Gewährleistung einer Versorgungssicherheit nicht mit einem vertretbaren Aufwand realisiert werden konnte. Randnummer 43 Neben frei finanzierten Mietwohnungen wurden auch solche berücksichtigt, die öffentlichen Mietpreisbindungen unterliegen. Die Berücksichtigung von Sozialwohnungen stellt einen wesentlichen Unterschied zu (qualifizierten) Mietspiegeln dar, da diese Bestände dort nicht berücksichtigt werden, weil deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierbarer Mietwohnungen ist, während im Rahmen der KdU grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R). Es wurden nur Wohnungsbestände berücksichtigt, die über eine vermieterseitige Ausstattung der Wohnung mit einem Bad und einer Sammelheizung verfügen. Substandardwohnungen, die diesem Niveau nicht genügten, blieben unberücksichtigt. Wohnungen mit einem solchen besonders niedrigem Ausstattungsgrad repräsentieren i. d. R. das unterste Marktniveau und sind zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht mit heranzuziehen, denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich von vornherein nicht verwiesen werden (BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 65/09 R). Von der Erhebung ausgeschlossen wurden Wohnungen mit Freundschaftsmieten (Vermietung zu reduzierten Mieten an Angehörige oder nähere Verwandte), mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag) und Ferienwohnungen. Aufgrund ihres Spezialcharakters blieben auch Appartements (möblierte Wohnungen) bei den Auswertungen unberücksichtigt. In diesem Spezialsegment ist eine Unterscheidung zwischen Nettokaltmiete und den Zahlungen für die Möblierung nicht möglich. Die entsprechenden Filterfragen sind in dem beigezogenen Fragebogen zur Mietwerterhebung D. Kreis 2010 erfasst. Ebenfalls bei der Auswertung unberücksichtigt blieben Mieten von Wohnungen mit einer Wohnfläche von weniger als 30 qm. Dies ist nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass es durch die Festlegung der Mindestwohngröße nicht zu einer Verfälschung der Datengrundlage und damit des Ergebnisses der Erhebung kommt, weil in aller Regel die Quadratmetermiete einer kleinen Wohnung bei gleicher Ausstattung und Lage höher ist als die einer größeren Wohnung (vgl. Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung 2002 sowie inhaltlich unveränderte Auflage 2014, S. 36, wonach im Allgemeinen für kleinere Wohnungen höhere Quadratmetermieten als für größere Wohnungen vereinbart werden können und sich relativ geringe größenbezogene Preisdifferenzen für die Masse der Wohnungen mittlerer Größe, also z. B. für Zwei bis Vier Zimmer-Wohnungen, je nach Wohnungsmarkt mit einer Größe zwischen ca. 50 und 90 Quadratmetern, ergeben.). Im Übrigen erfolgt der Ausschluss kleinster Wohnungen nur hinsichtlich der Richtwertermittlung, eine Anmietung im Sinne der Produkttheorie bleibt den Leistungsberechtigten unbenommen. Randnummer 44 Es wurden große Wohnungsunternehmen (E-Immobilien, L Immobilien GmbH, GL A, Deutsche Wohnen AG - insgesamt 703 Mieten) und kleine private Vermieter (insgesamt 534 Mieten) auf freiwilliger Basis befragt, außerdem wurden 1 685 Mieten aus dem Datenbestand des Beklagten ausgewertet, wobei die tatsächlichen Mieten, wie sie sich aus dem vorliegenden Mietvertrag ergaben, zugrunde gelegt wurden. Zudem wurden sowohl Angebotsmieten als auch – soweit vorhanden – Neuvertragsmieten erfasst (S. 29, 40). Die ermittelten Daten und Ergebnisse (Schlussfolgerungen) wurden dezidiert in den verschiedenen Tabellen dargestellt. Zur Ableitung der Angemessenheitsgrenze wurde aus der Verteilung der Bestandsmieten ein Perzentil definiert (Lagemaß zur Beschreibung von Werteverteilungen), das die Ausgangssituation bestimmt. Dieser Anteil orientierte sich grob am Umfang dessen, was als theoretische Untergrenze bzgl der Versorgung von Wohnraum bei den SGB II bzw SGB XII Empfängern angesehen werden kann. Falls die Anteile der erfassten Wohnungsangebote in den wesentlichen Gruppen zu hoch oder zu niedrig lagen, wurden so lange erhöhte oder reduzierte Perzentile geprüft, bis die Angebotsanteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden konnten (vgl. Überarbeitung Dezember 2013, S. 32). Dieser Wert wurde nochmals in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt, da üblicherweise nur die Neuvertragsmieten die reale Wohnungsmarktsituation abbilden, während die Angebotsmieten im Regelfall über den Neuvertragsmieten liegen. Aus der so ermittelten Angemessenheitsobergrenze ergab sich, dass ein ausreichendes Angebot an Wohnraum im unteren Marktsegment dann zur Verfügung steht, wenn für alle Wohnungsgrößenklassen und Wohnungsmarkttypen das 40 % Perzentil zugrunde gelegt wird. Für jeden im Wege der Clusteranalyse gebildeten Wohnungsmarkttyp und für jede Haushaltsgröße innerhalb des Wohnungsmarkttyps (1-5 Personen) standen ausreichend tatsächliche Angebote zu der ermittelten Referenzmiete zur Verfügung (vgl Überarbeitung Dezember 2013, Tabelle 15). Im Falle der Kläger belief sich der Anteil auf 35%. Insoweit ist ihr Vortrag diesbezüglich weder nachvollziehbar noch zutreffend. Randnummer 45 Im Übrigen bestehen nach der Erläuterung in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. November 2016 zu den Gründen der Überarbeitung des Berichts und der Entfernung der der Gemeinde K zunächst falsch zugeordneten Daten auch keine Bedenken gegen die Validität der Daten, also eine Gültigkeit bzw Verbindlichkeit. Der Zeuge konnte diesen Fehler erläutern und insbesondere darlegen, dass die zunächst erfolgte falsche Zuordnung von Mietangeboten der Gemeinde K im D. Kreis statistisch keine Auswirkungen auf die ermittelte Angemessenheitsgrenze hatte. Insoweit hat er sich den schriftlichen Erläuterungen seines Kollegen J K vom 10. Dezember 2013 angeschlossen. Die Aussage des Sozialgerichts bezüglich veralteter und bereits teilweise aus den Jahren 2004 und 2005 stammender Angebote ist nicht nachvollziehbar. Insoweit ist maßgeblich, dass diese Wohnungen innerhalb des Erhebungszeitraums (noch/wieder) angeboten wurden. Randnummer 46 b. Aus diesem Konzept ergibt sich unter Zugrundelegung mathematisch-statistischer Grundsätze für den den Wohnort der Kläger maßgeblichen Wohnungsmarkt Typ III (Verbandsgemeinde G, Verbandsgemeinde K, Verbandsgemeinde W) für zwei Personen bei einer Wohnungsgröße bis 60 qm eine Nettokaltmiete von 4,43 € pro Quadratmeter zuzüglich kalter Betriebskosten in Höhe von maximal 1,25 €. Die Ermittlung der Betriebskostenvorauszahlungen (ohne Heizkosten) auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der erhobenen Bestandsmieten und der tatsächlichen Betriebskostenvorauszahlungen der Leistungsempfänger in der hier maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse zum Stichtag 1. August 2010 mit 1,25 €/ qm (vgl. Überarbeitung Dezember 2013, S. 34) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2010 (B 14 AS 50/10 R) hat das BSG es für zulässig erachtet, bei der Ermittlung der kalten Betriebskosten auf bereits vorliegende örtliche Daten aus Betriebskostenübersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zurückzugreifen. Entscheidend ist, dass es sich um aktuelle örtliche Werte handelt. Die Verwendung der konkret im Rahmen der Bestandsmieten erhobenen Daten des D. Kreises in Verbindung mit den tatsächlichen Betriebskostenvorauszahlungen der Leistungsempfänger bildet die örtlichen Besonderheiten ausreichend ab. Daraus errechnet sich für die Kläger eine Bruttokaltmiete von 340,80 € < bei der Angabe Tabelle 11 Seite 37 von 340,54 € handelt es sich um einen offensichtlichen Multiplikationsfehler > (60 m² x 4,43 € = 265,80 € zzgl 60 × 1,25 € = 75,00 €). Sie haben damit im streitigen Zeitraum bereits monatlich 7,60 € (276,00 € herabgesenkte Kaltmiete zzgl tatsächliche Betriebskosten von 80,00 € = 356,00 € : 2 = 178,00 €) mehr erhalten als ihnen als angemessene Bruttokaltmiete zugestanden hätte. Randnummer 47 3. Wie es zu bewerten ist, dass der Beklagte nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung generell die tatsächlichen Betriebskosten übernimmt und sich insoweit nicht an die nach seinem schlüssigen Konzept ermittelte angemessene Bruttokaltmiete in €/qm hält, bedarf hier keiner Erörterung. Dies wirkt sich vorliegend im Rahmen der Produkttheorie nicht zum Nachteil der Kläger aus, da ihnen der Beklagte im streitigen Zeitraum eine höhere (276,00 € zzgl 80,00 € = 356,00 € : 60 = 5,93 €) als die ermittelte angemessene Bruttokaltmiete von 340,80 € gezahlt hat. Insoweit ist daher lediglich klarstellend darauf hinzuweisen, dass das BSG bereits – wie bereits oben ausgeführt - im Jahr 2010 entschieden hat, dass im Rahmen der Bestimmung einer Grenze für angemessene Unterkunftskosten neben der Nettokaltmiete auch die angemessenen Betriebskosten im Sinne des § 556 BGB mit Ausnahme der Heizkosten abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt miteinzubeziehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R –

§ 22Nr.

42, juris Rn. 33 f.). Insofern hat das BSG in seinem Urteil vom 10.09.2013 (B 4 AS 77/12 R) näher erläutert, dass dieses Vorgehen den Leistungsberechtigten die Möglichkeit gewährleiste, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können; die Möglichkeit in der Produkttheorie also auch ausschöpfen zu können. Es gehe bei der Berücksichtigung der Bruttokaltmiete darum, die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums, abzubilden (a.a.O. juris Rn. 31; vgl. hierzu auch Beschluss vom 02.04.2014 – B 14 AS 17/14 B, juris Rn. 6). Im Ergebnis verbleibt dem Leistungsberechtigten dann eine größere Auswahl an angemessenen Wohnungen, wenn Wohnungen mit höheren Kaltmieten aber zugleich unterdurchschnittlichen Nebenkostenvorauszahlungen existieren, wobei unterstellt wird, dass die Nebenkostenvorauszahlungen realistisch sind und nicht durch Nachzahlungen anlässlich der Betriebskostenabrechnung jeweils ausgeglichen werden müssen. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 49 Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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