Gerichtliche Geltendmachung von Verzugslohn: hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags Orientierungssatz 1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag zu enthalten. Werden mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht, muss der Kläger den jeweiligen Ansprüchen die zugehörigen Teilbeträge zuordnen, damit die Klage hinreichend bestimmt und damit zulässig ist. (Rn.29) 2. Verlangt ein Arbeitnehmer für einzelne Tage Verzugslohn, muss er die Tage bezeichnen, für die er diese Ansprüche erhebt. Diese Angaben sind erforderlich, um den Umfang der Rechtskraft ermitteln zu können. 3. In einem Klageantrag, mit dem der Arbeitnehmer Verzugslohn für einen Zeitraum geltend macht, für den er Arbeitslosengeld I oder II erhalten hat, sind die vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen konkret zu beziffern. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 30. Juni 2016, 7 Ca 163/16, Urteil Tenor 1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30. Juni 2016, Az. 7 Ca 163/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.) Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Wesentlichen über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Randnummer 2 Der 1954 geborene Kläger war seit 15.05.2015 im Hotel des Beklagten als Koch beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Nach dem Vortrag des Beklagten betrug der vereinbarte Stundenlohn 12,00 EUR brutto, nach dem Vortrag des Klägers 12,50 EUR. Der letzte Arbeitstag des Klägers war am Sonntag, dem 23.08.2015. Danach erschien er nicht mehr zur Arbeit. Die Umstände sind streitig. Der Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis wie folgt ab: Randnummer 3 Monat in 2015 Arbeitsstunden gesamt Stunde brutto EUR Gesamt brutto EUR ab 15. Mai 67,5 12,00 810,00 Juni + Nachzahlung für 28. Mai 187,5 + 7 12,00 2.334,00 Juli 220,15 12,00 2.652,00 bis 23. August + Urlaub (6 Tage x € 80,57) 128 12,00 1.536,00 + 483,42 Randnummer 4 Ab 18.09.2015 bis zu einem nicht genannten Tag im Oktober 2015 arbeitete der Kläger als Koch in einem Restaurant in L.. Sein dortiger Arbeitslohn betrug laut vorgelegter Abrechnung im September 2015 395,42 EUR netto (60,6 Stunden x 8,50 EUR = 514,25 EUR brutto) und nach seinen (unbelegten) Angaben im Oktober 2015 750,00 EUR netto. Das Folgearbeitsverhältnis endete zu einem nicht genannten Zeitpunkt. Nach den Informationen des Beklagten hat der Kläger gegen die Folgearbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Darmstadt eine Klage erhoben. Der dortige Streitgegenstand ist nicht bekannt. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 21.11.2015 forderte die örtliche Arbeitsagentur den Beklagten auf, für den Kläger eine Arbeitsbescheinigung auszufüllen, weil er Arbeitslosengeld beantragt und angegeben habe, dass er vom 15.05. bis zum 24.08.2015 in seinem Betrieb beschäftigt worden sei. Ob dem Kläger überhaupt, ab wann, ggf. in welcher Höhe Leistungen von der Bundesagentur oder vom Jobcenter gewährt worden sind, oder wegen abgelehnter Leistungen sozialgerichtliche Verfahren anhängig sind oder waren, ist nicht vorgetragen. Randnummer 6 Mit seiner am 08.02.2016 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage verlangt der Kläger vom Beklagten für die Monate von August bis Dezember 2015 Vergütung aus Annahmeverzug. Er ist der Ansicht, er könne vom Beklagten bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 200 Stunden im Monat bei einem vereinbarten Stundenlohn von 12,50 EUR eine Gesamtvergütung von 2.500,00 EUR brutto beanspruchen. Für August 2015 verlangt er restliche 480,58 EUR brutto, für September und Oktober 2015 insgesamt 5.000,00 EUR brutto abzüglich seines Nettoverdienstes im Folgearbeitsverhältnis. Für die Monate November und Dezember 2015 macht er weitere 5.000,00 EUR brutto geltend, davon lässt er sich unbezifferte Ansprüche abziehen. Randnummer 7 Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 30.06.2016 Bezug genommen. Randnummer 8 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 9 den Beklagten zu verurteilen, an ihn Randnummer 10 1. Arbeitsentgelt iHv. 480,58 EUR brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2015, 2. Arbeitsentgelt iHv. 2.500,00 EUR brutto abzüglich anzurechnender 395,42 EUR netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2015, 3. 2.500,00 EUR brutto abzüglich anzurechnender 750,00 EUR netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2015, 4. Arbeitsentgelt iHv. 5.000,00 EUR brutto nebst Zinsen aus 2.500,00 EUR seit 01.11.2015 und aus weiteren 2.500,00 EUR brutto seit 01.01.2016 soweit seine diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind, Randnummer 11 zu zahlen. Randnummer 12 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 169,08 EUR brutto stattgegeben, im Übrigen hat es sie abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger könne keinen Annahmeverzugslohn beanspruchen, weil er nicht substantiiert vorgetragen habe, dass er dem Beklagten seine Arbeitsleistung nach dem 23.08.2015 tatsächlich angeboten habe. Da der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten durchschnittlich 182,375 Stunden im Monat gearbeitet habe, könne er für August 2015 noch restliche 169,08 EUR beanspruchen. Randnummer 15 Gegen das am 01.08.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 30.08.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 30.09.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 16 Er macht geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er erstinstanzlich konkret vorgetragen, dass er dem Beklagten seine Arbeitsleistung wiederholt angeboten habe. Der Beklagte sei nach seiner Erinnerung ungefähr Mitte August 2015 aus seinem Urlaub zurückgekehrt. Er habe am Wochenende nach Rückkehr des Beklagten - vermutlich am 16.08.2015 - im Dienstplan die Angabe vorgefunden, dass er von Montag bis Donnerstag - vermutlich vom 17. bis 20.08.2015 - nicht eingesetzt werde. Die Zeit sei vom Beklagten nicht bezahlt worden. Nach den vier freien Tagen - vermutlich am Freitag, dem 21.08.2015 - habe er den Beklagten gefragt, wie es nun weitergehe. Der Beklagte habe ihm geantwortet, im Moment seien nicht so viele Gäste im Hotel, weshalb er am bevorstehenden Wochenende - vermutlich am 22./ 23.08.2015 - allein die Köchin M. einsetze. Daraufhin habe er den Beklagten gefragt, was er denn machen solle. Dieser habe ihm geantwortet, er solle in der Halle Ordnung machen. Er habe dann für 2 bis 3 Stunden täglich in der Halle Schrott sortiert und in Container verbracht. Am Abend des zweiten Tages - vermutlich am 23.08.2015 - habe er dem Beklagten in einem Gespräch klargemacht, dass er weiterhin als Koch mit der bisher üblichen Stundenzahl arbeiten wolle. Der Beklagte habe ihm erklärt, er könne ihn nicht mehr in dieser Form beschäftigen. Er habe dem Beklagten verdeutlicht, dass er dringend auf die bezahlten Arbeitsstunden angewiesen sei und keine weitere Woche unbezahlt tätig sein könne. Trotzdem sei der Beklagte dabei geblieben, dass allein die Köchin M. in der Folgewoche - wohl ab dem 24.08.2015 - in der Küche tätig werden solle. Hinsichtlich der mehrfachen konkreten Angebote seiner Arbeitsleistung biete er Beweis an durch seine eigene Vernehmung, weil es sich um Vier-Augen-Gespräche gehandelt habe. Die erstinstanzlich angeführte Zeugin "NN" sei die Köchin M.; Nachname und Anschrift der Zeugin seien ihm unbekannt. Die Köchin M. habe er jedoch nicht für das Angebot der Arbeitsleistung als Zeugin benannt, weil sie bei diesen Angeboten nicht unmittelbar zugegen gewesen sei. Die Köchin M. habe er als Zeugin für die Dienstplanänderung und die betriebsüblichen Arbeitszeiten bzw. seine Arbeitszeiten angeboten. Sollte es zweitinstanzlich hierauf ankommen, wiederhole er den Beweisantritt. Das Arbeitsgericht habe die Entscheidung rechtsfehlerhaft auch darauf gestützt, er habe in seinem Arbeitslosengeldantrag angegeben, das Arbeitsverhältnis habe am 24.08.2015 geendet. Dies treffe nicht zu. Er habe bei der Arbeitsagentur erklärt, dass ihn der Beklagte lediglich bis zum 24.08.2015 beschäftigt habe. Randnummer 17 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 18 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.06.2016, Az. 7 Ca 163/16, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn Randnummer 19 1. Arbeitsentgelt iHv. 480,58 EUR brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2015, 2. Arbeitsentgelt iHv. 2.500,00 EUR brutto abzüglich anzurechnender 395,42 EUR netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2015, 3. 2.500,00 EUR brutto abzüglich anzurechnender 750,00 EUR netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2015, 4. Arbeitsentgelt iHv. 5.000,00 EUR brutto nebst Zinsen aus 2.500,00 EUR seit 01.11.2015 und aus weiteren 2.500,00 EUR brutto seit 01.01.2016 soweit seine diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind, Randnummer 20 zu zahlen. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Er verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, dass der Kläger am 23.08.2015 gegen 23:30 Uhr das Arbeitsverhältnis mündlich fristlos gekündigt habe. Der Kläger habe ihm erklärt, dies sei sein "letzter Arbeitstag", er werde nicht wiederkommen. Seine Bitte, mindestens die zweiwöchige Kündigungsfrist in der Probezeit einzuhalten, habe der Kläger mit dem Hinweis zurückgewiesen, er kündige und zwar jetzt, denn er verfüge bereits über eine neue Arbeitsstelle, die er unmittelbar antreten werde. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 25 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 26 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger für die vier Monate vom 01.09. bis 31.12.2015 Vergütung wegen Annahmeverzugs zu zahlen. Er ist auch nicht verpflichtet, an den Kläger restliche Vergütung für August 2015 zu zahlen. Soweit das Arbeitsgericht dem Kläger für August 2015 einen Teilbetrag von 169,08 EUR zugesprochen hat, ist das Urteil rechtskräftig. Randnummer 27 1. Die Klage ist nur zum Teil zulässig. Randnummer 28
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