Nichtbewährung eines Beamten auf Probe Leitsatz 1. Steht mit der bestandskräftigen Verlängerung der Probezeit fest, dass sich der Beamte noch nicht bewährt hat, liegt es an ihm, nachfolgend seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachzuweisen. Der ursprünglich mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe regelmäßig verbundenen Prognose, dieser werde sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit bewähren, ist damit die Grundlage entzogen. (Rn.29) 2. Die Fünfjahresfrist des § 10 Satz 1 BeamtStG ist gewahrt, wenn dem Beamten zuvor die Entlassungsabsicht mitgeteilt wird (wie BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 3 CS 06.2915 -, juris). (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend VG Trier, 25. Oktober 2016, 1 K 1037/16.TR, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Oktober 2016 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 56.904,48 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Randnummer 2 Der 1966 geborene Kläger wurde mit Wirkung zum 1. November 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt. Er war zunächst an der Berufsbildenden Schule I – Gewerbe und Technik – in M. – BBS I – tätig. In der mit dem Anlass „mögliche Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“ gefertigten dienstlichen Beurteilung vom 22. Oktober 2012 wurde die erfolgreiche Ableistung der Probezeit nicht festgestellt. Im Vorschlag für die weitere Verwendung ist festgehalten: „Wir halten Herrn S. nicht für den Schuldienst geeignet“. Der Kläger verweigerte die Unterschriftsleistung, trug mit Schreiben vom 2. Dezember 2012 seine Einwände in Bezug auf die dienstliche Beurteilung vor und bat um Verlängerung der Probezeit. Auf Anforderung des Beklagten reichte der Schulleiter weitere Unterlagen den Kläger betreffend zu den Personalakten u.a. einen Vermerk über ein Mitarbeitergespräch und eine Zielvereinbarung vom 12. Dezember 2011 sowie Aktenvermerke über Beratungsgespräche im Zeitraum 2010 und am 14. Dezember 2011. Unter dem 10. Dezember 2012 führte der Personalrat der Schule aus, dass der Kläger ein sehr geringes kollegiales Verhalten (spiele Kollegen gegeneinander aus, lasse andere für sich arbeiten), eine sehr geringe Teamfähigkeit, Kollegen des Diebstahls beschuldigt und versucht habe, eine Kollegin zu einer Falschaussage zu veranlassen. Unter dem 25. Januar 2013 nahm der Schulleiter zu den Einwänden des Klägers Stellung und erklärte, in Übereinstimmung der Schulleitung mit dem örtlichen Personalrat werde es nicht für verantwortbar gehalten, dem Kläger „eine Lebensstellung im Lehrerberuf“ zu ermöglichen. Randnummer 3 Am 1. Februar 2013 verfügte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier – ADD – die Entlassung des Klägers zum Ablauf des Monats März 2013 wegen mangelnder Bewährung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Kläger legte Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 30. Juli 2013 begründete, seine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beantragte und hilfsweise um die Verlängerung der Probezeit bat. Der Beklagte versetzte den Kläger daraufhin unter dem 11. Dezember 2013 an die K.-Schule in W. Unter dem 20. Dezember 2013 teilte die ADD dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, dass sie die Entlassungsverfügung aufhebe und gleichzeitig die Probezeit um ein Jahr verlängere. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 an den Kläger wurde diese bis zum 31. Oktober 2014 verlängert. Die ADD teilte zugleich mit, die Schulleitung werde gebeten, eine dienstliche Beurteilung bis zum 10. Oktober 2014 vorzulegen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. März 2014 rügte der Kläger einen fachfremden Einsatz in W., woraufhin ihm am 24. März 2014 mitgeteilt wurde, dass der von ihm in M. erteilte Unterricht in „Kraftfahrzeugtechnik“ zum Fach Metalltechnik gehöre, weshalb er in W. nicht fachfremd eingesetzt werde. Randnummer 4 Unter dem 10. Oktober 2014 wurde dem Kläger eine „dienstliche Beurteilung anlässlich der Überprüfung der Bewährung in der verlängerten Probezeit“ vom ständigen Vertreter der Schulleitung Studiendirektor L. unter Benennung von zwei Unterrichtsbesuchen am 25. September 2014 mit dem Gesamturteil erstellt, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung „entsprechen teilweise den Anforderungen, Stufe D“. Im Vorschlag für die weitere Verwendung heißt es: „Herr S. hat sich in seiner Tätigkeit als Studienrat z.A. an unserer Schule noch nicht bewährt. Es wird daher vorgeschlagen, ihn als Studienrat z.A. in unveränderter Weise an unserer Schule einzusetzen“. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 10. Oktober 2014 eröffnet und in Kopie ausgehändigt. Der Kläger erklärte, seine Einwände bis zum 7. November 2014 nachzureichen. Randnummer 5 Am 21. Oktober 2014 hörte die ADD den Kläger zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. März 2015 vor dem Hintergrund mangelnder Bewährung an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurde zudem mitgeteilt, dass der zuständige Schulaufsichtsbeamte zur abschließenden Feststellung der beabsichtigten Maßnahme noch einen oder mehrere Unterrichtsbesuche durchführen werde. Randnummer 6 Mit E-Mail vom 17. November 2014 unterrichtete der Schulaufsichtsbeamte, Leitender Regierungsschuldirektor A., die ADD darüber, dass er auf der Grundlage von zwei Unterrichtsbesuchen am 12. November 2014, die er mit „mangelhaft“ bewerte, die in der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 erteilte Bewertung nicht bestätige. Er befürworte die Entlassung des Klägers aus dem Dienst. Unter dem 24. November 2014 ergänzte der Schulaufsichtsbeamte auf Bitte der ADD seine Stellungnahme vom 17. November 2014 und kam zu dem Schluss, der Kläger sei für den Schuldienst nicht geeignet, da die aufgezeigten unterrichtlichen Mängel nicht hätten behoben werden können. Auf Nachfrage der ADD gab das Mitglied der Schulleitung M. am 9. Dezember 2014 an, dass der Kläger stets erklärte habe, sich gut beraten zu fühlen. Er sei durch Unterrichtsmitschauen am 12. und 26. März, 14. und 23. Mai sowie 18. Juli 2014 und durch Beratungsgespräche unterstützt worden. Dabei seien er und Herr L. sowie je nach Fach auch der fachliche Berater aus dem Bereich Metalltechnik und Sport hinzugezogen gewesen. Er schloss sich auf Nachfrage der ADD am 19. Dezember 2014 der Auffassung des Schulaufsichtsbeamten an. Randnummer 7 Auf nochmalige Nachfrage der ADD machte Studiendirektor L. mit Schreiben vom 19. Januar 2015 weitere Ausführungen zu den Unterrichtsmitschauen und Beratungsgesprächen. Randnummer 8 Nach Wechsel des Bevollmächtigten, Akteneinsichtnahme und gewährter Fristverlängerung nahm der Kläger unter dem 30. April 2015 ausführlich zur beabsichtigten Entlassung Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass lediglich die im Rahmen der Probezeit gezeigten Leistungen heranzuziehen seien, die Probezeitverlängerung sei nicht wie beabsichtigt über ein Jahr erfolgt, die Einarbeitungszeit in der verlängerten Probezeit sei nicht ausreichend gewesen, es fänden sich in den entscheidenden Zeiträumen keine Dokumentation der Beratungsgespräche und Unterrichtsmitschauen in seiner Personalakte, die dienstliche Beurteilung vom 10. Oktober 2014, deren Anlass nicht zutreffend erfasst sei, umfasse die fünfjährige Probezeit nicht, sie sei im Übrigen nicht ausreichend besprochen und in ihren Wertungen widersprüchlich; sie halte sich nicht an die zugrundeliegende Beurteilungsrichtlinie. Des Weiteren machte er umfangreiche Ausführungen zu den Unterrichtsmitschauen, den Beratungsgesprächen und den Unterrichtsbesuchen vom 25. September 2014, die sämtlich das abgegebene Werturteil nicht tragen könnten. Randnummer 9 Unter dem 13. Mai 2015 verfügte die ADD nach Zustimmung des Bezirkspersonalrats unter Anordnung des Sofortvollzugs die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 30. Juni 2015. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger nach den Feststellungen des Schulleiters der BBS I in M. sowohl in der Planung und Gestaltung des Unterrichts, dem erzieherischen Wirken und auch im Unterrichtsertrag gravierende Mängel zeige; Kommunikationsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein seien nicht ansatzweise hinreichend zu erkennen gewesen; er sei für den Beruf eines Lehrers an berufsbildenden Schulen nicht geeignet. Im Rahmen der auf den erfolgreichen Widerspruch hin aufgehobenen Entlassungsverfügung vom 1. Februar 2013 erfolgten Verlängerung der Probezeit habe er – der Kläger – die Chance nicht genutzt, unterrichtliche Defizite und fachliche Mängel zu beseitigen. Die dienstliche Beurteilung vom 10. Oktober 2014 komme zu dem Ergebnis, dass die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung teilweise den Anforderungen entsprächen. Dies genüge nicht. Die Bewährung habe somit nicht festgestellt werden können. Auch nach Einschätzung der vor dem Hintergrund der Schwere der Maßnahme eingeholten Meinung des zuständigen Schulaufsichtsbeamten A. auf der Grundlage zweier Unterrichtsbesuche sei von der Nichteignung des Klägers auszugehen. Nach den übereinstimmenden Wertungen seines ehemaligen Schulleiters B. in M., des ständigen Vertreters des Schulleiters in W. L., des Mitgliedes der dortigen Schulleitung M. sowie des Schulaufsichtsbeamten A. sei der Kläger als Lehrer nicht geeignet. Das weitere Verfahren bis zum Erlass der Verfügung sei vor dem Hintergrund der dem Dienstherrn zustehenden Bedenkzeit nach Beendigung der Probezeit rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 10 Der sodann eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entlassungsverfügung formell und materiell rechtmäßig sei. Der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt. Diese Feststellung beruhe teilweise auf der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014, die ihrerseits rechtmäßig sei. Die Beurteilung sei von Studiendirektor L. in Anwesenheit des Vorsitzenden des örtlichen Personalrates H. am 7. November 2014 erläutert worden. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers seien nicht beachtlich. Er sei nicht fachfremd eingesetzt worden. Die persönlichen Ansichten des Klägers zu den Wertungen seien rechtlich nicht relevant. Die Beurteilungsrichtlinien gäben die Anzahl der Unterrichtsbesuche nicht vor. Es seien jedoch im Vorfeld ausreichend Unterrichtsbesuche zur Vorbereitung erfolgt, die dem Beurteiler einen Gesamteindruck vermittelt hätten. Im Übrigen seien Beobachtungen zur Dienstauffassung und Zuverlässigkeit über die gesamte Zeit der Tätigkeit des Klägers an der K.-Schule erfolgt. Der Beurteiler habe somit eine ausreichende Wahrnehmungsgrundlage gehabt. Die Feststellungen des Schulaufsichtsbeamten A. seien aus Fürsorgegründen einbezogen worden, durch dessen Unterrichtsbesuche der Kläger die Chance gehabt habe, eine Leistungssteigerung darzustellen, die allerdings nicht abgebildet worden sei. Die Maßnahme stehe auch noch in zeitlichem Zusammenhang mit der Probezeit. Den Leistungen in der verlängerten Probezeit komme maßgebliches Gewicht zu. Randnummer 11 Die am 4. Februar 2016 erhobene Klage begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass der Dienstherr die Nichtbewährung des Beamten auf Probe am Ende der Probezeit positiv feststellen müsse. Erfolge wie in seinem Fall keine positive Feststellung der Nichtbewährung, gehe dies zu Lasten des Dienstherrn, der den Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen habe, weil er sich nicht mehr auf dessen Nichtbewährung in der Probezeit berufen dürfe. Der Entlassungsverfügung fehle eine hinreichende Begründung in Gestalt der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, was auch durch die Widerspruchsentscheidung nicht geheilt worden sei. Der Personalrat sei getäuscht worden. Die zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 10. Oktober 2014 stelle auch nicht ausdrücklich die Nichtbewährung fest, sondern komme zum Ergebnis, dass er grundsätzlich als Lehrkraft geeignet sei und sich lediglich „noch nicht“ bewährt habe. Die dienstliche Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß eröffnet worden und inhaltlich rechtsfehlerhaft, weshalb sie zu korrigieren sei. Sie beziehe sich nicht auf seine Leistungen in dem gesamten von ihr umfassten Zeitraum. Durch die berücksichtigten zwei Unterrichtsbesuche gebe sie unzulässigerweise punktuelle Einblicke in seine Leistungen im Zeitraum vom 24. September bis 10. Oktober 2014. Unterrichtsbesuche durch den Schulaufsichtsbeamten A. hätten keine Berücksichtigung finden dürfen, da diese außerhalb der Probezeit erfolgt seien. Die dienstliche Beurteilung des Schulleiters B. könne nicht herangezogen werden. Diese sei fehlerhaft und seine diesbezüglichen Einwände nicht beschieden worden. In der Aufhebung der darauf beruhenden Entlassungsverfügung liege auch eine konkludente Aufhebung dieser dienstlichen Beurteilung. Auch die Feststellungen zur Eignung im Schreiben vom 19. Januar 2015 könnten nicht zur Begründung einer Nichtbewährung herangezogen werden; sie seien nicht formgerecht eröffnet und erörtert worden. Die Eindrücke seien auch erst nach Ablauf der Probezeit entstanden. Die Wertung, der Kläger habe kein „Interesse“ an außerunterrichtlichen Tätigkeiten gezeigt, sei kein zulässiges Kriterium. Rechtsfehlerhaft sei die Annahme, dass eine weitere Verlängerung der Probezeit nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr möglich sei. Die Entlassungsverfügung sei unter Verstoß gegen die Fürsorgepflicht zustande gekommen, da er nicht frühzeitig bereits im Rahmen seiner Tätigkeit in M. auf Mängel in ordnungsgemäßer Form hingewiesen oder entsprechend beraten worden sei. Das Schreiben vom 19. Januar 2015 genüge den Anforderungen an einen diesbezüglichen Nachweis nicht. Die Einarbeitungszeit in W. sei zu kurz gewesen. Für die verkürzte Probezeitverlängerung von neun Monaten habe kein sachlicher Grund bestanden. Er habe zudem nach der Mitteilung, es werde eine dienstliche Beurteilung bis zum 10. Oktober 2014 erstellt werden und weiteren Umständen im Verfahrensverlauf darauf vertrauen dürfen, dass die Entscheidung über seine Bewährung in nahem zeitlichen Zusammenhang ergehen werde. Diese Entscheidung sei vom Beklagten schuldhaft verzögert worden, der das Entlassungsverfahren nicht nach außen erkennbar betrieben habe. Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 13 den Bescheid vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30. Dezember 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, Randnummer 14 hilfsweise, Randnummer 15 die Probezeit zu verlängern. Randnummer 16 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er hat daran festgehalten, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe. Dieser sei ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 in den Tätigkeitsbereichen „Unterricht-Planung“, „Unterricht-Gestaltung“, „Erzieherisches Wirken“ sowie „Unterricht-Ertrag unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades“ als den Anforderungen teilweise entsprechend, folglich unter dem Durchschnitt liegend, bewertet worden. Die Unterrichtsbesuche des Leitenden Regierungsschuldirektors A. hätten in die Entscheidung einbezogen werden dürfen, weil diese Rückschlüsse auf die Bewährung des Klägers in der Probezeit zuließen. Dass der zugrundeliegende Bescheid erst am 13. Mai 2015 ergangen sei, liege im Verhalten des Klägers begründet. Durch Versetzung an die K.-Schule sei ihm eine unbelastete Bewährungschance eingeräumt worden. Dem Bezirkspersonalrat sei die Stellungnahme des Klägers vom 30. April 2015 am 4. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht worden. Randnummer 19 Mit Beschluss vom 1. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2015 wiederhergestellt (Az.: 1 L 2152/16.TR). Randnummer 20 Mit Urteil aufgrund der Beratung vom 25. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2015 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewährung des Klägers in dessen Probezeit zu entscheiden und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entlassungsverfügung zwar formell rechtmäßig jedoch materiell rechtswidrig sei. Der Beklagte habe die Entscheidung über die Nichtbewährung des Klägers in rechtsfehlerhafter Weise auch auf die nach Ablauf der Probezeit durchgeführten Unterrichtsbesuche des Leitenden Regierungschuldirektors A. gestützt. Außerdem sei die Entlassungsverfügung auch wegen Ermessensausfalls bezüglich einer weiteren Probezeitverlängerung rechtswidrig und daher aufzuheben. Einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe der Beamte nicht. Es fehle eine rechtsbeständige Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung. Die laufbahnrechtliche Probezeit könne in analoger Anwendung des § 20 Abs. 4 Landesbeamtengesetz – LBG – zur Bewährungsfeststellung verlängert werden. Randnummer 21 Gegen dieses Urteil hat der Kläger binnen eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Er ist der Auffassung, das Urteil sei wegen Verletzung rechtlichen Gehörs verfahrensfehlerhaft, weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung; zudem lägen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit vor. Er habe bereits einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erworben. Rechtsfehlerhaft gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beklagte, obgleich er die Feststellung zur Bewährung erst sieben Monate nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit verfügt habe, noch innerhalb der zeitlichen Toleranzspanne der Bewährungsentscheidung bewege. Das sei nicht der Fall. Die Annahme sei unzutreffend, die Verzögerung der Bewährungsfeststellung sei allein von ihm – dem Kläger – zu vertreten. Die Umstände des Einzelfalles seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Eine Verlängerung der Probezeit sei rechtsmissbräuchlich, weil keine hinreichende Erkenntnisgrundlage bestehe und eine ordnungsgemäße Bewährungsfeststellung in Bezug auf die gesamte Probezeit ausgeschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Zulassungsbegründungsschriftsatz verwiesen. Randnummer 22 Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger werde nicht in seinen Rechten verletzt, weil die Entlassungsverfügung rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Nichtbewährung sei zu Recht festgestellt und nicht auf Umstände außerhalb der Probezeit gestützt worden. Es hätten mehrere Unterrichtsbesuche innerhalb der Probezeit sowohl im Rahmen der ersten dienstlichen Verwendung an der BBS I in M. als auch nachfolgend an der K.-Schule in W. stattgefunden (M.: 28. November 2011 und zwei am 27. August 2012; W.: 12. und 26. März, 23. Mai, 18. Juli und 25. September 2014). Insofern liege eine hinreichende Tatsachengrundlage zur Bewährungsfeststellung vor. II. Randnummer 23 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) liegen nicht vor. Randnummer 24 1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren ist nicht zu erwarten. Die Vorinstanz hat die Klage des Klägers, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung vom Kläger vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, lassen keine Abänderung des Urteils in einem Berufungsverfahren erwarten. Randnummer 25 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, weil zum Ende der Probezeit seine positive Bewährung nicht feststeht (a). Er hat auch keinen isolierten Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bzw. auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ungeachtet der Frage, ob ein solcher Anspruch im rheinland-pfälzischen Landesrecht überhaupt geregelt ist (b). Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.