Heranziehung zur Vergnügungssteuer für PC in Spielhalle Leitsatz Ein PC, der in einer Spielhalle gegen Entgelt von den Besuchern genutzt werden kann, ist vergnügungssteuerpflichtig, wenn der Spielhallenbetreiber nicht nachprüfbar beweist, dass der PC ausschließlich zur nicht vergnügungssteuerpflichtigen Nutzung geeignet oder genutzt wird. (Rn.39) Orientierungssatz 1. Eine Satzungsbestimmung, die als Belastungsgrund und Steuermaßstab an das reine Vorhandensein und die bloße Eignung eines PCs für die Nutzung zum Spielen anknüpft, erweist sich nur dann als gerechtfertigt, wenn typischerweise ein Vergnügungsaufwand entsteht. Daran kann angeknüpft werden, wenn der Computer gewerblich einem um Spielmöglichkeiten nachsuchenden Publikum zu Spielzwecken angeboten wird (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 2 L 1537/15 –, juris; OVG Münster, Beschluss vom 25. November 2009 – 14 A 1554/07 –, juris; VG Minden Urteil vom 28. März 2007 – 11 K 1664/06 –, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2002 – 1 S 67.02 –, juris). (Rn.35) 2. Bei der Frage nach einer erdrosselnden Wirkung einer Abgabe kommt es auf das gesamte Einzugsgebiet der Satzung an. Das bedeutet, dass für die Beurteilung, ob eine Erdrosselungswirkung vorliegt, nicht auf den konkreten einzelnen Fall des Steuerpflichtigen abzustellen ist, sondern auf die gesamten Unternehmungen und deren durchschnittlichen Erträge. (Rn.48) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für einen von ihm in seiner Spielhalle aufgestellten Personal Computer -PC- mit Münzeinwurf, da er nach seinen Ausführungen nicht zum Spielen benutzt wird. Randnummer 2 Der Kläger ist Betreiber der „C. Spielothek“ ... … in P.. Bei einer Außenkontrolle am 30. September 2015 stellte die Beklagte fest, dass ein PC mit Münzeinwurf in der Spielhalle aufgestellt und bisher nicht vom Kläger zur Vergnügungssteuer angemeldet war. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 mit, dass es sich bei dem aufgestellten PC nicht um ein Spielgerät im Sinne der Vergnügungssteuersatzung handele. Das Gerät sei durch eine Software, die jegliche Art von Spielnutzung unmöglich mache, gesperrt. Diese Sperre sei auch dadurch erkennbar, dass in der unteren rechten Taskleiste des Bildschirms ein durchgestrichener Spielwürfel abgebildet sei. Ergänzend teilte der Kläger mit, dass der PC zumindest seit Inkrafttreten der Satzung in der Spielhalle aufgestellt sei. Randnummer 3 Bei einer weiteren Außenkontrolle am 19. Mai 2016 wurde festgestellt, dass ein Internetzugang des PCs vorhanden war und auf ihm Spiele, wie z. B. Schach, gespielt werden konnten. Der Kläger führte aus, dass sich aus den vorhandenen Icons auf dem PC ergäbe, dass er nicht zum Spielen genutzt werden könne. Er habe auch ein großes Interesse daran, dass der PC nicht zum Spielen genutzt werde, da er sonst ein ungewolltes Konkurrenzspielgerät zu den anderen in der Spielhalle befindlichen Spielgeräten darstellen würde. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 25. Juli 2016 zog die Beklagte den Kläger von Amts wegen zur Vergnügungssteuer für die Zeit vom 1. September 2015 – 31. Dezember 2015 in Höhe von 240,00 € und für das Jahr 2016 (01.01.2016 - 31.07.2016) in Höhe von 420,00 € heran. Sie berechnete ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit in der Spielhalle zu 60,00 € pro Monat. Ferner teilte sie mit, dass bei der Außenkontrolle am 12. Juli 2016 vor Ort festgestellt worden sei, dass der PC online bespielbar sei. Sie führte weiterhin aus, dass gem. § 1 letzter Absatz ihrer Vergnügungssteuersatzung als steuerpflichtige Spielgeräte auch Geräte gelten würden, die zum Spielen über das Internet verwendet würden. Entsprechend sei der PC gem. § 1 Nr. 8 a Vergnügungssteuersatzung rückwirkend zum 1. September 2015 zur Vergnügungssteuer veranlagt worden. Randnummer 5 Der Kläger legte am 15. August 2016 Widerspruch gegen den Vergnügungssteuerbescheid ein und führte im Wesentlichen aus: Nach der Satzung könnten PCs nur dann zur Vergnügungssteuer herangezogen werden, wenn sie tatsächlich zum Spielen benutzt würden. Mithin komme es nicht darauf an, ob der PC über das Internet bespielbar sei, sondern es sei auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. Bei seinem PC sei durch den durchgestrichenen Würfel in der Fußleiste erkennbar, dass Spiele durch einen Filter ausgeschaltet würden. Zudem habe er ein Schild anbringen lassen, ausweislich dessen Spiele am PC verboten seien. Die eingenommenen Nutzungsentgelte für die Zeit vom 7. Mai 2015 bis zum 9. Dezember 2015 beliefen sich für den PC auf 600,50 € und für die Zeit vom 9. Dezember 2015 bis zum 27. September 2016 auf 664,00 €. Dies ergäbe durchschnittliche monatliche Einnahmen von 71,00 €. Spielgeräte hingegen würden im Durchschnitt 3.000,00 € einspielen. Daran sei erkennbar, dass er keinerlei Interesse habe, die PC-Nutzung zum Spielen zu ermöglichen. Der PC sei in der Spielhalle nur als Service für die Nutzer aufgestellt worden, die nicht über einen PC und Drucker verfügten. Bereits daraus folge, dass hier keine Aufwandssteuer erhoben werden dürfe, da die Aufwandssteuer einen Spielaufwand voraussetze. Mangels einer spielerischen Nutzung liege aber ein solcher Aufwand nicht vor. Insoweit verweise er insbesondere auf das Urteil des erkennenden Gerichts, Az. 1 K 319/13.NW. Randnummer 6 Die Widerspruchsverhandlung fand zunächst in den Räumen der C. Spielothek statt. Dabei wurde festgestellt, dass der PC mit Münzeinwurf (1 € für 20 Minuten) zu betreiben war und mit einem Drucker in Verbindung stand. Ein Internetzugang war vorhanden. Der PC arbeitete mit dem Betriebssystem Linux und hatte keine Festplatte, aber einen USB-Anschluss. Darüber hinaus hing über dem Computer ein Spielverbotsschild. Der Kläger trug vor, dass mangels Festplatte keine Spielmöglichkeiten auf dem Gerät installiert seien und dass ein eingebauter Filter Casinospiele sowie Seiten von Wettanbietern ausschließe. Weiter trug er vor, dass der PC nur zur Kundenbindung als Serviceleistung aufgestellt sei, um den Nutzern die Internetrecherche, z. B. in „Autoscout“ oder über „Hartz IV“ oder Arbeitslosengeld sowie das Schreiben und Drucken von Lebensläufen usw. sowie das Versenden von E-Mails zu ermöglichen. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2016 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger sei Halter von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- sowie ähnlichen Geräten in seiner Spielhalle, die im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Vergnügungssteuersatzung einen Steuergegenstand darstellten. Die Steuerhöhe sei bereits in § 6 Nr. 4.2.2.1.1 der Haushaltssatzung geregelt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Vergnügungssteuersatzung sei bereits das Halten dieser Geräte vergnügungssteuerpflichtig. Satz 2 bestimme, dass insbesondere PCs, die zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden, als Spielgeräte in diesem Sinn gelten würden. Der aufgestellte PC sei ein solches Spielgerät. Auch Multifunktionsgeräte, wie Computer, die sowohl zum Spielen als auch zu anderen Zwecken (Textverarbeitung, Internetrecherche oder Kommunikation) genutzt werden könnten, seien Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, wenn sie gewerblich einem Spielmöglichkeiten nachsuchenden Publikum zu Spielzwecken angeboten würden. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht bereits im Zusammenhang mit der Spielhallenerlaubnis entschieden. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des VG Neustadt zur Frage der Vergnügungssteuerpflicht von PCs beziehe sich auf PCs in Internetcafés, nicht aber auf deren Aufstellung in einer Spielhalle. Hier befinde sich der PC in einer Spielhalle, die von Personen zu Spielzwecken aufgesucht würde. Daraus folge, dass auch der PC zu Spielzwecken genutzt werde. Gegen eine reine Serviceleistung des Klägers zu Gunsten der Spielhallenbesucher spreche auch, dass die Nutzung des PCs entgeltpflichtig sei. Aufgrund der rasanten technischen Entwicklung sei es möglich am PC zu spielen, da einfache Browserspiele heute das Leistungsvermögen von Arcade-Spielen erreichten. Auch wenn aktuelle Spiele auf dem PC nicht möglich sein sollten, so lasse das keinen Rückschluss darauf zu, dass nicht gespielt werde, z. B. könne auch über Facebook mit einem umfangreichen Spielangebot gespielt werden. Dafür seien Maus und Tastatur ausreichend und es bedürfe keines Joysticks. Der durchgestrichene Würfel und eine mögliche Spielefilterung mache mithin das Spielen nicht unmöglich. Unabhängig davon, dass dem Stadtrechtsausschuss keine Satzungsverwerfungskompetenz zukomme, könne der Widerspruch in der Satzung, der vom Verwaltungsgericht Neustadt gerügt worden sei, im Fall der PC-Nutzung in einer Spielhalle nicht durchgreifen. Da der PC mehrere Nutzungen ermögliche, werde über Satz 2 des § 1 Vergnügungssteuersatzung darauf abgestellt, ob dieser PC ausschließlich zu nichtspielerischen Zwecken genutzt werde, da in einem solchen Fall die Vergnügungssteuerpflicht nicht entstehe. Im Fall, dass in einer Spielhalle ein PC aufgestellt sei, habe der Aufsteller zu belegen, dass keine Spielnutzung durchgeführt werde, obwohl dies möglich sei. Diese Beweisverteilung habe bereits das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bejaht. Das Verwaltungsgericht Neustadt habe hingegen nicht zur Aufstellung in einer Spielhalle entschieden. Dass der PC auch zu anderen Nutzungen, z. B. zur Kommunikation, eingesetzt werde, widerspreche seiner Spielnutzung nicht. Auch der geringe monatliche Einspielbetrag von durchschnittlich 71,00 €, der vom Kläger angegeben worden sei, schließe die Aufwandssteuer nicht aus, da insgesamt die Attraktivität der Spielhalle und damit die Gewinnerzielung des Spielhallenbetreibers gefördert werde. Ferner sei dadurch, dass das Personal bisher eine Spielnutzung des PCs nicht beobachtet habe, nicht bewiesen, dass diese nicht stattfänden. Das Personal übe, z.B. beim Anreichen von Getränken, nur eine oberflächliche Kontrolle aus. Ferner werde durch den vom Kläger vorgelegten Kassenauszug nicht belegt, dass keine Spielnutzung erfolge, auch wenn der PC im Durchschnitt nur 45 Minuten am Tag genutzt werde. Das Verbotsschild sei erst später aufgestellt worden und darüber hinaus nicht geeignet, die mögliche Spielnutzung zu unterbinden. Der PC-Nutzer könne sich mit Leichtigkeit darüber hinwegsetzen. Der Kläger habe auch die vorhandene Möglichkeit eines Nachweises nicht genutzt, mit dem er die ausschließliche Nutzung des Geräts zu nichtspielerischen Zwecken hätte nachweisen können. Durch ein Protokoll zur Systembelegung wäre die tatsächliche Nutzung nachweisbar gewesen. Davon habe der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Wenn ein PC, der grundsätzlich eine Nutzung zu Spielzwecken ermögliche, in einer Spielhalle aufgestellt sei, trage der Aufsteller die Beweislast dafür, dass der spielbereite PC nicht zu Spielzwecken genutzt werde, da die Personen, die eine Spielhalle aufsuchten, diese zu Spielzwecken aufsuchten und mithin die Spielnutzung des PCs nach aller Lebenserfahrung offensichtlich sei. Randnummer 8 Der Widerspruchsbescheid wurde am 12. Dezember 2016 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt. Randnummer 9 Der Kläger hat am 21. Dezember 2016 Klage erhoben. Randnummer 10 Er trägt ergänzend vor: § 8 Abs. 1 Vergnügungssteuersatzung bestimme, dass für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit nach der Anzahl der Geräte und der Dauer der Aufstellung die Steuer erhoben werde. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Satzung i.V.m der Haushaltssatzung in Höhe von 60,00 € je angefangenem Kalendermonat. Diese Pauschalregelung sei, soweit sie PCs erfasse, mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die Spielgerätesteuer stelle eine Aufwandssteuer dar, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen solle, der sich am Gerät vergnüge. Der einheitliche Pauschalsteuersatz für jedes Gerät, gleich ob dieses ausschließlich zum Spielen oder, wie bei der Nutzung eines PCs, vordringlich zur steuerfreien Zwecken genutzt werde, verstoße gegen den Grundsatz der Aufwandssteuer. Nicht das Vorhalten eines Gerätes könne den zu besteuernden Aufwand bemessen, sondern lediglich die tatsächliche Nutzung zum jeweiligen Spieleinsatz. Die Möglichkeit der indirekten Steuererhebung beim Veranstalter entbinde den Satzungsgeber nicht von der Pflicht, den Charakter der Steuer als Aufwandssteuer bei der Ausgestaltung auch des Steuermaßstabes zu wahren. Dies erfordere die Wahl eines Steuermaßstabes, der einen realen Bezug zum eigentlichen Steuertatbestand, dem Vergnügungsaufwand des Spielers, aufweise. Dieser Bezug zum eigentlichen Steuergut, dem Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers, sei nicht mehr gegeben, wenn die Besteuerung nach Stückzahl zu Abweichungen führe, die ganz offensichtlich zu einem Missverhältnis der Erträge führten. Ausnahmsweise könne die Gemeinde zur Verwaltungsvereinfachung die Stückzahl zur Grundlage der Steuererhebung machen. Doch habe das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ 2005,1322) ausgeführt, dass der Stückzahlmaßstab kein tauglicher Maßstab für die Besteuerung sei, soweit die tatsächliche Nutzung erfasst werden könne. Das Bundesverfassungsgericht (NVwZ 2009,968) habe den Stückzahlmaßstab für verfassungswidrig erklärt, soweit durch technische Möglichkeiten die tatsächliche Nutzung erfasst werden könne. Es habe hierzu ausgeführt, dass der Grundsatz der gleichen Zuteilung der steuerlichen Lasten eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer verlange, die den Steuergegenstand in den Blick nehme und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstelle. Dagegen verstoße die Regelung in § 8 der Satzung, die generell für das Halten von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit einen einheitlichen Steuersatz festsetze. Zwar könne der PC auch im Einzelfall zu Spielen genutzt werden, sein eigentlicher Zweck bestehe jedoch in der Kommunikation und außerhalb der Spiele. Eine Gleichsetzung von PCs mit anderen Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die ausschließlich für Spiele genutzt werden könnten, verstoße gegen Art. 3 GG. Deshalb erfordere eine gleiche Zuteilung steuerlicher Lasten, dass für einen PC eine andere Steuerhöhe festgesetzt werde, als für reine Spielgeräte. Die Gleichsetzung von PCs mit Geräten, die ausschließlich zum Spielen verwendet werden könnten, sei verfassungswidrig, weil willkürlich. Wenn jedoch, wie hier, durch administrative Maßnahmen sichergestellt werde, dass keine Spiele am Computer vorgenommen würden, so dürfe überhaupt keine Steuer erhoben werden. Der Computer des Klägers in der Spielhalle werde ausdrücklich nicht als Spielgerät in der Spielhalle angeboten. Durch die eingebaute Software sei es nicht möglich, Spiele herunterzuladen. Am Computer sei der Casino- und Wettfilter des Programms aktiviert, so dass auf dem Desktop, welcher die Nutzungsmöglichkeiten des PCs anzeige, ein durchgestrichener Würfel erkennbar sei. Außerdem sei ein Schild aufgestellt worden, dass dieser PC nicht zum Spielen verwendet werden dürfe. Mithin habe der Kläger alles getan, um das Spielen am Computer zu verhindern. Dass der Pauschalsteuersatz von 60,00 € pro Spielgerät für den Computer untauglich sei, erweise sich auch daran, dass der gesamte Umsatz des Computers abgeschöpft werde. Der Kläger verlange pro Stunde für die Nutzung des PCs 3,00 €. Die Gesamteinnahmen lägen monatlich bei durchschnittlich 71,00 €. Der Kläger werde die Erfassung ab Januar 2017 weiter dokumentieren und belegen. Zur mündlichen Verhandlung werde er dies nachtragen. Im Hinblick auf die geringen Erträge habe er kein Interesse an der Nutzung des Computers als Spielgerät. Seine Bereitstellung sei lediglich eine Serviceleistung für die Nutzer und diene Werbezwecken. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Bescheid vom 25. Juli 2016 – Az.: III/20.3 La 2015/09-2016/07 oG SjpH – in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2016 – Az.: I/30 – W3553 – 107/16 –, zugestellt am 12. Dezember 2016, aufzuheben. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie trägt ergänzend vor: Die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung beziehe sich auf Geräte mit Gewinnmöglichkeit auf der Basis, dass inzwischen der Einbau manipulationssicherer Zählwerke möglich und deshalb eine entsprechende Auslesbarkeit eröffnet sei, die eine genaue Erfassung ermögliche. Dies sei aber bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nicht generell gewährleistet. Es komme deshalb nicht darauf an, ob einzelne Geräte entsprechend ausgestattet seien, sondern ob über alle Geräte ohne Gewinnmöglichkeit ein solcher Maßstab angewandt werden könne. Selbst wenn man hier von einem Einzelmaßstab ausgehen würde, so hätte der Kläger bislang nicht dezidiert dargelegt, dass das Zählwerk des streitgegenständlichen PCs manipulationssicher sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Stückzahlmaßstab nicht generell als ungeeignet zur Veranlagung von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit anzusehen sei (so VG Lüneburg, Urteil vom 21. Januar 2016). Was die Einnahmenabschöpfung angehe, so habe die Gegenseite selbst darauf hingewiesen, dass das Gerät nicht zur Gewinnerzielung angeboten werde, sondern als Serviceangebot, um die Kundenbindung zu erhalten. Das heiße, es komme nicht auf den erzielten Einnahmeeffekt des Gerätes an, sondern auf die Erhöhung der Gesamteinnahmen durch die gesteigerte Attraktivität der Spielhalle. Randnummer 16 Der Entscheidung im schriftlichen Verfahren haben sowohl der Kläger (Schriftsatz vom 28. Februar 2017) als auch die Beklagte (Schriftsatz vom 23. Februar 2017) zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Anfechtungsklage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Vergnügungssteuerbescheids vom 25. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2016. Randnummer 18 Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid, mit dem der Kläger für den von ihm in der Spielhalle aufgestellten PC für die Zeit von September 2015 bis einschließlich Juli 2016 herangezogen worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S.1 VwGO). Randnummer 19 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Vergnügungssteuerbescheid ist die Satzung der Stadt P. über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 26. März 2012. Randnummer 20 Zwar ist in der Präambel der Satzung die Rechtsgrundlage falsch bezeichnet, denn dort ist neben § 24 der Gemeindeordnung § 3 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz genannt. Richtigerweise ist in § 5 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz -KAG- ausdrücklich geregelt, dass Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden sowie die kreisfreien und kreisgroßen Städte Vergnügungssteuer erheben können. Mithin ist die Beklagte als kreisfreie Stadt zur Erhebung von Vergnügungssteuer berechtigt. Das falsche Zitat in der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten ist für die Rechtmäßigkeit der Satzung unerheblich, da ein Zitiergebot, wie es für Rechtsverordnungen existiert, für Satzungen nicht gilt (OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2010). Randnummer 21 Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten steht auch in Einklang mit Artikel 105 Abs. 5 a Grundgesetz. Dieser sieht vor, dass die Kompetenz zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichen, in den Ländern liegt. Das Land Rheinland-Pfalz hat diese Kompetenz zur Vergnügungssteuererhebung mit § 5 Abs. 4 KAG , wie bereits ausgeführt, auf die kreisfreie Beklagte übertragen. Randnummer 22 Hiervon ausgehend befindet sich in der hier maßgeblichen kommunalen Vergnügungssteuersatzung der Beklagten in § 1, der mit „Steuergegenstand“ überschrieben ist, in Satz 1 Nr. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.