Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Akkumulation von konkreten Abzügen bei dem Messergebnis und dem pauschalen Abzug der Messtoleranz; Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit LEIVTEC XV3 bei Verwendung eines zu langen Verbindungskabels Leitsatz 1. Eine Akkumulation von konkreten Abzügen bei dem Messergebnis und dem pauschalen Abzug der Messtoleranz ist unzulässig. Werden konkrete Messfehler vorgetragen, besteht kein Bedarf für den allgemeinen Toleranzabzug. Werden konkrete Messfehler behauptet, die innerhalb der pauschalen Toleranzgrenze liegen, bedarf es ebenfalls keiner weiteren Beweisaufnahme (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2017, III-4 RBs 11/17, NZV 2017, 194). (Rn.9) 2. Die Verwendung eines im Vergleich zur Bauartzulassung/Konformitätserklärung zu langen Verbindungskabels bei dem Messgerät LEIVTEC XV3 hat ausweislich der PTB (Stellungnahme vom 29. April 2016) keine Auswirkung auf die Korrektheit des Messergebnisses. Es besteht deshalb kein Grund, die nach den Vorgaben des BGH (30. Oktober 1997, 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277) zu bestimmenden Voraussetzungen für ein so genanntes standardisiertes Messverfahren für das genannte Messsystem zu verneinen. (Rn.10) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Hamm, 22. Juni 2016, III-1 RBs 131/15, NZV 2017, 145. Tenor 1. Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 80 EUR verurteilt. 2. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 24 StVG, 3 Abs. 3, 49 StVO, 11.3.4 BKat Gründe I. Randnummer 1 Die verkehrsrechtlich bislang nicht vorbelastete Betroffene ist verheiratet, hat zwei Kinder, ist angestellt bei einem Monatsnettoeinkommen von ca. 700 EUR. II. Randnummer 2 Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat das Gericht feststellen können, dass die Betroffene als Fahrerin des PKW Mazda, Kz …, am 11.08.2016 in …, …, Fahrtrichtung Ortsmitte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 21 km/h überschritten hat. Gemessen wurde ein Geschwindigkeitswert von 74 km/h mit dem Messgerät Leivtec XV3. Abgezogen wurden 3 km/h Toleranz. Messbeamter war der am Messgerät geschulte Zeuge … . Das Messgerät war zum Messzeitpunkt geeicht und wurde ordnungsgemäß bedient. III. Randnummer 3 1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme. Die Betroffene hat sich lediglich zur Person eingelassen. Randnummer 4 2. Die Betroffene ist ausweislich des in Augenschein genommenen Messbildes Bl. 10 d.A. Nr. 3, auf welches gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, die Fahrerin des Fahrzeugs gewesen. Das zur Identifikation herangezogene Bild Bl. 10 d.A. Nr. 3 ist von genügender Qualität, um die Wiedererkennung durch das Gericht zu ermöglichen. Nach Inaugenscheinnahme der Betroffenen in der Hauptverhandlung bleiben beim Gericht keine Zweifel daran, dass die Betroffene am Tattag Fahrerin gewesen ist. Randnummer 5 3. Zur Verifizierung der Messung hat das Gericht das Messbild Bl. 10 d.A. Nr. 1 in Augenschein genommen und verlesen. Der Messwert ergab sich aus der verlesenen Datenleiste mit 74 km/h. Der Messrahmen befindet sich an der dafür vorgesehenen Stelle und das Kennzeichen des Fahrzeugs ist voll erfasst. Bei dem hier verwendeten Messgerätetyp, der als standardisiertes Messverfahren anerkannt ist (OLG Celle, Beschl. v. 28.10.2013 - 322 SsRs 280/13 - zfs 2014, 350), wird bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h ein Toleranzwert von 3 km/h abgezogen. Randnummer 6 4. Die Messung war auch im Übrigen ordnungsgemäß. Ausweislich des verlesenen Messprotokolls, Bl. 9 d.A., wurden u.a. die Eichmarken überprüft, die Beschilderung geprüft, die Bedienungsanleitung eingehalten und der Messbeamte war geschult. Der Schulungsnachweis des Zeugen … wurde verlesen, Bl. 12 d.A. Der Eichschein Bl. 13 und 13Rs. d.A. wurde verlesen. Die Erklärung der PTB Bl. 58-59 d.A. wurde auf Anregung des Verteidigers auszugsweise verlesen. Ebenso wurde auf Antrag des Verteidigers die Stellungnahme der Verbandsgemeinde Bl. 56 d.A. verlesen. Der FAER-Auszug wurde verlesen. Die Konformitätserklärung zum verwendeten Messgerät Bl. 23 d.A. wurde verlesen. Der Zeuge … wurde mit Zustimmung des Verteidigers anschließend unvernommen entlassen. Randnummer 7 5. Soweit der Verteidiger im Rahmen der Beweisaufnahme beantragt hatte, ein Sachverständigengutachten zum Nachweis der Tatsache einzuholen, dass die gemessene Geschwindigkeit nicht 74 km/h, sondern 73 km/h betrug, und dass bei Verwendung eines Verbindungskabels von bis zu 10m höhere Störeinflüsse möglich sind als bei der Verwendung eines Verbindungskabels bis zu 3m, hat das Gericht diese Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG durch Beschluss zurückgewiesen. Randnummer 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.