Publikums-KG: Anspruch gegen einen Treugeber auf Zahlung von Gesellschaftereinlagen Orientierungssatz Besteht aufgrund der von den Beteiligten gewählten Vertragskonstruktion eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten als "Treugeber-Kommanditist" allein gegenüber der Treuhand GmbH, die ihrerseits im Umfang der von der Treugeberseite erfüllten Zahlungsverpflichtung dem Treugeber zur Erhöhung des treuhänderisch für ihn gehaltenen Anteils an der Klägerin - einem geschlossenen Fonds in Form einer Publikums-KG - verpflichtet und dieser gegenüber zur Erhöhung ihres - treuhänderisch gehaltenen - Kommanditanteils berechtigt ist, ist der Beklagte nicht als "Quasi-Gesellschafter" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011, II ZR 242/09, NZG 2011, 1432) anzusehen, weshalb ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Gesellschaftereinlagen gegen den Beklagten nicht besteht. (Rn.80) Verfahrensgang nachgehend OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, 28. April 2016, 4 U 171/14, Urteil nachgehend BGH, 30. Januar 2018, II ZR 108/16, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Zahlung von Gesellschaftereinlagen. Randnummer 2 Bei der Klägerin handelt es sich um einen geschlossenen Fonds in Form einer Publikums-KG, die sich seit Oktober 2011 im aktiven Abwicklungsstadium befindet. Randnummer 3 Am 9. September 2006 beteiligte sich der Beklagte mit einem Betrag von 66.000.- € (zzgl. einem Agio von 3.960.- €) als sog. „Treugeber-Kommanditist“ über die als Treuhänderin agierende I Treuhand GmbH (im Folgenden: Treuhand GmbH) an der Klägerin (vgl. Beitrittserklärung nebst Zusatzvereinbarung, Bl. 43 ff. d.A., sowie Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag, Bl. 15 ff. bzw. 47 ff. d.A.). Von dem danach zu zahlenden Gesamtbetrag von 69.960.- € sah der Vertrag eine Anzahlung in Höhe von 20.460.- € sowie monatliche Ratenzahlungen von jeweils 550.- € vor. Nach § 5 des Treuhandvertrages haben die Zahlungen des Beklagten an die Treuhand GmbH auf ein eigens benanntes Konto zu erfolgen. § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags sieht weiter vor: „Der Treuhänder erhöht im Auftrage des Treugebers seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflichtung.“ In § 3 Abs. 1 des Treuhandvertrages heißt es: „Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen Kommanditanteil als einheitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber gemeinsam. Er tritt Dritten gegenüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft. Der Treuhänder übt die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen, aber gemäß der Weisungen des Treuhänders aus.“ Randnummer 4 Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 hob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zu Gunsten der Komplementärin der Klägerin bestehende Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen mit der sich aus § 38 Abs. 1 Satz 2 KWG ergebenden Folge der Auflösung der Klägerin auf und ordnete deren Abwicklung an (Bl. 12 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 21. November 2011 teilte der Beklagte sodann mit, dass er seine monatlichen Teilzahlungen einstelle. In der Klageerwiderung vom 14. April 2014 hat der Beklagte vorsorglich seine Beitrittserklärung widerrufen und wegen arglistiger Täuschung angefochten sowie seine Beteiligung wegen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen maßgeblich an der Fondsgründung beteiligte Personen und unzureichender Information außerordentlich gekündigt. Randnummer 5 Die Klägerin ist der Ansicht, Randnummer 6 der Beklagte sei aufgrund des von ihm erklärten Beitritts nach wie vor zur Zahlung der noch ausstehenden 27 Raten a 550.- € für Dezember 2011 bis Februar 2014 an sie verpflichtet. Zumindest sei eine entsprechende Forderung zu ihren Gunsten in die noch zu erstellende Abfindungsauseinandersetzungsbilanz einzustellen. Randnummer 7 Nachdem die Klägerin zunächst einen Anspruch in einer Gesamthöhe von 16.500.- € verfolgt hatte, hat sie zuletzt beantragt, Randnummer 8 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.850.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Randnummer 9 - aus 550.- € seit dem 02.12.2011; Randnummer 10 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2012; Randnummer 11 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2012; Randnummer 12 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.03.2012; Randnummer 13 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.04.2012; Randnummer 14 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.05.2012; Randnummer 15 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.06.2012; Randnummer 16 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.07.2012; Randnummer 17 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.08.2012; Randnummer 18 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.09.2012; Randnummer 19 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.10.2012; Randnummer 20 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.11.2012; Randnummer 21 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.12.2012; Randnummer 22 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2013; Randnummer 23 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2013; Randnummer 24 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.03.2013; Randnummer 25 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.04.2013; Randnummer 26 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.05.2013; Randnummer 27 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.06.2013; Randnummer 28 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.07.2013; Randnummer 29 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.08.2013; Randnummer 30 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.09.2013; Randnummer 31 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.10.2013; Randnummer 32 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.11.2013; Randnummer 33 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.12.2013; Randnummer 34 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2014; Randnummer 35 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2014 Randnummer 36 auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer … zu zahlen; Randnummer 37 2. hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständige Abrechnungsposition zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 14.850.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Randnummer 38 - aus 550.- € seit dem 02.12.2011; Randnummer 39 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2012; Randnummer 40 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2012; Randnummer 41 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.03.2012; Randnummer 42 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.04.2012; Randnummer 43 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.05.2012; Randnummer 44 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.06.2012; Randnummer 45 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.07.2012; Randnummer 46 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.08.2012; Randnummer 47 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.09.2012; Randnummer 48 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.10.2012; Randnummer 49 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.11.2012; Randnummer 50 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.12.2012; Randnummer 51 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2013; Randnummer 52 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2013; Randnummer 53 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.03.2013; Randnummer 54 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.04.2013; Randnummer 55 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.05.2013; Randnummer 56 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.06.2013; Randnummer 57 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.07.2013; Randnummer 58 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.08.2013; Randnummer 59 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.09.2013; Randnummer 60 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.10.2013; Randnummer 61 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.11.2013; Randnummer 62 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.12.2013; Randnummer 63 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.01.2014; Randnummer 64 - aus weiteren 550.- € seit dem 02.02.2014 Randnummer 65 einzustellen ist. Randnummer 66 Der Beklagte beantragt, Randnummer 67 die Klage abzuweisen. Randnummer 68 Der Beklagte trägt vor, Randnummer 69 die Klägerin sei bereits nicht aktiv legitimiert, weil es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einem unmittelbaren Zahlungsanspruch im Verhältnis der Parteien fehle. Zudem stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Einlagen schon deshalb nicht zu, weil die Einlage (des Treuhänders) sich gemäß § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrages erst mit Erfüllung der Einzahlungsverpflichtung durch den Treugeber erhöhe. Im Übrigen seien etwa rückständige Einlagen im Abwicklungsstadium nur noch geschuldet, soweit sie zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich seien, was hier nicht der Fall sei. Schließlich könnten offene Einlageforderungen im Rahmen der Liquidation einer Kommanditgesellschaft allenfalls als Rechnungsposten bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens Berücksichtigung finden und nicht im Wege der Zahlungsklage verfolgt werden. Randnummer 70 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Randnummer 71 Das Landgericht München I, bei dem das Verfahren ursprünglich anhängig war, hat sich mit Beschluss vom 16. Juli 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen (Bl. 103 f. d.A.). Entscheidungsgründe I. Randnummer 72 Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt jedenfalls aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts München I vom 16. Juli 2014 (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). II. Randnummer 73 Die Klage führt jedoch nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Einlagezahlung aus dem mit dem Beklagten am 9. September 2006 geschlossenen Beteiligungsvertrag. Randnummer 74
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.