2 des rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302) mit der Maßgabe, dass hiernach eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist, mit der Landesverfassung vereinbar ist. I. Randnummer 2 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Heilberufsgesetzes – HeilBG – gehören in Rheinland-Pfalz Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern) an. Die Ausübung der Berufstätigkeit durch die Angehörigen dieser Berufe außerhalb von Krankenhäusern und Privatkrankenanstalten ist nach § 21 Abs. 2 HeilBG grundsätzlich an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden. Entsprechendes gilt für die Ausübung der Berufstätigkeit der Tierärzte. Randnummer 3 Die maßgeblichen Regelungen der § 1 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 HeilBG lauten wie folgt: Randnummer 4 § 1 Mitgliedschaft Randnummer 5
Bedenken gegen die Eintragung in das Handelsregister bestünden, erklärte die Bezirksärztekammer Rheinhessen mit Schreiben vom
erlandesgericht Zweibrücken ein. Randnummer 23 b) Im Normenkontrollverfahren VGH N 5/16 begehrt die Antragstellerin und Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens ihre erstmalige Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht – Registergericht – Mainz. Randnummer 24 Sie ist mit Gesellschaftsvertrag und notarieller Urkunde vom 10. Juni 2015 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in B. errichtet worden. Alleiniger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ist der Arzt Dr. K. Zweck der Gesellschaft ist die Erbringung ambulanter Heilkundeleistungen durch Ärzte im dermatologischen Bereich sowie aller damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten. Randnummer 25 Im Juni 2015 beantragte sie ihre Ersteintragung beim Amtsgericht Mainz. Auf Frage der Rechtspflegerin,
Bedenken gegen die Eintragung in das Handelsregister bestünden, erklärte die Bezirksärztekammer Rheinhessen mit Schreiben vom
erlandesgericht Zweibrücken ein. Randnummer 26 2. Das Pfälzische
erlandesgericht Zweibrücken hat jeweils mit Beschluss vom 21. Januar 2016 die Beschwerdeverfahren ausgesetzt und begehrt eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darüber,
BG mit der Maßgabe, dass hiernach eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist, mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –, namentlich mit der Berufsfreiheit (Art. 58 LV), der Vereinigungsfreiheit (Art. 13 Abs. 1 LV), der Eigentumsfreiheit (Art. 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV), der allgemeinen und wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 52 Abs. 1 LV) und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 17 Abs. 1 und 2 LV) vereinbar ist. Randnummer 27 Zur Begründung hat das
erlandesgericht ausgeführt, zwar sei das Registergericht entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin an rechtliche Einschätzungen berufsständischer Vereinigungen wie der Bezirksärztekammer Rheinhessen nicht gebunden, die diese im Rahmen ihrer Anhörung nach § 380 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG – abgegeben habe. Der Landesgesetzgeber habe jedoch ein Verbot freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH statuiert. Randnummer 28 Es existierten keine bundesrechtlichen Regeln, die die Ausübung einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform der GmbH untersagten. Diese Rechtsform stehe grundsätzlich zur Verfolgung jedes gesetzlich zulässigen Zwecks zur Verfügung und könne auch – wie im vorliegenden Fall – durch nur einen Gesellschafter gegründet und betrieben werden. Der Zweck oder Unternehmensgegenstand einer GmbH sei nicht auf den Betrieb einer gewerblichen Tätigkeit beschränkt, sondern könne auch auf nichtgewerbliche, insbesondere freiberufliche Tätigkeiten gerichtet sein. Randnummer 29 Allerdings verbiete § 21 Abs. 2 HeilBG freiberufliche ärztliche Tätigkeiten in der Rechtsform einer GmbH. Die Vorschrift binde die freiberufliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in der Regel an eine „Niederlassung in eigener Praxis“. Unter einer ärztlichen Praxis werde herkömmlicherweise eine mit den notwendigen räumlichen, sachlichen und personellen Mitteln ausgestattete Einrichtung verstanden, in welcher durch approbierte Ärzte Patienten ambulant behandelt würden. Aus dem Wort „Niederlassung“ folge, dass Ärzte ihre Tätigkeiten nicht in reisender Weise erbringen dürften. Der Wortlaut des § 21 Abs. 2 HeilBG enthalte zwar nicht ausdrücklich weitere Verbote oder Einschränkungen. Die Auslegung der Vorschrift ergebe jedoch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers freiberufliche ärztliche Tätigkeiten nicht in der Rechtsform einer GmbH erbracht werden dürften. Die Regelung gehe im Kern auf die Novelle des Heilberufsgesetzes von 1995 zurück, zu der in der Begründung des Gesetzentwurfs erläutert worden sei, dass Zusammenschlüsse in Form von Kapitalgesellschaften ausgeschlossen werden sollten. Die mehrfach lediglich redaktionell angepasste Vorschrift entspreche noch dem Willen des aktuellen Gesetzgebers. Randnummer 30 Das Verbot freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH verstoße aber in mehrfacher Hinsicht gegen die Landesverfassung. Randnummer 31 Dabei könne offen bleiben,
die Regelung des § 21 Abs. 2 HeilBG im Hinblick auf das Verbot freiberuflicher Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH, das sich lediglich im Wege der Auslegung durch Rückgriff auf den Willen des Gesetzgebers entnehmen lasse, dem verfassungsrechtlichen Gebot genüge, dass zum Grundrechtseingriff berechtigende Gesetze hinreichend bestimmt Voraussetzungen, Umfang und Grenzen beabsichtigter Rechtsverkürzungen benennen müssten. Denn das Verbot greife in nicht zu rechtfertigender Weise in die verfassungsrechtlich verbürgte Berufsfreiheit (Art. 58 LV), die Vereinigungsfreiheit (Art. 13 Abs. 1 LV), die Eigentumsfreiheit (Art. 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV) sowie die allgemeine und wirtschaftliche Handlungsfreiheit (Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 52 Abs. 1 LV) ein. Diese Grundfreiheiten stünden auch der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens als im Entstehen begriffener, selbst rechtsfähiger juristischer Person zu. Der Gesetzgeber habe zwar die Befugnis, Berufe rechtlich zu ordnen und ihre Berufsbilder zu fixieren, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme. Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung müssten jedoch durch legitime Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Solche Gründe bestünden für das Verbot einer Ärzte-GmbH nicht mehr. Die ursprünglichen Bedenken des Gesetzgebers gegen einen Zusammenschluss von Ärzten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, weil für Patienten erkennbar sein müsse, wer für die Behandlung verantwortlich sei, die Bundesärzteordnung nur natürlichen Personen eine Approbation ermögliche und die Führung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung bei der Überwachung der Berufsausübung durch die Kammern zu erheblichen Problemen geführt habe, seien jedenfalls überholt. Heilbehandlungen dürften, unabhängig davon, in welcher Rechtsform sich Ärzte zusammenschlössen, nur durch sie selbst und nicht durch den Verband als solchen erbracht werden. Die Identität des Behandelnden trete dabei offen zutage. Die Approbation sei unabhängig davon, dass der Heilbehandlungsvertrag nur mit der Gesellschaft als solcher zustande komme. Im Übrigen stehe es dem Gesetzgeber frei, fortbestehenden Bedenken bei der Überwachung dadurch zu begegnen, dass der Kreis der Gesellschafter derartiger Gesellschaften auf Ärzte beschränkt werde und gegebenenfalls auch deren Geschäftsführung Ärzten vorbehalten bleibe. Dass sich die vormaligen Bedenken als unberechtigt herausgestellt hätten, ergebe sich auch daraus, dass Rechtsanwälte und Zahnärzte seit langem in dieser Rechtsform tätig werden dürften. Die Praxis im Bereich der Krankenhäuser, Privatkrankenanstalten und medizinischen Versorgungszentren zeige ebenfalls, dass eine ärztliche Zusammenarbeit in Form einer GmbH keine besonderen Gefahren für Patienten berge oder eine Überwachung durch die Kammern erschwere. Ärzte könnten sich zudem seit jeher in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und mittlerweile auch in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Randnummer 32 Besondere wirtschaftliche Risiken für Patienten, Kammern oder die Allgemeinheit, die einem ärztlichen Zusammenschluss in der Rechtsform einer GmbH entgegenstehen könnten, bestünden nicht. Seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts komme der Behandlungsvertrag nur mit dieser zustande. Diese hafte, wie auch der allein praktizierende Arzt, mit ihrem gesamten Vermögen. Im Bereich der deliktischen Haftung stehe der Patient einer Ärzte-GmbH sogar besser, da neben dem behandelnden Arzt auch der Verband hafte. Das Risiko etwaiger wirtschaftlich orientierter Weisungen von Seiten der juristischen Person sei ein jeder Vergesellschaftung immanentes Risiko und spräche letztlich gegen jede unselbständige Beschäftigung von Ärzten. Die Berufspflicht des Arztes zur ausreichenden Absicherung durch eine Haftpflichtversicherung knüpfe an diesem und nicht an der Gesellschaft als solcher an. Randnummer 33 Die Möglichkeit, einerseits in der Rechtsform einer GmbH Krankenhäuser, Privatkrankenanstalten und medizinische Versorgungszentren zu betreiben und auch insoweit ambulante Heilbehandlungen anzubieten, und sich auch ganz generell zur ärztlichen Berufsausübung in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen zu können, sowie andererseits das Verbot, (sonstige) ärztliche Tätigkeiten in der Rechtsform einer GmbH erbringen zu dürfen, begründe einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 17 Abs. 1 und 2 LV. Ein vernünftiger, aus der Sache folgender oder sonst einleuchtender Grund für die Differenzierung sei aus den
en dargelegten Erwägungen nicht erkennbar. Randnummer 34 Schließlich verbiete auch die Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz in der Fassung vom
erlandesgericht der Begründungspflicht genügt. Gegen die Zulässigkeit spreche auch nicht, dass das vorlegende Gericht die behauptete Verfassungswidrigkeit durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 21 HeilBG hätte beseitigen können. Eine verfassungskonforme Auslegung finde dort ihre Grenze, wo sie zum Wortlaut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch stehe. Im Vorlagebeschluss habe das
erlandesgericht ausführlich herausgearbeitet, dass das Verbot dem noch heute aktuellen Willen des historischen Gesetzgebers entspreche. Darüber hinaus folge das Verbot auch unmittelbar aus dem Wortlaut von § 21 Abs. 2 HeilBG , das die Ausübung der Berufstätigkeit „an die Niederlassung in eigener Praxis“ binde. Der Begriff der Praxis werde durch das Adjektiv „eigener“ eingegrenzt. Danach sei die ärztliche Tätigkeit in voller eigener Verantwortung des betreffenden Arztes auszuführen. Dies erfordere, dass der Arzt den medizinischen Auftrag selbst nach eigenem Ermessen übernehmen und gestalten können müsse, wozu ihm – unabhängig von der Eigentumsfrage – auch die räumlichen und sächlichen Mittel zur Verfügung stehen müssten. Des Weiteren sei unabdingbare Voraussetzung für das Handeln in „eigener“ Praxis der Abschluss der Behandlungsverträge in eigenem Namen sowie die Liquidation im eigenen Namen. Letzteres sei bei Ausübung der Berufstätigkeit eines Arztes in einer GmbH nicht der Fall, da die Behandlungsverträge mit der juristischen Person geschlossen würden und der Arzt über die Übernahme des medizinischen Auftrags regelmäßig nicht selbst entscheiden könne. Eine gegenteilige verfassungskonforme Auslegung, nach der § 21 Abs. 2 HeilBG der Ausübung ärztliche Tätigkeiten in der Rechtsform einer GmbH nicht entgegenstehe, komme deshalb nicht in Betracht. Randnummer 37 Die Vorlage sei jedoch unbegründet. Die in Rede stehende Bestimmung des § 21 Abs. 2 HeilBG stehe mit der Landesverfassung in Einklang. Sie verstoße insbesondere nicht gegen Art. 58 LV, der die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung schütze. Die Berufsausübungsregelung des § 21 Abs. 2 HeilBG sei durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe dem Schutz des Patienten und der Aufrechterhaltung des Berufsstandes des Arztes in eigener Praxis Rechnung tragen wollen. Besondere Gefahren bezüglich der Erkennbarkeit des für die Behandlung Verantwortlichen bestünden bei Ausübung ärztlicher Tätigkeiten in Form einer GmbH bereits deshalb, weil für die Patienten als juristische Laien nicht ohne weiteres erkennbar sei, wer Gesellschafter der GmbH und als Geschäftsführer für die Behandlung letztlich auch verantwortlich sei. Hinzu komme, dass die GmbH eine Form der Kapitalgesellschaft bilde, bei der Entscheidungen der Gesellschafter und Geschäftsführer oft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten getroffen würden. Die Gesundheit der Patienten erfordere jedoch Entscheidungen rein aus medizinischen, nicht aus wirtschaftlichen Gründen. Randnummer 38 2. Nach Auffassung der Landesregierung dürften die Vorlagen im Ergebnis zulässig sein. Die strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungspflichten des vorlegenden Gerichts in dem vergleichbaren Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG müsse sich der Verfassungsgerichtshof für das Normenkontrollverfahren nach Art. 130 Abs. 3 LV nicht notwendigerweise und in jeder Hinsicht zu Eigen machen. Er habe es für ausreichend erachtet, dass das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten landesgesetzlichen Bestimmungen aufgezeigt und eingehend dargetan habe, weshalb es diese für unvereinbar mit den Vorschriften der Landesverfassung erachte. Es dürfte ausreichen, sich mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen. Zumindest im Hinblick auf den angenommenen Verstoß gegen Art. 58 LV habe das
erlandesgericht dies getan und damit seiner Darlegungspflicht genügt. Randnummer 39 Die Vorlage sei jedoch unbegründet. § 21 Abs. 2 HeilBG sei mit der Landesverfassung vereinbar. Insbesondere ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 58 LV) liege nicht vor. Die Berufsausübungsregelung – das Verbot einer Praxisführung durch eine juristische Person in der Rechtsform der GmbH – lasse sich durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls rechtfertigen. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber insbesondere den Schutz der Patienten stärken wollen. Die Beschränkung der Berufsausübung durch die angegriffene Norm sei auch den betroffenen Ärzten und juristischen Personen zumutbar, die sich schon bei ihrer Berufswahl darauf hätten einstellen können. Ferner sehe § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Erbringung freiberuflicher Leistungen in der Form einer Kapitalgesellschaft vor, wenn sichergestellt sei, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt seien. Randnummer 40 3. Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens trägt vor, die Vorlage sei zulässig. Nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Begründung der Richtervorlage müsse das vorlegende Gericht sich unter Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen, insbesondere auf die unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten eingehen und die hierzu entwickelten Auffassungen bezüglich der zur Prüfung gestellten Norm berücksichtigen. Ein umfassendes verfassungsrechtliches Gutachten werde hingegen nicht verlangt. Der Vorlagebeschluss genüge diesen Anforderungen, indem das
erlandesgericht in der gebotenen Kürze auf alle wesentlichen Aspekte und Auslegungsmöglichkeiten eingegangen sei. Randnummer 41 Das vorlegende Gericht gehe zutreffend davon aus, dass ein durch § 21 Abs. 2 HeilBG normiertes Verbot einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts (GmbH) verfassungswidrig sei. Diese Auffassung werde auch in der Rechtslehre geteilt. Die Bedenken des historischen Gesetzgebers, welche zum Verbot einer Ärzte-GmbH geführt hätten, seien mit dem heutigen Wortlaut des § 23a der Berufsordnung für Ärzte Rheinland-Pfalz ausgeräumt. Darin würden klare Voraussetzungen normiert für eine Ärztegesellschaft in der Form der juristischen Person des Privatrechts hinsichtlich ihrer Gesellschafter, Geschäftsführung, Gesellschaftsanteile, Stimmrechte, Gewinnbeteiligung, Berufshaftpflichtversicherung und ihres Namens. Gleiches gelte für die Musterberufsordnung für Ärzte, die seit ihrer Neufassung im Jahr 2004 in § 23a entsprechende Kriterien für die Gründung einer Ärztegesellschaft als juristische Person des Privatrechts enthalte, die insbesondere gewährleisteten, dass der bestehende Patientenschutz auch bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH gewahrt bleibe. Die in der Berufsordnung aufgestellten Voraussetzungen für eine Ärzte-GmbH würden von ihnen – den Beschwerdeführerinnen – erfüllt. Randnummer 42 Im Übrigen sei bereits zweifelhaft,
es im Heilberufsgesetz eine hinreichend klar normierte Regelung gebe, die als Beschränkung der betroffenen Grundrechte geeignet wäre. Denn der Wortlaut der Norm enthalte anders als die gesetzliche Regelung in Bayern kein ausdrückliches Verbot einer ärztlichen Tätigkeit in der Form einer GmbH oder allgemein in der Form einer juristischen Person des Privatrechts. B. Randnummer 43 Die Vorlagen – mit denen das
erlandesgericht dem Verfassungsgerichtshof die Frage vorgelegt hat,
BG mit der Maßgabe, dass hiernach eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist, mit der Landesverfassung vereinbar ist – sind unzureichend begründet und daher unzulässig. Denn sie erörtern die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht,
wohl sie nahe liegt. I. Randnummer 44 Hält ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit der Landesverfassung nicht für vereinbar, so ist das Verfahren nach Art. 130 Abs. 3 LV auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – ist in der Begründung der Richtervorlage anzugeben, inwiefern von der Gültigkeit des Landesgesetzes die – im Ausgangsverfahren zu treffende – Entscheidung des Gerichts abhängt und mit welcher Vorschrift der Landesverfassung das Landesgesetz unvereinbar ist. Randnummer 45 Das Gericht muss daher in seinem Vorlagebeschlusses die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten landesgesetzlichen Bestimmung aufzeigen und eingehend dartun, weshalb es diese für unvereinbar mit der Landesverfassung hält (vgl. VerfGH RP, Urteil vom
wohl sie nahe liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
wohl eine solche Möglichkeit nahe liegt. Randnummer 48
erlandesgericht geht davon aus, dass nach § 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist. Es begründet dies wie folgt: Die Vorschrift binde die freiberufliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in der Regel an eine „Niederlassung in eigener Praxis“. Unter einer ärztlichen Praxis werde herkömmlicherweise eine mit den notwendigen räumlichen, sachlichen und personellen Mitteln ausgestattete Einrichtung verstanden, in welcher durch approbierte Ärzte Patienten ambulant behandelt würden. Aus dem Wort „Niederlassung“ folge, dass Ärzte ihre Tätigkeiten nicht in reisender Weise erbringen dürften. Der Wortlaut des § 21 Abs. 2 HeilBG enthalte zwar nicht ausdrücklich weitere Verbote oder Einschränkungen. Die Auslegung der Vorschrift ergebe jedoch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers freiberufliche ärztliche Tätigkeiten nicht in der Rechtsform einer GmbH erbracht werden dürften. Die Regelung gehe im Kern auf die Novelle des Heilberufsgesetzes von 1995 zurück, zu der in der Begründung des Gesetzentwurfs erläutert worden sei, dass Zusammenschlüsse in Form von Kapitalgesellschaften ausgeschlossen werden sollten. Die mehrfach lediglich redaktionell angepasste Vorschrift entspreche noch dem Willen des aktuellen Gesetzgebers. Randnummer 50 Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG erörtert das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss nicht. Als solche könnte hier in Betracht kommen, der Vorschrift kein Verbot der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts – und damit auch einer GmbH – zu entnehmen, da sie ein ausdrückliches Verbot dieses Inhalts nicht enthält. Randnummer 51 Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom
die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG angesichts des klaren Willens des historischen Gesetzgebers und des Wortlauts dieser Vorschrift als ausgeschlossen oder zumindest als nicht naheliegend anzusehen ist, so dass das
erlandesgericht sich mit einer solchen Möglichkeit nicht näher befassen musste. Randnummer 53 2. Denn das vorlegende Gericht hat die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG nicht berücksichtigt, die Ausnahmen von der Vorschrift des Satzes 1 des § 21 Abs. 2 HeilBG zulässt. Es hat nicht geprüft,
durch die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung seinen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das – dem Satz 1 des § 21 Abs. 2 HeilBG entnommene – Verbot freiberuflicher ärztlicher Tätigkeiten in der Rechtsform einer GmbH Rechnung getragen werden kann,
wohl dies nahe liegt. Es hat mithin nicht begründet, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 2 HeilBG auch bei Anwendung der Regelung des Satzes 5 über die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Satzes 1 ausgeschlossen sein soll. Das
erlandesgericht hat demnach eine naheliegende Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 2 HeilBG nicht erörtert und daher seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm nicht entsprechend den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG begründet. Randnummer 54
erlandesgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Verbots einer Ärzte-GmbH in erster Linie damit begründet, dass die ursprünglichen Bedenken des Gesetzgebers – wie sie in der Gesetzesbegründung im Jahre 1995 geäußert wurden – gegen einen Zusammenschluss von Ärzten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften vor allem im Hinblick auf den Schutz des Patienten überholt seien; im Übrigen stehe es dem Gesetzgeber frei, fortbestehenden Bedenken dadurch zu begegnen, dass der Kreis der Gesellschafter derartiger Gesellschaften auf Ärzte beschränkt werde und gegebenenfalls auch deren Geschäftsführung Ärzten vorbehalten bleibe. Entsprechende Anforderungen an eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Form einer GmbH werden in § 23a Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Berufsordnung hinsichtlich der Gesellschafter, Geschäftsführung, Gesellschaftsanteile und Stimmrechte, Gewinnbeteiligung sowie Berufshaftpflichtversicherung indes im Einzelnen bestimmt. Diese Voraussetzungen für eine solche GmbH verfolgen ersichtlich das Ziel, den Schutz der Patienten gegenüber den sie behandelnden Ärzten auch dann zu gewährleisten, wenn diese in der Form einer juristischen Person der Privatrechts organisiert und ärztlich tätig sind. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass auch das
erlandesgericht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG bejaht hätte, wenn es diese Bestimmung berücksichtigt hätte. Randnummer 59
erlandesgericht in den Vorlagebeschlüssen ausgeführt hat, ist das Registergericht – entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – an allgemeine rechtliche Einschätzungen berufsständischer Vereinigungen wie der Bezirksärztekammer Rheinhessen nicht gebunden, die diese im Rahmen ihrer Anhörung nach § 380 FamFG abgegeben hat. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts handelt es sich bei den Schreiben der Bezirksärztekammer vom
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