← Deutschland

SG Mainz 14. Kammer S 14 KR 213/13 Urteil Fallzusammenführung in der Krankenhausabrechnung - Beurlaubung über Ostern § 1 Abs 7 KFPVbg 2007

Obsah (8)§ 54§ 69§ 812§ 112§ 8§ 1§ 9§ 52

Fallzusammenführung in der Krankenhausabrechnung - Beurlaubung über Ostern Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.171,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basis

folgend: Versicherte). Die Versicherte wurde vom

  1. bis
  2. April 2007 und vom
  3. bis
  4. April 2007 stationär in der Klinik behandelt. Die Aufnahme erfolgte wegen einer adjuvanten Radiochemotherapie

Rectum-Carcinom-OP in 2006 sowie einer akuten Niereninsuffizienz bei Verdacht auf hypertensive Nephropathie mit Elektrolytentgleisung. Die Behandlung erfolgte durch Bestrahlung, Chemotherapie und begleitende Abklärung des Nierenleidens. Es fanden drei Bestrahlungen am 2. April, am 4. und am 5. April 2007 statt. Am 5. April, dem Gründonnerstag, wurde die Versicherte auf eigenen, dringenden Wunsch

Hause entlassen und am Dienstag, den 10. April 2007

den Feiertagen wieder aufgenommen. Es erfolgten 6 weitere Bestrahlungen am 10., 11.,

  1. 13.,
  2. und
  3. April
  4. Am
  5. April 2007 entschieden die behandelten Ärzte, dass eines aufgrund des Nierenleidens erhöhten Kreatininwerts (2,17 mg/dl bei Normalwerten zwischen 0,5-0,9 mg/dl) eine kurzfristige Abklärung erfolgen muss. Am 11.,
  6. und
  7. April 2007 erfolgte eine wegen des Nierenleidens von fünf auf drei Tage verkürzte Chemotherapie. Am
  8. April 2007 erfolgte ein nephrologisches Konsil. Der Nephrologhe sah eine Niereninsuffizienz im Stadium IV bei zwei Diffentialdiagnosen. Er empfahl tägliche Gewichtskontrollen, eine Bilanzierung der Ein- und Ausfuhr sowie eine Ziel-Diurese von 2500 ml täglich (Harnausscheidung zur Entgiftung; normal sind 1500 ml). In den Folgetagen wurde die Empfehlung umgesetzt und zur weiteren Aufklärung der Diagnose erfolgten weitere diagnostische Maßnahmen. Der Kreatininwert verbesserte sich in der Folge auf 1,58 mg/dl. Am
  9. April 2007 wurde die Versicherte

Hause entlassen. Die Ärzte empfahlen die Einhaltung einer ausreichenden Trinkmenge und engmaschige Kontrolle der Laborparameter. Randnummer 3 Am

  1. April 2007 stellte die Klägerin der Beklagten wegen der erstgenannten Behandlung auf Grundlage der DRG G29A (Andere Strahlentherapie bei Krankheiten und Störungen der Verdauungsorgane, mehr als ein Belegungstag, mit äußerst schweren CC), einer Verweildauer von drei Tagen und einem Landesbasisfallwert von 2.926,29 Euro insgesamt 4.229,58 Euro in Rechnung. Die Rechnung enthielt folgende Kodierung: Randnummer 4 Hauptdiagnose war ICD-10-GM 2007 C20 (Bösartige Neubildung des Rektums). Randnummer 5 Nebendiagnosen waren die ICD 10 GM 2007 Randnummer 6 E87.6 Hypokaliämie I10.90 Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: Ohne Angabe einer hypertensiven Krise Z45.20 Anpassung und Handhabung eines operativ implantierten vaskulären Katheterverweilsystems N17.8 Sonstiges akutes Nierenversagen Z90.4 Verlust anderer Teile des Verdauungstraktes Z43.3 Versorgung eines Kolostomas Z92.6 Zytostatische Chemotherapie wegen bösartiger Neubildung in der Eigenanamnese C77.5 Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung: Intrapelvine Lymphknoten Randnummer 7 Prozeduren (OPS Version 2007) waren die OPS: Randnummer 8 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung 8-552.8 Neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation: Mindestens 42 bis höchstens 55 Behandlungstage 8-542 Nicht komplexe Chemotherapie 8-528.5 Bestrahlungssimulation für externe Bestrahlung und Brachytherapie: Feldfestlegung mit Simulator mit CT, komplex Randnummer 9 Am
  2. Juni 2007 stellte die Klägerin der Beklagten wegen der zweitgenannten Behandlung auf Grundlage der DRG G27B (Strahlentherapie bei Krankheiten und Störungen der Verdauungsorgane, mehr als ein Belegungstag, mehr als 8 Bestrahlungen, ohne äußerst schwere CC), einer Verweildauer von 7 Tagen und einem Landesbasisfallwert von 2.926,29 Euro insgesamt 9.327.46 Euro in Rechnung. Die Rechnung enthielt folgende Kodierung: Randnummer 10 Hauptdiagnose war ICD-10-GM 2007 C20 (Bösartige Neubildung des Rektums). Randnummer 11 Nebendiagnosen waren die ICD 10 GM 2007 Randnummer 12 C20 Bösartige Neubildung des Rektums Z90.4 Verlust anderer Teile des Verdauungstraktes I10.90 Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: Ohne Angabe einer hypertensiven Krise Z45.20 Anpassung und Handhabung eines operativ implantierten vaskulären Katheterverweilsystems N18.82 Chronische Niereninsuffizienz, Stadium II C77.5 Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung: Intrapelvine Lymphknoten Randnummer 13 Prozeduren (OPS Version 2007) waren die OPS: Randnummer 14 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung 8-542 Nicht komplexe Chemotherapie 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung Randnummer 15 Die Rechnung wurde zunächst am
  3. Mai 2007 bezahlt. Randnummer 16 Die Beklagte leitete ein Prüfverfahren beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ein. Der MDK kam in einem Gutachten vom
  4. Dezember 2007 zum Ergebnis, dass für die Versicherte lediglich die DRG G29B „Andere Strahlentherapie bei Krankheiten und Störungen der Verdauungsorgane, mehr als ein Belegungstag, ohne äußerst schwere CC“ mit einer niedrigeren Bewertungsrelation abzurechnen gewesen sei. Die achtmalige Abrechnung der OPS 8-522.8 sei ab dem
  5. April 2007 anhand der Krankenakte nicht

vollziehbar, da keine acht Bestrahlungen erfolgt seien. Die vollstationäre Behandlung sei bis einschließlich 13. April 2007

vollziehbar gewesen; danach sei ambulante Behandlung ausreichend gewesen. Randnummer 17 Die Beklagte verrechnete diesen Betrag mit einer unstreitigen Forderung der Klägerin aus der Behandlung anderer Versicherter. Es handelt sich um eine Sammelaufrechnung vom

  1. Februar 2008, in deren Rahmen die Beklagte für die Behandlung der Versicherten 9.327,46 Euro abzog und 2.737,37 Euro gutschrieb. Die Differenz sind die streitgegenständlichen 6.590,09 Euro. Randnummer 18 Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom
  2. September 2010 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Fachklinik vom
  3. Mai
  4. Eine frühere Entlassung sei nicht möglich gewesen, da die Versicherte an einer akuten Niereninsuffizienz erkrankt gewesen sei. Die Beklagte teilte mit, der Widerspruch sei verfristet erfolgt. Randnummer 19 Am
  5. Dezember 2011 verzichtete die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bis
  6. Dezember
  7. Diesen Verzicht verlängerte sie am
  8. November 2012 bis
  9. Juni
  10. Randnummer 20 Am
  11. April 2013 erhob die Klägerin Klage. Sie trägt vor, die stationäre Behandlung habe wegen der Abklärung des Nierenleidens und wegen der Bilanzierung des Ein- und Ausgangs auch vom
  12. bis
  13. April 2007 erfolgen müssen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich unter Erledigungserklärung in Höhe von 418,81 Euro Randnummer 22 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.171,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
  14. Februar 2008 zu zahlen. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Sie ist der Auffassung, der Widerspruch sei verfristet und verweist auf das Ergebnis der MDK-Gutachten. Randnummer 26 Das Gericht hat Beweis erhoben durch ein Sachverständigengutachten vom
  15. Januar 2014, das im Auftrag des Gerichts Dr. V. (B.) angefertigt hat. Dieser ist der Auffassung, die Behandlungen vom
  16. bis
  17. April 2007 und vom
  18. bis
  19. April 2007 seien zusammen zu betrachten. Daher seien mehr als acht Bestrahlungen vorgenommen worden. Die Behandlung der Versicherten im Zeitraum vom
  20. bis
  21. April 2007 sei aufgrund der Nierensituation der Versicherten medizinisch notwendig gewesen. Randnummer 27 Die Beklagte hat daraufhin den Vortrag aufgegeben, die die Behandlung im Zeitraum vom
  22. bis
  23. Im April 2007 sei nicht notwendig gewesen. Sie trägt nunmehr vor, es seien lediglich sechs und keine acht Bestrahlungen vorgenommen worden. Randnummer 28 Am
  24. September 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Der Kammervorsitzende wies darauf hin, dass die beiden Behandlungen

der Fallpauschalenvereinbarung 2007 aufgrund einer Beurlaubung zusammenzuführen sind. Eine Einigung kam nicht zustande. Die Beklagte legte eine Berechnung vor,

der sie bei Fallzusammenführung noch Geld von der Klägerin erhalten müsste. Die Klägerin legte eine Berechnung vor, wonach sie von der Beklagten Geld zu erhalten habe. Randnummer 29 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Krankenhausakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Randnummer 31 Die Klage hatte Erfolg. Randnummer 32 Die Klage ist als (echte) Leistungsklage

§ 54Abs.

5 SGG zulässig (vgl. für Krankenhausvergütungsstreitigkeiten BSG, Urteil vom

  1. Juli 2002 – B 3 KR 64/01 R - juris Rn. 13 m.w.N.). Randnummer 33 Die Klage ist unter Berücksichtigung der Teilerledigungserklärung im vollen Umfang begründet. Randnummer 34 Es ist zunächst zwischen den Beteiligten im Ausgangspunkt unstreitig, dass die Behandlungen der Versicherten, für die Krankenhausvergütung durch Aufrechnung vermindert wurde, medizinisch notwendig war. Es bedarf insoweit keiner weiteren Feststellung der erkennenden Kammer (vgl. auch BSG, Urteil vom
  2. April 2016 – B 1 KR 28/15 R – juris Rn. 8). Randnummer 35 Mit diesen Hauptforderungen hat die Beklagte jedoch 6.590,09 Euro aufgerechnet. Diese Aufrechnung ist im hier allein noch zu überprüfenden Umfang von 6.171,29 Euro unwirksam. Randnummer 36 Gemäß dem

§ 69Abs.

1 S. 3 SGB V in dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter anwendbaren § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

§ 69Abs.

1 S. 3 SGB V i.V.m. § 387 BGB kann eine Forderung gegen eine andere Forderung aufgerechnet werden, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand

gleichartig sind.

§ 69Abs.

1 S. 3 SGB V i.V.m. § 388 BGB muss die Aufrechnung ausdrücklich und unbedingt erklärt werden. Randnummer 37 Eine Aufrechnungserklärung liegt vor. Die Beklagte hat mit ihrer Sammelaufrechnung die zunächst den Gesamtbetrag von 9.327,46 Euro abgezogen und 2.737,37 wieder gutgeschrieben. Es liegt im Wesen der Sammelaufrechnung, dass sich die abgezogene Summe mit positiven Gutschriften saldiert. Diese Form der Aufrechnung soll nicht unwirksam sein, da die Hauptforderung bestimmbar sei (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 2016 – B 1 KR 9/16 R – juris Rn. 33). Beide Forderungen sind als Geldschulden gleichartig und stehen sich gegenüber. Randnummer 38 Der Beklagten steht kein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Höhe der hier streitgegenständlichen 6.171,29 Euro zu, da sie auch diesen Betrag der Klägerin als Krankenhausvergütung für die Behandlung der Versicherten im Krankenhaus der Klägerin schuldete.

§ 812Abs.

1 S. 1 Var. 1 BGB ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der etwas von einem anderen durch Leistung ohne Rechtsgrund erhält. Diese Anspruchsgrundlage ist über die Verweisung des § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V auch in Streitigkeiten zwischen Krankenkasse und Krankenhaus anwendbar. Diesbezüglich bedarf es keines Rückgriffes auf das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (ebenso SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 - S 3 KR 645/13 - Rn. 38 f; a.A. BSG, Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - Rn. 9ff.), wobei auch die andere Auffassung in der Sache zu keinem anderen Ergebnis kommt. Randnummer 39 Rechtsgrundlage für die Höhe der Krankenhausvergütung für die Behandlung des Versicherten W. ist § 109 Abs. 4 Satz 2, 3 SGB V i.V.m. §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) und § 17b KHG sowie der durch Schiedsspruch am 01.01.2000 in Kraft getretene Vertrag

§ 112Abs.

2 Nr. 1 SGB V zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen über die allgemeinem Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV). Soweit gemäß § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V zugelassene Krankenhäuser im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten verpflichtet sind, setzt Satz 3 der Vorschrift, der die Krankenkassen und die Krankenhausträger zu Pflegesatzverhandlungen

Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung verpflichtet, die Vergütungspflicht voraus (BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 KR 24/01 R - juris Rn. 22). Ob und inwieweit einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich allein

den medizinischen Erfordernissen und ist vom Gericht im Streitfall grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen. Die Vergütungspflicht setzt weiterhin voraus, dass aufgrund der Kodierung der Behandlung und der Verweildauer die zutreffende Fallpauschale (DRG) der Rechnung zu Grunde liegt (vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2016 – B 1 KR 34/15 R – juris Rn. 11) sowie alle Zusatzentgelte und Zuzahlungen zutreffend angegeben sind. Die Vergütung für Krankenhausbehandlung der Versicherten bemisst sich bei zugelassenen Krankenhäusern

vertraglichen Fallpauschalen, die

§ 8Absatz 1 Satz 1 KHEntg

G einheitlich zu berechnen sind. Die Ermittlung der zutreffenden Fallpauschale und ihrer Höhe im Einzelfall ergibt sich aus einer multifaktoriellen Berechnung mittels eines zertifizierten Softwareprogramms, das Grouper genannt wird. Der zertifizierte Grouper wendet

Eingabe der Daten das Abrechnungsrecht in Form einer Berechnung an. Die einzugebenden Daten sind in strikter Anwendung von standardisierten Regelwerken einzugeben. Die relevanten Regelwerke waren im Jahr 2007 für die Verweildauer die Fallpauschalenvereinbarung 2007, für die Haupt- und Nebendiagnose sowie die Prozeduren die Deutschen Kodierrichtlinien Version 2007 und die von der Bundesanstalt Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) festgelegten Verzeichnisse ICD-10-GM Version 2007 (ICD-10) und Operations- und Prozedurenschlüssel (OPS) Version 2007. Es liegt auf der Hand, das ein solches System, das von einer großen Anzahl von Krankenhausbediensteten angewendet wird, auf eine hohe Genauigkeit der Kodierrichtlinien und eine ausgesprochen exakte Anwendungspraxis angewiesen ist. Es entspricht aber auch der Erfahrung, dass in komplexen Systemen, an denen eine Vielzahl mit Intelligenz und Findigkeit ausgestatteten Menschen beteiligt sind, immer wieder bei der Gestaltung des Normtextes unvorhersehbare Gestaltungsmöglichkeiten auftun, die für eine Seite vorteilhafter sind als für die andere Seite. Daher sind die Kodierung und die eventuell vorgenommenen Wertungen durch das Gericht voll überprüfbar. Allein die Verwendung der zertifizierten Grouper mit ihrem jeweiligen Rechenprogramm ist verbindlich vereinbart und entfaltet normative Wirkung (vgl. hierzu und den

folgenden Ausführungen grundlegend: BSG, Urteil vom 08. November 2011 – B 1 KR 8/11 R, juris). Die einzugebenden Daten sind als Tatsachen einem gerichtlichen Beweis zugänglich. Die automatisierte Subsumtion ist eine rechtliche Bewertung des Sachverhalts und damit Rechtsfrage. Randnummer 40 Zunächst ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Dauer der zweiten Krankenhausbehandlung nicht zu beanstanden ist. Die erkennende Kammer stützt sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Volkmann, der

vollziehbar begründet, dass die stationäre Behandlung der Klägerin bis zum 17. April 2007 medizinisch notwendig war. Dies steht auch zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit. Randnummer 41 Die Abrechnung der Klägerin ist zunächst insoweit falsch, als

§ 1Abs.

7 S. 4 Fallpauschalenvereinbarung 2007 hier eine Beurlaubung vorlag. Eine Beurlaubung liegt dieser Regelung zu Folge vor, wenn ein Patient mit Zustimmung des behandelnden Krankenhausarztes die Krankenhausbehandlung zeitlich befristet unterbricht, die stationäre Behandlung jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Dies war vorliegend der Fall, da die Klägerin um Entlassung wegen der Osterfeiertage bat und die Bestrahlung nicht abgeschlossen war. Sie wurde

den Osterfeiertagen 2007 wieder aufgenommen, weil die Behandlung noch nicht abgeschlossen war. Randnummer 42

§ 1Abs.

7 S. 5 Fallpauschalenvereinbarung 2007 liegt bei Fortsetzung der Krankenhausbehandlung

einer Beurlaubung keine Wiederaufnahme im Sinne von § 2 Fallpauschalenvereinbarung vor, d.h. es beginnt keine neue Behandlung mit eigenem Vergütungsanspruch. Randnummer 43 Bei der Zusammenführung sind in den Grouper alle berechtigten Kodierungen einzugeben. Hier sind bei einem Landesbasisfallwert von 2.926,29 Euro und einer Verweildauer von 11 Tagen (4 Tage plus 7 Tage – hier ist ein Entlasstag und sind nicht zwei Entlasstage zu berücksichtigen) die Hauptdiagnose C 20 und die Nebendiagnosen (sofern in beiden Rechnungen genannt einmal) zu berücksichtigen. Randnummer 44 Als Nebendiagnosen zu kodieren sind die folgenden ICD 10 GM 2007: Randnummer 45 E87.6 Hypokaliämie I10.90 Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: Ohne Angabe einer hypertensiven Krise Z45.20 Anpassung und Handhabung eines operativ implantierten vaskulären Katheterverweilsystems N17.8 Sonstiges akutes Nierenversagen Z90.4 Verlust anderer Teile des Verdauungstraktes Z43.3 Versorgung eines Kolostomas Z92.6 Zytostatische Chemotherapie wegen bösartiger Neubildung in der Eigenanamnese C77.5 Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung: Intrapelvine Lymphknoten N18.82 Chronische Niereninsuffizienz, Stadium II Randnummer 46 Bei den Prozeduren sind aus dem ersten Aufenthalt dreimal und aus dem zweiten Aufenthalt sechsmal die OPS 2007 8-522.8 zu berücksichtigen. Die Abrechnung der Klägerin ist dabei insoweit zu korrigieren, als im Zeitraum vom

  1. bis
  2. April 2007 lediglich sechs Bestrahlungen abzurechnen sind, mehr sind nicht in der Patientenakte dokumentiert. Die Kammer stützt sich dabei auf Einsicht in die Patientenakte, und die Gutachten des Sachverständigen sowie des MDK. Zu kodieren sind daher die folgenden OPS 2007: Randnummer 47 8-542 Nicht komplexe Chemotherapie 8-528.5 Bestrahlungssimulation für externe Bestrahlung und Brachytherapie: Feldfestlegung mit Simulator mit CT, komplex 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung 8-522.8 Hochvoltstrahlentherapie: Linearbeschleuniger mehr als 6 MeV, mehr als 4 Bestrahlungsfelder oder 3D-geplante Bestrahlung Randnummer 48 Der Grouper (das Gericht nutzt den Webgrouper der DRG Research Group des UKM), steuert bei Eingabe der genannten Kodes die DRG G27A (Strahlentherapie bei Krankheiten und Störungen der Verdauungsorgane, mehr als ein Belegungstag, mehr als 8 Bestrahlungen, mit äußerst schweren CC) mit einem Kostengewicht von 4,813 an. Das effektive Entgelt liegt bei 14.084,23 Euro. Randnummer 49 Die Rechnung hätte eine Höhe von 14.383,72 Euro haben müssen und hätte unter Berücksichtigung der Zuschläge demnach wie folgt auszusehen gehabt: Randnummer 50 Fallpauschale 14.084,23 € DRG-Zuschlag 0,90 € Zuschlag Qualitätssicherung 1,60 € Systemzuschlag Bundesausschuss 0,40 € Ausbildungszuschlag 74,06 € Zuschlag AIP (0,73%) 102,81 € Zuschlag AZB (0,85%) 119,72 € Gesamt 14.383,72 € Randnummer 51 Dieser Betrag übersteigt die Summe der beiden Rechnungsbeträge der Klägerin für die von ihr getrennten Behandlungen in Höhe von 13.557,04 Euro (4.229,58 Euro plus 9.327,46 Euro) um 826,68 Euro. Die Beklagte hätte daher nicht weniger sondern mehr als eingeklagt zu zahlen gehabt. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch und damit eine Gegenforderung standen der Beklagten nicht zu. Die Aufrechnung war nicht wirksam. Randnummer 52 Der Zinsanspruch besteht seit dem
  3. Februar
  4. Er beruht auf § 9 Abs. 7 KBV. Danach kann das Krankenhaus bei Überschreitung des Zahlungsziels Verzugszinsen i.H.v. 2 Prozent über den Basiszinssatz bzw. dem jeweils geltenden Referenzzinssatz ab Fälligkeitstag (Abs. 6 Satz 1) berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf (Zinstage jährlich 360, monatlich 30 Tage).

§ 9Abs.

6 KBV-RLP hat die Krankenkasse die Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen

Rechnungseingang zu bezahlen. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Danach hatte die Klägerin

Erledigung eines 6-prozentigen Anteils der streitgegenständlichen Summe vollen Erfolg. Für de n erledigten Teil trägt sie die Verfahrenskosten. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Randnummer 55 Der Streitwert bestimmt sich

§ 52Abs.

3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgebend ist.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.