Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - Meinungsfreiheit Orientierungssatz 1. Die Krankheit eines Auszubildenden kann nur dann ein wichtiger Grund sein, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn sie lang anhaltend und ein Ende im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs nicht absehbar ist und dadurch die Verwirklichung des Ausbildungsziels in der Ausbildungszeit unmöglich gemacht wird. Dagegen scheidet bei häufigen Kurzerkrankungen eine fristlose Kündigung auch bei negativer Gesundheitsprognose aus, weil es dem Ausbildenden zumutbar ist, dem Auszubildenden auch bei häufigen Kurzerkrankungen die Möglichkeit zu geben, innerhalb der Ausbildungszeit das Ausbildungsziel zu erreichen. (Rn.52) 2. Hatte der Arbeitgeber während der vereinbarten Probezeit von drei Monaten ausreichend Gelegenheit, zu prüfen, ob die deutschen Sprachkenntnisse einer Auszubildenden in Wort und Schrift genügten, um sie zur Rechtsanwaltsfachangestellten auszubilden, so rechtfertigen mangelhafte oder unzureichende deutsche Sprachkenntnisse unter diesen Umständen keine fristlose Kündigung. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hätte der Arbeitgeber im Übrigen zunächst versuchen müssen, der Auszubildenden die - aus seiner Sicht - fehlenden Sprachkenntnisse zu vermitteln. (Rn.54) 3. Schriftliche Äußerungen einer Auszubildenden als Reaktion auf ein Schreiben des Arbeitgebers, die in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung fallen. (Rn.57) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 16. März 2016, 1 Ca 1345/15, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.03.2016, Az. 1 Ca 1345/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Randnummer 2 Die beiden Beklagten betreiben in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Rechtsanwaltskanzlei. Die 1983 in Kasachstan geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie nahm bei den Beklagten zum 01.08.2014 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten auf. Die Ausbildungszeit sollte zum 31.07.2017 enden. Im ersten Jahr war eine Ausbildungsvergütung von 420 EUR, im zweiten Jahr von 500 EUR und im dritten Jahr von 550 EUR vereinbart. Randnummer 3 Die Klägerin verfügte bei ihrer Einstellung bereits über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Systemgastronomie. Nach dem Vortrag der Beklagten war sie im ersten Ausbildungsjahr an 77 Tagen erkrankt, in der Berufsschule fehlte sie 18 Tage. Mit Schreiben vom 14.07.2015 boten die Beklagten der Klägerin den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31.07.2015 an. In dem Schreiben heißt es ua.: Randnummer 4 "Sehr geehrte Frau A., Randnummer 5 vorab darf ich Ihnen von Allen gute Besserung wünschen. Randnummer 6 Ich nehme sodann Bezug auf das gemeinsame Gespräch zwischen Ihnen, dem Kollegen E. und mir, bei welchem wir übereinkamen uns Gedanken über die weitere Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses zu machen, insbesondere, weil hier im Hause die Vermutung bestand, dass sie durch die Ausbildung und die damit einhergehenden Anforderungen insbesondere im praktischen Bereich doch so stark belastet sind, dass dies sogar Auswirkungen auf Ihre Gesundheit hat, was durch Ihre massiven Fehltage auch belegt wird. Randnummer 7 Des Weiteren sind sowohl die Kollegen E. und I., als auch ich selbst der Ansicht, dass Sie den Anforderungen im praktischen Bereich, vor allem wegen der sprachlichen und grammatikalischen Schwierigkeiten nicht gewachsen sind und sich hier nur quälen. Randnummer 8 Ich übersende Ihnen deshalb beiliegend einen vorbereiteten Aufhebungsvertrag, welchen Sie sich bitte eingehend durchlesen sollten und darüber nachdenken ob es in nicht auch in Ihrem Sinne ist den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen und gegebenenfalls eine andere Ausbildung zu versuchen. Randnummer 9 Gerne können wir uns nach Ihrer Genesung auch noch einmal zusammensetzen und Ihnen unsere Ansicht noch einmal erläutern. Randnummer 10 Bitte geben Sie uns bis zum 20.07.2015 Bescheid wie sie sich entscheiden wollen. …" Randnummer 11 Die Klägerin lehnte das Angebot mit Schreiben vom 20.07.2015 ab. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: Randnummer 12 Sehr geehrter Herr X., Randnummer 13 vorab bedanke ich mich beim gesamten Team für die Genesungswünsche. Randnummer 14 Ihre Wortwahl, ich zitiere: "stark belastet durch die Ausbildung und die damit einhergehenden Anforderungen", "massiven Fehltage", "den Anforderungen wegen der sprachlichen und grammatikalischen Schwierigkeiten nicht gewachsen" und "sich nur quälen", trafen mich ganz arg. Vor allem wenn ich bedenke, dass diese Aussagen von meinem Ausbilder kommen, der eigentlich eine lernprozessbegleitende und -unterstützende Rolle hat. Randnummer 15 Sie wussten von meinen sprachlichen Schwierigkeiten von Anfang an Bescheid und gaben mir dennoch die Chance, in Ihrem Haus die Ausbildung zu machen. Jetzt unterstellen Sie mir, ich wäre den Anforderungen aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht gewachsen?! An dieser Stelle möchte ich kurz ein Beispiel von meiner Freundin aufführen, die ebenfalls in einer Kanzlei ihre Ausbildung absolviert und von der Nationalität her Deutsche ist: Sie wird von ihrem Chef erwartungsgemäß in allen nötigen Punkten unterstützt und wird mittags freigestellt, weil sie zusätzlich zur Berufsschule Sprachkurse besucht. Randnummer 16 In meinem Fall kann ich mich nicht daran erinnern, derartige Chance oder überhaupt unterstützende Maßnahmen von Ihnen erhalten zu haben. Es ist bedauerlich, dass Sie keinen Beitrag für die gesellschaftliche Integration sprachlich eingeschränkter Personen, wie ich es bin, leisten möchten. In meiner jetzigen Klasse sind etwa 50% der Auszubildenden ausländischer Herkunft und werden auch nicht für ihre Schwächen diskriminiert. Ihre Worte sind wirklich sehr verletzend, Herr X.. Randnummer 17 Ich für meinen Teil weiß, dass ich diese Ausbildung nicht aufgeben möchte. Daher würde ich gern Ihrem Vorschlag folgen und mich mit Ihnen, nach meinem zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt, zusammensetzen wollen. Die Zusendung des Aufhebungsvertrags während meiner derzeitigen Krankmeldung ist für mich nicht nachvollziehbar. …" Randnummer 18 Mit Schreiben vom 21.07.2015 kündigten die Beklagten das Ausbildungsverhältnis fristlos. Das Schreiben, das nur von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist, hat ua. folgenden Wortlaut: Randnummer 19 "Sehr geehrte Frau A., Randnummer 20 hiermit kündige ich den mit Ihnen abgeschlossenen Ausbildungsvertrag vom 03.07.2014 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Randnummer 21 Zur Begründung führe ich unter anderem an, dass sie das Leistungsziel in der praktischen Ausbildung bei weitem nicht erreicht haben. Randnummer 22 Des Weiteren aber haben Sie das Vertrauensverhältnis zu mir als Ihrem Ausbilder durch Ihr Schreiben, uns zugegangen am 21.07.2015, insbesondere durch Ihre Vorwürfe ich würde keinen Beitrag zur gesellschaftlichen Integration sprachlich eingeschränkter Personen leisten und sie sogar wegen Ihrer Schwächen diskriminieren, so nachhaltig gestört, dass ich an einer Fortführung der Ausbildung nicht festhalten kann. Randnummer 23 Verstärkt wird der Vertrauensbruch noch durch die Tatsache, dass sie obwohl ich danach gefragt habe verschwiegen haben, dass sie neben ihrer Ausbildung in der Gastronomie auch noch eine Ausbildung als Bürokauffrau begonnen, diese aber wieder abgebrochen haben. Randnummer 24 Auf meine Frage hin hatten sie lediglich mitgeteilt seit Ende Ihrer Ausbildung in der Gastronomie, dort gearbeitet zu haben und Ihnen diese Arbeit keine Freude bereitet. Von einer weiteren Ausbildung, die sie abbrachen, haben sie nicht berichtet, mich also bewusst getäuscht. …" Randnummer 25 Die Klägerin hat gegen die Kündigung am 23.07.2015 Klage erhoben und ua. gerügt, dass das Kündigungsschreiben nicht von beiden Gesellschaftern unterzeichnet worden sei. Das von ihr am 14.12.2016 beantragte Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Koblenz endete am 16.01.2017. Der Ausschuss stellte unter diesem Datum fest, dass das Verfahren unzulässig sei, weil nach § 1 Satz 2 der Verfahrensordnung der Streit über die Rechtmäßigkeit der Auflösung des Ausbildungsverhältnisses nicht zu seinen Aufgaben gehöre. Randnummer 26 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 27 festzustellen, dass die von den Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2015 ausgesprochene fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses unwirksam ist. Randnummer 28 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 16.03.2016 Bezug genommen. Randnummer 31 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Kündigung der Beklagten halte einer Überprüfung an den Maßstäben des § 22 BBiG nicht stand. Der Vorwurf, die Klägerin habe das Leistungsziel in der praktischen Ausbildung "bei weitem nicht erreicht", sei im Kündigungsschreiben nicht konkret beschrieben. Soweit die Kündigung darauf gestützt werde, die Klägerin habe bei ihrer Einstellung darüber getäuscht, dass sie eine Ausbildung zur Bürokauffrau abgebrochen habe, sei dieser Vorwurf ausweislich der vorgelegten Unterlagen nicht berechtigt. Schließlich reiche der Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 20.07.2015 nicht als Kündigungsgrund aus. Zu Gunsten der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass sie auf das Schreiben der Beklagten vom 14.07.2015 mit den dort enthaltenen Vorwürfen reagiert habe. Sie habe ihr Schreiben nicht anlasslos und in einer, auch durch die Sorge um den Ausbildungsplatz bestimmten, emotionalen Ausnahmesituation gefertigt. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 16.03.2016 Bezug genommen. Randnummer 32 Die Beklagten haben gegen das am 11.05.2016 zugestellte Urteil mit am 07.06.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 12.08.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 09.08.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 33 Sie machen geltend, das Arbeitsgericht habe das Urteil vornehmlich damit begründet, dass zwar ein "unangemessenes und der Gesamtsituation nicht gerecht werdendes Verhalten" der Klägerin vorliege, dies aber nicht "anlasslos" und in einer "emotionalen Ausnahmesituation" erfolgt sei. Die Entscheidung sei überraschend, weil die Vorsitzende im Gütetermin erklärt habe, das Verhalten der Klägerin sei "schon ein dicker Hund". Im zweiten Termin habe sie ausgeführt, dass die im Schreiben der Klägerin vom 20.07.2015 enthaltenen Vorwürfe - mangelnde Integrationsarbeit und Diskriminierung - als Grund für eine fristlose Kündigung ausreichten. Nicht einmal die Klägerin habe sich auf einen emotionalen Ausnahmezustand berufen. Sie habe vielmehr darauf beharrt, dass ihr Schreiben vom 20.07.2015 keine Beleidigung oder ein sonst vorwerfbares Verhalten enthalte. Für ihr - auch richterlich festgestelltes - grobes Fehlverhalten habe sich die Klägerin nicht einmal entschuldigt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts reiche die -unterstellte - Sorge um den Ausbildungsplatz, dem die Klägerin krankheitsbedingt mehr als ein Drittel sämtlicher Arbeitstage ferngeblieben sei, obwohl sie während der Krankheit in einem Gastronomiebetrieb gearbeitet habe, nicht aus, um ihren Ausbildern ungestraft Diskriminierung und mangelnde Integrationstätigkeit vorwerfen zu dürfen. Auch die "Affekt-Annahme" des Arbeitsgerichts sei nicht haltbar. Die Klägerin sei im Juli 2015 bereits 31 Jahre alt gewesen und habe im Gegensatz zu minderjährigen Auszubildenden über Lebenserfahrung verfügt. Der Inhalt ihres Schreibens vom 14.07.2015 könne die Entgleisung der Klägerin nicht rechtfertigen. Zum einen sei zwischen dem Angebot der Vertragsaufhebung vom 14.07. und dem Schreiben der Klägerin vom 20.07.2015 einige Zeit vergangen. Zum anderen sei zwei Wochen vor Zusendung des Aufhebungsvertrages zwischen den Parteien ein intensives Mitarbeitergespräch geführt worden. Der Klägerin sei in diesem Gespräch in Aussicht gestellt worden, dass ein Aufhebungsvertrag vorbereitet und dann mit ihr besprochen werden solle. Weil die Klägerin erneut erkrankt sei, habe man ihr den Vertragstext am 14.07.2015 als Vorschlag nach Hause geschickt. Die Interessenabwägung des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Prozess nicht davor zurückgeschreckt sei, bewusst wahrheitswidrig zu behaupten, sie sei gemobbt worden, außerdem habe man ihr keine ausbildungsrelevanten Tätigkeiten zur Bearbeitung zugewiesen. Das Arbeitsgericht hätte auch den schriftlichen Bericht ihrer Kanzleimitarbeiterin K. (Anlage B1) über das Verhalten der Klägerin würdigen müssen. Danach habe die Klägerin bspw. am 26.06.2015, einem Freitag, ohne Erlaubnis oder Information über eine Stunde vor Ende ihrer Arbeitszeit die Kanzlei verlassen. Außerdem habe sie in den Tagen nach dem Mitarbeitergespräch bis zur Kündigung während ihrer Arbeitszeit hauptsächlich private Dinge erledigt, anstatt sich um die ihr übertragenen Aufgaben zu kümmern. Darüber hinaus habe sie, trotz Aufforderung, das Berichtsheft über den 08.05.2015 hinaus nicht fortgeführt. In die Interessenabwägung hätte auch die nachgewiesene und unstreitige Täuschung der Klägerin über ihre Erkrankung einfließen müssen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin einfachste Ausbildungsziele nicht erreicht und Arbeitshilfen oder Organisationsanweisungen nicht befolgt habe. Aufgrund ihrer immer wiederkehrenden Erkrankungen habe man der Klägerin fast alle Arbeitsabläufe stets aufs Neue erklären müssen. Es sei auch zu würdigen, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 20.07.2015 eine mangelnde gesellschaftliche Integration "sprachlich eingeschränkter Personen wie ich es bin" bemängelt, sich aber in der Klage absolut ausreichender Deutschkenntnisse berühmt habe. Die Sprachkenntnisse der Klägerin reichten für die hier fragliche Tätigkeit nicht aus. Ernstzunehmendes Engagement hieran etwas zu ändern, habe die Klägerin nicht gezeigt. Sie habe nachgefragt, ob die Bereitschaft bestehe, ihr einen Intensivsprachkurs zu finanzieren. Der Klägerin sei zwar keine Finanzierung, wohl aber die Freistellung zur Teilnahme an Sprachkursen zugesagt worden. Möglicherweise habe sie aus Verärgerung - in voller Kenntnis der Bedeutung ihrer Worte - die nicht hinnehmbaren Äußerungen der Diskriminierung gewählt. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin - mit dem Vorwurf der Diskriminierung und mangelnden gesellschaftlichen Integration - die Sprachbarriere sowie ihre ausländische Herkunft als Schutzschild vor sich her trage, sei eine negative Prognose gerechtfertigt. Dies umso mehr als die Klägerin, trotz wiederholter Aufforderungen, auch nach dem Mitarbeitergespräch keinerlei Maßnahmen ergriffen habe, an der Sprachbarriere zu arbeiten. Randnummer 34 Die Beklagten beantragen zweitinstanzlich, Randnummer 35 das am 16.03.2016 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az. 1 Ca 1345/15, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Die Klägerin beantragt, Randnummer 37 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 39 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 40 Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.07.2015 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 41 1. Die Klage ist zulässig. Die nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG erforderliche Anrufung eines bestehenden Schlichtungsausschusses ist eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung für arbeitsgerichtliche Klagen in Ausbildungsstreitigkeiten. Nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG muss der Klage in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein. Der Mangel der Nichtanrufung des Schlichtungsausschusses kann jedoch nach Klageeinreichung noch geheilt werden, wenn das Schlichtungsverfahren gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG nachgeholt wird. Die Klage wird dann nachträglich zulässig (vgl. BAG 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 24). Randnummer 42 Vorliegend hat sich der Schlichtungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Koblenz mit Beschluss vom 16.01.2017 mit der Begründung für unzuständig erklärt, dass nach § 1 Satz 2 der Verfahrensordnung der Streit über die Rechtmäßigkeit der Auflösung des Ausbildungsverhältnisses nicht zu seinen Aufgaben gehöre. Der Prozessvoraussetzung des § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG ist damit Genüge getan. Randnummer 43 2. Die Klage ist begründet. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.07.2015 ist unwirksam, weil ein wichtiger Grund nicht vorliegt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Randnummer 44
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