AVG) nur in Betracht, wenn die Anrechnung in einer betrieblichen Versorgungsordnung vorgesehen ist. Die Anrechnung bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage. (Rn.59)
gehend BAG,
Die Dienstjahre beginnen jeweils mit dem 16. Mai eines Jahres. Randnummer 6
A. als in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Die Versorgung regelt sich dann entsprechend § 14 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz. Im Übrigen gilt § 4 dieser Vereinbarung. Randnummer 8
dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Krankenhaus GmbH am 30.09.1994 führte diese die Versicherung nicht weiter. Die Lebensversicherung wurde vielmehr auf den Kläger übertragen und bei einem Rückkaufswert von ca. DM 2.700,00 auch von ihm nicht weitergeführt. Randnummer 11 Zum 30.09.1994 schied der Kläger als Landesgeschäftsführer beim Beklagten aus. Parallel zu seiner neuen Tätigkeit behielt er seine - gesondert vergütete - Position als Geschäftsführer des Blutspendedienstes noch drei Monate bis zum 31.12.1994 bei, um aus organisatorischen und rechtlichen Gründen den Weiterbetrieb dieser (damals rechtlich unselbständigen) Einrichtung des Beklagten bis zur vorgesehenen Ausgliederung auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) zum 01.01.1995 zu ermöglichen. Randnummer 12 Vom 01.10.1994 bis 30.06.2014 war der Kläger bei der als GmbH gegründeten, später in eine AG umgewandelten Bank für Sozialwirtschaft (BFS), zunächst als Geschäftsführer, zuletzt als Vorsitzender des Vorstandes in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis angestellt. Am 01.07.2014 beendete er seine aktive berufliche Tätigkeit. Die BFS gewährt dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung. Randnummer 13 Seit dem 01.02.2016 bezieht der Kläger eine Regelaltersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung Bund iHv. € 1.105,04 monatlich. In der Zeit seines Dienstverhältnisses zum Beklagten (01.11.1978 - 30.09.1994) erreichte er in der gesetzlichen Rentenversicherung 28,1446 Entgeltpunkte. Der Beklagte hatte für den Kläger auch Beiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entrichtet. Von der VBL bezieht der Kläger seit dem 01.02.2016 eine monatliche Betriebsrente iHv. € 652,92, seit dem 01.07.2016 iHv. € 659,
AVG sei der in Rede stehende Versorgungsanspruch in eine Beziehung zu dem (fiktiven) Versorgungsanspruch zu setzen, der entstanden wäre, wenn der Kläger bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im Landesverband geblieben wäre. Daraus sei dann eine zeitorientierte, an der Betriebszugehörigkeit gemessene Quote zu bilden. Da der Kläger 1994 ausgeschieden sei, fehlten ihm bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in 2015 noch 21 Jahre. Selbst wenn man mit dem Kläger (gem. § 5b Satz 3 des Dienstvertrags) von einem Dienstbeginn in 1966 ausgehe, habe er im Landesverband nur 57% der Gesamtdienstzeit zurückgelegt, mit der Folge, dass auch hinsichtlich der potentiell höchstens erreichbaren Versorgungsbezüge von 71,75 % eine entsprechende Quote zu bilden sei. Soweit das Arbeitsgericht demgegenüber davon ausgehe, dass er unbeschadet der Quotierungsregel des § 2 Abs. 1 BetrAVG die Gesamtversorgung für (18 + 10 =) 28 Dienstjahre zu tragen habe, werde der Kläger ungerechtfertigt übervorteilt. Er erlange durch die Kumulation mehrerer Versorgungen höhere Leistungen als er jemals erhalten hätte, wenn er zeitlebens in seinen Diensten geblieben wäre. Randnummer 27 Der Kläger habe mit der BFS einen Versorgungsvertrag abgeschlossen, der ebenfalls auf die beamtenrechtlichen Strukturregelungen Bezug nehme. Er erhalte von der BFS eine „signifikante Versorgung“. Der Kläger habe, den beamtenrechtlichen Strukturprinzipien folgend, mit der BFS eine Mitberücksichtigung von Vordienstzeiten vereinbart. Die doppelte Berücksichtigung seiner Dienstzeiten führe zu einer sowohl beamten- als auch rentenrechtlich unzulässigen Überversorgung. Auch insoweit sei der dem Kläger zustehende Versorgungsanspruch nicht berechenbar, bevor er nicht offenlege, welche Versorgungsbezüge ihm die Bank gewähre. Randnummer 28 Das Arbeitsgericht sei schließlich unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zum 30.09.1994 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sei. Der Kläger habe noch bis zum 31.12.1994 als Geschäftsführer des Blutspendedienstes fungiert. Die gesonderte Vergütung, die er für diese Funktion erhalten habe, sei ihm als Jahresbetrag im Voraus gezahlt worden. Weil das Dienstverhältnis somit erst zum 31.12.1994 geendet habe, sei die Neuregelung des § 55 BeamtVG in der ab 01.10.1994 geltenden Fassung anwendbar. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 30 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.06.2016, Az. 2 Ca 882/15, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Der Kläger beantragt, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Er verteidigt das angefochtene Urteil und hebt insbesondere hervor, dass die vertragliche Versorgungszusage dem Rechtsregime des BetrAVG unterliege. Die Absenkung des Versorgungsniveaus der Beamten auf 71,75 % habe gem. § 2 Abs. 5 BetrAVG unberücksichtigt zu bleiben, weil sie erst
seinem Ausscheiden erfolgt sei. Eine ratierliche Berechnung seiner Anwartschaft gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG sei nicht angezeigt, weil in § 5e des Dienstvertrags vorgesehen sei, dass ihm beim Ausscheiden seine bis dahin erworbenen Versorgungsansprüche erhalten bleiben. Das Arbeitsgericht habe seine Versorgungsansprüche fehlerfrei berechnet, denn er habe 67,75% der Gesamtversorgung erreicht. Soweit der Beklagte zweitinstanzlich erstmals geltend mache, seine Versorgungsansprüche gegenüber der BFS seien auf die Altersversorgung anrechenbar, sei er mit dem Vortrag präkludiert. Unabhängig davon sei keine Anrechnung möglich, denn in § 5c des Dienstvertrags sei nur die Anrechnung der Leistungen gesetzlicher Versicherungsträger vorgesehen, für die der Beklagte Beiträge entrichtet habe. Außerdem fielen die Leistungen der BFS nicht unter die Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 BeamtVG, weil er kein Beamter gewesen sei. Auf Art und Höhe der Versorgungszusage der BFS komme es nicht an. Dass sein Arbeitsverhältnis beim Beklagten am 30.09.1994 geendet habe, sei erstinstanzlich unstreitig gewesen. Wenn aus seiner Fortführung der Tätigkeit für den DRK-Blutspendedienst der Schluss gezogen werden sollte, dass sein Dienstverhältnis erst am 31.12.1994 geendet habe, erhöhe sich der Versorgungssatz auf 68%. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 A. Die
GG statthafte Berufung des Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Randnummer 36 B. Die Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil ist deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Randnummer 37 I. Prozessuale Bedenken stehen einer Entscheidung nicht entgegen. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht mehr zu überprüfen, § 65 ArbGG. Eine Rechtswegrüge wurde nicht erhoben, so dass die Berufungskammer nicht der Frage
zugehen braucht, ob das Arbeitsgericht ohne weitere Prüfung von einer Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ausgehen konnte. Es kann offen bleiben, ob der Kläger in seiner Stellung als Geschäftsführer in einem abhängigen Arbeitsverhältnis oder in einem selbständigen Dienstverhältnis zum beklagten Landesverband, einem eingetragenen Verein, stand. Randnummer 38 II. Die Klage ist überwiegend zulässig. Lediglich der Klageantrag zu 4) ist nur in Bezug auf den Hauptanspruch, nicht jedoch bezüglich der Nebenforderungen zulässig. Randnummer 39 Beim Antrag zu 4) handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG 30.09.2014 - 3 AZR 619/12 - Rn. 22 mwN). Randnummer 40 Der Antrag zu 4) ist unzulässig, soweit der Kläger für die
Urteilserlass fällig werdenden Monatsraten (dh. für die Betriebsrente ab Februar 2017) Verzugszinsen einklagt. Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen
die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. BAG 14.07.2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 70 mwN). Für eine solche Besorgnis hat der Kläger nichts vorgetragen. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist daher für alle monatlichen Leistungen, die erst
der Entscheidung der Kammer fällig werden, unzulässig. Randnummer 41 III. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2015 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt € 61.912,68 brutto (Antrag zu 1), für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.01.2016 iHv. insgesamt € 36.910,30 brutto (Antrag zu 2), für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 30.06.2016 iHv. insgesamt € 19.790,10 brutto (Antrag zu 3) und ab dem 01.07.2016 eine monatliche Betriebsrente iHv. € 4.067,49 brutto (Antrag zu 4) zu zahlen. Randnummer 42 Das Urteil des Arbeitsgerichts enthält hinsichtlich der Klageanträge zu 3) und 4) bei der Berechnung der Höhe der anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen falschen Parameter, weil der maßgebliche Rentenwert am 30.09.1994 nicht - wie vom Kläger irrtümlich angegeben - DM 34,49 (Rentenwert Ost), sondern DM 46,00 (Rentenwert West) betrug. Dadurch erhöht sich die anzurechnende gesetzliche Rente von € 496,19 (€ 17,63 x 28,1446) auf € 661,96 (€ 23,52 x 28,1446) pro Monat. Das angefochtene Urteil ist deshalb teilweise abzuändern, ebenso hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Zinsen. Randnummer 43 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger ab dem 01.07.2014 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat. Der Anspruch folgt aus § 5 des Dienstvertrags vom 30.09.1984 iVm. § 17 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 1 BetrAVG, § 85 BeamtVG. Randnummer 44 a) In § 5a des Dienstvertrags hat der Beklagte dem Kläger und seinen Angehörigen eine Versorgung entsprechend dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung versprochen. Entgegen der Ansicht der Berufung bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei dieser Zusage - in Form einer dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht - um eine betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG handelt, die den Bestimmungen des Betriebsrentenrechts und der hierzu entwickelten Rechtsprechung unterliegt. Randnummer 45 Betriebliche Altersversorgung ist zugesagt, wenn die Zusage die in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt: Sie muss eine Versorgung bezwecken, die durch ein biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod, ausgelöst werden soll, und von einem Arbeitgeber aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses versprochen worden sein (vgl. BAG 03.11.1998 - 3 AZR 454/97 - Rn. 23). Für eine Zuordnung zum Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist damit entscheidend, dass die Leistung zur Alterssicherung bestimmt ist. Sie muss dazu dienen, die Versorgung des Arbeitnehmers
dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben zu sichern. Im Streitfall ergibt sich der Versorgungscharakter der Zusage klar und eindeutig aus § 5 des Dienstvertrags. Randnummer 46 Es kann offen bleiben, ob der Kläger als Landesgeschäftsführer Arbeitnehmer des beklagten Vereins war und die Zusage aus Anlass eines "Arbeitsverhältnisses" erfolgt ist.
AVG gelten die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind. Der Kläger gehörte jedenfalls zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten Personenkreis. Einschränkende Voraussetzung ist lediglich, dass die von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erfassten Personen für ein „fremdes“ Unternehmen und damit nicht selbst als Unternehmer tätig sind. Auf den Grad der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall kommt es nicht an (vgl. BAG 15.04.2014 - 3 AZR 114/12 - Rn. 26, 35 mwN). Entgegen der Ansicht der Berufung ist deshalb unerheblich, ob der Kläger von der BFS, bei der er im Anschluss an seine Tätigkeit für den Beklagten von 1994 bis 2014 angestellt war, eine "signifikante" Versorgung erhält. Randnummer 47 b) Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Kläger mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus den Diensten des Beklagten ausgeschieden ist. Randnummer 48
AVG (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) bleibt einem Arbeitnehmer, dem Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch
Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Der Kläger war zum Zeitpunkt seines Ausscheidens am 30.09.1994 44 Jahre alt, die Versorgungszusage, die der Beklagte am 30.09.1984 abgegeben hat, bestand zehn Jahre und einen Tag. Darüber hinaus lag der Beginn der Betriebszugehörigkeit (01.11.1978) länger als zwölf Jahre zurück, die Versorgungszusage bestand länger als drei Jahre. Randnummer 49 c) Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des geltend gemachten Betriebsrentenanspruchs liegen ab 01.07.2014 vor. Randnummer 50 aa) Der Anspruch richtet sich dem Grunde
in erster Linie
der Versorgungszusage in § 5 des Dienstvertrags vom 30.09.1984. Eine spezielle Regelung zum Eintritt des Versorgungsfalls haben die Parteien einzelvertraglich nicht getroffen.
des Dienstvertrags soll für die Versorgung des Klägers und seiner Angehörigen das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung gelten. Randnummer 51 Eine solche Inbezugnahme des jeweils geltenden Beamtenrechts ist im Betriebsrentenrecht grundsätzlich möglich und nicht - auch nicht unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten - zu beanstanden. Die beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen werden damit in ihrer jeweils geltenden Fassung integraler Bestandteil der zwischen den Parteien getroffenen Versorgungsvereinbarung (vgl. BAG 14.12.2010 - 3 AZR 898/08 - Rn. 27 ff.; BAG 21.04.2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 34; jeweils mwN). Randnummer 52 bb) Sowohl
VG als auch
VG RP ist der Versorgungsfall an den Beginn des Ruhestandes geknüpft. Dieser tritt kraft Gesetzes bei Erreichen der Regelaltersgrenze
§ 37 LBG RP oder durch Ruhestandsversetzung (Verwaltungsakt) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze gem. § 52 BBG bzw. § 39 LBG RP auf Antrag des Beamten ein. Randnummer 53 Die maßgebliche Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand hatte der 1950 geborene Kläger am 01.07.2014, dem Tag, ab dem er eine Betriebsrente verlangt, weder
landes- noch
bundesbeamtenrechtlichen Bestimmungen (65 Jahre bzw. 65 Jahre 4 Monate) erreicht. Das schließt einen vorzeitigen Ruhestand des Klägers nicht aus. Zwar hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass bei einer Vollverweisung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsregeln (in Ermangelung einer spezielleren Versorgungszusage) der Begünstigte regelmäßig nur dann Altersruhegeld beanspruchen kann, wenn er am Ende seiner Amtszeit die Regelaltersgrenze erreicht (vgl. BGH 19.01.2004 - II ZR 303/01 - Rn. 18). Dem hat sich das Landesarbeitsgericht Köln in einem anders gelagerten Fall angeschlossen (vgl. LAG Köln 01.12.2015 - 12 Sa 708/15 - Rn. 50). Randnummer 54
Ansicht der Berufungskammer kommt in der vorliegenden Fallkonstellation auch der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand entsprechend § 52 Abs. 3 BBG bzw. § 39 Abs. 1 LBG RP in Betracht.
diesen Bestimmungen können Beamte auf Lebenszeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das
mithin im Streitfall anwendbar. Neben einem Antrag und dem Erreichen der Antragsaltersgrenze sind keine weitergehenden Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ruhestand zu beachten. Da der Kläger am 01.07.2014 die maßgebliche Altersgrenze von 63 Jahren erreicht hatte und mit Schreiben vom 26.06.2014 sein Ruhegehalt geltend gemacht hat, lagen die Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Betriebsrente zum 01.07.2014 vor. Randnummer 56 § 6 BetrAVG steht dem so gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zwar erfüllt der Kläger die dort normierten Voraussetzungen für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente - nämlich die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente als Vollrente - zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand am 01.07.2014 nicht. Wie sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck des § 6 BetrAVG ergibt, soll einem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet werden, die betriebliche Altersversorgung zeitgleich mit den gesetzlichen Altersrenten abzurufen, wenn er von der Möglichkeit eines vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand Gebrauch macht (vgl. ErfK/Steinmeyer
beamtenrechtlichen Bestimmungen unter Anrechnung aller Vordienstzeiten vereinbart habe, so dass seine Gesamtversorgung die Höchstversorgung der Beamten von 71,75% (bzw. 75%) des zuletzt erzielten Bruttogehalts übersteige. Diese Behauptung kann als wahr unterstellt werden. Randnummer 59 Die Anrechnung anderer Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kommt in den Grenzen des Betriebsrentengesetzes (§ 5 Abs. 2 BetrAVG) nur in Betracht, wenn die Anrechnung in einer betrieblichen Versorgungsordnung vorgesehen ist. Die Anrechnung bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage (vgl. BAG 23.08.1994 - 3 AZR 171/94 - Rn. 41 mwN). Daran fehlt es vorliegend. Randnummer 60 a) Die Parteien haben in § 5d des Dienstvertrags vom 30.09.1984 vorgesehen, dass sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers um die Leistungen der gesetzlichen Versicherungsträger ermäßigt, bei denen der Beklagte Beiträge für den Kläger entrichtet hat. Eine Anrechnungsklausel, dass Betriebsrenten, die
folgende Arbeit- oder Dienstgeber an den Kläger zahlen, auf die Leistungen des Beklagten angerechnet werden können, haben die Parteien nicht vereinbart. Der Regelung in § 5 des Dienstvertrags vom 30.09.1984 ist auch keine Höchstbegrenzungsklausel im Sinne einer Gesamtversorgungsobergrenze zu entnehmen. Randnummer 61 b) Eine Möglichkeit, die Betriebsrente, die dem Kläger seit dem 01.07.2014 von der BFS - einer privatrechtlich organisierten Bank - gewährt wird, auf die Betriebsrente des Beklagten anzurechnen, folgt nicht aus der in § 5a des Dienstvertrags vom 30.09.1984 vereinbarten Verweisung auf die Beamtenversorgung. Randnummer 62 Der Berufung ist zuzugeben, dass durch die dynamische Bezugnahme auf das Beamtenversorgungsrecht auch auf die Höchstgrenzen- und Anrechnungsregelungen in §§ 53 ff. BeamtVG, §§ 73 ff. LBeamtVG RP verwiesen wird. Auch bei einer umfassenden Verweisung auf das Beamtenrecht dürfen allerdings solche Bestimmungen nicht herangezogen werden, deren Anwendung auf Nichtbeamte "sinnwidrig" wäre (vgl. BAG 21.10.2003 - 3 AZR 83/03 - Rn. 29 mwN.) Randnummer 63 So liegt der Fall hier. Es verbietet sich
der Überzeugung der Berufungskammer, dass der Beklagte - wie es der Berufung vorschwebt - die Betriebsrente, die er dem Kläger einzelvertraglich versprochen hat, durch Anrechnung der Betriebsrente des
folgenden Dienstgebers BFS vollständig aufzehrt und damit entwertet (sog. "Nullfall"). Die beamtenversorgungsrechtlichen Anrechnungsvorschriften sollen - gemessen am Versorgungsziel - überhöhte Gesamtversorgungen ausschließen und Doppelbelastungen der öffentlichen Hand (im unmittelbaren Anwendungsbereich) oder des Versorgungsschuldners (bei entsprechender Anwendung) verhindern (vgl. BAG 21.10.2003 - 3 AZR 60/03 - Rn. 42 mwN). Im vorliegenden Fall kommt es zu keiner Doppelbelastung der öffentlichen Hand oder des Versorgungsschuldners. Der Kläger war weder Beamter noch war er - beim Beklagten oder der BFS - im öffentlichen Dienst beschäftigt. Deshalb verfängt auch das Argument des Beklagten nicht, aufgrund der dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht sei das BetrAVG nicht oder nur eingeschränkt anwendbar. Randnummer 64 Zwar könnte eine "Doppelversorgung" des Klägers vorliegen, wenn die BFS seine beim Beklagten zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung ihrer Versorgungsleistungen voll berücksichtigen sollte. Damit entstünde für den Beklagten aber keine "Doppelbelastung". Dass der Kläger durch den Bezug mehrerer Betriebsrenten von mehreren Arbeit- bzw. Dienstgebern womöglich eine höhere Altersversorgung erhält als dies dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip entspricht, ist als Ausfluss der Vertragsfreiheit hinzunehmen. Der Kläger war nicht im öffentlichen Dienst, sondern in der privaten Wirtschaft beschäftigt. Wenn es ihm gelungen ist, mit seiner späteren Dienstgeberin, der BFS, eine hohe betriebliche Altersversorgung zu vereinbaren, entlastet dies den Beklagten nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen. Randnummer 65 3. Der Höhe
kann der Kläger vom Beklagten eine Betriebsrente von monatlich € 5.159,38 brutto ab 01.07.2014, von € 5.272,90 brutto ab 01.07.2015, von € 3.958,02 ab 01.02.2016 und von € 4.067,49 brutto ab 01.07.2016 beanspruchen. Randnummer 66
vollendetem 17. Lebensjahr in einem Beamtenverhältnis verbracht werden. Der vom Beklagten bemühte Gesichtspunkt der "strikten Gesetzesgebundenheit des Beamtenrechts", verfängt nicht. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der auf der Ebene des Privatrechts mit dem Kläger einen Dienstvertrag über dessen Altersversorgung geschlossen hat. Die Parteien waren im Rahmen der Privatautonomie berechtigt, die Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre frei zu bestimmen. Randnummer 69 Da das Vertragsverhältnis der Parteien bereits am 31.12.1991 bestanden hat, ist
VG das bis zum 31.12.1991 geltende Recht anzuwenden und § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG (heutiger Fassung) sind außer Acht zu lassen. Danach beträgt der Ruhegehaltssatz bis zur Vollendung einer 10-jährigen Dienstzeit 35%, steigt bis zum 25. Dienstjahr dann jeweils um weitere 2% und ab da bis zum Maximalsatz von 75% pro Jahr um 1%. Der Steigerungssatz von 1% gilt
VG auch für die Dienstjahre, die ab dem 01.01.1992 abgeleistet wurden, ebenfalls bis zum Höchstsatz von 75% Randnummer 70 cc) Wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, führt die Berücksichtigung der anrechnungsfähigen Dienstjahre bis zum 30.09.1984 zu einem Versorgungssatz von 51%. Bis zum 31.12.1991 sind noch weitere 7 Jahre (2 Monate sind
VG in der Fassung bis zum 31.12.1991 unberücksichtigt zu lassen) angefallen, die mit je 2% den Versorgungssatz erhöhen, so dass bis zum 31.12.1991 65% entstanden sind. Zwischen dem 01.01.1992 und dem 30.09.1994 sind 2,75 Jahre anzusetzen, die mit 1% zu berücksichtigen sind. Insgesamt waren am 30.09.1994 67,75% der maximalen Gesamtversorgung von 75% erreicht. Randnummer 71 Auf diesem Satz ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - kein negativer Multiplikator gemäß § 85 Abs. 11 BeamtVG iVm. § 69e BeamtVG anzuwenden. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Randnummer 72 § 85 BeamtVG in der Fassung vom 01.01.1992, gültig bis einschließlich 30.09.1994, wies keinen Absatz 11 auf. Vielmehr war im Beamtenversorgungs-gesetz im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.09.1994 noch ein Höchstversorgungssatz von 75% geregelt.
AVG sind Änderungen der Versorgungsordnung und der Bemessungsgrundlagen, die
dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis entstehen für die Berechnung der anteiligen Betriebsrente außer Acht zu lassen. Dies umso mehr, als § 85 Abs. 11 BeamtVG erst mit Gesetzesfassung vom 20.12.2001 eine Verweisung auf § 69e Abs. 4 BeamtVG aufnahm, so dass eine Rückwirkung dieser Regelung auf den Rechtszustand vor dem 30.09.1994 nicht in Betracht kommt. Randnummer 73
AVG greift, steht auch die von den Parteien vereinbarte dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht nicht entgegen. Die insoweit bestehende dynamische Fortschreibung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses wird - jedenfalls bis zum Eintritt des Versorgungsfalls - durch das Ausscheiden des Klägers aus dem mit dem Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses durchbrochen. Die Entscheidungen des BAG vom 27.02.2007 (3 AZR 734/05 - Rn. 30), vom 21.04.2009 (3 AZR 285/07 - Rn. 36 ff.) sowie vom 14.12.2010 (3 AZR 898/08 - Rn. 40) stehen dem nicht entgegen. In den genannten Entscheidungen waren die Versorgungsberechtigten nicht vorzeitig und damit mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Randnummer 75
des Dienstvertrags als auch
VG auf die Betriebsrente anzurechnen. Anrechenbar ist nur die gesetzliche Rente, die der Kläger aufgrund von Entgeltpunkten erhält, die er in der Zeit vom 01.11.1978 bis zum 30.09.1994 erworben hat. Dies sind 28,1446 Entgeltpunkte, die mit dem zum 30.09.1994 geltenden Rentenwert zu multiplizieren sind. Anders als das Arbeitsgericht irrtümlich angenommen hat, betrug der maßgebliche Rentenwert zum 30.09.1994 nicht DM 34,49 (Rentenwert Ost), sondern DM 46,00 DM (Rentenwert West). Dadurch beläuft sich die anzurechnende gesetzliche Rente nicht - wie das Arbeitsgericht errechnet hat - auf € 496,19 (€ 17,63 x 28,1446), sondern auf € 661,96 (€ 23,52 x 28,1446) pro Monat. Randnummer 80 Der Anspruch des Klägers ab 01.02.2016 beträgt mithin € 3.958,02 (€ 5.272,90 minus € 652,92 VBL-Rente minus € 661,96 anteilige gesetzl. Rente) und ab 01.07.2016 € 4.067,49 brutto (€ 5.388,90 minus € 659,45 VBL-Rente minus € 661,96 anteilige gesetzl. Rente). Randnummer 81 Soweit der Beklagte erstinstanzlich die Anrechnung von Leistungen aus der Altersversorgung geltend gemacht hat, die die Krankenhaus GmbH dem Kläger am 20.07.1993 zugesagt hatte, hat das Arbeitsgericht die Anrechenbarkeit dieser (vermeintlich) weiteren Versorgungsleistung mit überzeugenden Argumenten, auf die Bezug genommen wird, abgelehnt. Dazu verhält sich das Berufungsvorbringen nicht. Randnummer 82
GG die Revision für den Beklagten zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.