Fahrerlaubnisrecht -Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis Leitsatz 1. Eine spanische EU Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs eines kolumbianischen Führerscheins prüfungsfrei erworben wurde, ist in Deutschland ungültig. (Rn.33) (Rn.35) 2. Es gibt keinen Vertrauens oder Besitzstandsschutz dahingehend, dass eine einmal gültige ausländische Fahrerlaubnis im Inland immer gültig bleiben muss. (Rn.42) Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der 1979 in Kolumbien geborene Antragsteller erhielt in Spanien einen EU-Kartenführerschein ausgestellt. Dieser datiert vom 26.03.2015. Auf der Rückseite dieses spanischen Führerscheins ist im Feld 10 das Erteilungsdatum der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse angegeben, so für die Klassen AM, A1, A2 und B der 08.08.2007, für die Klasse A der 08.08.2009, für die Klassen C1, C, BE, C1E und CE der 09.06.2009 und für die Klassen D1, D, D1E und DE der 19.03.2015. Im Feld 12 ist der Vermerk „70.18515147CO.106.3(300997B).01“ eingetragen. Randnummer 2 Der Antragsteller ist seit dem 09.08.2011 in Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet, seit dem 01.03.2012 in Ludwigshafen/Rhein. Randnummer 3 Aufgrund eines Antrags des Antragstellers auf Verlängerung bzw. Umschreibung seines spanischen Führerscheins bei der Antragsgegnerin fragte diese mit Schreiben vom 22.11.2016 bei dem Kraftfahrt-Bundesamt nach, ob der Antragsteller in Spanien eine theoretische und praktische Fahrerlaubnis abgelegt habe. Die Antragsgegnerin erhielt über das Kraftfahrt-Bundesamt aus Eucaris/Resper die Auskunft, dass in Spanien kolumbianische Führerscheine der Klassen A, B und B+E ohne Prüfung umgeschrieben würden. Bezüglich der Klassen C, C+E und D seien eine spezifische Theorieprüfung sowie eine praktische Fahrprüfung erforderlich. Randnummer 4 Mit Anhörschreiben vom 08.02.2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Setzung einer Anhörfrist bis zum 17.02.2017 mit, dass ihm nach ihren Ermittlungen die spanische Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE aufgrund eines kolumbianischen Führerscheins prüfungsfrei erteilt worden sei. Die spanische Fahrerlaubnis berechtige ihn daher gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb sei beabsichtigt, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen. Randnummer 5 Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers führte daraufhin mit Schreiben vom 21.02.2017 gegenüber der Antragsgegnerin aus, dass die spanische Fahrerlaubnis des Antragstellers bezüglich der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in vollem Umfang im Bundesgebiet anzuerkennen sei. Die spanische Fahrerlaubnis unterfiele nicht der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV, da dem Antragsteller alle Fahrerlaubnisse in Spanien bereits vor der im Jahr 2012 in Deutschland erfolgten Umsetzung des Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerschein-Richtlinie) in innerstaatliches Recht rechtmäßig entweder im Umschreibungs- oder Erwerbsverfahren erteilt worden seien. Der Antragsteller genieße daher im Bundesgebiet hinsichtlich seiner spanischen Fahrerlaubnis Vertrauens- und Bestandsschutz. Im vorliegenden Fall sei keine Verknüpfung zwischen § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 9 FeV möglich. Damit könne auch nicht das Argument herangezogen werden, dass aufgrund der Nichtberechtigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B und BE im Bundesgebiet nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV automatisch auch die Berechtigung für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV erlösche. Vorliegend habe der allgemeine Anerkennungsgrundsatz der EU-Führerschein-Richtlinie Gültigkeit und demzufolge könne keiner der in § 28 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Ausnahmegründe auf die Fahrerlaubnisklassen des Antragstellers angewendet werden. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 06.03.2017 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der spanische Führerschein Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D und DE – Listennummer 71711538-E – den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige (Nr. 1 des Bescheides). Zugleich wurde der Antragsteller verpflichtet, den unter Nr. 1 des Bescheides genannte Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks unverzüglich, spätestens drei Tage nach Zustellung dieser Entscheidung bei der Antragsgegnerin zwecks Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2 des Bescheides). Randnummer 7 Zur Begründung wurde ausgeführt, der Verwaltungsbehörde sei bekannt geworden sei, dass der Antragsteller im Besitz eines spanischen Führerscheins der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D und DE sei. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass ihm die spanische Fahrerlaubnis der Klassen A und B aufgrund eines kolumbianischen Führerscheins prüfungsfrei erteilt worden sei. Daher berechtige die spanische Fahrerlaubnis den Antragsteller gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV bestehe keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland für den Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt sei, prüfungsfrei umgetauscht worden sei. Da die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D und DE den Vorbesitz der Klasse B voraussetze, berechtigten auch diese Fahrerlaubnisklassen den Antragsteller gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem liege bei der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen D und DE auch noch ein Wohnsitzverstoß nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vor. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV könne die Behörde in den Fällen des Satzes 1 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins ergebe sich aus § 47 Abs. 2 FeV. Randnummer 8 Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 13.03.2017 zugestellt. Randnummer 9 Der Antragsteller hat am 16.03.2017 den spanischen Führerschein bei der Antragsgegnerin abgeliefert. Randnummer 10 Mit Datum vom 23.03.2017 erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegen den Bescheid vom 06.03.2017 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dem Bescheid fehle eine ordnungsgemäße Begründung. Im Bescheid werde praktisch nur formelhaft der Gesetzeswortlaut wiederholt. Vor Erlass des Bescheides vom 06.03.2017 sei der Antragsteller auch nicht ordnungsgemäß angehört worden. Im Feststellungsbescheid werde die Nichtberechtigung auch auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV bezüglich der Klassen D und DE gestützt. Im Anhörschreiben hingegen sei davon keine Rede gewesen. Auch setze sich die Antragsgegnerin nicht mit dem Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Anhörung auseinander. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin ordnete mit Verfügung vom 29.03.2017 die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 06.03.2017 an. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 06.03.2017 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – führte sie aus, die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides liege im öffentlichen Interesse. Der spanische Führerschein des Antragstellers berechtige diesen gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7 und 9 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Es bestehe daher ein das Interesse des Antragstellers übersteigendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Ansonsten könnte der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über seine Berechtigung als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen. Weiterhin könnte er durch den Besitz des spanischen Führerscheins bei einer Verkehrskontrolle eine gültige Fahrerlaubnis vortäuschen. Dies wäre mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar, nachdem feststehe, dass ihn die spanische Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet nicht berechtige. Dies rechtfertige die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 06.03.017 habe daher das Interesse des Antragstellers zurückzutreten. Randnummer 12 Der Antragsteller hat am 30.03.2017 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt er aus, der Bescheid vom 06.03.2017 sei aus den im Rahmen der Anhörung und der Widerspruchseinlegung vorgetragenen Gründen rechtswidrig. Der Antragsteller sei als Berufskraftfahrer insbesondere auf die Führerscheinklasse C angewiesen. Ohne Führerschein könne er derzeit seinen Lebensunterhalt nicht verdienen. Das niedrige Vollzugsinteresse sei schon dadurch belegt, dass der Sofortvollzug nicht gleichzeitig im Bescheid vom 06.03.2017 angeordnet worden sei, sondern erst nachträglich mit der Verfügung vom 29.03.2017. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei außerdem nicht ordnungsgemäß begründet. Auf das besondere Interesse des Antragstellers, als Berufskraftfahrer seinen Lebensunterhalt mit dem Führerschein zu verdienen gehe die Antragsgegnerin mit keinem Wort ein. Die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die spanische Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ungültig sei. Auf die Ausnahmetatbestände des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7 und 9 FeV könne sich die Antragsgegnerin nicht stützen, weil die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV erst im Jahr 2012 eingeführt worden sei, der Antragsteller aber schon seit 2007 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B sei. Zum Zeitpunkt der prüfungsfreien Umschreibung der Drittstaaten-Fahrerlaubnis in eine spanische Fahrerlaubnis habe Deutschland von der Befugnis nach Art. 8 Abs. 6 der 2. EU-Führerschein-Richtlinie noch keinen Gebrauch gemacht gehabt, weshalb EU-Führerscheine, die durch Umtausch einer von einem Drittland erteilten Fahrerlaubnis erworben worden seien, in Deutschland anerkannt worden seien. In der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV liege eine unzulässige Rückwirkung. Randnummer 13 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 14 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.03.2017, zugegangen am 13.03.2017, Geschäftszeichen 2-153, wiederherzustellen Randnummer 15 und Randnummer 16 die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, also den Führerschein des Antragstellers von der spanischen Fahrerlaubnisbehörde – Listennummer 71711538-E – ohne Sperrvermerk herauszugeben. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 18 den Antrag abzulehnen. Randnummer 19 Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf die vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Begründung des angefochtenen Feststellungsbescheides. Ergänzend führt sie noch aus, soweit sich der angefochtene Bescheid auch auf einen Wohnsitzverstoß stütze, seien keine weiteren Ermittlungen mehr erforderlich, weil für die Feststellung der Nichtberechtigung hier bereits die Vorschriften des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 9 FeV maßgeblich seien. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Randnummer 21 Die gestellten Anträge bleiben ohne Erfolg. Randnummer 22 1. Die in der Verfügung vom 29.03.2017 erfolgte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 06.03.2017, die sich inhaltlich auf die Verfügungen in den Nrn. 1 und 2 dieses Bescheides bezieht, genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 06.03.2017 in der Verfügung vom 29.03.2017 in ausreichendem Maße begründet, wie sich den dort gemachten Darlegungen entnehmen lässt. Randnummer 23 Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers war die Antragsgegnerin nicht gehindert, den Sofortvollzug des Feststellungsbescheides vom 06.03.2016 erst nachträglich mit der Verfügung vom 29.03.2017 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sind die Behörde und die Widerspruchsbehörde berechtigt, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anzuordnen. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schließt damit bereits aufgrund seines Wortlautes eine erst nachträgliche Anordnung des Sofortvollzugs eines Verwaltungsaktes – hier des Feststellungsbescheides vom 06. 03.2016 – nicht aus, da sogar noch die Widerspruchsbehörde beim Vorliegen eines die Interessen des Betroffenen überwiegenden öffentlichen Interesses – welches im vorliegenden Fall ausweislich der diesbezüglich gemachten Ausführungen in der Verfügung vom 29.03.2017 dargelegt worden ist – den Sofortvollzug anordnen kann. Randnummer 24 Die in materiell-rechtlicher Hinsicht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Randnummer 25 Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung erweisen sich die gegenüber dem Antragsteller verfügte Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund seines spanischen Führerscheins (Nr. 1 des Bescheides vom 06.03.2017) und die Vorlageverpflichtung zur Eintragung des Sperrvermerks in den spanischen Führerschein (Nr. 2 des Bescheides vom 06.03.2017), bezüglich derer der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt, als offensichtlich rechtmäßig. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug dieser Maßnahmen, das das private und berufliche Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt. Randnummer 26 Der angefochtene Feststellungsbescheid vom 06.03.2017 erweist sich als formell und materiell rechtmäßig. Randnummer 27 Verfahrensrechtliche Bedenken gegen den Feststellungsbescheid liegen nicht vor. Randnummer 28 Vor Ergehen des Feststellungsbescheides ist eine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers erfolgt und zwar sowohl in Bezug auf den im Anhörschreiben der Antragsgegnerin vom 08.02.2017 ausdrücklich angeführten Nichtanerkennungsgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV als auch in Bezug auf die im Bescheid vom 06.03.2017 ebenfalls genannten Nichtanerkennungsgründe des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 und Nr. 2 FeV. So legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schreiben vom 21.02.2017 an die Antragsgegnerin dar, warum nach Ansicht des Antragstellers keine der in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV aufgeführten Ausnahmegründe vom Anerkennungsgrundsatz auf die Fahrerlaubnisklassen des Antragstellers angewandt werden könnten. Insbesondere geht der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schreiben vom 21.02.2017 auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV ein. Dem vorherigen Anhörerfordernis nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs. 1 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – ist nach alledem vor Erlass des Feststellungsbescheides vom 06.03.2017 Genüge getan worden. Randnummer 29 Der Feststellungsbescheid vom 06.03.2017 enthält entgegen der Ansicht des Antragstellers auch eine ausreichende Begründung und verstößt damit nicht gegen § 1 LVwVG i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG. Die im Feststellungsbescheid in den Gründen gemachten Ausführungen, der Antragsgegnerin sei bekannt geworden, dass der Antragsteller im Besitz eines spanischen Führerscheins der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D und DE sei und die Ermittlungen ergeben hätten, dass ihm die spanische Fahrerlaubnis der Klassen A und B aufgrund eines kolumbianischen Führerscheins prüfungsfrei erteilt worden sei, weshalb ihn die spanische Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtige und der Antragsteller auch gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt sei, weil die Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C, CE, D und DE den Vorbesitz der Klasse B voraussetze, legen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Nichtberechtigung des Antragstellers dar, in Deutschland von seiner spanischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen. Weiter wird in den Gründen des Feststellungsbescheides ausgeführt, dass gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV die Behörde in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung erlassen könne. Bezüglich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung des Sperrvermerks wird auf die Vorschrift des § 47 Abs. 2 FeV hingewiesen. Auch diese Ausführungen beinhalten die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Vorlageverpflichtung. Randnummer 30 Die im Bescheid vom 06.03.2017 in Nr. 1 erfolgte Feststellung der Nichtberechtigung des Führens von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet mit der spanischen Fahrerlaubnis (s. u.
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