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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer 7 Sa 331/16 Urteil Vergütung- individualvertraglicher Anspruch - höhere Entgeltgruppe

Vergütung- individualvertraglicher Anspruch - höhere Entgeltgruppe Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.02.2017, 7 Sa 327/16 , das vollständig dokumentiert ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz,

  1. Juli 2016, 12 Ca 2397/14, Urteil Tenor
  2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
  3. Juli 2016, Az. 12 Ca 2697/14, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger aufgrund einer individualvertraglichen Zusage nach der Entgeltgruppe E 05 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie mit den Modifikationen durch einen firmenbezogenen Verbands- und Überleitungstarifvertrag zu vergüten ist. Randnummer 2 Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort Z circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat. Randnummer 3 Der Kläger ist seit dem
  5. Juni 1977 aufgrund Arbeitsvertrags vom
  6. Mai 1977 (Bl. 8 d. A.) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern (seinerzeit "P.GmbH") beschäftigt. Randnummer 4 Er war bis 1990 als Maschinenbediener tätig, danach bis Ende 2005 im Bereich der Druckerei. Randnummer 5 Auf einem Formular "Personal-Veränderung mit Wirkung vom
  7. Juli 1994" (Bl. 397 d. A.) wurde dokumentiert, dass eine " Entgelterhöhung, Versetzung " mit Wirkung vom
  8. Juli 1984 in Kraft treten sollte. Als Begründung wurde " Eingruppierung Entgeltgarantie nach 6 Tätigkeitsjahren " angegeben. Das Formular weist unter anderem eine gegenwärtige und geänderte Entgeltgruppe " E 05 " bei einem Tarifentgelt in Höhe von " DM 3.157,- " sowie eine Entgeltgarantie gegenwärtig in Höhe von DM 79,- sowie nach Änderung in Höhe von DM 158,- aus. Randnummer 6 Mit Schreiben der X. Z. vom
  9. September 2005 (Bl. 396 d. A.) wurde dem Kläger seine Versetzung aus dem " Bereich Druckerei (Outsourcing zum
  10. Januar 2006) " zum
  11. Januar 2006 " als Maschinenbediener in den Formbetrieb 2 " mitgeteilt. In diesem Schreiben heißt es: Randnummer 7 " auf Grund der Veränderungen im Bereich Druckerei (Outsourcing zum
  12. Januar 2006) werden wir Sie zum
  13. Januar 2006 als Maschinenbediener in den Formbetrieb 2 versetzen. Bei Bedarf kann die Versetzung auch früher erfolgen. Die Schichteinteilung besprechen Sie bitte mit Ihrem neuen Vorgesetzten. Soweit Fahrgemeinschaften vorhanden sind, werden diese nach Möglichkeit bei der Neueinteilung berücksichtigt. Randnummer 8 Alle anderen Bestandteile Ihres derzeitigen Arbeitsvertrages behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Randnummer 9 Zum Zeichen Ihres Einverständnisses geben Sie uns bitte ein Exemplar unterschrieben zurück." Randnummer 10 Der Kläger dokumentierte sein Einverständnis hiermit mit seiner Unterschrift vom
  14. September
  15. Ab dem
  16. Januar 2006 war er als Maschinenbediener im Formbetrieb 2 tätig. Er wurde weiterhin nach Entgeltgruppe E 05 vergütet. Randnummer 11 Unter dem
  17. Mai 2014 schlossen der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und die IG BCE und die IG BCE, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, andererseits rückwirkend ab dem
  18. Dezember 2013 einen " firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die X. W. G. GmbH & Co. KG. gemäß Fußnote 1 Abs. 3 zum Manteltarifvertrag vom
  19. Juni 1992 i.d.F. vom
  20. April 2008 (im Folgenden: FVTV ) für die Beklagte, der bis zum
  21. Dezember 2018 Geltung haben soll. Dieser sieht unter anderem vor, dass für die Beschäftigen der Beklagten ein um 9 % abgesenkter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (vgl. § 4 Abs. 1). Zudem soll sich die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im Bundesentgelttarifvertrag definierten Entgeltgruppen aus der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur vom
  22. Mai 2014 zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ergeben (§ 3). Wegen des Inhalts des FVTV im Übrigen wird auf Bl. 141 ff. d. A. Bezug genommen. Randnummer 12 An demselben Tag schlossen die Beklagte und die IG BCE zur weiteren Ergänzung einen " Überleitungstarifvertrag " (im Folgenden: Ü-TV ) mit Wirkung zum
  23. Dezember
  24. Wegen des Inhalts des Ü-TV wird auf Bl. 144 ff. d. A. Bezug genommen. Randnummer 13 Zur Anpassung der Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten sodann am
  25. Juni 2014 mit Wirkung zum
  26. Mai 2014 eine " Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur " ab. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 231 ff. d. A. Bezug genommen. Randnummer 14 Der Tätigkeit als Maschinenbediener liegt eine Funktionsbeschreibung der Beklagten vom
  27. Mai 2014 (Bl. 13 d. A.) zugrunde. Randnummer 15 Mit Vertragsergänzungsangebot der Beklagten vom
  28. Mai 2014 (Bl. 9 f. d. A.) bot diese dem Kläger an, in Ergänzung seines Arbeitsvertrages ab dem
  29. Juni 2014 in der Funktion als Maschinenbediener weiterzuarbeiten unter gleichzeitiger, ausschließlicher Geltung der " Tarifverträge, die die X. selbst oder ein Verband, deren Mitglied sie ist, mit Geltung für die X. abgeschlossen haben und künftig abschließen ". Danach sollte unter anderem eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 04 erfolgen. Seit dem
  30. Juni 2014 wird der Kläger nach Vergütungsgruppe E 04 vergütet. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
  31. Mai 2014 (Bl. 14 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte unter anderem auf, ihn auch weiterhin nach Entgeltgruppe E 05 des BETV zu vergüten. Seinen Anspruch verfolgte er mit der am
  32. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter, die er mit am
  33. August 2014 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz zunächst erweiterte, mit Schriftsatz vom
  34. Dezember 2016 teilweise neu formulierte und sodann mit am
  35. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz teilweise zurücknahm. Randnummer 17 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 18 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den
  36. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 05 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die X. W. G. GmbH & Co. KG vom
  37. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der X. W. G. GmbH & Co. KG und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom
  38. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten. Randnummer 19 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom
  39. Juli 2016, Az. 12 Ca 2397/14 (Bl. 425 ff. d. A.). Randnummer 22 Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom
  40. Juli 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV ergebenden Modifikationen. Der Kläger übe nach den für ihn maßgeblichen geltenden kollektivrechtlichen Regelungen eine seiner jetzigen Entgeltgruppe E 04 BETV zugeordnete Tätigkeit aus. Ein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen (höheren) Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 ergebe sich auch nicht aus einer fehlenden oder mangelhaften Beteiligung des Betriebsrats. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 aufgrund einer für ihn günstigeren einzelvertraglichen Vereinbarung, die insoweit Vorrang vor der kollektivrechtlichen Entgeltgruppe hätte. Eine solche Vereinbarung sei weder in dem Formular " Personal-Veränderung " noch in dem Versetzungsschreiben zu sehen. Das Formular " Personal-Veränderung " stelle keine konstitutive Eingruppierungszusage dar. Die Tätigkeit wie auch die Eingruppierung seien im Zuge der Personal-Veränderung gleich geblieben, auch das Gesamtentgelt habe sich nicht erhöht. Vielmehr habe dem Kläger nur entsprechend der Begründung auf dem Formular die " Entgeltgarantie nach 6 Tätigkeitsjahren " gewährt werden. Es sei daher gerade nicht erkennbar, dass der Kläger ein "Mehr" hätte erhalten sollen. Auch aus dem Versetzungsschreiben ergebe sich keine Zusage auf Zahlung einer übertariflichen Vergütung nach einer höheren als der bisherigen Vergütungsgruppe. Das Schreiben enthalte mit keiner Silbe die Bezeichnung der Entgeltgruppe oder gar ein entsprechendes Angebot oder eine Festschreibung des Tarifentgelts für die auszuübende Tätigkeit als Maschinenbediener, das der Kläger durch seine Unterschrift hätte annehmen können. Schließlich sei der pauschale Vortrags des Klägers, er habe im Zuge der Versetzung die Zusage erhalten, dass es bei seiner bisherigen Vergütung E 05 bleibe, unsubstantiiert, da nach dem Bestreiten durch die Beklagte nähere Angaben zum Inhalt und zu den Umständen einer solchen Zusage erforderlich gewesen wären. Der Vortrag sei im Übrigen auch unerheblich, da der behauptete (gleichwohl bestrittene) Vortrag zum Verbleib in der damaligen Vergütungsgruppe E 05 gerade nicht die Festschreibung dieser Vergütung losgelöst von einem kollektiven Entgeltsystem bedeutet hätte. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 433 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 23 Das genannte Urteil ist dem Kläger am
  41. Juli 2016 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am
  42. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom
  43. August 2016 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Randnummer 24 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 454 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, Randnummer 25 die Parteien hätten am
  44. September 2005 eine Einigung auch über die an ihn zu zahlende Vergütung getroffen. Mit dem Schriftstück vom
  45. September 2005 hätten die Parteien eine Versetzung des Klägers zum
  46. Januar 2006 von der Druckerei in den Formbetrieb II als Maschinenbediener vereinbart. Einseitig und gegen seinen Willen wäre die Beklagte hierzu nicht berechtigt gewesen. Ausdrücklich vereinbart worden sei, dass auch alle anderen Bestandteile des Arbeitsverhältnisses des Klägers weiterhin ihre Gültigkeit behalten sollten. Entscheidender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses sei für ihn die Vergütung gewesen. Er habe zum Zeitpunkt der Versetzung schon langjährig eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 05 erhalten. Hätten die Parteien gewollt, dass mit der neuen vereinbarten Tätigkeit auch gegebenenfalls eine niedrigere Vergütung hätte verbunden sein sollen, so hätte dies in der Vereinbarung der Parteien zum Ausdruck kommen müssen. Dies sei jedoch in keiner Weise geschehen. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
  47. Juli 2016 (Az. 12 Ca 2397/14) abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den
  48. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 05 des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrages für die X. W. G. GmbH & Co. KG vom
  49. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der X. W. G. GmbH und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom
  50. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der X. W. G. GmbH & Co. KG und dem Betriebsrat der X. W. G. GmbH & Co KG vom
  51. Juni 2014 zu vergüten. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom
  52. September 2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 469 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Aus dem Schreiben vom September 2005 ergebe sich gerade kein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen höheren Vergütung nach Entgeltgruppe E
  53. Es fehle an einer günstigeren individualvertraglichen Vereinbarung. Grundlage des Schreibens sei der Arbeitsvertrag vom
  54. Mai 1977, der gerade eine Bezugnahme auf die maßgeblichen Tarifverträge der chemischen Industrie enthalte. Sie oder ihre Rechtsvorgängerin habe damit zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Kläger eine Gehaltsvereinbarung über den tariflichen Rahmen der Chemie hinaus erfolgen solle. Aus den gesamten Formulierungen des Schreibens lasse sich keine unveränderliche Eingruppierungs- oder Gehaltszusage zugunsten des Klägers entnehmen. Mit der Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag werde gerade zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben des BETV unverändert weitergelten sollten. Gleichzeitig ergebe sich auch aus dem Arbeitsvertrag selbst keine Zusage für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E
  55. Aus der Tarifautomatik ergebe sich auch eine Anpassung der Eingruppierung und damit der Vergütung. Das Schreiben spreche in der Formulierung " Alle anderen Bestandteile Ihres derzeitigen Arbeitsvertrages behalten weiterhin ihre Gültigkeit " lediglich vom Arbeitsvertrag und nicht vom Arbeitsverhältnis. Es enthalte nicht einmal die Angabe einer Entgeltgruppe. Randnummer 31 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom
  56. Februar 2017 (Bl. 485 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 32 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 33 In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Randnummer 34 Wie das Arbeitsgericht zu Recht - und von dem Kläger mit der Berufung nicht angegriffen - festgestellt hat, ist der Kläger nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen zutreffend in die Entgeltgruppe E 04 eingruppiert. Randnummer 35 Er hat auch nicht aufgrund einer für ihn günstigeren individualvertraglichen Zusage Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E
  57. Randnummer 36 Haben die Arbeitsvertragsparteien eine eigenständige Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe getroffen, ist diese Entgeltgruppe insoweit vorrangig (vgl. BAG, Urteil vom
  58. August 2013 - 4 AZR 656/11 - NZA 2014, 561, 564 Rz. 31). Beruht die Eingruppierung nicht auf einer nur deklaratorisch nachvollzogenen Automatik, sondern auf einer vertraglichen Zusage, steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer "korrigierenden" Rückgruppierung nicht offen. Randnummer 37 Ein individualrechtlicher Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 ergibt sich jedoch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom
  59. September
  60. Randnummer 38 Ansatzpunkt für die Auslegung der Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist in erster Linie deren Wortlaut. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen und diese dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Von Bedeutung ist ferner der verfolgte Regelungszweck sowie eine dem Erklärungsempfänger erkennbare Interessenlage. Randnummer 39 Das mit dem Betreff " Versetzung " überschriebene Schreiben der Beklagten vom
  61. September 2005 kündigt dem Kläger seine Versetzung zum
  62. Januar 2006 als Maschinenbediener in den Formbetrieb 2 auf Grund der Veränderungen im Bereich Druckerei (Outsourcing zum
  63. Januar 2006) an (Abs. 1 S. 1 des Schreibens). Diese soll bei Bedarf auch früher erfolgen (Abs. 2 S. 2 des Schreibens). Die beiden weiteren Sätze des ersten Absatzes des Schreibens vom
  64. September 2005 befassen sich sodann mit der praktischen Umsetzung der Versetzung, nämlich der Schichteinteilung und der Berücksichtigung von vorhandenen Fahrgemeinschaften bei derselben. Randnummer 40 Der Absatz 2 des Schreibens lautet sodann: " Alle anderen Bestandteile Ihres derzeitigen Arbeitsvertrages behalten weiterhin ihre Gültigkeit. " Ein Angebot der Beklagten auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 05 unabhängig von der zutreffenden tariflichen Eingruppierung, das der Kläger durch seine Unterschrift angenommen hätte, lässt sich ihm nicht entnehmen. Dieser Absatz des Schreibens trifft keine ausdrückliche Aussage zur Eingruppierung des Klägers nach der Versetzung. Eine individuelle Zusage einer bestimmten Vergütungsgruppe ist auch nicht darin enthalten, dass die derzeitige Eingruppierung in Entgeltgruppe E 05 als "anderer Bestandteil des derzeitigen Arbeitsvertrages" weiterhin seine Gültigkeit hätte behalten sollen. Randnummer 41 Bereits nach dem Wortlaut dieses Absatzes sollen nicht die derzeit geltenden Bestandteile des Arbeitsverhältnisses, sondern seines Arbeitsvertrags weiter gültig sein. Insoweit galt der Arbeitsvertrag vom
  65. Mai 1977, den der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der P.GmbH abgeschlossen hatte. Dieser Arbeitsvertrag enthält eine so genannte Gleichstellungsabrede nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urteil vom
  66. September 2001 - 4 AZR 544/00 – NZA 2002, 634), die aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf die vorliegende, vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am
  67. Januar 2002 vereinbarte Bezugnahmeklausel anzuwenden ist (ständige Rechtsprechung, BAG, Urteil vom
  68. Dezember 2011 – 4 AZR 79/10 – BeckRS 2012, 69243 Rz. 19 m. w. N.). Der Kläger sollte so gestellt werden als ob er tarifgebunden sei. Bei der Eingruppierung nach einer tariflichen Vergütungsordnung gilt in der Regel der Grundsatz der sogenannten Tarifautomatik. Der Arbeitsnehmer "wird" nicht durch eine Handlung des Arbeitgebers eingruppiert, sondern "ist" allein aufgrund der Geltung der Vergütungsordnung für sein Arbeitsverhältnis und der von ihm auszuübenden Tätigkeit automatisch in die einschlägige Entgeltgruppe eingruppiert (BAG, Urteil vom
  69. November 1967 - 4 AZR 48/67 - BeckRS 9998, 148534). Die zutreffende Eingruppierung hängt nicht von der subjektiven Bewertung durch den Arbeitgeber ab, sondern allein von der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der begehrten Vergütungsgruppe. Randnummer 42 Aus dem Schreiben der Beklagten vom
  70. September 2005 lässt sich nicht entnehmen, dass im Zuge der Versetzung eine Änderung hinsichtlich der Tarifautomatik vorgenommen werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass durch dieses Schreiben eine Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe E 05 unabhängig von der tariflichen Entwicklung und Tätigkeitsveränderungen des Klägers festgeschrieben werden sollten, bestehen nicht. Randnummer 43 Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm mündlich eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 unabhängig von der Tarifautomatik zugesagt worden wäre. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, mit wem seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Absprache mit einem solchen Inhalt getroffen worden sein soll. Aber auch wenn zwischen dem Kläger und einem Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten besprochen worden wäre, dass sich die Vergütung des Klägers durch die Versetzung aus dem Bereich Druckerei als Maschinenbediener in den Formbetrieb 2 nicht verändern werde, bedeutete dies nicht zugleich, dass von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin unabhängig von der jeweils zutreffenden tariflichen Eingruppierung eine konstitutive Entgeltzusage gemacht worden wäre. Insoweit liegt eine so genannte Wissenserklärung ohne Rechtsbindungswillen hinsichtlich der seinerzeit für zutreffend erachteten Eingruppierung des Klägers näher, zumal der Kläger bereits vor seinem Wechsel in die Druckerei als Maschinenbediener nach Entgeltgruppe E 05 vergütet worden war (vgl. Personal-Veränderung mit Wirkung vom
  71. Juli 1994 mit der Entgelterhöhung nach 6 Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe E 05). Randnummer 44 Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg. III. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.