Zweites Versäumnisurteil - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Prozessunfähigkeit Orientierungssatz Die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, wenn bereits zum Zeitpunkt der Zustellung eine Prozessunfähigkeit vorliegt (hier: paranoide Persönlichkeitsstörung). Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist nach § 170 Abs 1 S 2 ZPO unwirksam. Eine Säumnis liegt dann nicht vor. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 23. März 2016, 11 Ca 3960/15, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.03.2016 - 11 Ca 3960/15 - aufgehoben. II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Arbeitsgericht Koblenz zurückverwiesen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz gegen die Beklagte erhobenen Klage vom 10. November 2015 hat der Kläger beantragt "festzustellen, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerschaft handelt" und "den gesetzlich gültigen Mindestlohn zu zahlen". Zur Begründung hat er in seiner Klageschrift, in deren Betreff es u.a. "Kündigungsschutzklage sowie Leistungsanspruch auf Arbeitsentgelt ab dem 08. Juni 2015" heißt, ausgeführt, dass er am 09. Mai 2015 einen Vertrag als T.-Repräsentant geschlossen habe, der mit dem als Anlage beigefügten Schreiben der Beklagten vom 16. Oktober 2015 gekündigt worden sei. Dem mit Schreiben vom 17. und 26. Oktober 2015 eingelegten Widerspruch gegen diese Kündigung sei nicht stattgegeben und die Kündigung auch nicht vorab dem Betriebsrat vorgelegt worden. Nach der gelebten Vertragspraxis handele es sich um eine sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerschaft und nicht um ein Handelsvertretervertragsverhältnis. Ein genauerer Vortrag hierzu müsse aus den von ihm angeführten gesundheitlichen Gründen nachgereicht werden. Randnummer 2 Im Gütetermin vom 24. Februar 2016 ist der Kläger nicht erschienen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Beklagten die Klage durch das im Termin verkündete Versäumnisurteil vom 24. Februar 2016 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit seinem am 25. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Telefax Einspruch eingelegt. Sodann hat das Arbeitsgericht Kammertermin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch auf den 23. März 2016 bestimmt. Zu diesem Termin ist der Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 01. März 2016 geladen worden. Im Kammertermin vom 23. März 2016 ist der Kläger nicht erschienen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Beklagten den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 24. Februar 2016 durch das von ihm erlassene zweite Versäumnisurteil vom 23. März 2016 verworfen. Randnummer 3 Das zweite Versäumnisurteil ist dem Kläger am 15. April 2016 zugestellt worden. Der Kläger hat mit seinem am 17. Mai 2016 (Montag) beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Telefax Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Einlegung der Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil vom 23. März 2016 mit der Begründung beantragt, dass nach den vorgelegten Gutachten sein Fernbleiben nicht unentschuldigt gewesen sowie aktuell auch keine Prozessfähigkeit mehr gegeben sei. Mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2016 ist dem Kläger für die beabsichtigte Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. März 2016 - 11 Ca 3960/15 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, hat der Kläger gegen das zweite Versäumnisurteil Berufung eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Schriftsatz vom 12. August 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, hat der Kläger seine Berufung begründet. Randnummer 4 Mit Beschluss vom 05. Oktober 2016 - 2 XVII 1211/13 - (Bl. 333 - 335 d. A.) hat das Amtsgericht Koblenz die für den Kläger angeordnete Betreuung um die Aufgabenkreise der Vertretung in Gerichts- und Parteigerichtsverfahren sowie die Vertretung gegenüber Behörden erweitert und zum Betreuer des Klägers dessen Prozessbevollmächtigten bestellt. Randnummer 5 Der Kläger trägt vor, seine Säumnis im zweiten Termin sei unverschuldet gewesen, weil er dem Gericht eine Vertagung rechtzeitig ermöglicht habe. Er habe die per Telefax vom 07. März 2016 beantragte Terminsverlegung auch begründet sowie entsprechende Belege eingereicht. Nachdem seine Aussagen über Facebook Gegenstand eines "Wahlkampfskandals" mit bundesweiter Beachtung gewesen seien, sei er in der Folge massiv bedroht worden und habe sich Anfeindungen von allen Seiten ausgesetzt gesehen. Er habe sich als ohnehin schon psychisch labil nicht in der Lage gesehen hiermit umzugehen und daher um Vertagung und Fristverlängerung gebeten. In dieser Zeit habe er sich kaum noch aus dem Haus getraut und sei daher nicht in der Lage gewesen, an dem Termin teilzunehmen. Zudem habe er darauf hingewiesen, dass er unter Betreuung durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten gestanden habe. Das Arbeitsgericht wäre nach diesem Hinweis gehalten gewesen, die Frage der Prozessfähigkeit von Amts wegen nach § 56 ZPO zu prüfen. Dabei hätten sich Zweifel an der Prozessfähigkeit dem Gericht geradezu aufdrängen müssen. Er selbst habe vorgetragen, dass er bereits unter Betreuung stehe und diese ggf. erweitert werden solle. Hinzu seien die massiven Belastungen durch die "Affäre A." im Landeswahlkampf sowie körperliche Gebrechen gekommen, wozu er ausführlich vorgetragen habe. Das Arbeitsgericht habe es unterlassen, ihn als möglicherweise prozessunfähigen Kläger auf die Möglichkeit der Betreuerbestellung hinzuweisen, damit die Klage nicht als unzulässig abzuweisen wäre. Damit habe es sein Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG verletzt. Randnummer 6 Der Kläger beantragt , Randnummer 7 das erste Versäumnisurteil vom 24. Februar 2016 sowie das zweite Versäumnisurteil vom 23. März 2016 des Arbeitsgerichts Koblenz - 11 Ca 3960/15 - aufzuheben, seinem Einspruch stattzugeben und das Verfahren nach § 538 ZPO ggf. an das Arbeitsgericht zurück zu verweisen und festzustellen, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerschaft handelt, ihm den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt weiterhin , Randnummer 9 ihm wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt , Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie erwidert, ein Grund zur Zurückverweisung des Rechtsstreits bestehe nicht. Auch wenn § 68 ArbGG eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO nicht ausschließe, könne das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden. Falls der Kläger prozessunfähig sei, so wäre er auch beim Abschluss des Handelsvertretervertrags vom 09. Mai 2015 geschäftsunfähig gewesen, so dass er seinen solchen Vertrag nicht wirksam habe abschließen können. Der Kläger berufe sich aber auf diesen Vertrag und wolle hieraus Ansprüche ableiten. In der Sache selbst trage der Kläger nichts dafür vor, woraus er eine sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerschaft ableiten wolle. Der Antrag auf Feststellung, dass dem Kläger der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen sei, sei bereits unzulässig. Zum einen sei der Kläger selbständiger Handelsvertreter gewesen, zum anderen müsse er einen Lohnanspruch für die Vergangenheit beziffern. Auch hierzu fehle jeder substantiierte Sachvortrag. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen zweiten Versäumnisurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 ZPO. I. Randnummer 15 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. d ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Randnummer 16 1. Dem Kläger ist gemäß § 233 ZPO wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Randnummer 17 Der Kläger war wegen Mittellosigkeit und somit ohne sein Verschulden verhindert, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung einzuhalten. Das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, begründet eine unverschuldete Versäumung von Rechtsmittelfristen, wenn die Partei alles in ihren Kräften stehende und ihr Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Demgemäß besteht ein Wiedereinsetzungsgrund dann, wenn die Partei ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht anbringt ( vgl. LAG Rheinland-Pfalz 14. Juli 2015 - 6 Sa 22/15 - Rn. 27 , juris ). Der Kläger hat am Montag, 17. Mai 2016, und damit innerhalb der Berufungsfrist beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2016 bewilligt worden ist. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, hat der Kläger innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Begründung der Berufung ging am 12. August 2016 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein. Damit hat der Kläger die versäumten Prozesshandlungen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO), so dass ihm Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Randnummer 18 2. Die vom Kläger selbst vorgebrachte eigene Prozessunfähigkeit führt nicht zur Unzulässigkeit seiner Berufung. Randnummer 19 Zwar ist für die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich die Prozessfähigkeit des Berufungsklägers als Prozesshandlung erforderlich. Jedoch muss im Interesse eines vollständigen Rechtsschutzes auch der Prozessunfähige die Möglichkeit haben, den Prozess durch seine Handlungen in die höhere Instanz zu bringen. Dies gilt anerkanntermaßen für das Rechtsmittel der Partei, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessfähig oder als prozessunfähig behandelt worden ist. Anderenfalls bliebe ein an dem Verfahrensverstoß leidendes Urteil der unteren Instanz aufrechterhalten, erwüchse in Rechtskraft und könnte nur mit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) beseitigt werden. Dieser Gesichtspunkt, der der Schutzbedürftigkeit des Prozessunfähigen Rechnung trägt, hat auch Bedeutung, wenn die Partei, deren Prozessfähigkeit fraglich ist, sich gegen das in der Vorinstanz gegen sie ergangene Sachurteil wendet und mit ihrem Rechtsmittel ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil erstrebt. Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozessfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt ( BGH 08. Dezember 2009 - VI ZR 284/08 - Rn. 12, juris ). II. Randnummer 20 Die Berufung ist auch begründet. Randnummer 21 Nach § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist (§ 345 ZPO), der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Eine schuldhafte Säumnis setzt insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch voraus ( BGH 06. Oktober 2011 - IX ZB 149/11 - Rn. 9, juris ), die hier nicht wirksam erfolgt ist. Randnummer 22 1. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens vom 01. März 2016, das im Auftrag des Amtsgerichtes Koblenz in dem bei ihm anhängigen Verfahren (Az.: 142 C 836/15) erstattet worden ist, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner am 01. März 2016 erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Randnummer 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.