Erfüllung eines Auskunftsanspruchs - geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung Orientierungssatz Zur Frage der Erfüllung eines erstinstanzlich titulierten Auskunftsanspruchs noch vor Eintritt der Rechtskraft, wenn der auskunftspflichtige Arbeitgeber den Einwand der Erfüllung erhoben und ausdrücklich erklärt hat, dass die erteilten Auskünfte den Anspruch vollständig erfüllen sollen (hier bejaht). (Rn.56) (Rn.57) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 16. Juni 2016, 5 Ca 1043/14, Teilurteil Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Juni 2016, Az. 5 Ca 1043/14, abgeändert und sämtliche Auskunftsanträge abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten - soweit zweitinstanzlich von Interesse - auf der ersten Stufe einer Stufenklage über Auskunftsansprüche der Klägerin. Randnummer 2 Die Beklagte stellt Schuhe her. Die 1970 geborene Klägerin ist bei ihr bzw. ihren Rechtsvorgängern, zuletzt der Rh. Sch. GmbH (im Folgenden: R.), seit 05.01.1998 als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Im Mai 2016 wurde die R. auf die jetzige Beklagte verschmolzen. Weder die Beklagte noch ihre Rechtsvorgänger sind oder waren tarifgebunden. Randnummer 3 Vor dem 01.01.2010 erhielt die Klägerin einen Grundstundenlohn von € 8,61 brutto, in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 einen solchen von € 8,79. In einer am 17.01.2013 durchgeführten Betriebsversammlung/Teambesprechung setzte die R. die Belegschaft darüber in Kenntnis, dass sie die Löhne der weiblichen Produktionskräfte ab Januar 2013 an die Löhne der männlichen angleichen wolle; der Grundstundenlohn der Frauen werde deshalb ab 01.01.2013 auf € 9,94 brutto erhöht. Randnummer 4 Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 10.03.2014, die beim Arbeitsgericht Koblenz am 11.03.2014 eingegangen ist, gegen die R. Klage auf Auskunft, Zahlung von Vergütungsdifferenzen sowie einer Entschädigung wegen Frauendiskriminierung und Erteilung von Lohnabrechnungen erhoben, nachdem sie die Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2013 per Telefax bei der Beklagten geltend gemacht und diese sie mit Schreiben vom 11.02.2014 zurückgewiesen hatte. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.06.2016 Bezug genommen. Randnummer 5 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt (zusammengefasst) beantragt, Randnummer 6 I. die Beklagte zu verurteilen, ihr für sämtliche im Schuhproduktionsbetrieb der Beklagten in St. K. in der Zeit vom 05.01.1998 bis 31.12.2012 beschäftigten gewerblichen, nicht nach Tarifvertrag, auf Basis eines Stundenlohns vergüteten, mit Produktionsarbeiten jedoch nicht als stellvertretende Teamleiter oder Teamleiter beschäftigten Randnummer 7 1. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft über die Höhe des in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns zu erteilen, Randnummer 8 2. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft über die Höhe des in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns zu erteilen, Randnummer 9 3. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft über die berufliche Qualifikation, Ausbildungsanforderungen, die Art der ausgeführten Arbeiten und die Arbeitsbedingungen zu erteilen, Randnummer 10 4. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft über die berufliche Qualifikation, Ausbildungsanforderungen, die Art der ausgeführten Arbeiten und die Arbeitsbedingungen zu erteilen, Randnummer 11 5. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte den männlichen Arbeitnehmern den gemäß vorstehender Ziff. 1. mitzuteilenden Bruttostundenlohn gezahlt hat, Randnummer 12 6. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte den weiblichen Arbeitnehmern den gemäß vorstehender Ziff. 2 mitzuteilenden Bruttostundenlohn gezahlt hat, Randnummer 13 7. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft über die im Arbeitsvertrag oder Änderungsverträgen getroffene Vereinbarungen über den Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung sowie Erschwerniszuschläge zu erteilen, Randnummer 14 8. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft über die im Arbeitsvertrag oder Änderungsverträgen getroffene Vereinbarungen über den Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung sowie Erschwerniszuschläge zu erteilen, Randnummer 15 9. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft über die Höhe und Berechnungsgrundlagen eines gezahlten Weihnachtsgeldes, Urlaubsgeldes, Anwesenheitsprämie, Überstundenzuschlägen und Schichtzuschlägen zu erteilen, Randnummer 16 10. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft über die Höhe und Berechnungsgrundlagen eines gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgeldes, Anwesenheitsprämie, Überstunden- und Schichtzuschläge zu erteilen. Randnummer 17 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Das Arbeitsgericht hat am 16.06.2016 folgendes Teilurteil verkündet: Randnummer 20 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für sämtliche im Schuhproduktionsbetrieb der Beklagten in St. K. in der Zeit vom 01.12.2003 bis 31.12.2012 beschäftigten gewerblichen, nicht nach Tarifvertrag auf Basis eines Stundenlohns vergüteten, mit Produktionsarbeiten, jedoch nicht als stellvertretende Teamleiter oder Teamleiter beschäftigten männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft über die Höhe des in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns zu erteilen, darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte den männlichen Arbeitnehmern den vorstehend mitzuteilenden Bruttostundenlohn gezahlt hat. Randnummer 21 2. Im Übrigen werden die Anträge Ziffer I. 1 bis 10 abgewiesen. 3. ... Randnummer 22 Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 16.06.2016 Bezug genommen. Randnummer 23 Nach Verkündung des angefochtenen Teilurteils hatte die Klägerin die Beklagte unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgefordert, die erstinstanzlich angeordneten Auskünfte zu erteilen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.09.2016 zugestellte Teilurteil mit am 27.10.2016 eingegangenem Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28.12.2016 verlängerten Begründungsfrist am 28.12.2016 begründet. Gegen die Abweisung der erstinstanzlichen Klageanträge zu I. 3, 4 und I. 7, 8 wendet sich die Berufung nicht. Ebensowenig greift sie die Begrenzung des Anspruchszeitraums ab 01.12.2003 an. Randnummer 24 Gegen das ihr am 29.09.2016 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte bereits am 30.08.2016 Berufung eingelegt und gleichzeitig die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Diesen Antrag hat die Berufungskammer mit Beschluss vom 28.10.2016 zurückgewiesen. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.11.2016 der Klägerin Auskünfte erteilt und den Einwand der Erfüllung erhoben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.12.2016 ihren Antrag nach § 888 ZPO auf Festsetzung von Zwangsmitteln vor dem Hintergrund der erteilten Auskünfte zurückgenommen. Die Beklagte hat ihre Berufung mit am 24.11.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet und erneut ausdrücklich den Einwand der Erfüllung erhoben. Randnummer 25 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, sie sei nicht verpflichtet, der Klägerin Auskünfte bezüglich der weiblichen Produktionskräfte zu erteilen. Zur Bezifferung der Zahlungsanträge (auf der letzten Stufe der Stufenklage) sei ausreichend, dass die Klägerin die Referenzlöhne der vergleichbaren männlichen Produktionskräfte kenne, denn es sei unstreitig, dass die R. bis zum 31.12.2012 die Frauen aufgrund ihres Geschlechts geringer als vergleichbare Männer entlohnt habe. Das Vorliegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung bis zum 31.12.2012 als solche habe sie zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Soweit das Arbeitsgericht den Auskunftsanträgen stattgegeben habe, erhebe sie den Einwand der Erfüllung. Sie habe der Klägerin die erstinstanzlich tenorierten Auskünfte vollständig und überobligatorisch erteilt. Die Klägerin habe nicht ansatzweise dargelegt, welche Auskünfte ihr vermeintlich noch fehlen. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 27 I. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.06.2016, Az. 5 Ca 1043/14, teilweise abzuändern und die Anträge der Klägerin auf Auskunftserteilung (Ziff. I. 1-10) insgesamt abzuweisen, Randnummer 28 II. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 29 Die Klägerin beantragt (zusammengefasst), Randnummer 30 I. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.06.2016, Az. 5 Ca 1043/14, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr bezüglich sämtlicher im bis zur im Mai 2016 vollzogenen Verschmelzung durch die R. geführten Schuhproduktionsbetrieb der Beklagten in St. K. in der Zeit vom 01.12.2003 bis 31.12.2012 beschäftigten gewerblichen, nicht nach Tarifvertrag, auf Basis eines Stundenlohns vergüteten, mit Produktionsarbeiten jedoch nicht als stellvertretende Teamleiter oder Teamleiter beschäftigten Randnummer 31 1. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft über die Höhe des in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns zu erteilen, Randnummer 32 2. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen, die Beklagte den männlichen Arbeitnehmern den gemäß vorstehender Ziff. 1 mitzuteilenden Bruttostundenlohn gezahlt hat, Randnummer 33 3. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft über die Höhe und Berechnungsgrundlagen eines gezahlten Weihnachtsgeldes, Urlaubsgeldes, Anwesenheitsprämie, Überstundenzuschläge und Schichtzuschläge zu erteilen, Randnummer 34 4. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft über die Höhe des in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns zu erteilen, Randnummer 35 5. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte den weiblichen Arbeitnehmern den gemäß vorstehender Ziff. 4 mitzuteilenden Bruttostundenlohn gezahlt hat, Randnummer 36 6. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft über die Höhe und Berechnungsgrundlagen eines gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgeldes, Anwesenheitsprämie, Überstunden- und Schichtzuschläge zu erteilen, Randnummer 37 II. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 38 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die von der Beklagten im Schriftsatz vom 25.11.2016 erteilten Auskünfte seien unvollständig und nicht ausreichend. Das Arbeitsgericht habe ihre erstinstanzlichen Auskunftsanträge zu Ziff. I. 2, 6, 9 und 10 zu Unrecht zurückgewiesen. Der Antrag zu Ziff. I. 9 betreffe die Auskunft inwieweit sie von der Beklagten auch bei der Gewährung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes, der Anwesenheitsprämie, sowie der Überstunden- und Schichtzuschläge diskriminiert worden sei. Dass in diesem Bereich schon aufgrund des höheren Stundenlohnes der Männer eine Diskriminierung der Frauen erfolgt sei, stehe fest. Ob zusätzliche Diskriminierungen vorliegen, mit denen bereits aufgrund der unstreitigen Stundenlohndiskriminierung zu rechnen sei, sei jedoch unklar. Der Auskunftsanspruch werde deshalb als zweitinstanzlicher Antrag zu Ziff. I. 3 weiterverfolgt. Auch die Klageanträge zu Ziff. I. 2, 6 und 10 verfolge sie für den zugesprochenen Zeitraum weiter; es handele sich um die zweitinstanzlichen Anträge zu Ziff. I. 4 bis 6. Die Ermittlung der Lohndiskriminierung setzte den Vergleich der Gruppen der weiblichen mit den männlichen Produktionskräfte voraus. Zwar stelle die Beklagte ihre Darlegungen zu den Löhnen der weiblichen Produktionskräfte bisher nicht in Abrede, hiermit sei nach dem bisherigen Prozessgebaren der Beklagten jedoch jederzeit zu rechnen. Sie sei deshalb gezwungen, die Klage weiterzuverfolgen, um nicht im Falle des Bestreitens der Beklagten aufgrund des dann rechtskräftigen Teilurteils keinen Auskunftsanspruch mehr zu besitzen. Randnummer 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die ge-wechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Die Berufung der Klägerin ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. A. Randnummer 41 Die Berufung der Klägerin ist nur hinsichtlich der zweitinstanzlichen Klageanträge zu Ziff. I. 3 bis 6 zulässig. Bezüglich der zweitinstanzlichen Anträge zu Ziff. I. 1 und 2 ist sie mangels Beschwer unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. I. Randnummer 42 Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt die Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Ob eine solche vorliegt, bestimmt sich nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung. Hat ein Rechtsmittelführer mit einem Antrag in der Vorinstanz obsiegt, ist er durch die Entscheidung nicht beschwert. Randnummer 43 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte - zusammengefasst - verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2003 bis 31.12.2012 Auskünfte über die Höhe des den männlichen Produktionskräften der R. in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns sowie darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen sie diesen Männern diesen Bruttostundenlohn gezahlt hat. Insoweit hat die Klägerin erstinstanzlich obsiegt. Mit ihren Berufungsanträgen zu Ziff. I. 1 und 2 will sie nunmehr für denselben Zeitraum dieselben Auskünfte. Danach fehlt es an der erforderlichen Beschwer. II. Randnummer 44 Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet. Randnummer 45 1. Die zweitinstanzlichen Klageanträge zu Ziff. I. 4 bis 6 sind unzulässig. Das Arbeitsgericht hat diese Anträge (erstinstanzlich zu Ziff. I. 2, 6 und 10), die sich auf Auskünfte zur Gruppe der weiblichen Produktionskräfte beziehen, zu Recht abgewiesen. Die begehrten Auskünfte sind zur Bezifferung des Zahlungsantrags auf der letzten Stufe der Stufenklage nicht erforderlich und deshalb unzulässig. Randnummer 46
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