Prozesskostenhilfe - fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung Leitsatz Hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung sind jedenfalls regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Klage unschlüssig ist oder der Beklagte Tatsachen vorträgt, die zur Klageabweisung führen können. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 20. Januar 2017, 7 Ca 707/16, Beschluss Tenor I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – Az. 7 Ca 707/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beklagte begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Randnummer 2 Die Klägerin, ein Eisenbahnunternehmen, schloss mit dem Beklagten einen schriftlichen Weiterbildungsvertrag (Bl. 4 ff. d. A.) für die sodann in der Zeit vom 27.04.2015 bis 01.03.2016 erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer. Der Kläger war während der Ausbildung unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung in Höhe von 1.600,-- EUR brutto von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Die darüber hinaus von der Klägerin getragenen Ausbildungskosten beliefen sich auf insgesamt 15.226,34 EUR. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 30.04.2016 (Bl. 7 d.A.) kündigte der Beklagte sodann ordentlich zum 31.05.2016 sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, die daraufhin mit Schreiben vom 22.06.2016 nach Maßgabe des § 4 des schriftlichen Weiterbildungsvertrages der Parteien die anteilige Rückzahlung der Weiterbildungskosten in Höhe von 14.392,71 EUR vergeblich verlangte und dieses Ziel mit der vorliegenden beim Arbeitsgericht am 05.09.2016 eingegangenen Klage weiter verfolgt. Randnummer 4 § 4 des schriftlichen Weiterbildungsvertrages (Bl. 5 f. d.A.) enthält unter der Überschrift Rückzahlungspflicht nach Beendigung der Weiterbildung insoweit auszugsweise die folgende Regelung: Randnummer 5 „Der Arbeitnehmer ist zur Rückzahlung der für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme von dem Arbeitgeber übernommenen Kosten der Weiterbildungsmaßnahme gemäß § 4 Ziffer 1.-2. abzüglich etwaiger Erstattungen durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 4 Ziffer 4 verpflichtet, wenn das zukünftige unbefristete Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 36 Monaten durch eine nicht vom Arbeitgeber veranlasste Kündigung des Arbeitnehmers oder aus einem Grund endet, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen oder einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt. Randnummer 6 Der zu erstattende Betrag vermindert sich um 1/36 für jeden vollen Beschäftigungsmonat nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme.“ Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 03.11.2016 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Beklagten für diesen Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung. Zur Begründung der Klageabweisung hat der Beklagte streitig vorgetragen, dass er nach bestandener Ausbildung bemerkt habe, dass die Belastung im Schichtdienst sowie der tagtägliche Arbeitsstress doch etwas anderes seien, als die Ausbildung und dass er dies gesundheitlich nicht schaffe. Er habe daher aufgrund seiner Verantwortungsposition gegenüber der Klägerin und der Fahrgäste es nicht riskieren können in diesem Beruf weiter zu arbeiten. Er habe sich daher eine neue Stelle als Fahrdienstleiter bei einem anderen Arbeitgeber gesucht, der Klägerin gekündigt und den neuen Arbeitsvertrag unterschrieben. Bei der anschließend vom neuen Arbeitgeber geforderten Tauglichkeitsbescheinigung habe die I.-Gruppe ihn jedoch aufgrund seiner Vorerkrankungen als nicht tauglich eingestuft. Ferner habe man ihm dabei mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Vorerkrankungen auch niemals als Triebwagenführer hätte arbeiten dürfen, so dass das ursprüngliche Tauglichkeitsgutachten falsch sei und dieses der Klägerin als Auftraggeberin der damaligen Begutachtung zuzurechnen sei. Die Klägerin hätte daher den Beklagten auch nicht einsetzen dürfen, so dass weder der Beklagte noch die Klägerin selbst Nutzen aus der Ausbildung als Eisenbahnfahrzeugführer hätte ziehen können. Randnummer 8 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.01.2017 unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 05.01.2017 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Randnummer 9 Sodann hat das Arbeitsgericht auch der sofortigen Beschwerde des Beklagten vom 01.02.2017 nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 10 Wegen des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Randnummer 11 Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Randnummer 12 1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 Satz 1 ZPO voraus, das die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit hat das Gericht eine vorläufige Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmen. Der Erfolg muss noch nicht gewiss sein, er muss jedoch immerhin nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Eine nur entfernte Erfolgsaussicht reicht dabei nicht aus (BVerfG, 08.07.2005 - 1 BvR 1078/05 - FamRZ 2005, 1893; LAG Rheinland-Pfalz 19.02.2004 - 2 Ta 12/04 - NZA-RR 2004, 233). Hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung bestehen, wenn die Klage unschlüssig ist oder der Beklagte Tatsachen vorträgt, die zur Klageabweisung führen können. Randnummer 13 2. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidungsreife, denn das gesamte Beklagtenvorbringen war nicht streitentscheidend. Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt Tatsachen vorgetragen, die zur Klageabweisung führen könnten. Im einzelnen: Randnummer 14 Die Rückzahlungsverpflichtung folgt aus § 4 des schriftlichen Weiterbildungsvertrages der Parteien. Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.