Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung Orientierungssatz Der Text einer Widerrufsbelehrung: "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" belehrt eindeutig über Beginn und Lauf der Widerrufsfrist. (Rn.28) (Rn.29) (Rn.30) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über den Widerruf eines Darlehensvertrages. Randnummer 2 Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 28.08.2009 einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag unter der Vorgangs-Nr....-01 über einen Betrag von EUR 200.000,00 mit einem bis zum 30.08.2022 festgeschriebenen Darlehenszinssatz von 4,51 % p.a. (Anlage K 1, Bl. 14ff. d. A.). Die Kläger erhielten ein Recht zur Leistung jährlicher Sonderzahlungen in Höhe von bis zu EUR 20.000,00 p.a. (Anlage K 1, Bl. 17 d. A.). Randnummer 3 Dem Darlehensvertrag war auf Seite 6 eine Widerrufsbelehrung beigefügt (Anlage K 1, Bl. 19 d. A.). Diese enthielt folgende Passage: Randnummer 4 Widerrufsrecht Randnummer 5 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einen Monat)' ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen Randnummer 6 - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags Randnummer 7 zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Randnummer 8 Fußnote 1 lautete: Randnummer 9 Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann. Randnummer 10 Nachdem die Kläger die Beklagte darauf hingewiesen hatten, dass sie von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ausgehen, wies die Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung mit Schreiben vom 27.10.2015 (Anlage K 2, Bl. 25f. d. A.) zurück. Auf ein anwaltliches Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 02.11.2015 (Anlage K 3, Bl. 27ff. d. A.) signalisierte die Beklagte Vergleichsbereitschaft. Zu einem Vergleichsschluss kam es in der Folge jedoch nicht. Randnummer 11 Die Kläger haben bis zum Berühmen eines Widerrufsrechts an die Beklagte Raten in Höhe von insgesamt 75.950,00 € geleistet. Randnummer 12 Die Kläger sind der Auffassung, der Widerruf sei wirksam. Insbesondere sei die Widerrufsfrist nicht abgelaufen, da sie - die Kläger - nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Es sei fehlerhaft über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt worden. Insbesondere die Fußnote hinsichtlich der Dauer der Widerrufsfrist sei verwirrend. Zudem fehle beim Vertragsschluss als zusätzlich eingefügte Bedingung für den Fristbeginn der für die anderen Bedingungen enthaltene Hinweis auf „einen Tag nach", obwohl es sich auch hier um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB handele. Im Übrigen verstoße die Belehrung bereits von ihrer äußeren Gestaltung her gegen das Deutlichkeitsgebot. Randnummer 13 Die außergerichtliche Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Kläger sei aufgrund der verzugsauslösenden Pflichtverletzung der Beklagten erforderlich und zweckmäßig gewesen. Randnummer 14 Die Kläger beantragten zuletzt, nachdem sie hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zunächst eine Zahlung in Höhe von 3.856,55 € geltend gemacht hatten, Randnummer 15 1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 21.08.2009 geschlossene Darlehensvertrag mit Vorgangsnr. ...-01 durch die Erklärung der Kläger wirksam widerrufen worden ist und sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Randnummer 16 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 4.770,47 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2016 zu zahlen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie ist der Auffassung, der Widerruf sei verfristet. Die Widerrufsbelehrung sei wirksam und genüge den gesetzlichen Vorgaben. Selbst wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollte, wären etwaige Widerrufsrechte verwirkt bzw. eine Berufung hierauf nach jahrelanger beanstandungsloser Durchführung des Vertrages rechtsmissbräuchlich. Randnummer 20 Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sei bereits nicht ersichtlich, dass die Kläger diese auch gezahlt haben. Zudem sei eine beklagtenseits bedingte Verzugssituation gemäß § 286 Abs. 1 BGB nicht schlüssig dargelegt worden. Im Übrigen könne hier bei der Bemessung des Gegenstandswertes aufgrund des klägerseits gestellten Feststellungsantrages die für das Darlehen hinterlegten Sicherheiten keine Berücksichtigung finden. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. I. 1. Randnummer 23 Die Klage ist zulässig. Soweit die Kläger den Klageantrag zu 2) erweitert haben und statt eines Betrages in Höhe von 3.856,55 € nun vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.770,47 € begehren, ist diese Klageänderung sachdienlich, §§ 263, 264 Abs. 2 ZPO. Dahinstehen kann, ob den Klägern ein Rechtschutzbedürfnis für ihren Klageantrag zu 1) zusteht. Diese Frage kann offenbleiben, wenn feststeht, dass die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Dies ist hier der Fall, die Klage ist unbegründet. 2. Randnummer 24 Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag hat sich nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Unabhängig von den Fragen, ob die Kläger vorliegend überhaupt den Widerruf ihrer Vertragserklärung gegenüber der Beklagten erklärt haben und ob die Erhebung der Klage auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages konkludent als Widerrufserklärung zu werten ist, konnten die den Darlehensvertrag nicht mehr wirksam widerrufen. Den Klägern steht im Hinblick auf den Darlehensvertrag kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Absatz 1, 355 BGB zu. Die Frist zur Erklärung des Widerrufs war zum Zeitpunkt, als die Kläger sich erstmals gegenüber der Beklagten eines Widerrufsrechts berühmt haben bereits seit langem abgelaufen. Die Kläger sind im Sinne des § 355 Absatz 3 Satz 3 BGB ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, so dass dieses nach § 355 Absatz 3 Satz 1 BGB bereits im Jahr 2009 erloschen ist. Randnummer 25 Gemäß § 355 Absatz 2 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: BGB a.F.) beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem, dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Der Beginn des Fristablaufs setzt eine eindeutige und deutlich gestaltete Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht voraus. Die Widerrufsbelehrung muss umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123). Zum Schutz des Verbrauchers soll der Darlehensgeber diesen über den Fristbeginn zutreffend belehren, damit er in die Lage versetzt wird, sein Widerrufsrecht auszuüben. Ist dies unter den konkreten Umständen des Einzelfalls gegeben, ist es aus Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht geboten, dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen hinaus zu erhalten. Randnummer 26 Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.