Trennung von Ehegatten: Eigentumsverhältnisse an einer in die Ehe mitgebrachten Einbauküche sowie an nachträglich angeschafften Anbau- bzw. Erweiterungsteilen bei deren Mitnahme aus der Ehewohnung Lei
§ 93Rn.
10 m.w.Nw.). Randnummer 18 Danach kann hier nicht von einem wesentlichen Bestandteil der einen oder der anderen Sache ausgegangen werden. Denn die Trennung der Neuteile von der vorhandenen Küche der Antragsgegnerin war augenscheinlich ohne Zerstörung der einen oder der anderen Sache möglich. Die Antragsgegnerin hatte die Möbel allesamt wieder in ihrer neuen Wohnung aufgebaut, wenngleich auch nicht jedes Teil in der Küche. Die vollwertige Wiederverwendbarkeit der bereits vor dem Zusammenziehen der Beteiligten vorhandenen Küche der Antragsgegnerin ist demgegenüber selbstredend. Denn diese hatte die Antragsgegnerin bereits vor dem Einzug beim Antragsteller isoliert als ihre Küche genutzt. Aber auch die vom Antragsteller erworbenen Neuteile wurden durch die im Zuge des Auszugs der Antragsgegnerin erfolgte ausbaubedingte Trennung von deren vorhandener Küche nicht erheblich in ihrem Wert gemindert oder in ihrem Wesen verändert. Denn sie gehörten zu einer Küchenserie – zur gleichen Serie wie die Küche der Antragsgegnerin. Durch Zukauf aus dieser Serie (oder einer passenden verwandten Serie) waren sie – vergleichbar dem oben angeführten Beispiel des aus einem Pkw ausgebauten Motors – weiterhin vollwertig brauchbar. Randnummer 19 Der vorstehenden Betrachtung widerspricht auch nicht der Umstand, dass danach auch jede einzelne Schraube oder Mutter nicht zum wesentlichen Bestandteil des Gegenstands werden würde, in dem sie verbaut werden. Denn eine Wesensveränderung ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch dann anzunehmen, wenn die Kosten der Abtrennung des Bestandteils außer Verhältnis zum Wert des abzutrennenden Bestandteils stehen. Das ist bei Kleinteilen wie Schrauben oder Muttern der Fall. Folglich sind diese dann - im Gegensatz zu den hier betroffenen Küchenteilen - trotz theoretischer Trennbar- und Wiederverwendbarkeit wesentliche Bestandteile der Hauptsache, in welcher sie verbaut sind (vgl. MünchKomm-BGB/Strese- mann 7.
§ 93Rn.
10 m.w.Nw.). bb) Randnummer 20 Ebenso wenig war die vorhandene Küche der Antragsgegnerin hier durch Einbau im Haus des Antragstellers wesentlicher Bestandteil dieses Anwesens geworden. Randnummer 21 Eine Einbauküche wird nur dann wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes i.S.v. §§ 94 Abs. 2, 946 BGB, wenn erst ihre Einfügung dem Gebäude nach der Verkehrsanschauung eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt, ohne das es nicht als fertiggestellt gilt, oder wenn die Einbauküche dem Baukörper besonders angepasst ist und deswegen mit ihm eine Einheit bildet (vgl. MünchKomm-BGB/Stresemann 7.
§ 94Rn.
30 mit Verweis auf BGH NJW-RR 1990, 914). Nach herrschender Meinung trifft dies in aller Regel nur auf – meist hochwertige – Einbauküchen zu, die nicht serienmäßig hergestellt, sondern speziell für einen bestimmten Küchenraum angefertigt wurden. Demgegenüber sind Einbauküchen, die – wie hier – aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengefügt wurden, jedenfalls in Süd- und Westdeutschland regelmäßig nicht wesentliche Bestandteile des Wohngebäudes (vgl. BGH- NJW 1990, 586 und OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 19 sowie Palandt/Ellenberger BGB 75. Auflage 2016 § 93 Rn. 5). Denn spätestens seit den achtziger Jahren besteht in diesen Gegenden eine Verkehrsanschauung, wonach ein Wohngebäude erst nach Einfügung einer Küche als fertiggestellt gilt, für solche Einbauküchen nicht mehr (vgl. MünchKomm-BGB/Stresemann 7.
§ 94Rn.
31 m.w.Nw. in Fn. 128). Randnummer 22 Maßgeblich für diesen Wandel der Verkehrsanschauung ist einerseits, dass eine Vermietung ohne Küche nicht unüblich geworden ist, und andererseits, dass die einzelnen Teile einer solchen, nach einem Baukastensystem zusammengefügten Einbauküche ohne weiteres ausgebaut und an anderer Stelle, wenn auch möglicherweise in anderer Kombination und ergänzt durch weitere Teile, weiterhin genutzt werden können. Daran ändert auch nichts, dass die konkrete, aus serienmäßig hergestellten Teilen bestehende Einbauküche beim Einbau auf die konkrete räumliche Situation in dem betreffenden Haus angepasst worden ist, so dass im Zuge des Einbaus in einem anderen Haus bestimmte Teile wie Abdeckleisten und Blenden oder auch Arbeitsplatten ergänzt, gekürzt oder neu angefertigt werden müssen (vgl. MünchKomm-BGB/ Stresemann 7.
§ 94Rn.
31). Randnummer 23 Folglich führt der vom Antragsteller angeführte Umstand, dass vorliegend alle vier Wände seines Küchenraums mit individuell angepassten Möbelteilen bestückt und die Arbeitsplatten exakt auf die Maße seines Hauses angepasst worden seien, ebenso wenig wie die Tatsache, dass die zum Wohnzimmer offene Aussparung in der Küchenwand exakt auf die schon vorhandenen Küchenmöbel der Antragsgegnerin unter Ergänzung der weiteren, von ihm erworbenen Teile derselben Serie geplant und realisiert worden sei, zu einer andere Betrachtung. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Küchenraum des Antragstellers mit keiner anderen serienmäßig gefertigten und auf die Raumverhältnisse des Antragstellers angepassten Einbauküche hätte bestückt werden können. Z.B. hätte der Antragsteller die betroffene Serie nachkaufen können. Tatsächlich hat er auch augenscheinlich entsprechenden serienmäßig gefertigten Ersatz gefunden. cc) Randnummer 24 Zutreffend, aber letztlich für den Ausgang des Rechtsstreits (momentan) ohne Bedeutung, rügt die Beschwerde sodann, dass das Familiengericht sowohl die Vorschrift des § 1357 BGB als auch jene des § 1361a BGB fehlerhaft angewendet hat.
(1)Randnummer 25 Der Kauf der Neuteile ist bereits deshalb nicht nach § 1357 BGB mit der Folge eines möglichen Miteigentumerwerbs der Antragsgegnerin zu erfassen, weil die Beteiligten zum Erwerbszeitpunkt der Neuteile im Jahr 2007 noch nicht miteinander verheiratet waren. Die Eheschließung fand erst im Dezember 2009 statt.
(2)Randnummer 26 Auf die Wertung des § 1361a Abs. 1 Satz 2 BGB kann bzw. konnte sich die Antragsgegnerin sodann nicht berufen, weil nicht ersichtlich ist, dass sie die Küchenteile zur Führung eines eigenen Haushalts mehr benötigt(
- e)als der Antragsteller. Das ist nämlich trotz der bei ihr lebenden Kinder dann nicht der Fall, wenn sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um sich Ersatz zu beschaffen (vgl. jurisPK-BGB Band 4/Seier 8. Auflage 2017 Stand: 15.10.2016 § 1361a Rn. 71 und Senat FamRZ 2016, 1770). Die Voraussetzungen dafür, dass sie in diesem Sinne auf die vom Antragsteller nachgekauften Küchenteile angewiesen war, muss im Anwendungsbereich des § 1361a Abs. 1 Satz 2 BGB hier die Antragsgegnerin darlegen. Das hat sie nicht getan.
- b)Randnummer 27 Hatte der Antragsteller somit sein Alleineigentum an den neu gekauften Teilen nicht verloren und hatte die Antragsgegnerin keinen Überlassungsanspruch, stand dem Antragsteller der geltend gemachte Zahlungsanspruch ursprünglich dennoch bereits dem Grunde nach nicht zu. Randnummer 28 Durch die Mitnahme der Küche, inklusive der im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Neuteile, hatte die Antragsgegnerin lediglich das Besitzrecht des Antragstellers an diesen verletzt. Denn weder hat die Antragsgegnerin die Sachsubstanz der Neuteile beschädigt – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass der Aus- und Wiedereinbau ohne Schäden an dem Material vonstatten gegangen ist. Noch hatte der Antragsteller durch die Mitnahme der Küche seitens der Antragsgegnerin sein Eigentum an den von ihm erworbenen Teilen verloren. Randnummer 29 Ein somit dem Antragsteller etwaig gemäß § 989 BGB bzw. §§ 992, 823 BGB bzw. §§ 1353, 280 BGB zustehender Schadenersatzanspruch hätte sich nach dem in § 249 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatz der Naturalrestitution daher lediglich auf Wiederherstellung des vorherigen Zustands richten können. Gleiches wäre gemäß § 818 Abs. 1, 2 BGB Inhalt eines etwaigen Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. BGB (Eingriffskondiktion) gewesen. Gerade dies hatte der Antragsteller aber weder beantragt noch war ihm zunächst hieran – wie er ausdrücklich mitgeteilt hat – infolge bereits durchgeführter Ersatzbeschaffung gelegen. Randnummer 30 Der Antragsteller konnte sich sodann auch nicht auf § 249 Abs. 2 BGB berufen. Nach dieser Vorschrift kann der Geschädigte in bestimmten Fällen zwar alternativ zur Naturalrestitution Schadenersatz in Geld wählen. Die bloße Vorenthaltung des Besitzes zählt aber nicht zu den dort genannten Fällen – erforderlich ist vielmehr zumindest ein Eingriff in die Sachsubstanz (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker 7. Auflage 2016 § 249 Rn. 424). Randnummer 31 Schadenersatz in Geld hätte der Antragsteller somit erst verlangen können, nachdem er der Antragsgegnerin gemäß § 281 Abs. 1 BGB, in dessen Anwendungsbereich die Naturalrestitution dann nach § 281 Abs. 4 BGB ausgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 2013, 370), fruchtlos eine Frist zur Rückgabe der Teile gesetzt hat.
- c)Randnummer 32 Sein Eigentum an den von ihm angeschafften und von der Antragsgegnerin bei ihrem Auszug mitgenommenen Neuteilen hatte der Antragsteller sodann zunächst auch nicht durch einen Weiterverkauf im Zuge des erneuten Umzugs der Antragsgegnerin verloren. Denn gemäß § 935 BGB bestand sein Eigentum an seinen Küchenmöbeln fort. Ebenso war es der Antragsgegnerin weiterhin möglich, etwaige verkaufte hier in Streit stehende Teile von den Käufern zurückzuholen. Randnummer 33 Indem der Antragsteller allerdings auch nach dem im Senatstermin am 02.11.2016 erfolgten Hinweis auf das Nichtbestehen eines auf Geldzahlung gerichteten Schadensersatzanspruchs sowie der Mitteilung des Weiterverkaufs seinen Zahlungsantrag aufrecht erhalten hat, hat er den Weiterverkauf der von ihm angeschafften Neuteile, soweit diese Gegenstand des Verkaufs an die Nachmieter waren, konkludent genehmigt (vgl. Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. 2016 § 935 Rn. 1). Mit Schriftsatz vom 12.12.2016 hat er die Genehmigung nochmals vorsorglich ausdrücklich erteilt. Damit ist die dingliche Verfügung der nichtberechtigten Antragsgegnerin über das Eigentum des Antragstellers wirksam. Die Käufer haben nachträglich rechtsgültig Eigentum erworben und der Antragsteller kann seinerseits im Umfang des eingetretenen Eigentumsverlusts von der Antragsgegnerin gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB Erlösherausgabe verlangen (vgl. Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. 2016 § 935 Rn. 1). Randnummer 34 Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin nicht verkauften, vom Antragsteller angeschafften Küchenmöbel steht diesem demgegenüber (derzeit) weiterhin lediglich ein Rückgabeanspruch zu. 3. Randnummer 35 Um seinen Zahlungsanspruch beziffern und die zurück zu verlangenden Küchenteile konkret bezeichnen zu können, benötigt der Antragsteller Kenntnis darüber, welche Teile die Antragsgegnerin verkauft hat und welche nicht. Zur Erteilung dieser Auskunft ist die Antragsgegnerin gemäß §§ 1353, 242 BGB verpflichtet. Denn der Antragsteller ist schuldlos in Unwissenheit hierüber, während die Antragsgegnerin über die entsprechende Kenntnis verfügt und die Auskunft auch ohne größeren Aufwand erteilen kann.
- a)Randnummer 36 Die Antragsgegnerin kann hier nicht einwenden, dass der Antragsteller sich selbst bei ihr einen Überblick darüber verschaffen kann, welche Teile sie noch im Besitz hat. Zwar wäre dies dem Antragsteller in Anbetracht des Umstands, dass er die gemeinsamen Kinder der Beteiligten regelmäßig zum Umgang abholt grundsätzlich zumutbar. Aus dem parallel vor dem Senat geführten Sorgerechtsverfahren (13 UF 583/16) ist jedoch gerichtsbekannt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht mehr in dem jetzt von ihr bewohnten Haus haben möchte. Randnummer 37 Auch die dem Antragsteller von den Nachmietern zur Verfügung gestellten Fotos lassen nur Teile der weiterverkauften Küche erkennen.
- b)Randnummer 38 Der Auskunftsanspruch ist auch noch nicht erfüllt. Randnummer 39 Zwar hat die Antragsgegnerin in verschiedenen Anwaltsschreiben und Schriftsätzen Angaben gemacht. Diese widersprechen aber zum einen teilweise einander und sind zum anderen auch zum Teil nicht ausreichend spezifisch genug. So heißt es in den Schriftsätzen vom 16. und 23.11.2016, dass bis auf die Dunstabzugshaube alle der hier betroffenen Teile bei der Antragsgegnerin und nicht mitverkauft worden seien (Bl. 131, 145 d.A.). Im Anwaltsschreiben vom 08.11.2016 wird demgegenüber erklärt, dass sich die vom Antragsteller gekauften Schränke sowie das meiste Zubehör noch im Besitz der Antragsgegnerin befänden (Bl. 151 d.A.). Und im Anwaltsschreiben vom 12.12.2016 heißt es dann schließlich, dass die Antragsgegnerin die Schränke sowie die vollständigen Blenden als auch große Teile der Arbeitsplatten im Besitz habe. Randnummer 40 Angesichts der zumindest zum Teil drei unterschiedlichen Auskünfte liegt noch keine ordnungsgemäße Auskunftserteilung der Antragsgegnerin vor. Abgesehen davon, dass Formulierungen wie „große Teile“ sowie „das meiste Zubehör“ nicht ausreichend bestimmt sein dürften, ist auch nicht erkennbar, welche der Auskünfte die Antragsgegnerin nun als richtig gelten lassen will und welche Auskunft damit etwaige Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung sein könnte. 4. Randnummer 41 Aufgrund des nunmehr erhobenen Stufenantrags war zunächst lediglich über die Auskunftsstufe zu entscheiden. Die Kostenentscheidung war einer Schlussentscheidung vorzubehalten. Aus diesem Grund hat der Senat über das Rechtsmittel auch noch nicht entschieden, soweit es die Kostenentscheidung der ersten Instanz betrifft.