SGB X im Hinblick auf den Erhalt von Arbeitslosengeld reduzierten Krankengeldbetrag ankommen würde. Der Kläger hat Arbeitslosengeld von kalendertäglich 34,29 EUR (Bescheid der Beigeladenen vom 20.3.2014) erhalten; das Krankengeld wäre demgegenüber kalendertäglich um 8,58 EUR (42,87 EUR 34,29 EUR) höher, dh insgesamt im Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014 um nicht mehr als 750, EUR. Für den Beschwerdewert im Sinne von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG kommt es aber nicht auf den
SGB X verminderten Betrag, sondern auf das ungekürzte Krankengeld an (offengelassen von Bundessozialgericht – BSG – 23.2.2011 B 11 AL 15/10 R, juris Rn 14; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage, § 144 Rn 15; Karl in Zeihe, SGG, § 144 Rn 6c ff). Randnummer 20 Grundsätzlich ist für den Beschwerdewert iSd § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG die Leistung, die im Streit ist, maßgebend. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz, und zwar selbst dann, wenn die angestrebte Änderung des Verwaltungsaktes des Versicherungsträgers zwingend weitere Änderungen nach sich ziehen müsste (Leitherer aaO). Von diesem Grundsatz ist jedoch für die vorliegende Konstellation eine Ausnahme zu machen. Verfolgt der Versicherte im Gerichtsverfahren einen Anspruch auf Krankengeld, ist es für den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 SGG) unschädlich, dass
SGB X des Bezugs von Arbeitslosengeld für den gleichen Zeitraum ggf nur noch der Krankengeldspitzbetrag zu zahlen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO, § 130 Rn 2c mwN). Darüber hinaus hat der Versicherte, auch wenn er selbst davon ausgeht, dass in vollem Umfang wegen des Erhalts von Arbeitslosengeld Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X eingetreten ist, ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung, dass ihm Krankengeld zugestanden hat (BSG 12.3.2013 – B 1 KR 7/12 R, juris Rn 11). Würde für den Beschwerdewert iSd § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nur der
SGB X reduzierte Krankengeldbetrag zugrunde gelegt, müsste dies bei in vollem Umfang eingetretener Erfüllungswirkung die Konsequenz haben, dass kein Beschwerdewert gegeben wäre. Dies würde jedoch dem nach der Rechtsprechung auch in diesem Fall gegebenen Rechtsschutzinteresse des Versicherten nicht Rechnung tragen. Dies spricht dafür, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation auf den ungekürzten Beschwerdewert abgestellt werden muss. Randnummer 21 Die Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Der Kläger hat für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf Krankengeld. Die Ablehnung eines Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit ab dem 1.2.2014 durch die Beklagte setzte entgegen der Auffassung des SG nicht den Nachweis einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 SGB X im Vergleich zu dem Zeitpunkt einer vorherigen Krankengeldbewilligung voraus. Denn die Beklagte hatte dem Kläger zuvor nicht im Wege eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung Krankengeld gezahlt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfolgt die Bewilligung von Krankengeld regelmäßig nicht im Wege eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, sondern abschnittsweise (vgl BSG 22.3.2005 – B 1 KR 22/04 R, juris Rn 29), sofern der Versicherte nicht aufgrund der besonderen Um-stände des Einzelfalls ausnahmsweise von einer Bewilligung auf unbestimmte Zeit ausgehen kann (vgl BSG aaO Rn 30). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht gegeben. Randnummer 23 Vorliegend fehlt es an der rechtzeitigen erneuten Feststellung von Arbeitsunfähigkeit spätestens am 31.1.2014. Der Krankengeldanspruch entsteht nach § 46 Abs 1 Nr 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) grundsätzlich erst von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist die vorherige ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit eine zwingende Voraussetzung des Leistungsanspruchs (BSG – ständige Rechtsprechung –, zB BSG 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R, juris Rn 9). Auch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit setzt der weitere Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich die vorherige erneute ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vor dem Ablauf des Zeitraums der letzten ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit voraus (BSG 16.12.2014 aaO Rn 12). Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hätte dafür Sorge tragen müssen, dass spätestens am 31.1.2014 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde. Seine weitere Arbeitsunfähigkeit wurde aber erst am 18.2.2014 durch die MDK-Ärztin F und sodann am 10.3.2014 durch die Ärzte B und Kollegen ärztlich festgestellt. Randnummer 24 Vom Erfordernis der vorherigen ärztlichen Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit lässt die Rechtsprechung zwar bei Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit des Versicherten Ausnahmen zu (BSG 5.5.2009 – B 1 KR 20/08 R, juris Rn 21). Für eine solche Fallgestaltung gibt es jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Randnummer 25 Ferner ist die fehlende rechtzeitige erneute ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit unschädlich, wenn der behandelnde Arzt bzw der MDK unzutreffend von Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist und der Versicherte alles ihm Zumutbare zur Wahrung seiner Rechte getan hat (BSG 8.11.2005 – B 1 KR 30/04 R, juris Rn 22 ff). Auch eine solche Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben. Zwar ist der MDK in seinen Kurzstellungnahmen vom 22.1.2014 und 29.1.2014 von Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Der Kläger hat aber nicht alles in seiner Macht Stehende zur Wahrung seiner Rechte getan. Da er selbst von fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist und die Beurteilung des MDK nicht auf einer persönlichen Untersuchung beruht hatte, musste er sich spätestens am 31.1.2014 zur erneuten Feststellung von Arbeitsunfähigkeit zu einem Arzt begeben. Randnummer 26 Die Zeugin M hat den Kläger rechtzeitig und ausreichend über das Erfordernis einer lückenlosen ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit informiert, sodass der Kläger keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl BSG 16.12.2014 aaO, juris Rn 25; LSG Rheinland-Pfalz 21.4.2016 – L 5 KR 217/15 , juris) geltend machen kann. Wie die Zeugin M vor dem Senat bekundet hat, hatte sie den Kläger bereits am 23.12.2013 telefonisch auf das Erfordernis der lückenlosen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit aufmerksam gemacht. Ausweislich des Aktenvermerks vom 29.1.2014 hat sie den Kläger zudem an diesem Tag nochmals über die Notwendigkeit der Nahtlosigkeit der ärztlichen Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt. Die Zeugin hat vor dem Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Von den gegenteiligen Behauptungen des Klägers kann der Senat deshalb nicht ausgehen. Schon wegen dieser Hinweise der Zeugin M kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Aussage der Agentur für Arbeit berufen, weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien nicht mehr erforderlich. Randnummer 27 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Zeugin M habe ihm am 29.1.2014 keinen neuen Auszahlungsschein ausgehändigt. Da die Zeugin ihm an diesem Tag erklärt hat, er müsse weiterhin Krankmeldungen vorlegen, oblag es ihm, die Zeugin zu bitten, ihm entsprechende Formulare zu geben. Der Kläger kann einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auch nicht darauf stützen, dass der MDK zunächst Stellungnahmen nur nach Aktenlage erstattet hat. Es stand im Ermessen des MDK, ob er eine persönliche Untersuchung des Klägers veranlasste. Randnummer 28 Die Beklagte hat dem Kläger für die Zeit nach dem 31.1.2014 Krankengeld auch nicht nach § 19 Abs 2 Satz 1 SGB V längstens für einen Monat fortzuzahlen. Denn die Versicherungspflicht wegen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum ab dem 1.2.2014 war gegenüber einem Anspruch nach § 19 Abs 2 Satz 1 SGB V vorrangig (vgl dazu Mack in jurisPK-SGB V, § 19 Rn 83 ff). Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 30 Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob der Berufungswert iSd § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bei der vorliegenden Konstellation erreicht ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.