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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 262/16 Urteil Annahmeverzug - Teilarbeitsunfähigkeit § 611 Abs 1 BGB, Art 1 GG, Art 2 GG

Annahmeverzug - Teilarbeitsunfähigkeit Orientierungssatz Es besteht kein Beschäftigungsanspruch, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Eine "Teilarbeitsunfähigkeit" besteht grundsätzlich

§ 615BGB 2002 Nr.

33), d. h. zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Art und Weise, der Arbeitnehmer muss sich also zur vertraglich vereinbarten Zeit an den vereinbarten Arbeitsort begeben und die nach dem Vertrag geschuldete Arbeitsleistung anbieten (BAG 07.12.2005 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 12; 15.05.2013 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 38; 28.09.2016 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 51 = NZA 2017, 124; s. a. BAG 19.09.2012 EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 201 = NZA 2013, 101). Der Arbeitnehmer z.B., der zu dem vom Arbeitgeber festgelegten Schichtbeginn zur Arbeit erscheint, bietet zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Weise seine Arbeit für die Dauer der Schicht tatsächlich an (LAG Köln 21.03.2013 LAGE § 4 ArbZG Nr. 4). Randnummer 73 Ist die vom Arbeitnehmer zu erbringende Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben, obliegt es nach § 106 S. 1 GewO dem Arbeitgeber, den Inhalt der zu leistenden Arbeit näher zu bestimmen (vgl. BAG 19.05.

§ 615BGB 2002 Nr.

33). Die durch die wirksame Ausübung des Direktionsrechts näher bestimmte Tätigkeit ist die zu bewirkende Arbeitsleistung. Auf sie muss sich der Leistungswille des Arbeitnehmers richten (vgl. BAG 22.12.2012 - 5 AZR 249/11, BAGE 141, 34 = NZA 2012, 858). Kann der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts wirksam näher bestimmte Tätigkeit aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr ausüben, aber eine andere im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegende Tätigkeit verrichten, ist das Angebot einer anderen Tätigkeit ohne Belang, solange der Arbeitgeber nicht durch eine Neuausübung seines Direktionsrechts diese zu der i.S.v. § 294 BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer den Inhalt der arbeitsvertraglich nur rahmenmäßig umschriebenen Arbeitsleistung selbst konkretisieren. Das widerspräche § 106 S. 1 GewO. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist Sache des Arbeitgebers (vgl. BAG; 19.05.

§ 615BGB 2002 Nr. 33; 27.05.2015 Ez

A § 280 BGB 2002 Nr. 7 = NZA 2015, 1053, s.a. Rdn. 2713). Randnummer 74 Allerdings kann es die Rücksichtnahmepflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die zu erbringende Leistung innerhalb des vereinbarten Rahmens anderweitig derart konkretisiert, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird. Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft diese Pflicht. kommt ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 BGB wegen entgangener Vergütung in Betracht (BAG 19.05.

§ 615BGB 2002 Nr. 33; 27.05.2015 Ez

A § 280 BGB 2002 Nr. 7 = NZA 2015. 1053). Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit des Arbeitnehmers setzt voraus, dass dieser die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat. wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt Diesem Verlangen muss der Arbeitgeber i. d. R. entsprechen, wenn ihm die in der Zuweisung einer anderen Tätigkeit liegende Neubestimmung der Arbeitsleistung zumutbar und rechtlich möglich ist, insbes. wenn dem keine betrieblichen Gründe, zu denen auch wirtschaftliche Erwägungen zählen können, oder die Rücksichtnahmepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern entgegenstehen. Ist ein leidensgerechter Arbeitsplatz nicht frei, setzt ein Austausch des Arbeitnehmers voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der den anderen Arbeitsplatz innehat. im Wege des Direktionsrechts eine andere Tätigkeit zuweisen kann, die Neuausübung des Direktionsrechts diesem Arbeitnehmer gegenüber billigem Ermessen entspricht und der auszutauschende Arbeitnehmer einem Arbeitsplatzwechsel nicht seine Zustimmung verweigert hat (BAG 19.05.

§ 615BGB 2002 Nr. 33; 27.05.2015 Ez

A § 280 BGB 2002 Nr. 7 = NZA 2015, 1053). Randnummer 75 In Anwendung dieser Grundsätze kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend kein Annahmeverzug gegeben gewesen sei. Denn insoweit vermag die Kammer der Beklagten bereits nicht dahin zu folgen, was Gegenstand der nach Ende der Arbeitsunfähigkeit vom Kläger geschuldeten Arbeitspflicht war. Randnummer 76 Im Übrigen würde selbst dann, wenn man der Auffassung der Beklagten folgen würde, sich kein anderes Ergebnis rechtfertigen lassen. Denn die Beklagte geht zwar vorliegend davon aus, dass lediglich die Möglichkeit eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegeben sein könnte, vor dem Hintergrund, dass sie meint, ein Verschulden des Arbeitgebers sei insoweit nicht gegeben. Dem folgt die Kammer freilich nicht. Denn das Verschulden (§ 276 BGB) des Arbeitgebers wäre dann vorliegend schon darin zu sehen, dass dem Kläger die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als vertraglich geschuldet zugewiesene Tätigkeit am Tor 0 nicht wiederholt zugewiesen wurde, ohne dass sich dem Vorbringen der Beklagten in beiden Rechtszügen dafür nachvollziehbare Gründe entnehmen lassen. Wenn der Arbeitgeber insoweit der Auffassung war, dass diese Tätigkeit im Hinblick auf die geleistete Vergütung nur minderwertig sei, ist zwar nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber wiederum inhaltlich eine Tätigkeit anstrebt, die der tariflichen Bezahlung entspricht. Dies kann grundsätzlich auch durchaus im Wege des Direktionsrechts durch Einzelweisung geschehen, sofern diese billigem Ermessen entspricht. Billigem Ermessen kann eine derartige Weisung aber nur dann entsprechen, wenn sie sich im Rahmen des vertraglich Vereinbarten hält. Vorliegend wurde dem Kläger gegenüber eine derartige Einzelweisung ersichtlich nicht ausdrücklich erteilt; er wurde schlicht nicht beschäftigt. Die Tätigkeiten, die die Beklagte in beiden Rechtszügen als allein vertraglich geschuldet ansieht, entsprechen aber, wie dargelegt, nicht den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den US-Stationierungsstreitkräften und dem Kläger. Vor diesem Hintergrund bestünden, falls es entscheidungserheblich darauf angekommen wäre, keinerlei Bedenken gegen die Annahme eines Verschuldens. Randnummer 77 Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und der teilweisen Klageerweiterung des Klägers im Berufungsverfahren stattzugeben. Randnummer 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 79 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.