Schlusspunkttheorie bei fehlender forstrechtlicher Umwandlungsgenehmigung; Baumwurfgefahr; Abstandfläche bei Abgrabung Leitsatz 1. In Anwendung der sog. Schlusspunkttheorie ist eine Baugenehmigung zu
§ 14Abs. 1 Nr. 1 LWald
G . Nach dieser Vorschrift darf „Wald“ nur mit Genehmigung des Forstamtes gerodet und in eine andere Bodennutzungsart umgewandelt werden. Keinen Zweifel unterliegt, dass es sich bei dem Gehölzbestand auf dem Grundstück der Klägerin um Wald im Sinne dieser Vorschrift handelt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist Wald im Sinne des Gesetzes jede mit Waldgehölzen bestockte zusammenhängende Grundfläche ab einer Größe von 0,2 ha und einer Mindestbreite von 10 m. Diese Mindestanforderungen werden von dem insbesondere aus Kiefern, Akazien und Esskastanien zusammengesetzten Gehölzbestand auf dem Grundstück der Klägerin ohne Weiteres erfüllt, da diese das rund 3.000 m² große Grundstück ursprünglich nahezu vollständig bedeckten; die Beseitigung dieses Waldbestands auf rund einem Drittel der Grundstücksfläche stellt eine Teilrodung dieses Waldes dar. Darüber hinaus hat Landesforsten Rheinland-Pfalz in seiner von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom
- Januar 2017 die Waldeigenschaft überzeugend begründet: Danach ist das Grundstück der Klägerin Bestandteil eines zusammenhängenden Waldgebiets und als Privatwald des Grundeigentümers anzusehen. Die in den Verwaltungsakten befindlichen Luftbildaufnahmen des ursprünglichen Zustands bestätigen im Übrigen diese Einschätzung. Randnummer 40 Das danach bestehende Genehmigungserfordernis ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – mit der ungenehmigten Durchführung der (Teil-)Rodung des Waldes keineswegs entfallen. Zunächst stellt § 3 Abs. 2 LWaldG klar, dass u.a. auch „kahlgeschlagene Grundflächen“ weiterhin als Wald gelten. Darüber hinaus ergibt sich aus § 14 Abs. 4 LWaldG , dass im Falle einer ungenehmigt begonnenen Umwandlung die Genehmigung auch noch nachträglich erteilt oder versagt bzw. eine Wiederaufforstung verfügt werden kann; der Tatbestand der „Umwandlung“ ist ohnehin erst dann vollständig erfüllt, wenn die Waldfläche tatsächlich in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart (hier: bauliche Nutzung) überführt worden ist (so zutreffend OVG Nds., Urteil vom
- April 2008 – 4 LC 59/07 –, NuR 2008, 348 und juris, Rn. 31 f.). Die von der Klägerin beabsichtigte Umwandlung der gerodeten Waldfläche in eine bauliche Nutzung steht aber noch aus. Randnummer 41 Bedarf es danach für das Vorhaben der Klägerin weiterhin der Erteilung einer forstrechtlichen Umwandlungsgenehmigung, so musste die begehrte Baugenehmigung in Anwendung der Schlusspunkttheorie bereits deshalb versagt werden, weil es bisher an einer förmlichen Entscheidung über die nachträgliche Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung durch das zuständige Forstamt fehlt. Eine solche Entscheidung konnte bisher schon deshalb nicht ergehen, weil es an einem entsprechenden Antrag der Klägerin fehlt. Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, hat die Klägerin einen zwischenzeitlich gestellten Antrag auf nachträgliche Erteilung
Erhalt des stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts wieder zurückgenommen. Randnummer 42 Auch aus diesem Grunde kam vorliegend eine Klageerweiterung um einen Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung der fehlenden fachrechtlichen Genehmigung – die der Senat in seinem Urteil vom
- Juli 2007 (a.a.O., Rn. 11) in dem insoweit jedoch entscheidend anders gelagerten dortigen Fall für sachdienlich erachtet hatte – von vornherein nicht in Betracht. Darüber hinaus gehört das für die Umwandlungsgenehmigung zuständige Forstamt auch nicht – wie im Senatsurteil vom
- Juli 2007 weiter vorausgesetzt – demselben Rechtsträger wie die Baugenehmigungsbehörde an. Randnummer 43
- Auf die Klärung der im bisherigen Verfahren im Mittelpunkt stehenden Frage, ob das Bauvorhaben der Klägerin wegen seiner Nähe zu einem Baumbestand auf dem Grundstück selbst sowie auf den nordwestlich angrenzenden Grundstücken der Beklagten und daraus resultierender Gefahren für seine künftigen Bewohner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO nicht genehmigungsfähig ist, kommt es nach dem oben Gesagten nicht mehr entscheidungserheblich an. Randnummer 44 Im Hinblick auf die Möglichkeit einer nachträglichen Erteilung
§ 14Abs. 1 LWald
G sieht sich der Senat insoweit jedoch zu folgenden Hinweisen veranlasst: Randnummer 45 Aus Sicht des Senats bestehen zunächst keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO in der vorliegenden Fallkonstellation des Heranrückens einer baulichen Anlage an einen Waldbestand. Die baupolizeiliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO greift ein, wenn (z.B.) durch die Errichtung einer baulichen Anlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung herbeigeführt wird. Randnummer 46 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Vorschrift nicht lediglich auf von einer baulichen Anlage ausgehende Gefahren anwendbar, sondern auch dann, wenn durch die Errichtung einer geplanten baulichen Anlage etwa aufgrund ihrer Lage oder Beschaffenheit Gefahren „von außen“ für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (insbesondere für Leben und Gesundheit ihrer künftigen Bewohner oder Benutzer) hervorgerufen werden. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO mag zunächst eine engere Auslegung – nur von der baulichen Anlage als solche ausgehende Gefahren – nahelegen, schließt aber die weitere Auslegung – auch von außen auf die Anlage einwirkende Gefahren – nicht aus, zumal bei einem bisher unbebauten Grundstück in Waldnähe eine spezifische Gefährdung durch Baumwurf gerade für künftige Gebäudebewohner erst durch das Heranrücken der Bebauung an den vorhandenen Wald hervorgerufen wird. Jedenfalls spricht das allgemeine Ziel der baupolizeilichen Generalklausel, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei der Anordnung, Errichtung, Änderung oder Benutzung baulicher Anlagen abzuwehren (vgl. dazu: Jeromin, a.a.O., Rn. 7), für eine weite, auch von außen auf die Anlage einwirkende Gefahren erfassende Auslegung. Davon ist im Übrigen auch der Senat in seinem Urteil vom
- Juni 1993 – 8 A 10876/92.OVG – (ESOVGRP) zur Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO auf eine zu nah an einen Wald heranrückende Wohnbebauung ohne weiteres ausgegangen, ebenso die Rechtsprechung anderer Obergerichte zu dieser Problematik hinsichtlich vergleichbarer landesrechtlicher Vorschriften (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom
- Dezember 1998 – 14 B 95.1255 –, juris, Rn. 23; so auch: Sänger, NuR 1992, 420 und Wolf, in: Simon/Busse, BayBO,
- EL Stand März 2011, Art. 4, Rn. 44). Randnummer 47 Es kann auch nicht angenommen werden, dass Gefahrensituationen, die von außen auf ein Bauvorhaben einwirken, ausschließlich durch das jeweilige Fachrecht erfasst und bei baulichen Anlagen nur bauplanungsrechtlich über das Gebot der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in § 34 Abs. 1 BauGB geprüft werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr in seinem von der Klägerin zitierten Beschluss vom
- Juni 1997 – 4 B 238.96 – (BauR 1997, 807 und juris), wonach bei einem am Waldrand gelegenen Wohngebäude die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB bei einer bloß abstrakten Baumwurfgefahr noch gewahrt sind, zugleich deutlich gemacht, dass Bundesrecht landesrechtlichen Vorschriften, die eine Bebauung am Waldrand verbieten, nicht entgegensteht, soweit sie nicht (lediglich) der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse, sondern anderen (weitergehenden) Zwecken dienen (a.a.O., Rn. 8). Als weitergehender Zweck in diesem Sinne ist - neben der Eindämmung von Waldbrandgefahren - jedenfalls auch die (über die bloße Wahrung gesunder Wohnverhältnisse hinausgehende) Abwehr konkreter Baumwurfgefahren für Bewohner und Benutzer baulicher Anlagen anzusehen. Danach kann vorliegend – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht angenommen werden, dass die Prüfung von Baumwurfgefahren für ihr Vorhaben auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO von vornherein deshalb „gesperrt“ ist, weil der planungsrechtliche Teil der Baugenehmigung durch den bestandskräftigen Bauvorbescheid bereits „abgedeckt“ ist. Der Bauvorbescheid vom
- September 2014 hat im Übrigen ausdrücklich keine Entscheidung zur „Waldabstandsproblematik“ getroffen, sondern diese – wie sich aus dem Hinweis zu
- auf S. 2 des Bescheides ergibt – der Prüfung innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens vorbehalten. Randnummer 48 Der Senat lässt offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO vorliegend aufgrund der Nähe des Vorhabens der Klägerin zum Wald letztlich zu bejahen sind. Aus seiner Sicht wurden jedoch eine Reihe konkreter Feststellungen getroffen, die für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer konkreten Baumwurfgefahr für das geplante Vorhaben eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten sprechen. Randnummer 49 Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Gefahrenlage durch das Heranrücken einer Wohnbebauung an einen Wald wird in den Ländern, deren Landesbauordnungen keine speziellen Regelungen zum Waldabstand baulicher Anlagen enthalten – wie etwa § 4 Abs. 3 der baden-württembergischen Bauordnung, wonach zwischen Bebauung und Wald grundsätzlich ein Abstand von 30 m einzuhalten ist –, sondern in denen – wie in Rheinland-Pfalz, aber wohl auch in allen anderen Ländern – eine Versagung der Baugenehmigung wegen Baumwurfgefahr nur auf die baupolizeiliche Generalklausel gestützt werden kann, wohl einheitlich davon ausgegangen, dass keine starren Mindestabstände gelten, sondern auf die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abzustellen ist (so auch das Senatsurteil vom
- Juni 1993, a.a.O., m.w.N.). Es kommt danach darauf an, ob ein Gebäude nach der konkreten örtlichen Situation etwa bei Sturm tatsächlich durch umstürzende Bäume getroffen werden kann (so etwa Jeromin, a.a.O., Rn. 26 a). Dabei sind nach wohl einhelliger Meinung insbesondere die Art der Bepflanzung, die Geländeausformung sowie die Art und Nutzung der baulichen Anlage zu berücksichtigen (OVG RP, Urteil vom
- Juni 1993, a.a.O. sowie auch z.B. Sänger, a.a.O., S. 422 und Jeromin, a.a.O.). Randnummer 50 Der Senat hält im Übrigen an seiner Rechtsprechung fest, dass aufgrund sachverständiger Erfahrungen je nach Sachlage (Baumhöhe, Stammhöhe, Flach- oder Tiefwurzler, Bodenart) ein mittlerer Erfahrungswert von 25 m für den erforderlichen Mindestabstand angenommen werden kann, wobei besondere Umstände des Einzelfalls eine Verringerung und ggf. auch eine Vergrößerung eines solchen Mindestabstands gebieten können (so das Senatsurteil vom
- Juni 1993, a.a.O.; Wolf, a.a.O., Rn. 44; Jeromin, a.a.O., Rn. 26 a). Randnummer 51 Danach geben hier insbesondere folgende im bisherigen Verfahren gewonnene Erkenntnisse Anlass, der Frage des Bestehens einer konkreten Baumwurfgefahr für das geplante Vorhaben vertieft nachzugehen: Randnummer 52 Was zunächst die Art der Bepflanzung angeht, handelt es sich nach der im Berufungsverfahren vorgelegten, die bisherigen forstfachlichen Stellungnahmen zusammenfassenden Stellungnahme des Amtes für Bodenmanagement und Geoinformation der Beklagten bei dem angrenzenden städtischen Baumbestand vorwiegend um Esskastanien, Robinien und Kiefern, bei denen folgende potentielle Endhöhen (voraussichtliche durchschnittliche Mittelhöhe im maßgeblichen Zeitpunkt der Hiebreife) zu erwarten sind: Kiefer 23,1 m, Robinie 20,5 m, Esskastanie 35 m. Darüber hinaus handelt es sich bei den Esskastanien und Robinien überwiegend um Bäume aus Stockausschlag (Neuaustrieb aus Wurzelstöcken gefällter Bäume), die aus forstfachlicher Sicht häufiger und früher als Bäume aus sog. Kernwüchsen instabil werden. Randnummer 53 Hinsichtlich der Bodenausformung und –beschaffenheit bleibt zu sehen, dass es sich sowohl bei dem Baugrundstück als auch bei dem angrenzenden städtischen Waldgrundstück um eine Hanglage mit erheblicher Hangneigung handelt. Nach der Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau weist etwa das Baugrundstück eine durchschnittliche Hangneigung von 30 bis 35° auf. Zudem handelt es sich nach dieser Stellungnahme um einen sandigen Hang, bei dem es bei starken Regenfällen (sogar ohne Sturmereignisse) wegen des gegebenen Schiefstandes der Bäume, die ihre Wurzeln nicht zusätzlich zwischen vorhandenen Felsen verankern können, offenbar schon aufgrund des Eigengewichts der Bäume zu Baumstürzen kommen kann. Ob darüber hinaus, wie die Beklagte vorträgt, infolge der Bodenbeschaffenheit sogar die konkrete Gefahr eines Hangrutsches besteht – ggf. verstärkt wegen der illegal vorgenommenen Rodungen – kann derzeit noch nicht hinreichend sicher festgestellt werden; die hierzu vorgelegte Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom
- September 2016 bleibt hierfür zu abstrakt und beruht insbesondere nicht auf konkreten Bodenuntersuchungen vor Ort. Randnummer 54 Was schließlich Art und Nutzung der geplanten Anlage angeht, fällt unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit einer möglichen Gefahr ins Gewicht, dass es sich bei den geplanten Vorhaben um ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten handelt, bei dem also bei Annahme einer Baumwurfgefahr Gefahren für Leib und Leben von Menschen (Bewohner und Besucher) bestünde; dies reduziert nach allgemeiner Meinung die Anforderungen an die Prognose der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Nach den vorgelegten Bauplänen sind überdies Wohnräume auch nach Norden bzw. nach Nordwesten zu dem vorhandenen Waldbestand hin geplant. Aus Sicht des Senats kann bei der Beurteilung der Gefahrensituation auch ein zur regelmäßigen Nutzung vorgesehener Außenwohnbereich nicht von vornherein außer Betracht gelassen werden. Randnummer 55 Der Beklagten kann schließlich nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück der Klägerin bereits mehrere – offenbar baurechtlich genehmigte – Wohngebäude in Hanglage und mit Angrenzung an das Waldgebiet befinden und hiergegen bisher offenbar nicht eingeschritten wurde. Für die – im Ermessen der Bauaufsichtsbehörden stehende – Entscheidung, ob sie wegen einer konkreten Baumwurfgefahr für ein genehmigtes und bereits errichtetes Wohngebäude einschreitet und etwa nachträgliche Anforderungen stellt, gelten gemäß § 85 Abs. 1 LBauO strengere rechtliche Maßstäbe als bei der (vorbeugenden) Prüfung im Genehmigungsverfahren, ob ein geplantes Wohngebäude im Falle seiner Errichtung einer konkreten Gefahr i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO durch Baumwurf ausgesetzt werden könnte. Generell hindert der Umstand, dass in Wohngebieten häufiger Einzelbäume oder auch Baumgruppen vorhanden sein mögen, die sich – bei Unterlassung gegebenenfalls gebotener Sicherungsmaßnahmen – zu einer Gefahr für vorhandene Wohngebäude entwickeln können, die Bauaufsichtsbehörden nicht, im Falle einer geplanten Bebauung in Waldrandlage vorbeugend die Frage einer konkreten Baumwurfgefahr zu untersuchen und bei deren Feststellung die Genehmigung für das Vorhaben zu versagen. Randnummer 56 Liegen danach eine Reihe von konkreten Anhaltspunkten für das Bestehen einer Baumwurfgefahr für das Bauvorhaben der Klägerin vor, so wird im Falle einer nachträglichen Erteilung
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G im Baugenehmigungsverfahren näher zu untersuchen sein, in welchem genauen Abstand sich der geplante Baukörper des Vorhabens zum Waldrand befindet, welcher Art der Baumbestand in diesem Bereich ist und ob sich Wohnräume sowie Außenwohnbereiche des Vorhabens nicht nur im Kronen-, sondern sogar im Stammfallbereich solcher Bäume befinden, deren durchschnittliche mittlere Höhe im Zeitpunkt der insoweit maßgeblichen Hiebreife größer als der vorgesehene Abstand sein wird. Darüber hinaus wird der Frage einer konkreten Hangrutschgefahr aufgrund der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks der Klägerin voraussichtlich auch weiter nachzugehen sein. Randnummer 57
- Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er hinsichtlich der Frage, ob das Vorhaben nach der von der Klägerin vorgelegten Abstandsflächenberechnung mit den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften der LBauO vereinbar ist, unter den beiden im Verfahren insoweit diskutierten Gesichtspunkten zu einer anderen Rechtsauffassung neigt als das Verwaltungsgericht: Randnummer 58 a. So bestehen zunächst erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen nach § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 und 2 LBauO im Hinblick auf die maßgebliche Geländeoberfläche. Aus Sicht des Senats kann wegen der von der Klägerin geplanten großflächigen Abgrabung ihres Hanggrundstücks abstandsflächenrechtlich voraussichtlich nicht mehr auf die bisherige Geländeoberfläche abgestellt werden: Randnummer 59 Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LBauO bemisst sich die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 LBauO einzuhaltende Tiefe der Abstandsfläche nach der – senkrecht zur Wand zu messenden – Höhe der Wand oder des Wandteils; gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 LBauO gilt als Wandhöhe dabei das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Zur maßgeblichen Geländeoberfläche bestimmt § 2 Abs. 6 LBauO ergänzend, dass Geländeoberfläche die Fläche ist, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt oder die von der Bauaufsichtsbehörde festgelegt worden ist, im Übrigen (d. h., wenn – wie hier - derartige Festlegungen fehlen) die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche. Randnummer 60 Wie sich aus dem zuletzt im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Plan Nr. … ergibt, beabsichtigt die Klägerin eine Abgrabung des vorhandenen Geländes in erheblichem Umfang, und zwar nicht nur in einer Höhe von 8,66 m bis 8,72 m, sondern darüber hinaus über nahezu die gesamte Breite ihres Grundstücks, um das wegen seiner Hanglage an sich so nicht bebaubare Grundstück für den von ihr geplanten Baukörper von ca. 31 m Breite und über 16 m Tiefe bebaubar zu machen. In ihrer Abstandsflächenberechnung ist sie jedoch vom bisherigen Niveau der Geländeoberfläche ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat dies mit dem Argument gebilligt, der vorrangige Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten, rechtfertige keine Abweichung von der Zugrundelegung der bisherigen natürlichen Geländeoberfläche, weil die bisher bestehende Geländesubstanz insoweit infolge der Abgrabung lediglich durch das Vorhaben ersetzt werde und daher in diesem Umfang die schon aufgrund des bisherigen Geländeverlaufs bestehenden Beeinträchtigungen von Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht durch das Vorhaben hervorgerufen würden. Randnummer 61 Diese Auffassung dürfte unter den vorliegend gegebenen besonderen Umständen nicht haltbar sei. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass nur im Falle einer geringfügigen unselbstständigen Anschüttung oder Abgrabung, die nur in einem untergeordneten Verhältnis zur Gebäude- oder Grundstücksgröße steht, noch von einer natürlichen, an das Gebäude angrenzenden Geländeoberfläche i.S.v. § 2 Abs. 6 LBauO die Rede sein kann, die dann für die Abstandsflächenberechnung maßgeblich bleibt. Dies gilt etwa für Anschüttungen oder Abgrabungen für Hauseingänge, Kellereingänge, Lichtschächte oder für Terrassen (so auch Jeromin, a.a.O., § 2, Rn. 80 b). Hingegen kann von einer bloß untergeordneten Abgrabung nicht mehr gesprochen werden, wenn das Erdreich über die gesamte Tiefe eines Gebäudes abgegraben werden soll, um etwa bei einer Hanglage zusätzliche Räume für Wohnzwecke oder – wie hier – auch Raum für eine Tiefgaragenzufahrt zu gewinnen; eine Abgrabung in diesem Umfang stellt zudem eine genehmigungsbedürftige Veränderung der Geländeoberfläche dar (so auch Jeromin, a.a.O., unter Hinweis auf Rechtsprechung des OVG NRW; s.a. Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Bauordnung NRW,
- Aufl. 2008, § 6, Rn. 197 und 206 ff.). Abstandsflächenrechtlich maßgeblich dürfte daher hier die durch die geplante Abgrabung beabsichtigte künftige – an das Gebäude angrenzende – Geländeoberfläche sein. Randnummer 62 b. Der Senat teilt schließlich auch nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin die von ihr in westlicher Richtung geplante Balkonanlage bei ihrer Abstandsflächenberechnung zu Recht unberücksichtigt gelassen habe. Die Privilegierungsvorregelung des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO dürfte insoweit nicht eingreifen. Randnummer 63 Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LBauO ist die Abstandsfläche für vor- oder zurücktretende Wandteile grundsätzlich gesondert zu ermitteln, d. h. bei vortretenden Wandteilen grundsätzlich senkrecht zu dem vortretenden Wandteil an dessen (ggf. fiktiven) Schnittpunkt mit der Geländeoberfläche zu messen. Abweichend davon bestimmt § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO , dass (u.a.) „untergeordnete Vorbauten“ wie z. B. Balkone bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, wenn sie – wie hier – nicht mehr als 1,50 m vortreten (vgl. zur Ermittlung der Abstandsfläche bei vor- oder zurücktretenden Wandteilen auch den Senatsbeschluss vom
- März 2016 – 8 A 10056/16.OVG – und juris, Rn. 8 ff.). Randnummer 64 Die von der Klägerin in westlicher Richtung im Erd- und auch im
- Obergeschoss vorgesehenen Balkone dürften nicht mehr als lediglich untergeordnete Vorbauten i.S.v. § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO anzusehen sein. Soweit ersichtlich haben sich die beiden Bausenate des OVG Rheinland-Pfalz bisher noch nicht mit der Frage befasst, ob im Rahmen der Anwendung des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO bei – wie hier – über Eck umlaufenden Balkonen diese hinsichtlich der Frage ihrer Unterordnung nur mit ihrer (Teil-)Länge bis zum Schnittpunkt mit der Wand, vor die sie vortreten, oder mit ihrer Gesamtlänge, also einschließlich seitlich überhängender Bestandteile, zu berücksichtigen sind. Beide Senate haben jedoch zuletzt noch einmal betont, dass angesichts der fehlenden gesetzlichen Konkretisierung in § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO , bis zu welcher Breite Balkone noch als untergeordnet anzusehen sind, nur anhand der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung des optischen Eindrucks beurteilt werden könne, ob solche Gebäudeteile nach Art und Umfang nennenswert ins Gewicht fallen oder in Erscheinung treten (vgl. den Beschluss des
- Senats vom
- März 2016, a.a.O., Rn. 18 und das Urteil des
- Senats vom
- Juni 2015 – 1 A 10775/14.OVG –, ZfBR 2016, 289 und juris, Rn. 39 f.). Die danach erforderliche wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls spricht allerdings dafür, die Gesamtlänge vortretender Balkone zu berücksichtigen und dabei auch seitlich überhängende Teile nicht außer Betracht zu lassen; da diese optisch auch „vor die Wand treten“, steht der Wortlaut der Vorschrift nicht entgegen; auch ihr Zweck spricht aus den von der Beklagten genannten Gründen für eine Berücksichtigung. Ist daher von einer insgesamt 7,43 m langen Balkonanlage vor einer 14,34 m langen Wand auszugehen, die also mehr als die Hälfte der Wandlänge ausmacht, spricht bei einer Gesamtbetrachtung – auch unter Berücksichtigung der insgesamt geplanten großzügig umlaufenden Balkon- und Terrassenanlagen des Vorhabens – vieles für einen nicht mehr untergeordneten Charakter der „vortretenden Wandteile“. Kann danach die Privilegierung des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO voraussichtlich keine Anwendung mehr finden, so hält das Vorhaben nach Westen offenbar die – ab dem fiktiven Schnittpunkt der vortretenden Balkone mit der Geländeoberfläche zu ermittelnde – Mindesttiefe der Abstandsfläche von 0,4 H bzw. mindestens 3 m ( § 8 Abs. 6 LBauO ) nicht mehr ein und dürfte auch deshalb nicht genehmigungsfähig sein. Randnummer 65
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Randnummer 66 Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Randnummer 67 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).