(2)Für zuhause oder außerhalb der Truppenunterkunft bereitgehaltenes und abrufbares Personal gilt die Regelung der Rufbereitschaft.“ Randnummer 39 Ferner hat das Bundesministerium der Verteidigung zum 27. April 2012 Durchführung- und Zahlungsbestimmungen zu der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung erlassen. Gemäß Nr. 2.1 dieser Bestimmungen ist Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Nach Nr. 2.3 ist Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen werden zu können. Randnummer 40 3. Im Lichte dieser Bestimmungen sind die Dienstleistungen des Klägers als Rufbereitschaft anzusehen, für die er mindestens die gesetzlich vorgesehene Vergütung erhalten hat. Randnummer 41
- a)Die Kammer hat dabei nicht zu klären, ob die Belastungen des Klägers in den Monaten Oktober 2013 bis Mai 2014 zu Unrecht als Bereitschaft abgegolten wurden. Ihre Prüfung ist durch das Klagebegehren eingeschränkt. Dem Kläger geht es um eine höhere als die erhaltene Vergütung. Eine Prüfung, ob diese niedriger als solche für Rufbereitschaft anzusetzen gewesen wäre, ist der Kammer durch das Verbot der reformatio in peius verwehrt. Randnummer 42
- b)Aus demselben Grund bedarf es keiner Prüfung, ob alle angegebenen tatsächlichen Inanspruchnahmen zu Recht als solche gewertet wurden. Die Feststellung, Teile davon hätten nicht wie geschehen abgegolten werden dürfen, würde ebenfalls zu einer Reduzierung der Vergütung führen. Allerdings gab der Kläger bei 24-Stunden-Rufbereitschaften regelmäßig Vormittagszeiten an, die er zu Visiten nutzte, wie er in der Verhandlung einräumte. Exemplarisch seien die Monate Dezember 2014 bis April 2016 in den Blick genommen, auch wenn diese Monate teilweise außerhalb des von der Klage umfassten Zeitraums liegen. In dieser Zeit hielt sich der Kläger bei 44 der geltend gemachten Inanspruchnahmen 40 Mal zu vergleichbaren Vormittagszeiten im Krankenhaus auf. Es ist davon auszugehen, dass diese Zeiten für planmäßige Visiten genutzt wurden. Eine Visite ist indes keine Inanspruchnahme auf einen „Ruf“ hin. Randnummer 43 4. Die Dienste des Klägers wurden zu Recht nicht als Bereitschaftsdienste eingestuft. Randnummer 44
- a)Eine solche Einstufung scheitert schon daran, dass der Kläger sich nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs aufzuhalten hatte. Das Kriterium des Aufenthaltsortes findet sich in den oben zitierten maßgeblichen Regelungen und ist von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90/17 –, juris, Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2015 – 1 A 421/14 –, juris, Rn. 74). Der Kläger hielt sich im Privatbereich bereit. Es gab keine bindende Vorgabe, sich in der Dienststelle oder an einem konkreten Ort aufzuhalten. Randnummer 45
- aa)Die Dienstanweisungen des Klägers für den Bereitschaftsdienst ... vom 1. Oktober 2013 bzw. 21. November 2014 sind keine bindende Vorgabe zum Aufenthaltsort. Randnummer 46 Zwar folgt aus den zeitlichen Vorgaben für die Dienstaufnahme zwangsläufig eine Beschränkung des Aufenthalts auf einen bestimmten Radius um die Dienststelle, da diese Vorgaben nur dort zu erfüllen sind. Randnummer 47 (
- a)Die Dienstanweisungen sind jedoch rechtswidrig und können schon deshalb keine Rechtfertigung für eine höhere Vergütung darstellen. Randnummer 48 Mit ihnen stellt es der Kläger den Betroffenen frei, sich während der Bereitschaft – unter bestimmten Voraussetzungen – nicht im Krankenhaus aufzuhalten. Das verstößt gegen Weisungen von Vorgesetzten. Schon der Nachricht des Leiters Zeiterfassung des BwZKrhs Koblenz vom 8. April 2013, vor allem aber dem Schreiben des Kommandeurs Gesundheitseinrichtung vom 14. Mai 2014, das dem Kläger bekannt war, ist zu entnehmen, dass der Kläger – allenfalls – die Kompetenz hatte, Bereitschaft oder Rufbereitschaft anzuordnen, nicht jedoch, eine dritte Bereitschaftsform mit vergütungsrechtlichen Konsequenzen zu kreieren. Der Kommandeur Gesundheitseinrichtung stellte fest, Bereitschaftsdienst von zuhause sei nicht rechtskonform. Der Leiter Zeiterfassung wies den Kläger darauf hin, er könne zwischen den beiden vorhandenen Bereitschaftsformen wählen. Beide gingen davon aus, dass Bereitschaft die Anwesenheit im Krankhaus erfordert. Sie ermächtigten den Kläger nicht, Bereitschaft anzuordnen und zugleich das Verlassen des Krankenhauses zu erlauben. Randnummer 49 Zudem verstoßen die Dienstanweisungen gegen Gesetz und bindende Erlasse. Sie würden dazu führen, dass die vom Kläger befohlene Art der Diensterbringung in Anlehnung an Gerichtsentscheidungen als Bereitschaft vergütet würde. Faktisch würde eine dritte, in § 50b BBesG nicht vorgesehene Dienstform geschaffen. Diese Norm kennt nur zwei Bereitschaftsformen, Bereitschaft und Rufbereitschaft. Die Einführung einer dritten Form mit vergütungsrechtlichen Konsequenzen steht allein dem Gesetzgeber zu. Die Anweisungen widersprechen zudem dem Dienstzeitausgleicherlass vom 1. Juli 2012, der bereits galt, als der Kläger seine Anweisungen gab. Nach dessen Nr. 4.2 leistet nur derjenige Bereitschaftsdienst, der sich in einem militärischen Bereich bereitzuhalten hat. Über diese Bestimmung setzte der Kläger sich hinweg, indem er das Verlassen des Bereichs zuließ. Randnummer 50 (
- b)Der Kläger kann sich ferner nicht auf seine beiden Anweisungen berufen, weil er sie nicht einhielt. In ihnen befahl er, zu jeder Zeit sicherzustellen, dass die Zeiten für die Dienstaufnahme (15 bzw. 20 Minuten) eingehalten werden. Nur unter dieser Prämisse sollte das Verlassen des Krankenhauses erlaubt sein. Der Kläger konnte indes nicht gewährleisten, die Strecke zwischen Wohnung und Krankhaus immer rechtzeitig zu bewältigen. Der Routenplaner gibt für die Strecke 17 Minuten ohne Verkehr und 19 Minuten bei günstigen Verkehrsverhältnissen an. Die erste Zeitvorgabe (15 Minuten) konnte der Kläger nicht und die zweite (20 Minuten) konnte er nicht sicher zu jeder Tageszeit bei jeder Verkehrslage einhalten. Seine Einlassung, er habe sich zu ungünstigen Verkehrszeiten in der Nähe der Klinik aufgehalten, überzeugt nicht. Es fehlt jeglicher Beleg dafür. Zudem ist unklar, wie der Kläger die Verkehrssituation bewertet und sich darauf eingestellt haben will. Randnummer 51 (
- c)Die Dienstanweisungen des Klägers enthalten schließlich nicht den Befehl, sich an einem genau bestimmten Ort aufzuhalten. Sie erlauben es den betroffenen Soldaten, sich innerhalb eines Bereichs zu bewegen, der den gesamten links- und einen Teil des rechtsrheinischen Gebiets der Stadt Koblenz sowie eine ganze Reihe von Orten in der Umgebung umfasst. So ist die Vorgabe, innerhalb von 15 bzw. 20 Minuten im BwZKrhs Koblenz zu sein, etwa von Koblenz-Metternich oder -Karthause und von Bassenheim oder Mülheim-Kärlich aus einzuhalten. Randnummer 52
- bb)Vor diesem Hintergrund wurde der Kläger durch die von ihm befohlenen Vorgaben nicht unerträglich in der Gestaltung seines Privatlebens eingeschränkt. Denn in dem vorgenannten Bereich liegen zahlreiche soziale, sportliche und kulturelle Einrichtungen der Stadt Koblenz, die er während seiner Rufbereitschaft nutzen konnte. Zudem werden mit der Vergütung für die Rufbereitschaft Beschränkungen der persönlichen Lebensführung abgegolten. Deshalb kann der Kläger nicht erwarten, während der Rufbereitschaft sein Privatleben völlig frei gestalten zu können. Überdies geht die Rechtsprechung selbst dann von Rufbereitschaft aus, wenn sich der Betroffene zum unverzüglichem Einsatz bereithalten, also ohne Verzögerung am Dienstort erscheinen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2015; beide a.a.O.). Randnummer 53
- b)Die vom Kläger angegebenen Zeiten sind ferner deshalb kein Bereitschaftsdienst, weil er nicht erfahrungsgemäß von einer dienstlichen Inanspruchnahme ausgehen musste. Denn nach der im Durchschnitt zu erwartenden Häufigkeit der Dienstaufnahme hatte er nicht typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009, a.a.O., Rn. 14, 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2015 a.a.O., Rn. 74, 75). Randnummer 54 Der Kläger wurde in den Monaten Dezember 2014 bis April 2016 an 136 von 223 Rufbereitschaftstagen herangezogen. Davon abzuziehen sind allerdings die 40 Tage, in denen er nicht wegen eines Notfalls zum Einsatz gerufen wurde, sondern während der Rufbereitschaft Visiten abhielt. Es sind diejenigen Inanspruchnahmen herauszurechnen, die für ihn planbar waren. Diese können keine Beeinträchtigung darstellen, die das Bild der Normgeber von einer Rufbereitschaft nicht mehr erfasst. Denn an planbaren Beeinträchtigungen wie der Durchführung der regelmäßigen Visite konnte der Kläger sein Privatleben ausrichten. Er wurde also an deutlich weniger als der Hälfte der Rufbereitschaftstage tatsächlich in Anspruch genommen. Die vorstehenden Einschätzungen lassen sich auf den von der Klage umfassten Zeitraum übertragen. Der Kläger musste folglich nicht damit rechnen, regelmäßig während seiner Rufbereitschaft seine private Betätigung unterbrechen zu müssen, um Dienst zu leisten. Bereits dies spricht gegen eine Beeinträchtigung des Privatlebens, die dem Charakter der Rufbereitschaft und deren Vergütung nicht mehr entspricht. Letzteres ist nur anzunehmen, wenn der Betroffene sich nicht darauf einrichten kann, nur vereinzelt gerufen zu werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 –, juris, Rn. 25). Nach der Quote zwischen Rufbereitschaftstagen und Inanspruchnahmen konnte sich der Kläger darauf einrichten, an der deutlich größeren Zahl der Tage nicht zum Einsatz gerufen zu werden. Randnummer 55 Da der Kläger bereits nach dieser Quote nur vereinzelt mit unvorhergesehenen Einsätze während der Rufbereitschaft rechnen musste, kann offen bleiben, ob in den von ihm angegebenen Inanspruchnahmen Tätigkeiten enthalten sind, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden konnten, und die nach § 50b Abs. 2 Satz 4 BBesG unberücksichtigt zu bleiben haben. Randnummer 56
- c)Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Randnummer 57
- aa)Zunächst sind arbeitsgerichtliche Entscheidungen nicht maßgeblich, da ein Arbeitsverhältnis rechtlich nicht mit dem Soldatenverhältnis vergleichbar ist. Randnummer 58 Das Argument, es sei von Bereitschaftsdienst auszugehen, wenn der Arbeitnehmer trotz fehlender Bestimmung des Dienstortes wegen enger zeitlicher Vorgaben für die Arbeitsaufnahme faktisch gezwungen sei, sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2012 – 11 Sa 81/12 –, juris, Rn. 38 ), lässt sich nicht ohne weiteres auf das Soldatenverhältnis übertragen. Denn Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, in der Nähe ihres Arbeitsplatzes zu wohnen. Hingegen ist ein Soldat auf Grund der ihm obliegenden Pflicht zu treuem Dienen gehalten, seinen Wohnort so zu wählen, dass die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 1. April 1981 – VOE 35/81 –, juris, LS 1). Mit anderen Worten sollen bei Soldaten Wohnung und Dienstort in einem räumlichen Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1992 – 10 B 8/91 –, juris, LS 2). Die durch zeitliche Vorgaben für das Erreichen des Dienstortes resultierende Beschränkung des Aufenthaltsortes während der Rufbereitschaft trifft einen Soldaten somit anders als einen Arbeitnehmer. Da Soldaten in der Nähe des Dienstortes wohnen sollen, darf angenommen werden, dass sie die zeitlichen Vorgaben von dort aus erfüllen können. Randnummer 59
- bb)Das vom Kläger angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (a.a.O.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Der dort entschiedene Sachverhalt weist gravierende Unterschiede zur Situation des Klägers auf und die rechtlichen Schlussfolgerungen überzeugen nicht. Randnummer 60 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte dort entschieden, das Sich-Bereithalten eines Einsatzleiters vom Dienst einer Feuerwache sei als Bereitschaft einzustufen. Der dortige Kläger hatte ständig und sofort verfügbar zu sein und sich bei seinem Dienstfahrzeug aufzuhalten. Er kam durchschnittlich am Wochenende auf 1 bis 2 Einsätze pro Tag und während der Woche auf 6 bis 8 Einsätze bei 10 Diensten. Daraus folgerte der Verwaltungsgerichtshof, der Dienst erhalte sein Gepräge dadurch, dass der Kläger jederzeit mit einer Alarmierung und einem sofortigen Einsatz rechnen müsse und sich nicht darauf einrichten könne, nur vereinzelt zum Dienst herangezogen zu werden (vgl. a.a.O., Rn. 19, 23, 25). Eine derartige Prägung der Privatsphäre durch Inanspruchnahmen fehlt hier. Während jener Kläger an fast allen Bereitschaftstagen teilweise mehrmals in Anspruch genommen wurde, was eine sinnvolle Planung seiner Freizeit unmöglich machte, wurde der Kläger hier nur zu einem geringen Teil in Anspruch genommen und konnte sein Privatleben weitgehend frei gestalten. Randnummer 61 Bedenklich ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg deshalb, weil es die von den dortigen Beteiligten gewählten Begrifflichkeiten „häusliche Alarmbereitschaft“ bzw. „Bereitschaftsdienst von zuhause“ übernimmt (a.a.O., Rn. 18, 23). Damit entsteht der Eindruck, es handele sich dabei um ein eigenes und anerkanntes Rechtsinstitut. Die Einführung einer weiteren Dienstform mit besoldungsrechtlichen Konsequenzen obliegt aber dem Gesetzgeber. Randnummer 62 5. Aus dem Schriftverkehr zwischen Abteilungsleiter, Krankenhausleitung und weiteren Dienststellen kann der Kläger keine Ansprüche ableiten. Randnummer 63 Zunächst lässt sich keinem der Schreiben die verbindliche Aussage entnehmen, die Dienste des Klägers seien als Bereitschaft anzusehen und zu vergüten. Namentlich die Anfrage des Chefarztes vom 4. April 2014 an das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr dokumentiert nur die Absicht, so zu verfahren. Die Antwort auf diese Anfrage und weitere Schreiben bringen hingegen klar zum Ausdruck, dass die Abrechnung der Dienste als Bereitschaft nicht rechtens ist. Randnummer 64 Selbst wenn es Erklärungen des Dienstherrn des Inhalts gäbe, die vom Kläger ermöglichte Option der Bereithaltung zuhause bei kurzer Alarmierungszeit sei als Bereitschaft zu vergüten, so wären sie nicht bindend. Sie wären als Zusage einer gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldung unwirksam (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Die Ausweitung des Anwendungsbereichs einer besoldungsrechtlichen Vorschrift bedarf der gesetzlichen Regelung. Hier müsste § 50b BBesG umgestaltet werden, um neben Bereitschaft und Rufbereitschaft eine weitere Dienstform zu vergüten. Randnummer 65 6. Aus Fürsorge- oder medizinischen Gesichtspunkten kann ebenfalls kein Anspruch auf höhere Vergütung der Rufbereitschaften ableitet werden. Randnummer 66 Dabei hat die Kammer nicht zu bewerten, ob die vom Kläger befohlenen Alarmierungszeiten medizinisch notwendig sind und die Abwesenheit der Ärzte der Abteilung vom Krankenhaus vertretbar ist. Ebenso muss offen bleiben, in welchem Umfang die Abteilung A. dienstlich belastet und ob sie personell ausreichend ausgestattet ist. Diese Kriterien müssen die Personen beachten, die in Ausübung ihres Organisationsermessens die Dienstpläne und –formen festzulegen und dabei zu entscheiden haben, ob sie Rufbereitschaft oder Bereitschaft anordnen. Diese Kriterien erlauben es jedoch nicht, sich über die vergütungsrechtlichen Vorgaben hinwegzusetzen und die Anwesenheitspflicht als wesentlichen Faktor der Bereitschaft aufzuheben. Auf Grund dieser Ausführungen brauchte die Kammer dem Beweisantrag zur Notwendigkeit der zeitlichen Vorgaben zur Dienstaufnahme nicht nachzugehen. Randnummer 67 7. Ein Anspruch des Klägers auf höhere Vergütung ergibt sich ferner nicht aus einem Vergleich mit dem Gehalt von Ärzten an privaten Kliniken oder mit der Vergütung der Mehrarbeit von Beamten. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Randnummer 68 So ist anerkannt, dass die strukturellen Unterschiede zwischen einem öffentlichen Dienst- und einem Arbeitsverhältnis unterschiedliche Vergütungen erlauben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 – 2 C 20/82 –, juris, Rn. 18). Deshalb ist die unter Beweis gestellte Höhe der für den Kläger fiktiv nach einem Vergleich mit privaten Ärzten anzusetzenden Stundensätze hier unmaßgeblich. Randnummer 69 Ein Vergleich mit der Mehrarbeitsvergütung bei Beamten scheitert bereits daran, dass die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes die Unterscheidung zwischen Bereitschaft und Rufbereitschaft nicht kennt. Randnummer 70 8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 71 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 314.003,82 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).