52 Rz. 18). Randnummer 129 So ist das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom
52 Rz. 19; vom
52 Rz. 20). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Acht. Erst im Anschluss an die Bestimmung der Arbeitsvorgänge erfolgt die tarifliche Bewertung. Sie bezieht sich jeweils auf einen Arbeitsvorgang im Ganzen (BAG, Urteil vom
52 Rz. 20 m. w. N.). Randnummer 141 Vorliegend kommt die Stellenbeschreibung nicht als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung in Betracht. Insbesondere ergeben sich aus der Stellenbeschreibung weder die von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten noch deren Zeitanteile an der Gesamtarbeitszeit. Die Klägerin hat zudem vorgetragen, dass der Inhalt der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2007 ihre aktuelle Tätigkeit nicht zutreffend wiedergebe. Der Stellenbeschreibung kann auch nicht entnommen werden, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin für den Beklagen um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handeln würde. So kann der Stellenbeschreibung beispielsweise nicht entnommen werden, ob die „ psychologische Differenzialdiagnostik “ oder die „ psychologische Gutachtenerstellung bei Bedarf “ abtrennbare und tatsächlich getrennte Tätigkeiten sind, etwa weil sie sich nicht auf die von der Klägerin betreuten Rehabilitanden beziehen, sondern auf anderen Mitarbeitern zugeordnete Teilnehmer, die der Klägerin eigenständig zugewiesen werden. Dasselbe gilt zum Beispiel für die „ Information und Schulung der Mitarbeiter in fachspezifischen Themengebieten “. 3. Randnummer 142 Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 des DRK-RTV würde - nach der hier nicht möglichen Bestimmung der Arbeitsvorgänge - außerdem weiter voraussetzen, dass die Klägerin eine Tätigkeit auszuüben hat, die ihrer konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung als Diplom-Psychologin entspricht. Randnummer 143 Die für das Vorliegen des tariflichen Merkmals " mit entsprechender Tätigkeit " darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (ständige Rechtsprechung, BAG, Urteil vom 20. März 2013 - 4 AZR 486/11 - NZA-RR 2013, 582, 585 Rz. 36; vom 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 -
1975 §§ 22, 23 Nr. 323 Rz. 24 m. w. N.) hat all diejenigen Tatsachen vorzutragen, die für den Schluss auf das Vorliegen der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale erforderlich sind. Ob eine Mitarbeiterin eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur feststellbar, wenn im Einzelnen dargelegt ist, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen sie ihre Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Die erworbenen Kenntnisse dürfen nicht bloß nützlich und erwünscht sein, sondern sie müssen notwendig sein, um die auszuübende Tätigkeit ordnungsgemäß erledigen zu können (ständige Rechtsprechung, BAG, Urteil vom 14. September 2016 - 4 AZR 964/13 - BeckRS 2016, 115176 Rz. 16, 20; vom 20. März 2013 - 4 AZR 486/11 - NZA-RR 2013, 582, 585 Rz. 37; vom 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 -
1975 §§ 22, 23 Nr. 323 Rz. 24, jeweils m. w. N.). Das Wort " entsprechend ", mit dem die Tarifvertragsparteien den Kenntnisstand des Angestellten mit der ihm übertragenen Tätigkeit in ein funktionales Verhältnis stellen, verbietet es, aus der fachlichen Qualifikation des Angestellten auf die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit zu schließen (BAG, Urteil vom
1975 §§ 22, 23 Nr. 32). Randnummer 145 Diese Anforderungen an den Vortrag zum tariflichen Merkmal " mit entsprechender Tätigkeit " erfüllt der Vortrag der Klägerin - die Richtigkeit der von ihr vorgenommenen Bildung von Kernaufgaben als Arbeitsvorgänge unterstellt - hinsichtlich der Kernaufgaben 1, 3, 4 und 5 nicht. Die Klägerin verfügt zwar unstreitig über ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Psychologin. Sie hat aber nicht in ausreichendem Maß dargelegt, welche Fertigkeiten und Kenntnisse sie in ihrem wissenschaftlichen Hochschulstudium erworben hat und dass gerade diese für die ihr übertragene Tätigkeit im beschriebenen Sinn erforderlich sind. Die bloße Behauptung, eine bestimmte Ausbildung sei für die auszuübenden Tätigkeiten erforderlich, genügt nicht. Ob eine solche Behauptung zutrifft, ist erst dann feststellbar, wenn sie durch entsprechende Tatsachen belegt wird. Vorzutragen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, warum die Tätigkeit nicht mit anderen in Betracht kommenden Ausbildungen verrichtet werden kann (BAG, Urteil vom 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - NZA-RR 2004, 442, 445 m. w. N.). Randnummer 146 Gemessen an diesen Voraussetzungen vermochte die Klägerin nicht darzulegen, warum für die von ihr vorgenommenen Tätigkeiten entsprechend der von ihr gebildeten Kernaufgaben 1, 3, 4 und 5 gerade eine psychologische Ausbildung erforderlich ist. Der Hinweis der Klägerin, als Psychologin könne sie die ihr übertragenen Aufgaben nur mit den im Rahmen ihrer Ausbildung erlangten Fähigkeiten und Fertigkeiten durchführen, ist gemessen an den aufgezeigten Voraussetzungen gerade nicht ausreichend. Es kommt nämlich nicht auf die seitens der Klägerin eingebrachten (gegebenenfalls für den Arbeitgeber auch nützlichen) Fähigkeiten an, sondern darauf, inwieweit es dieser für die übertragene Tätigkeit tatsächlich bedarf. Randnummer 147 Würde man der Auffassung der Klägerin insoweit folgen, wäre die in der tariflichen Regelungssystematik angelegte Unterscheidung zwischen der subjektiven Voraussetzung (Studium der Psychologie) einerseits und der objektiven Voraussetzung (entsprechende Tätigkeit) andererseits weitgehend gegenstandslos. Randnummer 148 Kein anderes Ergebnis folgt aus der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen (Bl. 195 ff. d. A.). Diese geht im Kern nämlich nur auf die Formen psychologischer Beratung ein, erlaubt der Kammer allerdings gerade keine Schlüsse auf die Unterscheidung zwischen psychologischer Beratung einerseits und pädagogischer Beratung andererseits und lässt – auch wenn die Klägerin persönlich benannt wird – keinen Schluss auf die konkreten Notwendigkeiten und Anforderungen am Arbeitsplatz der Klägerin zu. Randnummer 149 Von Bedeutung ist für die Kammer insoweit die seitens der Klägerin nicht ernsthaft infrage gestellte konzeptionelle und organisatorische Entscheidung des Beklagten, Rehabilitanden einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht entsprechend deren beruflichen Qualifikation, sondern entsprechend anderer (externer) Faktoren wie zum Beispiel der Art der Ausbildung zuzuordnen. Dass seitens des Beklagten ein solches Konzept verfolgt wird, stellt die Klägerin der Sache nach nicht infrage, auch wenn sie zum Ausdruck bringt, dieses Konzept sei fachlich zweifelhaft. Kann die Betreuung der Teilnehmer jedoch unabhängig von einer vorliegenden Erkrankung und Behandlungsbedürftigkeit gleichermaßen durch Diplom-Psychologen, durch Diplom-Sozialpädagogen, durch Diplom-Sozialarbeiter oder durch Diplom-Pädagogen erfolgen, spricht dies dafür, dass das zu erzielende Arbeitsergebnis nicht die Anwendung von - bei den anderen Berufsgruppen nicht vorhandenen - psychologischen Kenntnisse zwingend voraussetzt. Schließlich unterscheiden sich die Stellenbeschreibungen der Stelle der Klägerin einerseits und diejenige eines " Mitarbeiters Sozialpädagogische Beratung " in der " Beschreibung der Tätigkeit, die die Stelleninhaberin selbstständig durchzuführen hat " lediglich im Punkt " b) Begleitung " insoweit, als die Stellenbeschreibung der Klägerin zusätzlich den Unterpunkt " Psychologische Differentialdiagnostik " aufweist, der vierte bzw. dritte Unterpunkt in der Stellenbeschreibung der Klägerin " Psychologische und therapeutische Einzelfallberatung " bzw. " Sozialpädagogische und therapeutische Einzelfallberatung " bei einem Mitarbeiter Sozialpädagogische Beratung lautet, als fünfter bzw. vierter Unterpunkt " Therapeutische Gruppenangebote " (Klägerin) bzw. " Sozialpädagogische Gruppenarbeit " (Mitarbeiter Sozialpädagogische Beratung) und als letzter Unterpunkt bei der Klägerin " Psychologische Gutachtenerstellung bei Bedarf " bzw. " Teilnahme an konsiliarärztlichen Visiten " bei einem Mitarbeiter Sozialpädagogische Beratung genannt ist. Dies berücksichtigend hätte es aber seitens der Klägerin weiteren Vortrags dazu bedurft, woraus genau die Notwendigkeit gerade einer psychologischen Betreuung in den von ihr geschilderten, im Arbeitstagebuch gelisteten Fällen abgeleitet werden kann. Ein solcher Vortrag ist durch die Klägerin nicht ausreichend erfolgt. Randnummer 150 Aus dem Umstand, dass die von der Klägerin betreuten Rehabilitanden unter psychischen Krankheiten leiden, ergibt sich nach Auffassung der Kammer keine abweichende Bewertung. Zum einen handelt es sich hierbei um einen Umstand, der auf eine Mehrzahl der insgesamt bei der Beklagten betreuten Rehabilitanden zutrifft. Zum anderen folgt daraus gerade nicht, dass die konkret durch die Klägerin geleisteten Tätigkeiten eine psychologische Herangehensweise erfordern. Randnummer 151 Entgegen der Auffassung der Klägerin geht die Kammer zuletzt auch nicht davon aus, dass der Beklagte mit der unterschiedlichen Bezahlung von Psychologen (Entgeltgruppe 11) einerseits und (Sozial-)Pädagogen (in der Regel Entgeltgruppe 9) andererseits dokumentiert, dass ein grundlegender Unterschied in der Arbeit dieser Professionen bei dem Beklagten besteht. Diese unterschiedliche Bezahlung lässt sich – wie seitens des Beklagten vorgetragen – durch die zusätzliche und höher bewertete Aufgabenzuweisung der psychologischen Diagnostik rechtfertigen. Randnummer 152 Da die Klägerin somit vorliegend nicht nach der Entgeltgruppe 13 der Anlage 6 a TV eingruppiert ist, haben sowohl die Zahlungsanträge zu 1) bis 9) als auch der Eingruppierungsfeststellungsantrag (Antrag zu 10) keinen Erfolg. C. Randnummer 153 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mit Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nach § 72 a Abs. 7 ArbGG war durch die Kammer auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Randnummer 154 Für die Zulassung der Revision bestand nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.