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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer 7 Sa 410/16 Urteil Eingruppierung einer Diplom-Psychologin § 1 TVG

Eingruppierung einer Diplom-Psychologin Orientierungssatz Zur Eingruppierung einer Diplom-Psychologin in die Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Au

§§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr.

52 Rz. 18). Randnummer 129 So ist das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom

  1. Februar 2016 – 4 AZR 485/13 – NZA-RR 2016, 488, 490 Rz. 19; vom
  2. März 2015 – 4 AZR 59/13 –

§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr.

52 Rz. 19; vom

  1. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - NJOZ 2015, 1590, 1592 Rz. 15, jeweils m. w. N.) beispielsweise davon ausgegangen, dass die Tätigkeit von Sozialarbeitern regelmäßig einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient und dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet. Hat ein Sozialarbeiter jedoch verschiedene, voreinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich unterschiedlich bestimmt sind, soll bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht kommen. Sind verschiedene Tätigkeiten eines Sozialarbeiters voneinander abgrenzbar, soll von verschiedenen Arbeitsvorgängen auszugehen sein. Randnummer 130 Zur Tätigkeit rechnen auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit der Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbstständig bewertbar sein (BAG, Urteil vom
  2. Dezember 2014 – 4 AZR 773/12 – NJOZ 2015, 1590 Rz. 19 m. w. N.). Randnummer 131 Die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst zu ermitteln und festzustellen (BAG, Urteil vom
  3. März 2015 – 4 AZR 59/13 –

§§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr.

52 Rz. 20). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Acht. Erst im Anschluss an die Bestimmung der Arbeitsvorgänge erfolgt die tarifliche Bewertung. Sie bezieht sich jeweils auf einen Arbeitsvorgang im Ganzen (BAG, Urteil vom

  1. Februar 2016 – 4 AZR 485/13 – NZA-RR 2016, 488, 490 Rz. 17 m. w. N.). Randnummer 132 Im Eingruppierungsprozess hat der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen, aus denen das Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vornehmen kann. Der Arbeitnehmer hat darzulegen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind und wie die einzelnen Aufgaben ausgeführt werden, welche Zusammenhangstätigkeiten gegeben sind, welche Verwaltungsübungen zur Zusammenfassung bestehen und wie die Zusammenarbeit und Aufgaben der einzelnen Bediensteten geregelt sind. Darzulegen ist des Weiteren, inwieweit die Aufgaben tatsächlich voneinander abgegrenzt werden können und ob sie auch jeweils für sich selbständig zu bewerten sind. Schließlich muss die Zeit angegeben werden, die zur Erledigung eines Arbeitsvorgangs benötigt wird.
  2. Randnummer 133 Die Darlegungen der Klägerin insbesondere in Form ihrer Arbeitstagebücher für die Zeit von
  3. Oktober 2013 bis zum
  4. Dezember 2013 sowie vom
  5. März 2014 bis zum
  6. Juli 2014 sind zwar umfangreich, setzen das Gericht aber dennoch nicht in die Lage, die maßgeblichen Arbeitsvorgänge zu bestimmen. Randnummer 134 Die Klägerin hat ihre konkrete Tätigkeit fünf Kernaufgaben, nämlich

(1)klinisch-psychologischer Intervention,
(2)psychologischer Diagnostik,
(3)pädagogisch-psychologischer Intervention,
(4)arbeits-, betriebs- und organisationspsychologischer Intervention sowie
(5)Maßnahmesteuerung zugeordnet und arbeitstäglich deren Zeitanteile angegeben. Randnummer 135 Dem Vortrag der Klägerin ist jedoch nicht zu entnehmen, ob und inwieweit die Erfüllung dieser Kernaufgaben zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis, zum Beispiel Betreuung einer Person oder Personengruppe führt. Randnummer 136 Die Klägerin hat sich bei der Zuordnung ihrer Tätigkeiten zu den Kernaufgaben nicht an den zu erarbeitenden Arbeitsergebnissen, sondern an Begrifflichkeiten aus dem Bereich der Psychologie orientiert. Randnummer 137 Der Kammer ist es auch nicht möglich, aufgrund der Tagebucheintragungen der Klägerin das von dieser zu erzielende Arbeitsergebnis ermitteln. Insbesondere im Bereich der von der Klägerin als Kernaufgabe 1 bezeichneten "klinisch-psychologischen Intervention" lässt sich den Angaben der Klägerin nicht entnehmen, was genau Gegenstand ihrer Tätigkeit ist. So lauten die Einträge zu dieser Kernaufgabe überwiegend " Psychologische Beratung Einzelgespräch " nebst Angabe einer Diagnose, wie zum Beispiel " Depression und Rückzug ", " Psychose und aktuelle Stressoren ", " Adipositas " oder " bipolare Störung ". Offen bleibt auch, ob sich die von der Klägerin angegebenen Kernaufgaben auf die dieser zugewiesenen Rehabilitanden oder auf Dritte beziehen. Randnummer 138 Mit der Gliederung ihrer Tätigkeit nach Tätigkeitsfeldern der Psychologie hat die Klägerin zugleich eine Bewertung vorgenommen, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit eine Diplom-Psychologen entsprechende Tätigkeit ist. Diese von der Klägerin vorgenommene Bildung von "Kernaufgaben" entsprechend Begrifflichkeiten der Psychologie macht die dahinter stehende Aufgabe nicht zu einer psychologischen. Vielmehr sind die Inhalte der Tätigkeit entscheidend. Die Bewertung der Tätigkeit obliegt im Anschluss an die Bestimmung der Arbeitsvorgänge dem Gericht. Um diese Bewertung und die hierfür erforderliche Abgrenzung von anderen Tätigkeiten vornehmen zu können, benötigt das Gericht jedoch den Vortrag des tatsächlich zu erzielenden Arbeitsergebnisses. Zur Abgrenzung ihrer Tätigkeiten sowohl von den Tätigkeiten der anderen Diplom-Psychologen als auch von denen der Diplom-Sozialpädagogen, der Diplom-Sozialarbeiter und der Diplom-Pädagogen trägt die Klägerin im Rahmen der von ihr gebildeten Kernaufgaben 1, 3, 4 und 5 nicht ausreichend vor. Offen bleibt nach dem Vortrag der Klägerin auch, wie sich die von dieser durchgeführte "psychologische Beratung" und "Krisenintervention" von der Tätigkeit der niedergelassenen Psychologen, mit denen der Beklagte Konsiliarverträge abgeschlossen hat und die einer Therapie bedürftige Teilnehmer behandeln, abgrenzt. Nicht auseinandergesetzt hat die Klägerin sich zudem mit dem Einwand des Beklagten, mangels Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin dürfe sie keine "Intervention" mit therapeutischem Ansatz durchführen. Randnummer 139 Auch kann vom Gericht aufgrund des Vortrags der Klägerin beispielsweise nicht beurteilt werden, ob und gegebenenfalls welche der unter „Maßnahmesteuerung“ zusammengefassten Tätigkeiten (beispielsweise Dokumentation und Organisation, Organisatorisches, Übergabe, Planung und Abstimmung einer Wiedereingliederung, Planung Wiedereinstieg einer Teilnehmerin, Termin mit BR-Mitglied ["BEM"], Förderpläne in IS+ eingetragen) als Zusammenhangstätigkeiten einem Arbeitsvorgang zuzuordnen sind. Randnummer 140 Die Kammer kann die Arbeitsvorgänge auch nicht aufgrund der vorgelegten Stellenbeschreibung bestimmen. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG, Urteil vom 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - NZA 2016, 1472, 1475 Rz. 30). Ohne entsprechende weitere Feststellungen kann aus der Stellenbeschreibung nicht zwingend der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinn ermittelt werden. Die Stellenbeschreibung vermag also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben nicht zu ersetzen (BAG, Urteil vom 18. März 2015 – 4 AZR 59/13 –

§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr.

52 Rz. 20 m. w. N.). Randnummer 141 Vorliegend kommt die Stellenbeschreibung nicht als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung in Betracht. Insbesondere ergeben sich aus der Stellenbeschreibung weder die von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten noch deren Zeitanteile an der Gesamtarbeitszeit. Die Klägerin hat zudem vorgetragen, dass der Inhalt der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2007 ihre aktuelle Tätigkeit nicht zutreffend wiedergebe. Der Stellenbeschreibung kann auch nicht entnommen werden, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin für den Beklagen um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handeln würde. So kann der Stellenbeschreibung beispielsweise nicht entnommen werden, ob die „ psychologische Differenzialdiagnostik “ oder die „ psychologische Gutachtenerstellung bei Bedarf “ abtrennbare und tatsächlich getrennte Tätigkeiten sind, etwa weil sie sich nicht auf die von der Klägerin betreuten Rehabilitanden beziehen, sondern auf anderen Mitarbeitern zugeordnete Teilnehmer, die der Klägerin eigenständig zugewiesen werden. Dasselbe gilt zum Beispiel für die „ Information und Schulung der Mitarbeiter in fachspezifischen Themengebieten “. 3. Randnummer 142 Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 des DRK-RTV würde - nach der hier nicht möglichen Bestimmung der Arbeitsvorgänge - außerdem weiter voraussetzen, dass die Klägerin eine Tätigkeit auszuüben hat, die ihrer konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung als Diplom-Psychologin entspricht. Randnummer 143 Die für das Vorliegen des tariflichen Merkmals " mit entsprechender Tätigkeit " darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (ständige Rechtsprechung, BAG, Urteil vom 20. März 2013 - 4 AZR 486/11 - NZA-RR 2013, 582, 585 Rz. 36; vom 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 -

1975 §§ 22, 23 Nr. 323 Rz. 24 m. w. N.) hat all diejenigen Tatsachen vorzutragen, die für den Schluss auf das Vorliegen der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale erforderlich sind. Ob eine Mitarbeiterin eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur feststellbar, wenn im Einzelnen dargelegt ist, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen sie ihre Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Die erworbenen Kenntnisse dürfen nicht bloß nützlich und erwünscht sein, sondern sie müssen notwendig sein, um die auszuübende Tätigkeit ordnungsgemäß erledigen zu können (ständige Rechtsprechung, BAG, Urteil vom 14. September 2016 - 4 AZR 964/13 - BeckRS 2016, 115176 Rz. 16, 20; vom 20. März 2013 - 4 AZR 486/11 - NZA-RR 2013, 582, 585 Rz. 37; vom 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 -

1975 §§ 22, 23 Nr. 323 Rz. 24, jeweils m. w. N.). Das Wort " entsprechend ", mit dem die Tarifvertragsparteien den Kenntnisstand des Angestellten mit der ihm übertragenen Tätigkeit in ein funktionales Verhältnis stellen, verbietet es, aus der fachlichen Qualifikation des Angestellten auf die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit zu schließen (BAG, Urteil vom

  1. November 2003 - 4 AZR 632/02 - NZA-RR 2004, 442, 445). Reichte der Abschluss als Diplom-Psychologe/Diplom-Psychologin aus, um in der Entgeltgruppe 13 Ziffer 4 eingruppiert zu sein, wäre der Zusatz " mit entsprechender Tätigkeit " überflüssig. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien ein Tätigkeitsmerkmal mit Begriffen ausgestalten, denen keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BAG, Urteil vom
  2. November 2003 - 4 AZR 632/02 - NZA-RR 2004, 442, 445). Der mit " der entsprechenden Tätigkeit " geforderte psychologische Zuschnitt der Tätigkeit ist deshalb nur gegeben, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zwingend verlangt, dass der Angestellte sein psychologisches Wissen einsetzt. Randnummer 144 Daher hat die Klägerin einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die Fachkenntnisse des wissenschaftlichen Hochschulabschlusses als Diplom-Psychologin seien für die Tätigkeit erforderlich. Dazu reicht selbst eine in tatsächlicher Hinsicht lückenlose und genaue Darstellung der Tätigkeiten und Einzelaufgaben der Klägerin nicht aus, wenn sich daraus nicht zugleich auch entnehmen lässt, auf Grund welcher konkreter Tatsachen die jeweils in Betracht kommenden qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sein sollen (BAG, Urteil vom
  3. März 1980 - 4 AZR 300/78 -

1975 §§ 22, 23 Nr. 32). Randnummer 145 Diese Anforderungen an den Vortrag zum tariflichen Merkmal " mit entsprechender Tätigkeit " erfüllt der Vortrag der Klägerin - die Richtigkeit der von ihr vorgenommenen Bildung von Kernaufgaben als Arbeitsvorgänge unterstellt - hinsichtlich der Kernaufgaben 1, 3, 4 und 5 nicht. Die Klägerin verfügt zwar unstreitig über ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Psychologin. Sie hat aber nicht in ausreichendem Maß dargelegt, welche Fertigkeiten und Kenntnisse sie in ihrem wissenschaftlichen Hochschulstudium erworben hat und dass gerade diese für die ihr übertragene Tätigkeit im beschriebenen Sinn erforderlich sind. Die bloße Behauptung, eine bestimmte Ausbildung sei für die auszuübenden Tätigkeiten erforderlich, genügt nicht. Ob eine solche Behauptung zutrifft, ist erst dann feststellbar, wenn sie durch entsprechende Tatsachen belegt wird. Vorzutragen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, warum die Tätigkeit nicht mit anderen in Betracht kommenden Ausbildungen verrichtet werden kann (BAG, Urteil vom 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - NZA-RR 2004, 442, 445 m. w. N.). Randnummer 146 Gemessen an diesen Voraussetzungen vermochte die Klägerin nicht darzulegen, warum für die von ihr vorgenommenen Tätigkeiten entsprechend der von ihr gebildeten Kernaufgaben 1, 3, 4 und 5 gerade eine psychologische Ausbildung erforderlich ist. Der Hinweis der Klägerin, als Psychologin könne sie die ihr übertragenen Aufgaben nur mit den im Rahmen ihrer Ausbildung erlangten Fähigkeiten und Fertigkeiten durchführen, ist gemessen an den aufgezeigten Voraussetzungen gerade nicht ausreichend. Es kommt nämlich nicht auf die seitens der Klägerin eingebrachten (gegebenenfalls für den Arbeitgeber auch nützlichen) Fähigkeiten an, sondern darauf, inwieweit es dieser für die übertragene Tätigkeit tatsächlich bedarf. Randnummer 147 Würde man der Auffassung der Klägerin insoweit folgen, wäre die in der tariflichen Regelungssystematik angelegte Unterscheidung zwischen der subjektiven Voraussetzung (Studium der Psychologie) einerseits und der objektiven Voraussetzung (entsprechende Tätigkeit) andererseits weitgehend gegenstandslos. Randnummer 148 Kein anderes Ergebnis folgt aus der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen (Bl. 195 ff. d. A.). Diese geht im Kern nämlich nur auf die Formen psychologischer Beratung ein, erlaubt der Kammer allerdings gerade keine Schlüsse auf die Unterscheidung zwischen psychologischer Beratung einerseits und pädagogischer Beratung andererseits und lässt – auch wenn die Klägerin persönlich benannt wird – keinen Schluss auf die konkreten Notwendigkeiten und Anforderungen am Arbeitsplatz der Klägerin zu. Randnummer 149 Von Bedeutung ist für die Kammer insoweit die seitens der Klägerin nicht ernsthaft infrage gestellte konzeptionelle und organisatorische Entscheidung des Beklagten, Rehabilitanden einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht entsprechend deren beruflichen Qualifikation, sondern entsprechend anderer (externer) Faktoren wie zum Beispiel der Art der Ausbildung zuzuordnen. Dass seitens des Beklagten ein solches Konzept verfolgt wird, stellt die Klägerin der Sache nach nicht infrage, auch wenn sie zum Ausdruck bringt, dieses Konzept sei fachlich zweifelhaft. Kann die Betreuung der Teilnehmer jedoch unabhängig von einer vorliegenden Erkrankung und Behandlungsbedürftigkeit gleichermaßen durch Diplom-Psychologen, durch Diplom-Sozialpädagogen, durch Diplom-Sozialarbeiter oder durch Diplom-Pädagogen erfolgen, spricht dies dafür, dass das zu erzielende Arbeitsergebnis nicht die Anwendung von - bei den anderen Berufsgruppen nicht vorhandenen - psychologischen Kenntnisse zwingend voraussetzt. Schließlich unterscheiden sich die Stellenbeschreibungen der Stelle der Klägerin einerseits und diejenige eines " Mitarbeiters Sozialpädagogische Beratung " in der " Beschreibung der Tätigkeit, die die Stelleninhaberin selbstständig durchzuführen hat " lediglich im Punkt " b) Begleitung " insoweit, als die Stellenbeschreibung der Klägerin zusätzlich den Unterpunkt " Psychologische Differentialdiagnostik " aufweist, der vierte bzw. dritte Unterpunkt in der Stellenbeschreibung der Klägerin " Psychologische und therapeutische Einzelfallberatung " bzw. " Sozialpädagogische und therapeutische Einzelfallberatung " bei einem Mitarbeiter Sozialpädagogische Beratung lautet, als fünfter bzw. vierter Unterpunkt " Therapeutische Gruppenangebote " (Klägerin) bzw. " Sozialpädagogische Gruppenarbeit " (Mitarbeiter Sozialpädagogische Beratung) und als letzter Unterpunkt bei der Klägerin " Psychologische Gutachtenerstellung bei Bedarf " bzw. " Teilnahme an konsiliarärztlichen Visiten " bei einem Mitarbeiter Sozialpädagogische Beratung genannt ist. Dies berücksichtigend hätte es aber seitens der Klägerin weiteren Vortrags dazu bedurft, woraus genau die Notwendigkeit gerade einer psychologischen Betreuung in den von ihr geschilderten, im Arbeitstagebuch gelisteten Fällen abgeleitet werden kann. Ein solcher Vortrag ist durch die Klägerin nicht ausreichend erfolgt. Randnummer 150 Aus dem Umstand, dass die von der Klägerin betreuten Rehabilitanden unter psychischen Krankheiten leiden, ergibt sich nach Auffassung der Kammer keine abweichende Bewertung. Zum einen handelt es sich hierbei um einen Umstand, der auf eine Mehrzahl der insgesamt bei der Beklagten betreuten Rehabilitanden zutrifft. Zum anderen folgt daraus gerade nicht, dass die konkret durch die Klägerin geleisteten Tätigkeiten eine psychologische Herangehensweise erfordern. Randnummer 151 Entgegen der Auffassung der Klägerin geht die Kammer zuletzt auch nicht davon aus, dass der Beklagte mit der unterschiedlichen Bezahlung von Psychologen (Entgeltgruppe 11) einerseits und (Sozial-)Pädagogen (in der Regel Entgeltgruppe 9) andererseits dokumentiert, dass ein grundlegender Unterschied in der Arbeit dieser Professionen bei dem Beklagten besteht. Diese unterschiedliche Bezahlung lässt sich – wie seitens des Beklagten vorgetragen – durch die zusätzliche und höher bewertete Aufgabenzuweisung der psychologischen Diagnostik rechtfertigen. Randnummer 152 Da die Klägerin somit vorliegend nicht nach der Entgeltgruppe 13 der Anlage 6 a TV eingruppiert ist, haben sowohl die Zahlungsanträge zu 1) bis 9) als auch der Eingruppierungsfeststellungsantrag (Antrag zu 10) keinen Erfolg. C. Randnummer 153 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mit Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nach § 72 a Abs. 7 ArbGG war durch die Kammer auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Randnummer 154 Für die Zulassung der Revision bestand nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.