14 Rn. 12;
12 Rn. 13;
2 Rn.12). Randnummer 17 Abzustellen ist vorliegend auf das unstreitig versicherte Beschäftigungsverhältnis der Klägerin im Versicherungsbüro ihres Ehemannes. Während dieses Beschäftigungsverhältnisses erkrankte die Klägerin unstreitig ab dem 23.11.2012 an einer depressiven Episode. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ergibt sich aus der von Dr. S. am 23.11.2012 ausgestellten Erstbescheinigung. Darin wird Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 07.12.2012 attestiert. Mit der am 07.12.2012 ausgestellten Bescheinigung attestiert Dr. S. eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 21.12.
12 Rn. 16;
6 Rn. 24;
1 Rn.17). Die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach beendetem Beschäftigungsverhältnis beruht damit allein auf einer nahtlosen Krankengeldbewilligung aus der Zeit vor dem Beschäftigungsende (vgl. dazu eingehend BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5 Rn.12 ff.). Da der Krankengeldanspruch gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V erst mit dem auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag entsteht, muss eine erneute ärztliche Feststellung dabei grundsätzlich spätestens am letzten Tag der befristet attestierten Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Randnummer 19 Im Falle der Klägerin lag mit den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. S. vom 23.11.2012, 07.12.21 und 21.12.2012 eine nahtlos attestierte Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2012 bis einschließlich 03.01.2013 vor. Die Feststellungen erfolgten jeweils rechtzeitig vor dem Ende des befristeten Zeitraumes. Entsprechend zahlte die Beklagte für die Zeit ab dem 01.01.2013 bis einschließlich 03.01.2013 Krankengeld. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld jedoch nicht lediglich bis zum 03.01.2013, sondern darüber hinaus bis einschließlich 07.05.2013 vor. Unabhängig von der Regelung des § 19 Abs. 2 SGB V ist im Falle der Klägerin eine nahtlos festgestellte Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 07.05.2013 gegeben, die einen Krankengeldanspruch und damit das Fortbestehen der Mitgliedschaft begründet. Randnummer 20 In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass es bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach Beschäftigungsende grundsätzlich dem Versicherten obliegt, eine Nahtlosigkeit der ärztlichen Feststellungen sicherzustellen (so zuletzt BSG Urteil vom 04.03.2014 – B 1 KR 17/13 R). Ausnahmsweise räumt die Rechtsprechung jedoch dem Schutzzweck des Krankengeldrechts Vorrang vor dem Erfordernis der formalen Feststellung ein, wenn der Versicherte seinerseits alles Erforderliche und ihm objektiv Mögliche getan hat, um die gesundheitlichen Voraussetzungen seiner Arbeitsunfähigkeit zeitnah feststellen zu lassen (vgl. dazu BeckOK SozR/Tischler SGB V § 46 Rn. 23 mit Hinweis auf BSGE 24, 278, 279). So liegt es hier. Randnummer 21 Dass die von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. am 04.01.2013 (bis einschließlich 25.01.2013), am 24.01.2013 (bis einschließlich 14.02.2013), 13.02.2103 (bis einschließlich 06.03.2013), am 06.03.2013 (bis einschließlich 27.03.2013), am 26.03.2013 (bis einschließlich 16.04.2013) und am 15.04.2013 (bis einschließlich 07.05.2013) ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine nahtlose Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Sinne der obigen Ausführungen begründen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob vom 03.01.2013 auf den 04.01.2013 eine Nahtlosigkeitslücke vorliegt. Eine solche besteht zur Überzeugung der Kammer nicht. Randnummer 22 Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin wurde zunächst vom behandelnden Allgemeinarzt Dr. S. bis einschließlich zum 03.01.2013 bescheinigt. Ab dem 04.01.2013 war die Klägerin bei der Fachärztin Dr. K. in Behandlung. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung für die Kammer glaubwürdig und glaubhaft Abläufe am 03.01.2013 und 04.01.2013 geschildert, die nach Auffassung der Kammer eine Nahtlosigkeit begründen. Randnummer 23 Nach den Schilderungen der Klägerin war ihr bewusst, dass die bis zum 03.01.2013 befristete Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit wesentliche Bedeutung für den Fortbestand ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten und den weitergehenden Krankengeldbezug hatte. Sie hat sich deshalb am letzten Tag des befristeten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes bei Dr. S. in der Praxis vorgestellt. Dies bestätigen die Eintragungen in der vom Gericht beigezogenen Krankenakte (Bl. 55 der Gerichtsakte). Für den 03.01.2013 ist dort eine Diagnose eingetragen, im Gegensatz zu den vorhergehenden Eintragungen am 23.11.2012, 0.12.2012 und 21.12.2012 fehlt es an der Ausstellung einer AU-Bescheinigung. Der Grund dafür ergibt sich aus den Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die durch die weiteren Eintragungen in der Krankenakte bestätigt werden: Die Klägerin hatte für den 04.01.2013 bereits einen Termin bei Frau Dr. K. Nach den überzeugenden Schilderungen der Klägerin war dies auch Thema bei der Vorstellung am 03.01.2013 bei Dr. S. Dass Dr. S. hiervon Kenntnis hatte, ergibt sich aus der Eintragung in der Krankenakte vom 21.12.2012. Dass Dr. S. weiterhin davon ausging, dass mit seiner Befristung der Arbeitsunfähigkeit auf den 03.01.2013 und der Ausstellung einer Folgebescheinigung durch Frau Dr. K. am 04.01.2013 die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit weiter gewährleistet sei, ergibt sich darüber hinaus aus der Eintragung in der Krankenakte vom 04.01.2013. Randnummer 24 Entscheidend sind vorliegend die glaubhaften Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie am 03.01.2013 Dr. S. explizit auf die befristete Krankmeldung angesprochen hat und dieser ihr versichert habe, dies reiche aus. Zum Praxistermin am 04.01.2013 bei Frau Dr. K. hat die Klägerin in Bezug auf die erst ab dem 04.01.2013 ausgestellte Bescheinigung nachgefragt und um einen Anruf in der Praxis Dr. S. gebeten. Nach kritischer Nachfrage und telefonischer Rückversicherung wurde der Klägerin von zwei zugelassenen Ärzten versichert, die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reichten aus. Im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG, wonach das Unterbleiben einer objektiv zutreffenden Würdigung durch den aufgesuchten Arzt nicht dazu führen darf, dass sich das nicht im Verantwortungsbereich des Versicherten liegende Ergebnis zum Nachteil des Versicherten auswirkt (so BeckOK SozR/Tischler SGB V § 46 Rn. 23 mit Verweis auf BSG Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04), muss hier davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs am 03.01.2013 ausreichend festgestellt waren. Die Klägerin hat jedenfalls alles in ihrer Macht Stehende getan, die Voraussetzungen für ein Fortbestehen der Mitgliedschaft und damit für ihren Anspruch auf Krankengeld aufrecht zu erhalten: Es lagen sowohl (unstreitig) die medizinische Arbeitsunfähigkeit als auch die ärztliche Feststellung derselben durch Dr. S. beim Praxisbesuch am 03.01.2013 vor Ablauf der letzten befristeten Bescheinigung vor. Eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bedarf es hier nicht. Der Krankengeldanspruch erstreckt sich damit auf den Zeitraum bis einschließlich 07.05.2013. Randnummer 25 Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.